BGH, Beschluss vom 12.01.2007 - 2 StR 485/06
Fundstelle
openJur 2012, 132969
  • Rkr:
Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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