FG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2012 - 3 K 1402/11
Fundstelle
openJur 2012, 128654
  • Rkr:
Tenor

1. Der Kindergeldbescheid vom 27.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2011 wird dahin geändert, dass die Ablehnung von Kindergeld für B für August und September 2011 aufgehoben wird. Weiter wird die beklagte Familienkasse verpflichtet, Kindergeld für B für August und September 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für das Pflegekind B Z (geboren 12.02.1994).

Mit Antrag auf Kindergeld vom 05.07.2011 beantragte die Klägerin Kindergeld für B. Sie gab dabei an, dass B seit dem 26.12.2010 für längere Zeit und zwar voraussichtlich bis 2015 in ihrem Haushalt lebe. Die Mutter von B sei verstorben, der Vater nicht bekannt. Sie legte eine Haushaltsbescheinigung der Gemeinde vom 06.07.2011 vor, nach der BZ zum Haushalt der Klägerin gehört. Weiter legte die Klägerin eine Bescheinigung des Landratsamtes, Amt für Kinder, Jugend und Familie, vom 28.04.2011 vor. In dieser überträgt das Landratsamt als Inhaberin des Rechts der elterlichen Sorge die Vollzeitpflege für das Pflegekind B ab dem 26.12.2010 gemäß § 33 SGB VIII auf die Klägerin.

Die Familienkasse hatte Kindergeld für B an die Stadt M im Rahmen einer Abzweigung für die Zeit von Februar 2008 bis Juli 2011 geleistet. Nach übereinstimmenden Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2012 und der Stadt M vom 15.12.2011 leistete das Jugendamt der Stadt M das Kindergeld für B für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2011 i.H.v. 966 € an die Klägerin weiter. Die Stadt M teilte mit Schreiben vom 22.03.2012 dem Gericht mit, dass die Stadt M seit Januar 2011 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für B geltend macht.

Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 27.07.2011 den Antrag auf Kindergeld ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass B nicht zum Kreis der zu berücksichtigenden Kinder i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG gehöre und nicht als Pflegekind berücksichtigt werden könne. Die erforderliche familienähnliche Bindung könne wegen des geforderten Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsbedarfs kurz vor Eintritt der Volljährigkeit und danach grundsätzlich nicht mehr begründet werden. B sei bei Haushaltsaufnahme bereits über 16 Jahre alt gewesen und damit könne ein mindestens 2 Jahre dauerndes Zusammenleben für das familienähnliche Band bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr erreicht werden.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage beantragen die Prozessbevollmächtigten sinngemäß den Ablehnungsbescheid vom 27.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2011 auf die Zeit bis Juli 2011 zu beschränken und die Gewährung von Kindergeld für B ab August 2011 in gesetzlicher Höhe.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

B lebe seit dem 26.12.2010 dauerhaft und kontinuierlich im Haushalt der Klägerin. Die Erziehung und Versorgung von B mit Wohnraum, Kleidung und Nahrung obliege der Klägerin. Auch Freizeitaktivitäten und Arztbesuche fänden in ihrer Begleitung statt. Alle schulischen Angelegenheiten würden durch sie wahrgenommen. B habe zu seinen leiblichen Eltern keinerlei Beziehung mehr, da seine Mutter verstorben und sein Vater unbekannt sei. Zwischen B und der Familie der Klägerin bestehe ein familienähnliches Band. Der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei gerade nicht zu entnehmen, dass das familiäre Band schon bestehen müsse, sondern entscheidend sei vielmehr, dass die Entstehung eines solchen familienähnlichen Bandes angestrebt werde. Dies sei im Streitfall der Fall. Sofern eine Altersgrenze überhaupt zulässig sei, könne diese für das Entstehen eines familienähnlichen Bandes nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen.

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Die Klägerin sei weder die leibliche Mutter des Kindes, noch habe sie das Kind adoptiert. In Betracht komme eine Kindergeldgewährung für ein Pflegekind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Ein Pflegekind werde dann berücksichtigt, wenn es mit dem Antragsteller für Kindergeld durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und in dessen Haushalt aufgenommen worden sei. Weitere Voraussetzung sei, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolge. Unter einer Haushaltsaufnahme sei das örtlich gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind müsse im Haushalt der Pflegeperson persönlich versorgt und betreut werden und sich grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig dort aufhalten.

Die erforderliche familienähnliche Bindung wie zu leiblichen Eltern müsse vom Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme aus gesehen auf mehrere Jahre angelegt sein. Maßgebend sei dabei die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht sei. Zwischen der Pflegeperson und dem Kind müsse eine familiäre Bindung wie zwischen Eltern und leiblichem Kind bestehen, das Kind müsse – wie ein leibliches Kind – seine gesamte Betreuung, Erziehung und Versorgung in der Familie erhalten. Einer solchen Betreuung, Erziehung und Versorgung bedürfe ein Kind kurz vor bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich nicht mehr, sodass eine familienähnliche Bindung nicht begründet werden könne. Werde ein Kind kurz vor oder nach der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen, könne regelmäßig kein Eltern-Kind-Verhältnis mehr aufgebaut werden. Volljährige Kinder hätten in ihrer Lebensführung und Entscheidungsfindung bereits den stark ausgeprägten Drang nach Selbständigkeit, sodass sich in diesem Alter eine Eltern-Kind-Beziehung regelmäßig nicht mehr aufbauen lasse. Wegen dieses geforderten Zusammenlebens von mindestens 2 Jahren müsse das familienähnliche Band bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes aufgenommen worden sein.

Im Streitfall habe B jedoch bei Aufnahme in den Haushalt der Klägerin am 26.12.2010 bereits das 16. Lebensjahr vollendet. Folglich könne er nicht mehr als Pflegekind bei der Klägerin berücksichtigt werden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senates entscheidet (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 3, 4 FGO).

Dem Gericht liegt die von der Familienkasse überlassene Kindergeldakte vor.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin steht Kindergeld für B für August und September 2011 zu.

Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG. Kinder sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder. Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043; ebenso Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 44).

1.Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524, m.w.N.). Da das Gesetz Pflegekinder über § 32 Abs. 1, Abs. 6 Satz 7 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das 25. Lebensjahr hinauswirken und weiterhin zur Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich (vgl. hierzu bereits Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274).Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesfinanzhofes ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteile vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997 14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188; BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043 m.w.N.). Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (ebenso BSG-Urteil vom 29. August 1962 7 RKg 7/61, BSGE 17, 265; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 31; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 9).

2.Vor dem Hintergrund des Umstands, dass die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, hat der BFH bereits entschieden, dass sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen lässt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1043 und in BFH/NV 2005, 524; ebenso die Verwaltung, vgl. Abschn. 63.2.2.3 Abs. 3 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG-, Stand 2011, BStBl I 2009, 1033, BStBl I 2011, 21, 716). Da der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band "verbunden ist", muss die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben, bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann.3.Demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein "auf längere Dauer berechnetes" Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043; ebenso Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 DA-FamEStG). Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt.4.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung für August und September 2011 vor, da zu diesem Zeitpunkt ein familienähnliches Band zwischen B und der Familie der Klägerin bestand und die Klägerin beabsichtigte und auch weiter beabsichtigt, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig (bis 2015) aufrecht zu erhalten. Im Streitfall war B bereits längere Zeit vor Geltendmachung des Kindergeldanspruches und vor Eintritt der Volljährigkeit am 12.02.2012 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden. Der Junge lebt seit dem 26.12.2010 im Haushalt der Klägerin. Nach Angaben der Klägerin wird er voraussichtlich bis 2015 im Haushalt der Klägerin leben. Die von der Rechtsprechung entwickelte Mindestdauer von 2 Jahren, um die familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten, ist damit erfüllt.Diese Mindestdauer von 2 Jahren bezieht sich hierbei auf die voraussichtliche Zugehörigkeit zum Haushalt der Pflegeeltern und damit auf die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person. Es ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung, dass die voraussichtliche zweijährige Zugehörigkeit zum Haushalt der pflegenden Person bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen sein muss. Die Kommentarliteratur hält es für ausreichend, dass das Pflegekind vor Vollendung des 18. Lebensjahres zum Haushalt der pflegenden Person gehört und ein familienähnliches Band besteht und voraussichtlich mindestens zwei Jahre diesem Haushalt zugehört (so Blümich/Selder, EStG, § 32 Rz. 17; Schmidt/Loschelder, EStG, § 32 Rz. 13; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 45; Littmann in Pust, EStG, § 32 Rz. 218). Es kann nach Auffassung des Gerichts auch ein Pflegschaftsverhältnis zu einem fast volljährigen Kind begründet werden, ohne dass eine Hilfslosigkeit, Behinderung oder sonstige besondere Umstände vorliegen müssen, wenn eine Betreuung wie zwischen Eltern und Kind stattfindet (so auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. November 2004 VII 362/2001, juris; offen gelassen im BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 44/05, BFH/NV 2007, 17). Das Gericht verkennt nicht, dass das Kind in einem Alter von 16 Jahren und 10 Monaten und damit kurz vor Erreichung der Volljährigkeit in den Haushalt der Klägerin kam. Gemäß § 1626 BGB endet die Personensorge, die gemäß § 1631 BGB die Pflicht und das Recht zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes umfasst, jedoch erst mit der Volljährigkeit des Kindes. Die Selbständigkeit und eigene Lebensführung ist bei einem 17 jährigen Kind sicherlich stärker ausgeprägt als bei einem jüngeren Kind. Jedoch gilt dies für das Pflegekind ebenso wie für das leibliche Kind. Die Klägerin kümmert sich nach ihren Angaben um die schulischen Angelegenheiten und die sonstige Erziehung und Versorgung vom B mit Wohnraum, Kleidung und Nahrung. Auch begleitet sie B bei Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen und ähnlichem. Dem hat die Familienkasse nicht widersprochenen. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte an diesen Angaben zu zweifeln zumal das Pflegschaftsverhältnis der staatlichen Kontrolle des Landratsamtes unterliegt. Das Landratsamt hat ab dem 26.12.2010 die Vollzeitpflege für das Pflegekind B gemäß § 33 SGB VIII auf die Klägerin übertragen. Nach § 33 SGB VIII soll die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bedarf es für die Pflegeperson einer behördlichen Erlaubnis; zudem soll das Jugendamt an Ort und Stelle Überprüfungen durchführen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII). Es handelt sich also bei der Maßnahme für das Kind um eine Hilfe zur Erziehung, die behördlich überprüft wird (z.B. Gespräch vom 28.04.2011). Insgesamt bietet sich für das Gericht das Bild, dass die Klägerin für B die räumliche, materielle und immaterielle Personenvorsorge und Personenfürsorge sowie Erziehung gemäß der Bescheinigung des Landratsamtes, Amt für Kinder, Jugend und Familie, vom 28.04.2011 übernommen hat und ein Obhuts- und Pflegekindschaftsverhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und Kind begründet hat.

Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht im Klagezeitraum nicht, da die Mutter verstorben und der Vater unbekannt ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Doppelberücksichtigung des Kindes bei den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern wegen des Todes der Mutter und der Unkenntnis über den Vater im Streitfall nicht besteht.

5.Der Klägerin steht ein Kindergeldanspruch für August und September 2011 zu. Für die nachfolgenden Monate war vom Gericht keine Entscheidung zu treffen, da der Klagezeitraum durch das Monat der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Einspruchsentscheidung im September 2011, begrenzt wird. Da Prozesserklärungen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 133 BGB im Zweifel so auszulegen sind, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.07.2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68 m.w.N.; vom 10.10.1988 III B 30/87, BFH/NV 1989, 443; BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 15. Dezember 1998 VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300), ist das Klagebegehren dahin auszulegen, dass nur bezüglich der Monate August und September 2011 Klage erhoben wurde. Der Zulässigkeit einer Klage bezüglich der Monate ab Oktober 2011 stünde die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 FGO) entgegen. Ob der Klägerin für B über den Februar 2012 -wegen des von ihm am 12.02.2012 vollendeten 18. Lebensjahrs- hinaus Kindergeld zusteht, braucht daher in diesem Verfahren auch nicht entschieden zu werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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