OLG München, Beschluss vom 23.07.2012 - 34 Sch 19/11
Fundstelle
openJur 2012, 128415
  • Rkr:
Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC erließ in dem in München zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Beklagten und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Klägerin geführten Schiedsverfahren am 18. April 2011 folgenden Schiedsspruch:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. Die vom Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC am 30. März 2011 festgesetzten Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich wie folgt zusammen:

Verwaltungskosten der ICC:         USD 18'891.00Schiedsrichterhonorare:         USD 162'700.00Auslagen der Schiedsrichter:         USD      8'409.00Total:         USD 190'000.006. Die Klägerin trägt 93.4 % dieser Kosten; die Beklagte 6.6 %. Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kostenvorschuss von je USD 95'000 bezahlt. Daher wird die Klägerin verpflichtet, der Beklagten USD 82'460.00 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruches zu bezahlen.

Hinzuzusetzen ist die Mehrwertsteuer, soweit diese für Schiedsrichterhonorare auszuweisen ist, insbesondere sofern der betreffende Schiedsrichter und eine Partei ihren Wohnsitz/Sitz im gleichen Staat haben.

7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von EUR 61'713.10 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruches zu bezahlen.

II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in Ziffern 6. und 7. für vollstreckbar erklärt, hinsichtlich Ziffer 6. mit der Maßgabe, dass noch 5.121,82 € zu bezahlen sind.

III. Das in I. bezeichnete Schiedsgericht erließ im selben Verfahren in München am 28. Juli 2011 folgenden Entscheid:

1. ...

2. ...

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von EUR 3'106.85 zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid wird in Ziffer 3. für die Antragstellerin mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass lediglich 2589,04 € zu bezahlen sind.

IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert beträgt 175.000 €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche des ICC-Schiedsgerichtshofs.

1. Die Schiedsklägerin - hier: die Antragsgegnerin - mit Sitz in Deutschland und die Schiedsbeklagte - hier: die Antragstellerin - mit Sitz in Österreich sind als Zulieferer für die Automobilindustrie tätig. Der zwischen den Parteien bestehende Kooperations- und Liefervertrag vom 4.12.2006/9.1.2007 enthält in Ziffer X eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abschließend durch ein Dreier-Schiedsgericht nach den Schiedsregeln des ICC entschieden werden sollen ("All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators ..."). Abweichend von der ursprünglichen Schiedsklausel haben die Parteien als Schiedsort München vereinbart. In Ergänzung zur ICC-Schiedsgerichtsordnung (im folgenden: SchO) vereinbart war zum Verfahren weiter (Anl. B 4, dort zu I.2):

Sollten prozessuale Fragen in der SchO, im Schiedsauftrag oder in den Verfahrensregeln ungeregelt geblieben sein, wird sich das Gericht an die Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO) anlehnen.

a) Am 4.12.2009 reichte die Schiedsklägerin Klage wegen Verletzung des Kooperations- und Liefervertrags ein, mit der sie im Wesentlichen Schadensersatz von 32.220,01 € (zuzügl. Zinsen) wegen nicht bezahlter Transportkosten, weitere 11.166,73 € (zuzügl. Zinsen) wegen unberechtigter Rechnungsabzüge und die Bezahlung einer Konventionalstrafe (zusammengefasst 600.000 €) wegen Verstößen gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und gegen die Geheimhaltungspflicht geltend machte.

Mit Endschiedsspruch vom 18.4.2011 verurteilte das Schiedsgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 32.220,01 € (Schadensersatz) sowie weiterer 10.324,87 € (wegen unberechtigter Rechnungsabzüge). Die Klage im Übrigen wies es ab. Über die Kosten des Verfahrens entschied das Schiedsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Kosten umfassten das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten des ICC, die der Gerichtshof gemäß der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Kostentabelle festsetze, außerdem die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren (Art. 31 Abs. 1 SchO). Der Streitwert belaufe sich auf 643.386,74 €. Daraus errechne sich eine Quote von 6,6 % zu 93,4 % zugunsten der Beklagten. Diese habe Rechtsanwaltskosten im Gesamtbetrag von 67.778,86 € geltend gemacht und ihre Auslagen mit insgesamt 44.530,25 € (Protokollführerin, Reisekosten, Zeugen und "interne Kosten") beziffert. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Klägerin diese Kostenaufstellung bestritten habe, sei die Angemessenheit zu prüfen. Die "internen Kosten" (7.490,50 € und 29.000,09 €) seien auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 SchO als nicht erstattungsfähig anzusehen. Die Reisekosten für die Zeugen und die Kosten für die Protokollführerin (2.780,75 € bzw. 5.250 €) seien durch die eingereichten Belege nachgewiesen. Die Kosten für ein Gutachten wegen Patentverletzung (5.388 €) seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Von den Rechtsanwaltskosten sei ein Betrag in Höhe von 865 € nicht erstattungsfähig; es sei nicht nachgewiesen, welche konkreten Leistungen der bezeichnete Rechtsanwalt erbracht hätte. Den zeitlichen Aufwand sowie die Honorarsätze für die anwaltliche Tätigkeit im Übrigen (61.525,86 €) hat das Schiedsgericht hingegen als angemessen und somit einen Betrag von 69.556,61 als erstattungsfähig angesehen. Im Kostenausgleich der Parteien hat es den Erstattungsanspruch der Beklagten mit 61.713,10 € berechnet.

b) Die Klägerin beantragte unter dem 20.5.2011 gemäß Art. 29 Abs. 1 SchO die Berichtigung des Endschiedsspruchs, u. a. die Aufhebung von Ziffer 5. (Kosten des ICC-Schiedsgerichtshofs von 190.000 US, Ziffer 6. (Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten hiervon 82.460 USD zu bezahlen) und Ziffer 7. (Kosten- und Auslagenerstattung in Höhe von 61.713,10 €), hilfsweise die Änderung dahin, dass die Kosten des Schiedsverfahrens neu festgesetzt und die Vertretungskosten beider Parteien nach der deutschen ZPO, dem RVG und den anwendbaren Steuervorschriften festgesetzt würden. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 28.7.2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Schreib-, Rechen- oder ähnlicher Fehler vor. Vielmehr würden materiell-rechtliche Fehler geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat in diesem Entscheid außerdem die Klägerin verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von 3.106,85 € zu bezahlen.

2. Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuletzt in folgendem Umfang gestellt:

Ziffer 7. des (End-) Schiedsspruchs vom 18.4.2011 (Kosten für Vertretung und andere Auslagen),

Ziffer 6. dieses Schiedsspruchs (gerichtliche Kosten des Schiedsverfahrens), und zwar mit der Maßgabe, dass noch 5.121,82 € zu leisten sind,

Ziffer 3. des Entscheids vom 28.7.2011, und zwar in Höhe von 2.589,04 €.

Die Einschränkung des Antrags zu Ziffer 6. des Endschiedsspruchs beruht darauf, dass die Antragstellerin den darüber hinausgehenden Teil mit den der Antragsgegnerin im Schiedsspruch zugesprochenen Forderungen aufgerechnet hat. Hinsichtlich Ziffer 3. des Entscheids vom 28.7.2011 macht die Antragstellerin lediglich den Nettobetrag geltend.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und im Umfang der Antragstellung den Schiedsspruch einschließlich des Nachtrags aufzuheben, hilfsweise, den Endschiedsspruch samt Nachtrag insgesamt aufzuheben.

3. Die Antragsgegnerin ist zunächst der Meinung, der Antrag zu Ziffer 6 des Endschiedsspruchs sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin versuche auf diese Weise, die der Antragsgegnerin im Schiedsspruch zugesprochene Klageforderung durch Aufrechnung zu Fall zu bringen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen titulierte Ansprüche aus einem Schiedsspruch könne jedoch im Verfahren nach § 1060 ZPO nicht geltend gemacht werden.

Weiter bringt die Antragsgegnerin vor, das Schiedsgericht sei mit ihren Beweisanträgen nicht immer sachlich umgegangen und habe die Kosten des Verfahrens exorbitant in die Höhe getrieben; die mündliche Verhandlung sei teilweise unsachlich geführt worden.

Ihre Anträge begründet sie schließlich im Wesentlichen folgendermaßen (siehe Schriftsätze vom 28.6., 31.8. und 29.11.2011):

Man habe die ausschließliche Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart (siehe Ziffern X. und XII. des Schiedsauftrags - B 7).

In den ergänzenden Verfahrensregeln hätten die Parteien vereinbart, dass sich das Schiedsgericht, wenn prozessuale Fragen ungeregelt blieben, an die ZPO anlehnen solle. Auf die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO, § 36 RVG und deren Anwendbarkeit im gegenständlichen Schiedsverfahren habe die Antragsgegnerin das Schiedsgericht wiederholt hingewiesen.

Mit seiner Verfügung Nr. 3 (B 9) habe das Schiedsgericht die Parteien aufgefordert, ihre Aufwendungen für die Rechtsvertretung sowie alle sonstigen Auslagen mitzuteilen. Sie habe daraufhin ihre Kosten nach RVG mit 9.010 € berechnet und entsprechend vorgetragen. Die Antragstellerin hingegen habe sämtliche Kosten, die irgendwie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren angefallen seien, angemeldet und Erstattung von 183.070,29 € verlangt. Die Antragsgegnerin habe diese Kosten bestritten, das Schiedsgericht deshalb Belege verlangt. Hilfsweise habe sie noch die Kostennoten ihres Prozessbevollmächtigten und die Honorarvereinbarung eingereicht. Die ihr entstandenen Auslagen habe sie nach dem Grundsatz der Kostenminimierung der ZPO ermittelt. Die Antragstellerin habe daraufhin ebenfalls ihr Kostenverzeichnis nebst Belegen eingereicht und weiterhin Kostenerstattung in Höhe von noch 182.567,29 € verlangt. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben, Stellung zu den Belegen und den geltend gemachten Kosten zu nehmen, sondern ohne weitere Anhörung entschieden. Die von der Antragstellerin eingereichten Belege hätten zu einem großen Teil "absurde" Forderungsaufstellungen enthalten. So seien die Kosten für die anwaltliche Vertretung ausschließlich auf Stundenhonorarbasis berechnet worden. Die beauftragte Kanzlei in Wien habe dabei neun verschiedene Mitarbeiter und Rechtsanwälte zu Stundensätzen zwischen 100 € und 290 € eingesetzt und abgerechnet.

Im Übrigen habe das Schiedsgericht mit seiner Verfügung Nr. 1 geurteilt, dass über die durch einen Zwischenantrag der Antragstellerin nach Art. 23 SchO entstandenen Kosten im Endschiedsspruch entschieden würde. Im Zwischenverfahren habe die Antragsgegnerin aber voll obsiegt. Dessen ungeachtet habe das Schiedsgericht die Kosten des Zwischenverfahrens nicht berücksichtigt.

Zumindest die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts seien unzulässig hoch festgesetzt worden.

a) Die Antragsgegnerin sieht hierin Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO i.V.m. § 1051 Abs. 1, § 1054 Abs. 2 ZPO sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO.

(1) Das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung unter Außerachtlassung des von den Parteien vereinbarten deutschen Rechts (§ 91 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG) getroffen. Die Kostenentscheidung verstoße damit gegen eine zulässige Parteivereinbarung und überschreite deren Grenzen, wenn das Gericht meine, die Kostenentscheidung sei ausschließlich nach § 31 SchO zu treffen. Die SchO enthalte keine materiellen Regelungen über die Kostentragung. Insoweit sei zwingend auf § 91 ZPO zurückzugreifen. Hiervon sei das Gericht im Übrigen selbst ausgegangen, weil es sich bei der Ermittlung der Kostenverteilung an § 91 ZPO gehalten habe.

(2) Der Schiedsspruch enthalte zur Kostenentscheidung auch keine Begründung. Das Schiedsgericht setze sich nicht einmal ansatzweise mit einer Rechtsgrundlage und mit den von den Parteien als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinander. Es reiche nicht aus, wenn das Schiedsgericht begründe, welche Kosten es nicht zuerkannt habe. Vielmehr bedürfe es einer Begründung für die zuerkannten Kosten. Insoweit beschränke sich die Begründung des Schiedsgerichts darauf (Rn. 301 des Schiedsspruchs), den zeitlichen Aufwand sowie die Honorarsätze für die anwaltliche Tätigkeit der Kanzlei G.-F. als angemessen zu erachten. Die Antragsgegnerin verweist dabei auf eine in der Kommentarliteratur vertretene Meinung, wonach bei ausländischen Anwälten, die nicht den Vorschriften des RVG unterlägen, vielmehr in der Regel auf Basis von Zeitgebühren abrechneten, nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass die Höhe der Zeitgebührenrechnung dadurch beeinflusst wird, welche Partei obsiegt hat (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1970).

(3)Das Schiedsgericht habe auch die Obsiegens- und Unterliegensquote fehlerhaft ermittelt. In seiner Verfügung Nr. 1 habe es entschieden, dass die Kosten des Zwischenverfahrens nach Art. 23 SchO Eingang in die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs finden würden, diese dann aber überhaupt nicht mit einbezogen. Eine Ermächtigung, die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, hätten die Parteien dem Schiedsgericht nicht erteilt. Die Kostenentscheidung verstoße daher auch gegen Art. 17 Abs. 3 SchO.

(4) Sie habe keine Gelegenheit gehabt, im Schiedsverfahren zur Angemessenheit der begehrten Kostenerstattung (so u.a. Übernachtungskosten im Luxushotel mit Minibar, Restaurantbesuche sowie Speisen und Getränke in diversen Restaurants) Stellung zu nehmen. Da die SchO keine Aussagen darüber treffe, welche Kosten erstattungsfähig seien, habe sich das Schiedsgericht in dieser Frage entweder an die Parteivereinbarung zu halten oder eine Ermessensentscheidung zu treffen. Letztere erfordere eine umso genauere Begründung. Vorliegend aber hätten sich die Parteien auf die Anwendbarkeit von ZPO und RVG geeinigt. Selbst wenn aber ein Ermessen bestünde, hätte das Schiedsgericht ZPO und RVG berücksichtigen müssen. Hiernach seien die Positionen nicht erstattungsfähig, die Kostenentscheidung sei willkürlich.

b) Schließlich verstoße der Schiedsspruch auch gegen die deutsche öffentliche Ordnung, nämlich die prozessualen Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien, was den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO bedinge.

(1)Die Antragsgegnerin habe auf die von der Gegenseite angemeldeten Kosten und Auslagen dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass sie ihre eigenen Kosten nach deutschem Recht ermittelt hätte. Falls das Gericht andere Maßstäbe zugrunde legen sollte, habe sie um den Erlass einer entsprechenden Verfügung gebeten und beabsichtigt, dann ebenfalls einen geänderten Kostenantrag einzureichen. Eine derartige Verfügung sei nicht erlassen worden. Die Parteien seien nach Einreichen der Belege nicht mehr gehört worden. Das Schiedsgericht habe übersehen, dass es ihr zwingend Gelegenheit hätte geben müssen, sich zu der Kostenaufstellung zu äußern. Sie hätte in diesem Fall hilfsweise auch ihre Kosten und Auslagen neu berechnen und dazu vortragen können.

(2) Das Schiedsgericht habe damit auch gegen den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung verstoßen. Hiernach sei es erforderlich, die als erstattungsfähig anerkannten Vertretungskosten und Auslagen für beide Parteien nach denselben Maßstäben zu ermitteln. Dies gelte umso mehr, als sich die Parteien ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der ZPO geeinigt hätten. Es verstoße gegen den ordre public, wenn hingenommen werde, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht nur nicht nachvollziehbar seien, sondern zu unterschiedlichen Honorarsätzen und aufgrund sehr unterschiedlichen zeitlichen Aufwands berechnet würden. So seien für die Antragstellerin nach deren eigenen - bestrittenen - Angaben bis zu neun Mitarbeiter und Rechtsanwälte eingesetzt und abgerechnet worden. Dem entsprechend unterschiedlich fielen die zur Kostenerstattung angemeldeten Honorarforderungen aus. Noch deutlicher sei dies bei den Auslagen. Beide Parteien seien aber jeweils im Termin durch ihren Geschäftsführer vertreten gewesen und hätten die gleiche Zahl von Zeugen aufgeboten.

c) Der spätere Entscheid leide unter denselben Mängeln. Auch dort habe das Schiedsgericht an seiner rechtsfehlerhaften Auffassung festgehalten und eine Honorarnote, die nach Zeitaufwand ermittelt worden sei, als erstattungsfähig anerkannt.

4. Die Antragstellerin hält die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung für unbegründet.

Art. 31 SchO regle die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts abschließend. Das Schiedsgericht könne auf dieser Grundlage nach freiem und eigenem Ermessen über die Angemessenheit von Aufwendungen und die Kostenverteilung befinden. Der Verweis auf innerstaatliche Vorschriften gehe ins Leere. Bei in der SchO ungeregelten prozessualen Fragen habe sich das Schiedsgericht nach der letztlich vereinbarten Klausel an die ZPO "anlehnen" sollen. Weder die gewählte Schiedsordnung noch der Schiedsauftrag noch die Verfahrensregeln enthielten insoweit aber eine planwidrige Lücke. Die Antragsgegnerin habe zudem hilfsweise ebenso die Kostennoten ihrer anwaltlichen Vertretung zum Ersatz eingereicht und das Schiedsgericht habe dies auch aufgegriffen.

Das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung sowohl zur Höhe als auch zur Aufteilung unter den Parteien ausführlich und im Rahmen des ihm nach Art. 31 SchO eingeräumten Ermessens begründet. So habe es auch Teile der von der Antragstellerin begehrten Kosten vom Ersatz ausgenommen. Das Schiedsgericht habe die erstattungsfähigen Kosten und die vom ICC-Gerichtshof so festgesetzten Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare und Auslagen den Parteien nach deren Obsiegensquote zugerechnet und einen entsprechenden Kostenersatz der Antragsgegnerin auferlegt. Umfassender würden in der Regel auch deutsche Gerichte nicht begründen.

Wenn die Antragsgegnerin nach der SchO grundsätzlich erstattungsfähige Kosten nicht geltend gemacht habe, habe sie sich dies selber zuzuschreiben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei insoweit nicht verletzt.

Dem Schiedsgericht obliege es auch nicht, die angefallenen Honorare für Rechtsvertreter im einzelnen festzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich mit Schriftsatz vom 3.3.2011 (A 12) zu Kosten und Belegen der Antragstellerin geäußert und hierbei Gelegenheit gehabt, zu jedem einzelnen Beleg Stellung zu nehmen. Der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin hätten die Schiedsrichter auch keinerlei Hinweise geben müssen.

Die Verfügung des Schiedsgerichts vom 19.5.2010 bezüglich der Kosten des (Zwischen-) Verfahrens habe lediglich einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, nicht aber bereits dem Grunde nach Kostenersatz zugesprochen. Das Gericht habe sodann die im ICC-Verfahren übliche Vorgehensweise der globalen Kostenersatzberechnung gewählt. Dies sei auch notwendig gewesen, weil die Antragsgegnerin selbst vorgebracht habe, dass ihre Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung des Kostenvorschusses nicht ohne weiteres individualisierbar seien.

5. Zur ungenügenden Möglichkeit, zu den eingereichten Kostenbelegen Stellung nehmen zu können, bringt die Antragsgegnerin noch vor:

Das Schiedsgericht habe mit Verfügung Nr. 3 vom 20.1.2011 das Verfahren für geschlossen erklärt und darauf hingewiesen, dass die Parteien keine weiteren Schriftsätze mehr einreichen dürften. Die jeweils geltend gemachten Kosten sollten bis zum 31.1.2011 eingereicht und etwaige Einwendungen bis zum 11.2.2011 vorgebracht werden. Nur im Falle des Bestreitens einer Partei sollte dazu aufgefordert werden, die Kosten durch eine detaillierte Aufstellung mit Belegen nachzureichen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Schiedsgericht bereits mit der Urteilsberatung begonnen. Das am 31.1.2011 eingereichte Kostenverzeichnis der Antragstellerin habe jedoch eine bloße Behauptung ohne jeden Nachweis dargestellt. Trotzdem habe sie die Kosten bestritten. Auf die Verfügung vom 12.2.2011, bis zum 21.2.2011 eine detaillierte Aufstellung nebst Belegen einzureichen, habe die Antragstellerin ihre angeblichen Kosten sodann mit Schriftsätzen vom 21.2. und 28.2.2011 dargestellt und erstmals Belege vorgelegt. Am 3.3.2011 habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts erklärt, es seien nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht worden, dies gedenke er zu rügen. Daraufhin habe man ihm mitgeteilt, das Verfahren sei geschlossen und weitere Eingaben seien nicht zulässig. Das Gericht werde die Belege zunächst prüfen und gegebenenfalls eine weitere Verfügung erlassen. Im Anschluss daran habe sie den Schriftsatz vom 3.3.2011 (A 12) an das Schiedsgericht versandt. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu den angeblichen Kosten der Gegenseite Stellung zu nehmen.

6. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.2.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 18.6.2012 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs einschließlich des Entscheids nach Art. 29 SchO, der ebenfalls die Qualität eines Schiedsspruchs aufweist, ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 (nun § 7) der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471).

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO), im Übrigen sind die Schiedssprüche nach Gegenstand und Inhalt unbestritten.

3. Mit ihrer Auffassung, die Antragstellerin könne gegen den Betrag, zu dessen Zahlung sie im Schiedsspruch verurteilt wurde, als Passivforderung nicht mit der bestrittenen Kostenforderung aufrechnen (vgl. § 387 BGB), kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Die Antragstellerin hat im Senatstermin vom 18.6.2012 ihre Anträge dahin gestellt, dass der zu ihren Gunsten ergangene - selbständige - Teil des Schiedsspruchs insoweit insgesamt für vollstreckbar erklärt werden solle. Es steht ihr frei, sich einen Teilbetrag als Erfüllungssurrogat (siehe Palandt/Grüneberg BGB 71 Aufl. § 387 Rn. 1) anrechnen zu lassen; die Antragsgegnerin hat hiervon keinen Schaden. Umgekehrt bedarf es im Hinblick auf die gesetzlichen Wirkungen des Schiedsspruchs unter den Parteien (§ 1055 ZPO) keiner Vollstreckbarerklärung des Teils, der die Passivforderung betrifft.

4. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO sind nicht begründet geltend gemacht.

a) Die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe trotz vereinbarter Anwendung deutschen Rechts die Kostenentscheidung unter Außerachtlassung von § 91 Abs. 2 ZPO i.V.m. den maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG getroffen.

Ein Verstoß gegen eine das Schiedsverfahren betreffende Vereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. d ZPO) liegt indessen nicht vor. Die Parteien haben zwar die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Rechtswahl betraf aber die Durchführung des Vertrags (siehe Cooperation and Supply Agreement, Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 17.10.2011, dort zu X.):

This Agreement shall be construed and enforced in accordance with German law, without regard to any choice of law rules.

Demnach ist deutsches materielles Recht anwendbar, jedoch eben auf den zugrunde liegenden Vertrag und dessen Durchführung, nicht auf ein etwaiges (schieds-) gerichtliches Verfahren und dessen Kostenfolge. Für das Verfahren gelten nach Ziffer X die ICC-Regeln, ferner der Schiedsauftrag und gegebenenfalls ergänzende, vom Schiedsgericht erlassene Verfahrensregeln (vgl. Ziffer XII des Schiedsauftrags, Anlage B 7). Grundsätzlich ist auf das inländische Schiedsverfahren das 10. Buch der ZPO anwendbar. Soweit aber abweichende Parteivereinbarungen zugelassen sind, gehen diese vor (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1025 Rn. 3), so hier das ICC-Regelwerk.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Schiedsgericht - nach vorheriger Besprechung mit den Parteien - getroffenen ergänzenden Verfahrensregeln (siehe zu I.2; oben unter I.1.).

Hiernach ist die ZPO nicht direkt anwendbar; § 91 ZPO wird als Vorschrift auch nicht explizit erwähnt, ebensowenig das RVG. Das Schiedsgericht solle sich lediglich an die ZPO "anlehnen". Was darunter im Einzelnen - bezogen auf kostenrechtliche Vorschriften - zu verstehen ist, kann aber offen bleiben, da eine Regelungslücke nicht besteht. Den diesbezüglichen Beweisangeboten ist nicht nachzukommen. Die Frage der Kostenerstattung, nämlich welche Partei die Kosten trägt oder in welchem Verhältnis sie verteilt werden, ist in Art. 31 Abs. 1 und 3 SchO geregelt, wenn auch nicht ausdrücklich, in welcher Höhe die Kosten festzusetzen sind. Ob eine planwidrige Lücke besteht, kann erst nach Auslegung des dazu vereinbarten Art. 31 SchO entschieden werden. Gemäß Art. 31 Abs. 1 SchO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Kosten des Schiedsgerichts und den Honoraren der Sachverständigen (nur) die angemessenen ("reasonable") Aufwendungen der Parteien. Da außerdem das Schiedsgericht die Kosten nicht willkürlich verteilen darf, muss es, wie etwa auch in § 1057 Abs. 1 ZPO festgelegt, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden, welche Kosten zumindest vernünftig sind (vgl. Lachmann Rn. 1925), was dem Schiedsgericht einen weitergehenden Beurteilungsspielraum einräumt, als dies bei Anwendung des deutschen Rechts der Fall wäre. Lässt sich aber Art. 31 SchO aus sich heraus und aus den sonstigen Vorschriften der gewählten Schiedsordnung auslegen (§ 133 BGB), besteht kein Bedürfnis für eine "Anlehnung" an das innerstaatliche Recht. Soweit sich das Schiedsgericht bei der Ermittlung der Kostenverteilung am Erfolgsprinzip orientiert hat (siehe dazu Reiner/Jahnel in Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Art. 31 ICC-SchO Rn. 9 und 11), beruht dies auf der maßgeblichen Verfahrensordnung, besagt aber noch nicht, dass das Gericht selbst von der Anwendbarkeit der deutschen ZPO ausgegangen ist. Eines ausdrücklichen Rückgriffs auf die inländischen Verfahrensvorschriften bedarf es für sein Vorgehen nicht.

Was angemessene Kosten sind, bestimmt das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass - für beide Parteien - ein Ersatz nach Zeithonorar angemessen ist. Die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten auf der Basis von Stundenhonorarsätzen ist nach Kenntnis des Senats in internationalen Verfahren der vorliegenden Komplexität und Größenordnung die Regel. Auch im Rahmen der DIS-SchO (§ 35) hat er es jüngst für unbedenklich gehalten, auf Zeithonorarbasis abzurechnen (Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11 = SchiedsVZ 2012, 156).

Selbst bei einer "Anlehnung" an die ZPO - insoweit wäre nicht in erster Linie § 91 ZPO, sondern § 1057 Abs. 1 ZPO heranzuziehen - fehlt eine Abrede über die Anwendbarkeit des RVG. Zwar wird die Meinung vertreten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gebühren ausländischer Anwälte, wenn deutsches Verfahrensrecht gilt, nur insoweit notwendig und somit erstattungsfähig sind, als sie die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts nicht überschreiten (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1927 und 1971 m.w.N.). Im Rahmen von § 1057 Abs. 1 ZPO sollen nach bestrittener Ansicht die notwendigen Kosten im Sinne dieser Vorschrift denen in § 91 ZPO entsprechen (vgl. Zöller/Geimer § 1057 Rn. 2; Lachmann Rn. 1924; a.A. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1057 Rn. 3). Ob sich hieraus bereits ergibt, dass auch das RVG anwendbar, die Honorare der - zumal ausländischen - Prozessbevollmächtigten nur bis zu der vom RVG vorgegebenen Höhe zu erstatten sind, kann offen bleiben, denn maßgeblich ist die ICC-Schiedsordnung.

Für den staatlichen Prozess hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 1373) zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des ausländischen (Verkehrs-) Anwalts zwar auch darauf abgestellt, dass diese einheitlich und nicht nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen ist, weshalb die Kostenerstattung auf die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts beschränkt sei. Dieser Gesichtspunkt spielt aber für das Schiedsverfahren keine Rolle. Vorliegend hat das Schiedsgericht über Grund und Höhe unter Anwendung des Art. 31 Abs. 1 SchO, welcher von "angemessenen" Aufwendungen, nicht von "notwendigen" Kosten spricht, und allenfalls ergänzend in Anlehnung an § 1057 ZPO entschieden. Der deutsche Rechtsanwalt wird insoweit im konkreten Schiedsverfahren nicht anders gestellt als der ausländische Prozessvertreter.

Inhaltlich hat der Senat die Richtigkeit der Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit wegen des Verbots der révision au fond nicht nachzuprüfen.

b) Die Antragsgegnerin rügt die fehlende Begründung der Kostenentscheidung. Das Gericht setze sich nicht einmal ansatzweise mit einer Rechtsgrundlage oder mit den von den Parteien als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinander. Diese Behauptung findet im Schiedsspruch (Rn. 289/290 und insbesondere 296 ff.) keine Stütze. Das Schiedsgericht befasst sich insbesondere mit den von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten, und zwar auch dahingehend, dass es einzelne Positionen als nicht erstattungsfähig bezeichnet und dies auch begründet hat. Im Übrigen stützt es sich auf Art. 31 SchO. Es befasst sich in zureichender Form auch damit, ob der zeitliche Aufwand und die Honorarsätze angemessen sind, und bejaht dies. Aus den Ausführungen des Schiedsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gesehen und sich mit der Problematik auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Lachmann Rn. 1915 und 2287).

c) Die Antragsgegnerin bringt vor, das Schiedsgericht habe sich bei der Ermittlung der Kostenverteilung zwar an § 91 ZPO gehalten, jedoch die Obsiegens- und Unterliegensquote fehlerhaft ermittelt, weil es die Kosten des Zwischenverfahrens nicht berücksichtigt habe. Das Schiedsgericht hat diese Kosten offensichtlich als nicht den Streitwert beeinflussend angesehen. Es hat sich - wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt - mit den Kosten des Zwischenverfahrens schon deshalb nicht befassen können, da die Antragsgegnerin selbst diese als nicht "weiter individualisierbar" bezeichnet hat. Eine - nicht vereinbarte - Entscheidung nach billigem Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchO) ist darin nicht zu sehen.

3. Die behaupteten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO liegen nicht vor.

a) Die Antragsgegnerin rügt, trotz entsprechender Bitte nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Gericht bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nicht § 91 ZPO und die Vorschriften des RVG zugrunde legen wolle. Die Antragsgegnerin hat aber schließlich - hilfsweise - ebenso nicht dem RVG entsprechende Kostennoten zum Ersatz eingereicht, die das Schiedsgericht auch aufgegriffen hat. Sie hatte ebenso wie die Antragstellerin Gelegenheit, zu den Kostennoten der Gegenseite Stellung zu nehmen. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich auch, dass sie sich zu den geltend gemachten Kosten und den dazu eingereichten Belegen der Antragstellerin geäußert hat (Schreiben vom 3.3.2011 = A 12). Soweit sie darauf verweist, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts ihr mitgeteilt habe, das Verfahren sei geschlossen und weitere Eingaben seien nicht zulässig, hat dies die Antragsgegnerin nicht an der Einreichung dieses Schreibens gehindert. Es wäre ihr unbenommen geblieben, auch auf weitere Punkte betreffend die von der Gegenseite eingereichten Belege einzugehen. Aus der ebenfalls von der Antragsgegnerin geschilderten Erklärung des Vorsitzenden, man werde die Belege zunächst prüfen und er werde gegebenenfalls eine weitere Verfügung erlassen, war für sie ersichtlich, dass eine abschließende Beurteilung noch nicht stattgefunden hatte und dass Einwendungen noch berücksichtigt werden könnten. Das Schiedsgericht hat folglich auch nicht alle klägerseits geltend gemachten Positionen anerkannt.

b) Eine Ungleichbehandlung der Parteien ist aus den genannten Gründen nicht erkennbar.

c) Ob das Schiedsgericht seine eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, kann der Senat nicht überprüfen. Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Insoweit ist diese wegen des Verbots der révision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt nicht vor, da die darauf beruhenden Festsetzungen nur im Verhältnis der Parteien untereinander binden, nicht im Verhältnis Partei/Schiedsgericht. Insoweit steht es mangels Bindungswirkung einer Partei oder einem Prozessbevollmächtigten frei, außerhalb des Schiedsverfahrens ihrer Meinung nach zu viel gezahlte Kosten zurückzuverlangen (vgl. BGH NJW 2012, 1811). Zwischen den Parteien sind nur die gegenseitigen Erstattungsansprüche angeordnet.

4. Hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Ergänzungsentscheid vom 28.7.2011 gilt das unter II. 4. a/b) Ausgeführte. Im Übrigen prüft der Senat auch insoweit nicht die materielle Richtigkeit der Entscheidung, berücksichtigt aber im Ausspruch, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich eines ihr nicht zustehenden Teils der zu ihren Gunsten festgesetzten Kosten nicht verlangt.

5. Auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.

Der Streitwert bemisst sich gemäß dem (Vollstreckungs-) Interesse der Antragstellerin aus dem Wert der zuerkannten und zwangsweise durchzusetzenden Ansprüche.