OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2009 - III-4 Ws 485/09
Fundstelle
openJur 2012, 127672
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt M. in Düsseldorf als weiterer Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

Dem Angeklagten werden mit der weitgehend zugelassenen Anklage vom 8. August 2008 zahlreiche Delikte im Wesentlichen aus dem Bereich der Wirtschaftkriminalität zur Last gelegt. Die Hauptverhandlung ist ab dem 28. Oktober 2009 vorgesehen mit zunächst insgesamt 10 Sitzungsterminen. In einer Vorbesprechung am 11. September 2009 hat der Angeklagte beantragt, ihm neben Rechtsanwalt D. aus Krefeld weiterhin Rechtsanwalt M. aus Düsseldorf als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat mit Beschluss vom selben Tage demgegenüber die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde, welcher der Vorsitzende der Strafkammer nicht abgeholfen hat.

Die nach § 304 StPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Bestellung eines - weiteren - Verteidigers ist gesetzlich zwar nicht geregelt; sie ist aber rechtlich zulässig und kann unter bestimmten Umständen zur Sicherung des Verfahrens, insbondere der Hauptverhandlung, aber auch aus Gründen der prozessualen Fürsorge geboten sein (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Rdn. 1a m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Der Umfang allein der Ermittlungsakten ist mit mehr als 3.000 Seiten beträchtlich. Die Anklage enhält insgesamt 142 Seiten, davon allein der Anklagesatz 29 Seiten. Als Beweismittel sind 47 Zeugen, 5 sachverständige Zeugen sowie eine Sachverständige nebst zahlreichen Asservaten als Urkundenbeweis benannt. Die Strafvorwürfe im Wesentlichen aus dem Bereich der Wirtschaftkriminalität bedürfen der eingehenden Auswertung der Akten und entsprechender Beratung mit dem Angeklagten. Zu beachten ist auch, dass in der Anklageschrift eine mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung diskutiert wird. Ein früher gegen den Angeklagten gerichtetes Verfahren zog sich - weitgehend aufgrund des Prozessverhaltens des Angeklagten - über nahezu 200 Verhandlungstage hin. Es ist zu besorgen, dass das vorliegende Verfahren ebenfalls lange dauern wird.

Unter diesen Umständen erfordert die Sicherung der Hautverhandlung, bei einer Abwesenheit des bislang allein bestellten Verteidigers - aber auch das Gebot einer angemessenen Verteidigung - die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.

Gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO ist hierzu der vom Angeklagten selbst benannte Rechtsanwalt M. aus Düsseldorf auszuwählen. Gründe, die gegen diese Auswahl sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.