OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2010 - 19 A 590/08
Fundstelle
openJur 2012, 125429
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 875,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die Kläger haben sich in der Antragsbegründung auf keinen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich berufen. Ihren Darlegungen kann aber entnommen werden, dass sie die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO geltend machen. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor oder sind nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Aus den dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

BVerfG, Beschlüsse vom 21. 1. 2009 1 BvR 2524/06 -, juris Rdn. 34 und 23. 6. 2000 1 BvR 830/00 -, juris Rdn. 15.

Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Kläger, gegen die in § 5 Abs. 2 SchfkVO bestimmten Entfernungsgrenzen für einen allein von der Schulweglänge abhängigen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten - hier 5 km bei Schülern der Sekundarstufe II - bestünden Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG; frühere, mehr als 20 Jahre zurückliegende Rechtsprechung werde den heutigen durch beträchtlich gestiegene Anforderungen und zeitliche Beanspruchung stark veränderten schulischen Lernbedingungen und allgemeinen Lebensverhältnissen nicht mehr gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Kläger bei Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 SchfkVO überhaupt einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2007/2008 aus den übrigen schülerfahrkostenrechtlichen Vorschriften herleiten könnten. Denn die Bestimmung der Entfernungsgrenzen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber bis zur Grenze der Willkür Gestaltungsfreiheit. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, überlässt ihnen vielmehr, durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte, nach sachgerechten, selbst angelegten Kriterien bestimmte Differenzierungen für die jeweils zu ordnenden Lebensbereiche vorzunehmen. Hierbei dürfen sie angesichts der zu regelnden vielgestaltigen Lebensverhältnisse und notwendiger Verallgemeinerung der rechtlichen Regelung auch um der Praktikabilität willen aufgrund vorliegender Erfahrungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Bestimmungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 6. 3. 2002 2 BvL 17/99 -, juris, Rdn. 157, 201.

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers ist bei der Regelung von Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, größer als bei sonstiger Staatstätigkeit. Dies gilt auch für den Bereich der Schülerfahrkosten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der grundrechtliche Anspruch des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) und auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung begründen. Daher gehört die Übernahme von Schülerfahrkosten auch nicht zu dem Kernbereich von Aufgaben, die der Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG allein zu tragen hat, der ihn verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen der Schüler Raum zur Entfaltung lässt. Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Landesgesetzgebers. Geht es - wie hier - um Leistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zumal um solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, ist der Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers besonders groß und kann das Gericht ihnen nur dann entgegentreten, wenn für eine vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht (mehr) erkennbar sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. 11. 2005 19 E 808/05 -, juris, Rdn.13 f., und vom 28. 9. 1998 - 19 A 5581/97 -, jeweils m. w. N.

So gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG hat das beschließende Gericht bereits in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen,

OVG NRW, Urteile vom 3. 11. 1993 16 A 2648/93 , juris, Rdn. 13, und vom 24. 9. 1986 - 16 A 1700/85 -; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 26. 9. 1996 - 19 A 5093/95 -, juris, Rdn. 9 -12, und Bay VerfGH, Entscheidung vom 28. 10. 2004 - Vf.8-VII-03 -, juris, Rdn. 16 ff.,

entschieden, dass die zulässigerweise typisierenden und pauschalierende Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO unter Berücksichtigung der physischen und schulischen Leistungsfähigkeit der Schüler wie auch finanzpolitischer Gründe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Dem folgt der Senat weiterhin. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger ist es nicht als willkürlich zu bewerten, dass der Verordnungsgeber an der typisierenden Entfernungsgrenze von 5 km für Schüler der Sekundarstufe II im Schuljahr 2007/2008, auf die es hier ankommt, festgehalten hat. Der Senat verkennt nicht, dass Schülern der Sekundarstufe II (und solchen im Alter der zu Beginn dieses Schuljahres volljährig gewordenen Kläger) mit einem schultäglichen Fußweg von bis zu 5 km, gerade auch nachmittags und bei schlechter Witterungslage, (schülerfahrkostenrechtlich) eine Belastung zugemutet wird, die im Einzelfall als hoch empfunden werden kann. Weder hinsichtlich ihrer physischen Belastbarkeit noch der Auswirkungen des Schulwegs auf die schulische Leistungsfähigkeit (auch angesichts gestiegener Leistungsanforderungen) kann aber typisierend angenommen werden, dass diese Belastung im Vergleich mit durch den Schulweg weniger belasteten Schülern schlechterdings so unzumutbar war, dass der Verordnungsgeber, der angesichts der Knappheit der öffentlichen Finanzen auch haushaltswirtschaftliche Gründe und die Verfolgung anderer (schulischer) Gemeinschaftsbelange berücksichtigen durfte, die Entfernungsgrenzen herabzusetzen verpflichtet war. Wenn er in Kenntnis der Lernbedingungen Schülern der Sekundarstufe II typisierend und pauschalierend schülerfahrkostenrechtlich zumutet, etwa nachmittags den Zeitaufwand für einen Fußweg von bis zu 5 km aus ihrer außerschulischen Freizeit aufzubringen und die private Freizeitgestaltung entsprechend einzuschränken, ist das im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung hinzunehmen. Schülerfahrkostenrechtlich wird Schülern der Sekundarstufe II eine Wegstrecke bis 5 km letztlich unabhängig davon zugemutet, ob nach der Lebenserfahrung allgemein Schüler des entsprechenden Alters - in der Regel auch solche aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen - Wegstrecken in dieser Größenordnung heutzutage schultäglich und bei zeitlich unausweichlichen ungünstigen Witterungsverhältnissen nicht mehr zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen, wie das Sozialgericht Detmold in seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 9. 4. 2010 - S 12 AS 126/07 - angenommen hat, durch das es den Klägern einen Anspruch auf Gewährung von Fahrtkosten ab Februar 2010 gegen den Träger von Leistungen nach dem SGB II aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG zugesprochen hat. Der Verordnungsgeber überlässt es, von besonderen persönlichen und schulwegbezogenen Umständen abgesehen (§ 6 SchfkVO), den Schülern, wie sie den Schulweg zurücklegen, der die Entfernungsgrenze unterschreitet. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Besonders gelagerten Fallgestaltungen trägt der Verordnungsgeber überdies mit der Regelung in § 5 Abs. 3 SchfkVO Rechnung; hiernach werden Fahrkosten, soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt (d. h. infolge des zweiten Schulweges) die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, für einen Schulweg als notwendig entstehend anerkannt.

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen der Einwand der Kläger, ein ihnen täglich zugemuteter 3 ½ bis 4 stündiger Fußmarsch zur Schule und wieder nach Hause sei nicht hinnehmbar. Denn bei einer Schulweglänge von 4,661 km bzw. 4,716 km und normaler Schrittgeschwindigkeit kann dieser Zeitaufwand nicht entstehen. Im Ortstermin des Verwaltungsgerichts haben sie darauf hingewiesen, der (einfache) Fußweg dauere etwa 1 Stunde 10 Minuten.

Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, andere Schüler, die etwa den Schulbus nutzen könnten oder deren Eltern die Beförderung übernähmen, könnten in der ersparten Zeit zusätzlich Schulstoff vor- oder nacharbeiten, und Schülern der Sekundarstufe I werde ein kürzerer Schulweg zugemutet, obwohl Schüler der Sekundarstufe II die Schule deutlich länger und arbeitsaufwändiger besuchten. In beiden angeführten Vergleichsgruppen liegen Sachverhalte vor, die sich von der hier zu beurteilenden Konstellation wesentlich unterscheiden; die Unterschiede rechtfertigen die in § 5 Abs. 2 SchfkVO aus sachlichen Gründen vorgenommene Differenzierung. Schüler der Sekundarstufe II, die unter den angeführten Aspekten für ihren Schulweg weniger Zeit aufwenden müssen, erfüllen - anders als die Kläger - entweder die Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten, verfügen über andere Beförderungsmöglichkeiten oder finanzielle Mittel als die Kläger oder hatten von ihrer jeweiligen Wohnung aus einen (deutlich) kürzeren Schulweg. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, bei seiner typisierenden und pauschalierenden Regelung der Anspruchsvoraussetzungen derartige Unterschiede in den Lernausgangsbedingungen schülerfahrkostenrechtlich auszugleichen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wie gesagt, keine schematische Gleichbehandlung, also auch nicht, die Schülerfahrkosten aller Schüler unabhängig von der Schulweglänge zu übernehmen, um den Schülern gleiche Lernbedingungen zu verschaffen. Für Schüler der Sekundarstufe I konnte der Verordnungsgeber eine geringere Entfernungsgrenze bestimmen, weil er diese bei zulässiger typisierender und pauschalierender Betrachtung als physisch weniger belastbar einstufen, Schülern der Sekundarstufe II also eine vergleichsweise höhere Belastung durch das Zurücklegen des Schulwegs zumuten konnte.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Art. 5 Abs. 2 SchfkVO bestimmte Entfernungsgrenze ergeben sich auch nicht daraus, dass die Verordnung die Übernahme von Schülerfahrkosten allein wegen sozialer Härte in Fällen nicht vorsieht, in denen die Schüler und ihre Eltern die Fahrtkosten für den Weg zur Schule aus ihren finanziellen Mitteln nicht bestreiten können. Eine Härtefallregelung für die Übernahme von Schülerfahrkosten bei Schülern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, welche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder nach dem SGB XII angewiesen ist, ist schülerfahrkostenrechtlich nicht geboten. Wie gesagt begründet (auch) das Sozialstaatsprinzip keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. Wie der Gesetzgeber, der im Rahmen seiner Haushaltswirtschaft und der Knappheit der öffentlichen Finanzen im Interesse des Gemeinwohls vielfältige Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat, das Sozialstaatsprinzip verwirklicht, hat er grundsätzlich in eigener Verantwortung und in Ausfüllung seines weiten Gestaltungsspielraums zu entscheiden. Hierbei gebietet das Sozialstaatsprinzip es nicht, Schüler von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten, auch in allen Fällen von den Fahrtkosten freizustellen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. 10. 1990 7 B 128.90 -, juris, Rdn. 6.

Ob in einem Fall sozialer Härte ein Schüler einen Anspruch auf Gewährung von Fahrtkosten zur besuchten Schule nach dem Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegen den Träger der Sozialleistung hat, ist im hier zu entscheidenden schülerfahrkostenrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Mit ihrem Vortrag schließlich, es sei rechtlich nicht zulässig, die Entfernungsgrenze durch Rechtsverordnung festzulegen, worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei, greifen die Kläger ihren erstinstanzlich unter Hinweis auf

BVerwG, Urteil vom 22. 10. 1993 - 6 C 10.92 -, juris, Rdn. 15, und Nds. OVG, Urteil vom 19. 6. 1996 13 L 5072/94 -, juris, Rdn. 24,

vorgebrachten Einwand auf, es sei zweifelhaft, dass die Mindestwegentfernung durch eine Richtlinie festgelegt werden könne. Darum geht es hier nicht. Die Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO sind nicht durch eine (Verwaltungs)Richtlinie festgelegt, sondern durch Rechtsverordnung. Dies genügt dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 GG im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach materiellrechtliche, den Bürger belastende Regelungen unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen. Letzteres ist hier der Fall. § 5 Abs. 2 SchfkVO beruht auf § 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW. Mit dieser gesetzlichen Vorschrift ermächtigt die Legislative den Verordnungsgeber, im Einvernehmen mit weiteren Ministerien durch Rechtsverordnung die Entfernungen und die sonstigen Umstände zu bestimmen, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen. Weitergehende Gründe, aus denen dies nicht ausreicht, vielmehr die Bestimmung der Entfernungsgrenzen nach der "Wesentlichkeitstheorie" unmittelbar durch den Gesetzgeber in Form eines Parlamentsgesetzes erfolgen müsse, zeigen die Kläger nicht auf.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Denn die angesprochenen Rechtsfragen sind in der schülerfahrkostenrechtlichen Rechtsprechung geklärt und werfen auch keinen erneuten Klärungsbedarf auf.

Soweit die Kläger eingangs ihrer Antragsbegründung auf die bisherigen (erstinstanzlichen) Ausführungen Bezug nehmen und diese zum Gegenstand ihrer Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung machen, genügt diese Bezugnahme nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).