OLG Köln, Urteil vom 03.07.2012 - 15 U 205/11
Fundstelle
openJur 2012, 124832
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.11.2011 (28 O 225/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 2, K 4 und K 6 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.3.2011 ersichtlich geschieht.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 480,00 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Vermeidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Beklagten von ihm gefertigte Bilder, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlagen WK 1 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8.8.2011 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. 10.000,00 €, für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 4. 5.000,00 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos, die sie wechselseitig voneinander gemacht haben.

Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger freigesprochen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien.

Der Beklagte ist als Autor und Fotograf im Auftrag der von der B AG herausgegebenen C-Zeitung tätig.

Anfang April 2010 machte der Beklagte im Auftrag der B AG mit einem Teleobjektiv drei Fotos, die den Kläger während seiner Untersuchungshaft auf dem Innenhof der Justizvollzugsanstalt N joggend, seitlich stehend und frontal zeigen und wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 15 (= Bl. 235 ff. GA) verwiesen wird. Am 11.4.2010 erschien in der C2 ein Artikel mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?“, der mit zwei der Fotos (frontal und joggend) mit den Bildunterschriften „L beim Hofgang in der JVA N“ und „L beim Joggen im Gefängnishof“ illustriert war. Bei www.c.de wurde am selben Tag ein ähnlicher Artikel mit derselben Überschrift veröffentlicht, der mit diesen beiden Fotos sowie einem weiteren Foto, das den Kläger von hinten in der Nähe eines Schachspiels zeigt, illustriert war. Ferner erschien am 11.4.2010 bei www.c3.ch unter der Überschrift „Bilder der Woche“ das Foto, das den Kläger seitlich stehend zeigt, mit der Bildunterschrift „L und die Knackis“ ohne weiteren Textbeitrag. Wegen der Einzelheiten dieser Veröffentlichungen wird auf Bl. 20, 25 ff., 37 f. GA (= Anlagen K 2, K 4 und K 6) verwiesen.

Der Kläger ließ u.a. den Beklagten wegen dieser Fotos mit Schreiben vom 28.4.2010 abmahnen und erstattete Strafanzeige, die er mit Schreiben vom 4.10.2010 wieder zurücknahm. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung mit einem Schreiben der Rechtsabteilung der B AG vom 3.5.2010.

Durch einstweilige Verfügungen des Landgerichts Köln vom 16.4.2010 (28 O 215/10 und 28 O 216/10) wurden der B AG und der C4 GmbH & Co. KG die Verbreitung der beiden Fotos zu den Artikeln vom 11.4.2010 untersagt. Das Hauptsacheverfahren gegen die Verlage wurde durch Urteil vom 16.3.2011 (28 O 505/01) ebenfalls zugunsten des Klägers entschieden. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Senats vom 15.11.2011 (15 U 62/11) zurückgewiesen.

Dem Beklagten wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.6.2010 (28 O 318/10) verboten, ohne Zustimmung des Klägers die drei von ihm gefertigten Bilder zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zu einer Modifikation durch Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dahingehend, dass die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Fotos im Kontext der konkreten Berichterstattung untersagt wurde.

Im März 2011 hielt sich der Beklagte in der Nähe der Wohnung des Klägers in X/T auf und wurde dort von dem Kläger in seinem Auto sitzend beim Zeitunglesen fotografiert. Das Foto stellte der Kläger bei dem Onlinedienst twitter mit dem Kommentar „Der tapfere Wochenend-Paparazzo W (C) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet“ ein. Insoweit wird auf Bl. 309 GA (= Anlage WK 1) verwiesen. Der Beklagte ließ den Kläger deswegen mit Schreiben vom 14.7.2011 abmahnen, der Kläger lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 15.7.2011 ab.

Der Kläger hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren behauptet, dass der Beklagte sich in einem zur Justizvollzugsanstalt benachbarten Gebäude über einem längeren Zeitraum aufgehalten habe, um Fotos vom Innenhof zu machen, bevor ihm Hausverbot erteilt worden sei. Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass die Verbreitung der vom Beklagten heimlich angefertigten Fotos unzulässig sei, weil diese ihn während seines privaten Haftalltags zeigten. Er habe sich in der Vergangenheit lediglich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit und den Medien präsentiert, ohne Einzelheiten über sein Privatleben zu offenbaren. An dessen Stelle sei während der Untersuchungshaft der Haftalltag getreten, der vergleichbaren Schutz genieße. An einer diesbezüglichen Berichterstattung bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr werde er durch die Abbildungen als Häftling stigmatisiert und vorverurteilt.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1.               dem Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, ohne Zustimmung des Klägers die aus der Anlage K 15 ersichtlichen Bildnisse des Klägers, die ihn beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Zeitung „C2“ vom 11.4.2010 auf den S. 18 und 19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf c.de im Artikel vom 11.4.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf c3.ch am 11.4.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“;

2.               den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Forderungen der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 512,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat seine Passivlegitimation bestritten und behauptet, dass er lediglich im Auftrag der B AG für die C-Zeitung tätig geworden sei und weder von der konkreten Berichterstattung noch von einer Veröffentlichung der Fotos bei www.c.de und www.c3.ch Kenntnis oder darauf Einfluss gehabt habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Kläger um eine Person der Zeitgeschichte handele und ein Interesse der Öffentlichkeit (auch) an den Haft­be­dingungen bestanden habe, über die vielfach berichtet worden sei und die der Kläger auch selbst in mehreren Interviews nach seiner Haftentlassung thematisiert habe. Unter Berufung auf eine Meinungsumfrage hat der Beklagte behauptet, eine Stigmatisierung des Klägers sei (auch) durch die Fotos nicht eingetreten. Der Beklagte hat ferner behauptet, dass ihm die Anfertigung von Fotos aus einem Nachbargebäude heraus von einem Verantwortlichen gestattet worden sei und der Hof der Justizvollzugsanstalt N von dort aus ohne Weiteres einsehbar sei.

Die Veröffentlichung des vom Kläger angefertigten Fotos hat der Beklagte demgegenüber für unzulässig gehalten, weil er selbst in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannt sei und kein öffentliches Interesse an der Verbreitung des Fotos bestehe.

Mit seiner Widerklage hat der Beklagte beantragt,

dem Kläger bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Bildnis des Beklagten wie in dem Twitter-Beitrag wiedergegeben zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte sich mit über 40 Artikeln und anderen Medienbeiträgen maßgeblich an der seines Erachtens persönlichkeitsrechtsverletzenden Medienkampagne gegen ihn beteiligt habe, und die Auffassung vertreten, dass auch deshalb ein Interesse an der Veröffentlichung eines Fotos bestehe, das den Beklagten bei der Ausübung seiner Tätigkeit zeige.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf die in Bezug auf die Abmahnkosten gel­tend gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Dabei hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die mangels Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung der Fotos vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit des Beklagten keine Verbreitung der in Rede stehenden - heimlich aufgenommenen - Fotos rechtfertige, weil diese den Kläger in einem abgeschiedenen, für die Öffentlichkeit unzugänglichen Raum ohne Rückzugsmöglichkeit zeigten und der Nachrichtenwert von untergeordneter Bedeutung sei, zumal niemals der Verdacht einer Sonderbehandlung des Klägers während der Untersuchungshaft im Raum gestanden habe. Die Passivlegitimation des Beklagten hat das Landgericht auch in Bezug auf die außerhalb der C2 erfolgten Veröffentlichungen bejaht, weil der Beklagte insoweit mit einer Weitergabe der Fotos hätte rechnen können und dies unterbinden müssen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei bereits durch die Anfertigung der Fotos geschehen, so dass sich der Beklagte nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Bildarchiven berufen könne. Einen Unterlassungsanspruch des Beklagten hat das Landgericht hingegen mit der Begründung verneint, dass das vom Kläger bei twitter eingestellte Foto des Beklagten von zeitgeschichtlichem Interesse sei, weil die Berichterstattung über den Kläger in der Öffentlichkeit verfolgt worden sei, und das Veröffentlichungsinteresse gegenüber den Belangen des lediglich in seiner Sozialsphäre betroffenen Beklagten überwiege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstin­stanz­lichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 9.11.2011 (Bl. 485 ff. GA) Bezug genommen. 

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt sowie sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Der Beklagte ist unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) der Auffassung, dass die Anfertigung der Fotos an sich unbedenklich gewesen sei, so dass er nach der BGH-Rechtsprechung zu sog. Bildarchiven wegen der presseinternen Weiterleitung nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung seiner Fotos könne nur im Kontext der Wortberichterstattung (Artikel und Bildunterschriften) beurteilt werden, auf die er jedoch keinen Einfluss (gehabt) habe. Angesichts der Prominenz des Klägers und des öffentlichen Interesses an dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren habe ein Berichterstattungsinteresse auch hinsichtlich der Haftbedingungen bestanden. Bei der Justizvollzugsanstalt habe es sich nicht um einen privaten Rückzugsraum des Klägers, sondern um einen öffentlichen, ohne Weiteres einsehbaren Bereich gehandelt. An der Veröffentlichung der Fotos habe (auch) deshalb ein öffentliches Interesse bestanden, um die Darstellung des Klägers zu angeblich schlechten Haftbedingungen zu widerlegen. Ein öffentliches Zur­schau­stellen der Fotos, zu dessen Unterlassung er verurteilt wurde, habe es im Übrigen überhaupt nicht gegeben. Hinsichtlich der Abmahnkosten ist der Beklagte der Auffassung, dass es sich bei dem Vorgehen gegen die veröffentlichenden Verlage und gegen ihn als Fotografen um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, so dass die auf ihn entfallenden Kosten entsprechend zu reduzieren seien. Im Hinblick auf die Widerklage bestreitet der Beklagte, den Kläger an seinem Wohnort in X belagert und/oder sich an Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers beteiligt zu ha­ben. Durch die Veröffentlichung des ihn zeigenden Fotos werde in schwerwiegender Weise in seine Rechte eingegriffen, weil damit eine willkürliche Anprangerung als Prototyp eines sog. Papparazzo verbunden sei und über twitter noch weitergehendere Verbreitungsmöglichkeiten als bei herkömmlichen Medien bestünden. Ein Bezug zu der Berichterstattung des Beklagten über den Kläger werde in dem twitter-Eintrag nicht hergestellt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1.              die Klage abzuweisen,

2.              den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Bildnis des Beklagten zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage WK 1.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten und rügt dessen Verspätung. Hinsichtlich der Widerklage behauptet der Kläger, dass der Beklagte sich in der Berichterstattung über das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungs- und Strafverfahren besonders hervorgetan habe, insbesondere an nahezu jedem Verhandlungstag vor dem Landgericht N auf dem für die C-Zeitung reservierten Platz als Pressevertreter teilgenommen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass das kleinformatige Foto, das er bei twitter eingestellt hat, lediglich die Sozialsphäre des Beklagten betreffe. Angesichts der diesem Medium immanenten Beschränkung der möglichen Zahl von Zeichen weise der dazu gehörige - kritisch und ironisch formulierte - Kommentar einen erheblichen Informationsgehalt zu der in der Öffentlichkeit diskutierten Tätigkeit von sog. Papparazzi auf. Zu einer solchen Veröffentlichung sei der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Gegenschlags berechtigt gewesen, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe, sich gegen das Vorgehen des Beklagten zu Wehr zu setzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 15.5.2012 (Bl. 750 f. GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache insofern Erfolg, als die Widerklage begründet ist und die dem Kläger erstinstanzlich zugesprochenen Abmahnkosten zu reduzieren sind. Hinsichtlich der Klage im Übrigen ist die Berufung hingegen unbegründet; die Modifikation des diesbezüglichen Teils des Tenors dient lediglich zur Klarstellung, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden ist.

A. Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung in Bezug auf die Veröffentlichungen vom 11.4.2010 in der C2, unter www.c.de und bei www.c3.ch gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und § 22 f. KUG sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verurteilt, die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Fotos, die den Kläger beim Hofgang während der U-Haft zeigen, zu unterlassen. Insofern gibt das Vorbringen der Parteien im vorliegenden Hauptsacheverfahren keine Veranlassung zu einer von dem im einstweiligen Verfügungsverfahren bezüglich derselben Fotos ergangenen Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) abweichenden Beurteilung.

1. Mangels Einwilligung des Klägers ist die Veröffentlichung der vom Beklagten angefertigten Fotos, die den Kläger während des Untersuchungshaft beim Hofgang zeigen, unzulässig, weil sie keinen hinreichenden Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte aufweisen.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat in seiner Rechtsprechungspraxis beitritt, beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen anhand folgender Grundsätze:

Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, Urteile vom 6.3.2007 - VI ZR 51/06, in: BGHZ 171, 275 ff., vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff., vom 10.3.2009 - VI ZR 261/07, in: BGHZ 180, 114 ff., vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08, in: VersR 2010, 673 ff., und vom 13.4.2010 - VI ZR 125/08, in: VersR 2010, 1090 ff.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591), dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, es sei denn, die Verbreitung des Bildnisses verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG).

Eine Einwilligung mit der Veröffentlichung der drei in Rede stehenden Fotos wurde seitens des Klägers unstreitig weder ausdrücklich noch konkludent erteilt. Die Veröffentlichung ist auch ansonsten nicht zulässig, weil die Fotos im Kontext der Wortberichterstattung kein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentieren.

Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa BVerfGE 120, 180, 201 ff., Rn 55, 85; BGH, Urteile vom 10.3.2009 - VI ZR 261/07, a.a.O., Rn 10, und vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08, a.a.O., Rn 33). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BVerfG VersR 2000, 773, 777; BGH, Urteile vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, a.a.O., Rn 14 f., und vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08, in: VersR 2010, 673, 677 Rn 33 m.w.N.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgän­ge von historischpolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BGH, Urteile vom 9.3.2003 - VI ZR 373/02, in: VersR 2004, 522, 523, und vom 6.3.2007 - VI ZR 51/06, in: VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG NJW 2001, 1921, 1923; BVerfG NJW 2006, 2836, 2837; BVerfG NJW 2008, 1793, 1799). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, a.a.O., Rn 14, vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08, a.a.O., und vom 13.4.2010 - VI ZR 125/08, in: VersR 2010, 1090; jeweils m.w.N.), so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier oder Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informa­tionsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 19.6.2007 - VI ZR 12/06, in: VersR 2007, 1135, 1136, und vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff., juris-Rn 14). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persön­lichkeitsrechtsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informa­tionsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG VersR 2007, 849 Rn 28; BVerfGE 120, 180, 205, Rn 65; BGH, Urteile vom 10.3.2009 - VI ZR 261/07, a.a.O., Rn 12, und vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08, a.a.O., Rn 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situa­tion der Betroffene erfasst und wie er dargestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, a.a.O., Rn 24, und vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08, a.a.O., Rn 35; BVerfGE 120, 180, 205, Rn 65).

Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in der konkreten Ausgestaltung des Bildnisschutzes, kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2007 - VI ZR 51/06, in: NJW 2007, 1977, 1980, Rn 28; BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, in: NJW 2006, 3406, 3407).

Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen ein zeitgeschichtliches Ereignis zu verneinen:

Auch wenn die Untersuchungshaft und das Strafverfahren des Klägers von März 2010 bis (jedenfalls) Mai 2011 einen Schwerpunkt des öffentlichen/medialen Interesses bildeten, rechtfertigt dies keine Veröffentlichung der in Rede stehenden Fotos, die Momentaufnahmen des Haftalltags zeigen. Trotz des öffentlichen Interesses an der Person des Klägers und des ihm zur Last gelegten Verbrechens durfte nicht jedes Detail aus dem Leben des Klägers „ausspioniert“ und veröffentlicht werden. Dies gilt namentlich für die vom Beklagten gefertigten Fotos, die den Kläger beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N während der Untersuchungshaft zeigen. Einen aktuellen Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Kläger während eines Hofgangs in der Justizvollzugsan­stalt N zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen nicht. Die in der Überschrift der begleitenden Wortberichterstattung herausgestellte „neue Geliebte“ rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von Bildern, die den Kläger in der Justizvollzugsanstalt N zeigen. Entsprechendes gilt, soweit teilweise der JVA-Aufenthalt erwähnt wird. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa drei Wochen in Untersuchungshaft. Die Wirkung der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich darin, das mögliche Fehlverhalten des Klägers erneut hervorzuheben, ohne dass dafür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand. Die konkrete Haftsituation war selbst nach dem Vorbringen des Beklagten und den von ihm vorgelegten Veröffentlichungen (vgl. etwa Anlagen B 10-18 und B 27-30) seinerzeit nicht Gegenstand der (sonstigen) Berichterstattung oder von Stellungnahmen des Klägers (vgl. etwa Anlagen B 7-9). Selbst die vorliegend beanstandeten Veröffentlichungen befassen sich nicht mit den Haftbedingungen, sondern verwenden die Fotos lediglich zur Illustration von Artikeln über anderweitige „Neuigkeiten“ in Bezug auf das Strafverfahren, soweit überhaupt ein über die bloße Beschreibung des Gezeigten hinausgehender Informationsgehalt vorhanden ist. Dass es im Zeitpunkt der Veröffentlichung keinen konkreten Anlass gab, über die Haftsituation des Klägers zu berichten, da insbesondere eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu „normalen“ Häftlingen wie etwa in dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28.10.2008 (VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff. - Karsten Speck) entschiedenen Fall nicht im Raum stand, räumt der Beklagte selbst ein, indem er sich darauf beruft, dass die Fotos geeignet (gewesen) seien, die Darstellung des Klägers zu angeblich schlechten Haftbedingungen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. nach seinem Freispruch (Anlagen B 25-26, Bl. 270 ff. GA und Anlage B 35) zu widerlegen. Ob im Zusammenhang damit eine Veröffentlichung der Fotos zulässig (gewesen) wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Kläger befand sich in einer privaten Situation. Mag auch der Straf- bzw. Untersuchungshaftvollzug selbstverständlich Bestandteil der öffentlichen Verwaltung sein, handelt es sich doch um den - einzig verbliebenen - privaten (Rückzugs-) Raum des Häftlings, in dem - schon aus Sicherheitsgründen - nicht mit einer Beobachtung und erst recht keinen Fotoaufnahmen durch Außenstehende gerechnet werden muss. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - wie der Beklagte behauptet - der Gefängnishof vom Nachbargebäude, aus dem er die Fotos „geschossen“ hat, ohne weiteres einsehbar sein soll. Dass der Kläger damit gerechnet hätte, beim Hofgang fotografiert zu werden, behauptet der Beklagte selbst nicht. Dies liegt angesichts der Situation und der Haltung, in welcher der Kläger abgebildet wurde, auch fern. Ob dem Beklagten - wie er behauptet - von einem Außenstehenden das Betreten des Nachbargebäudes zum Zwecke des Fotografierens gestattet wurde, ist in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers unerheblich. Insoweit ist der Fall - wie bereits in dem Senatsurteil vom 22.12.2010 (15 U 105/10) dargelegt - vergleichbar mit der privaten Betätigung von Prominenten, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06, in: NJW 2008, 3138 ff. - Sabine Christiansen, Einkaufsbummel im Urlaub; Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 75/08, in: NJW 2009, 1502 ff. - Sabine Christiansen, Liebespaar in Paris; Urteil vom 03.07.2007 - VI ZR 164/06, in: GRUR 2007, 902 ff. - Oliver Kahn). Der Kläger befand sich wie die dort betroffenen Personen in einer Situation, in der man nicht erwarten kann, von der Presse behelligt zu werden, wobei dies vorliegend um so mehr gilt, als sich der Kläger in der betroffenen Situation anders als die in den angeführten Entscheidungen betroffenen Personen nicht einmal in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte.

Hinzu kommt, dass der Beklagte die Bilder heimlich, d.h. ohne Kenntnis des Klägers und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufnahm (vgl. EGMR, Urteil vom 24.6.2004 - 59320/00, in: NJW 2004, 2647 ff., 2650, Rn 68 - Caroline von Hannover/ Deutschland; BVerfG, Beschluss vom 21.8.2006 - 1 BvR 2606/04, in: NJW 2006, 3406, 3408; BGH, Urteil vom 6.3.2007, a.a.O., S. 1981, Rn 33).

Von einer freiwilligen Mitveranlassung einer auf seine Privatsphäre bezogenen Medien (Bild-) Berichterstattung und diesbezüglichen Öffnung des Klägers im Sinne einer Selbstbegebung seiner Privatsphäre (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.8.2006 - 1 BvR 2606/04, in: NJW 2006, 3406, 3408) kann aus den bereits in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden. Die nach Auffassung des Beklagten gegebene „mediale Omnipräsenz“ des Klägers erfasst jedenfalls nicht den von den hier beanstandeten Bildern betroffenen Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N.

2. Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Veröffentlichung der drei klagegegenständlichen Fotos nicht „per se“ unzulässig ist und daher nicht generell, sondern nur im Kontext der konkreten Berichterstattung (Artikel und Bildunterschriften) verboten werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 24.06.2004 - 59320/00, in: NJW 2004, 2647 ff., 2650, Rn 68 - Caroline von Hannover/Deutsch­land), des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.2.2008 - I BvR 1602/07, in: BVerfGE 120, 180 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 269/06, in: NJW 2008, 1593 f. - Schwimmsportlerin beim Urlaub auf Sardinien) ist es mit dem Grundsatz der verfassungsrechtlich verankerten Presse- und Meinungsfreiheit grundsätzlich nicht vereinbar, Bilder einer Person der Zeitgeschichte ohne deren Zustimmung jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Intimsphäre nicht betroffen ist, generell ohne Rücksicht auf die begleitende Wortberichterstattung zu verbieten. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Bilder jedenfalls in einem anderen Zusammenhang, etwa fiktiv im Rahmen eines an die Öffentlichkeit dringenden Streits über eine Sonderbehandlung des Klägers während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt N, veröffentlicht werden dürfen. Der Verbotstenor des im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtenen Urteils ist jedoch bereits entsprechend gefasst. Auch und gerade im Kontext der dadurch in Bezug genommenen Wortberichterstattung ist die Veröffentlichung der in Rede stehenden Fotos aus den unter 1. dargelegten Gründen unzulässig.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10). Dass - wie der Beklagte meint - die Anfertigung der Fotos an sich unbedenklich gewesen sei, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde dort ausdrücklich festgehalten, dass es sich nicht um zulässig angefertigte und/oder archivierte Bilder handele, sondern bereits die Aufnahme der Bilder in rechtswidriger Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erfolgt sei, wobei konkreter Anlass des Beklagten für die Annahme einer rechtswidrigen Presseberichterstattung durch seinen Auftraggeber unter Verwendung der von ihm weitergegebenen Bilder bestanden habe (S. 10/11 UA). Soweit der Beklagte sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf andere Passagen des Urteils beruft (S. 5 UA), verkennt er, dass diese einen anderen Zusammenhang betreffen, nämlich die Fassung des Unterlassungste­nors, und sich hieraus nicht die Zulässigkeit der Fotoaufnahmen ergibt.

3. Der Beklagte wurde auch zu Recht auf Unterlassung der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung der in Rede stehenden Fotos in Anspruch genommen. Dass der Beklagte die drei Fotos angefertigt hat, stellt er nicht in Abrede. In seiner Eigenschaft als Fotograf ist er als Störer für die Veröffentlichung der Fotos verantwortlich, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, auch wenn die begleitende Wortberichterstattung nicht von ihm stammt.

Störer ist ohne Rücksicht auf Verschulden jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt; sind an der Störung mehrere beteiligt, kommt es auf Art und Umfang des Tatbeitrags und auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung grundsätzlich nicht an, sondern es reicht eine willentlich und adäquat kausale Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung aus (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 144/11, abrufbar bei juris, Rn 17; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12 Rn 58 m.w.N.).

Danach ist dem Beklagten die Veröffentlichung der Fotos in der C2 vom 11.4.2010, die von der B AG herausgegeben wird, in deren Auftrag der Beklagte tätig war, zuzurechnen. Der Beklagte war beauftragt worden, Fotos von dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt anzufertigen, die wenige Tage später im Zusammenhang mit der laufenden Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erscheinen sollten, über das der Beklagte auch selbst mehrere Artikel verfasst hatte. Dass die Haftbedingungen seinerzeit nicht Gegenstand der öffentlichen Diskussion waren, war dem Beklagten bekannt, so dass er jedenfalls damit rechnen musste, dass die Fotos zur Illus­tration von Artikeln verwendet werden, die keinen hinreichenden Bezug zu der abgebildeten Situation aufweisen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung der Fotos im Zusammenhang mit dem im Wesentlichen übereinstimmenden Artikel auf www.c.de, da der Beklagte die - auch aus anderen Verfahren, mit denen der Senat befasst war (z.B. 15 U 200/11 und 15 U 201/11), bekannte - Praxis der Veröffentlichung von (nahezu) identischen Artikeln in der C-Zeitung bzw. C2 einerseits und auf www.c.de andererseits kannte bzw. jedenfalls kennen musste, zumal bei www.c.de auch von ihm stammende Wortbeiträge veröffentlicht wurden (vgl. etwa Bl. 353 ff. GA). Dass er sich gegenüber seinem Auftraggeber die Zustimmung zu Veröffentlichungen der Fotos außerhalb der C-Zeitung vorbehalten hätte und/oder gegen die Weitergabe vorgegangen wäre, trägt der Beklagte selbst nicht konkret vor. Der Beklagte ist nach den dargestellten Grundsätzen auch für die Veröffentlichung eines Fotos bei www.c3.ch, dessen Herausgeber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers mit der B AG kooperiert, unter der Überschrift „Bilder der Woche“, verantwortlich. Aus den bereits in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegten Gründen musste der Beklagte angesichts der Nationalität und dem Wohnsitz des Klägers bei der Ablieferung seiner Aufnahmen an die B AG mit einer von seiner Auftraggeberin veranlassten Veröffentlichung im deutschsprachigen Raum, insbesondere auch in der Schweiz, rechnen. Das Handeln des Beklagten war in dem o.g. Sinne adäquat kausal für die vom B-Verlag veranlassten Veröffentlichungen.

Die Passivlegitimation des Beklagten wird aus den ebenfalls bereits in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegten Gründen auch nicht durch die BGH-Recht­­­sprechung zu Bildarchiven (Urteile vom 7.12.2010 - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09, in: BGHZ 187, 354 ff. und ZUM 2011, 240 ff.) in Frage gestellt. Nach diesen zwischenzeitlich im Volltext vorliegenden Entscheidungen müssen Bildagenturen vor der Weitergabe zulässig archivierter Fotos an die Presse nicht prüfen, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Vorliegend geht es indes nicht um zulässig archivierte Bilder, sondern bereits die Aufnahme der Bilder durch den Beklagten erfolgte - wie bereits dargelegt - in rechtswidriger Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Der Beklagte kann sich ferner auch nicht darauf berufen, dass für ihn - entsprechend dem Urteil des Kammergerichts vom 28.4.2011 (10 U 196/10, in: AfP 2011, 383 ff.) - keine Prüfungspflicht vor Weitergabe der Fotos bestanden habe. Die Entscheidung betrifft eine Presseagentur, bezüglich derer sich das Kammergericht auf die BGH-Recht­sprechung zu Bildarchiven bezieht. Diese Rechtsprechung führt jedoch aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Fall nicht zu einer für den Beklagten günstigeren Beurteilung.

4. Schließlich beinhaltete die Weitergabe der Fotos an den B-Verlag nicht nur eine Verbreitung, sondern auch das Risiko der Kenntnisnahme durch eine nicht begrenzte Zahl von Personen aus der Öffentlichkeit, so dass damit eine „öffentliche Zurschaustellung“ i.S.d. § 22 Satz 1 KUG verwirklicht wurde, eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr vermutet wird und der Beklagte auch insoweit zu Recht zur Unterlassung verurteilt wurde.

Wie bereits in dem Urteil vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dargelegt ist das „Verbreiten“ als die Weitergabe des Originals des Bildnisses oder von Vervielfältigungen zu verstehen, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt, während die „öffentliche Zurschaustellung“ die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit insbesondere durch Massenmedien ist (vgl. Wandke/Bullinger-Fricke, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 22 Rn 8 f. m.w.N.). Der Beklagte hat die aufgenommenen Bilder aktiv verbreitet, indem er sie an die B AG auftragsgemäß übergeben hat; die Übergabe an den B-Verlag barg das Risiko der Kenntnisnahme von diesen Fotos durch eine nicht begrenzte Zahl von Personen aus der Öffentlichkeit. Die Aufnahmen und deren Weitergabe waren wiederum adäquat kausal für deren öffentliche Zurschaustellung durch den B-Verlag in Massenmedien.

5. Abzuändern ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klage lediglich in Bezug auf die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Abmahnkosten des Klägers.

Da nach dem Vorstehenden die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung der vom Beklagten gefertigten Fotos nur im konkreten Kontext der Berichterstattung untersagt werden kann, ist das vorprozessuale Vorgehen gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Fotograf und die veröffentlichenden Medien wegen derselben Fotos als einheitliche Angelegenheit zu betrachten. Erst durch den weiteren - divergierenden - Verfahrensablauf nach Erlass der einstweiligen Verfügungen haben sich die (Hauptsache-) Verfahren gegen die Verlage einerseits und den Beklagten andererseits zu unterschiedlichen Angelegenheiten entwickelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger außergerichtlich im Rahmen einer Angelegenheit gegen den hiesigen Beklagten, die B AG und die C4 GmbH & Co. KG hätte vorgehen können und unter kostenerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten auch hätte müssen (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2011 - VI ZR 127/10, in: NJW 2011, 2591 ff.).

Die außergerichtlichen Kosten sind danach unter Zugrundelegung eines Streitwerts der vorliegenden Klage in nachfolgend näher begründeter Höhe von 45.000,00 € zuzüglich des Werts des Vorgehens gegen die Verlage, welchen der Senat in dem Urteil vom 15.11.2011 (15 U 62/11) mit 30.000,00 € in Ansatz gebracht hat, zu ermitteln. Die nicht anrechenbaren Kosten belaufen sich bei einem solchen Gesamtstreitwert von 75.000,00 € auf 800,00 €, wovon auf den hiesigen Beklagten ein dem Anteil von 45.000,00 € am Gesamtwert von 75.000,00 € entsprechender Anteil von 480,00 € entfällt.

B. Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage hat Erfolg. Dem Beklagten steht wegen der Veröffentlichung des ihn beim Zeitunglesen im Auto sitzend zeigenden Fotos bei twitter mit dem Kommentar „Der tapfere Wochenend-Paparazzo W (C) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet“ ein Unterlassungsanspruch gegen den Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und § 22 f. KUG sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die vom Widerklageantrag geringfügig abweichende Tenorierung dient lediglich der redaktionellen Klarstellung und stellt keine inhaltliche Einschränkung dar.

Der Beklagte hat in die Veröffentlichung dieses Fotos nicht eingewilligt. Die deshalb nach Maßgabe der unter A. 1. dargestellten Grundsätze vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten am eigenen Bild als Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit führt zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Fotos in dem konkreten Zusammenhang, weil es keinen hinreichenden Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis aufweist.

Ein zeitgeschichtliches Ereignis definiert sich zwar weder durch die besondere historische oder politische Bedeutung des Geschehens, welches Gegenstand der Berichterstattung ist, noch muss es sich etwa durch besondere intellektuelle Bezüge kennzeichnen. Auch triviale Vorkommnisse und Ereignisse der Unterhaltung sind als solche der Zeitgeschichte einzuordnen. Bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kommt es indessen auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen. Auch dabei ist zwar keine inhaltliche Bewertung der betroffenen Darstellung als „wertvoll“ oder „wertlos“, als „ernsthaft“ oder „unseriös“ vorzunehmen, sondern es ist allein zu prüfen und festzustellen, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag (vgl. BVerfG­E 120, 180 ff. „Caroline von Monaco IV“, juris-Rn 67). Für die Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes gegen das Informationsinteresse spielt aber die Frage, ob die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, insoweit eine Rolle, als damit dem Informationsinteresse ein besonderes Gewicht beigemessen werden kann, welches kollidierende Persönlichkeitsrechte ggf. zurücktreten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 272/06, in: NJW 2009, 754 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen kann das Foto, das der Kläger von dem Beklagten bei twitter mit dem Kommentar „Der tapfere Wochenend-Paparazzo W (C) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet“ eingestellt hat, nicht als Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses angesehen werden, dessen Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig wäre:

Der Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stünde zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass das Foto, das der Kläger bei twitter eingestellt hat, nicht besonders „aufregend“ ist, sondern lediglich den im Auto sitzenden und Zeitung lesenden Beklagten zeigt. Denn zeitgeschichtliche Ereignisse sind nicht nur Vorgän­ge von historischpolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff.).

Der Beklagte ist auch durch die Veröffentlichung nur in seiner - ver­gleichs­weise wenig schutzbedürftigen (vgl. Soeh­ring, Presserecht, 4. Auflage 2010, § 19 Rn 39) - Sozialsphäre betroffen. Unabhängig von der konkreten Situation, in der das Foto im März 2011 im öffentlichen Straßenraum aufgenommen wurde, zeigt das Foto den Beklagten „bei der Arbeit“. Selbst wenn er in jenem Moment gerade „Pause“ (vom Warten) gemacht haben sollte und/oder nicht - wie ein Jahr zuvor - seinerseits den Kläger fotografieren, sondern für einen Wortbeitrag recherchieren wollte, ist von einem Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Journalist auszugehen. Dass er sich „privat“ in der Nähe der Wohnung des Klägers aufgehalten hätte, behauptet der Beklagte selbst nicht ernsthaft.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass in den Jahren 2010 und 2011 nicht nur die Person des Klägers und die in dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren erhobenen Vorwürfe im Mittelpunkt des medialen Interesses standen und Gegenstand zahlreicher Wort- und Bildberichterstattungen waren, an der sich auch der Beklagte durch zahlreiche Beiträge und eigene öffentliche Auftritte zum Thema „L“ im Fernsehen unter voller Namensnennung und Abbildung seiner Person (Anlage K 20-22 und Bl. 456 GA) beteiligt hatte und dass im Zusammenhang mit Medienbeiträgen über den Kläger auch die Art und Weise sowie der Umfang der Berichterstattung hierüber in der Öffentlichkeit diskutiert wurden.

Dadurch wurden indes die Medienberichterstattung und/oder die Person des Beklagten nicht selbst zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, über die in jeglicher Form hätte berichtet werden dürfen. Insbesondere bestand nicht per se ein Interesse der Öffentlichkeit an der (bildlichen) Darstellung der Vorgehensweise von (Boulevard-) Medien und ihrer Mitarbeiter.

Bei der Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Nachrichtenwert des in dem twitter-Beitrag veröffentlichten Fotos im Kontext des begleitenden Kommentars gering ist, da der Text sich im Wesentlichen auf die namentliche Benennung des Beklagten und seines Auftraggebers sowie die Beschreibung des Gegenstands der Abbildung beschränkt und keine darüber hinausgehenden Informationen enthält, die für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten. Insbesondere enthält der twitter-Eintrag keinen Bezug zu der vorangegangenen Wort- und Bildberichterstattung des Beklagten über den Kläger. Auf die Besonderheiten des sozialen Netzwerks, das eine Höchstzahl von möglichen Zeichen vorsieht, kann sich der Kläger nicht berufen, da es um die konkrete Form der Veröffentlichung geht. Wenn innerhalb des vorgegebenen Rahmens keine Mitteilung ausreichender Informa­tionen möglich ist, hat die Veröffentlichung in dem in Rede stehenden Kontext zu unterbleiben.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der twitter-Eintrag des Klägers über Internet einen großen Verbreitungsgrad hatte und ebenso wie der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens Gegenstand von diesbezüglicher Berichterstattung war (vgl. Bl. 706 ff. GA), also - bestimmungsgemäß - große Aufmerksamkeit nicht nur bei den sog. „followern“ des Klägers erregt hat, worauf er sich selbst in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 5.6.2012 nochmals beruft. Dass das Foto im twitter-Beitrag eher kleinformatig erscheint, ist jedenfalls angesichts der in der Berufungsverhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst demonstrierten technischen Möglichkeit einer (Ausschnitts-) Vergrößerung sogar mit Hilfe eines sog. Smartphones für Beurteilung der Intensität einer möglichen Rechts­ver­letzung unerheblich.

Ausschlaggebend für die Verneinung eines gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Beklagten überwiegenden Interesses ist jedoch, dass der Kläger nicht in Wahrnehmung der Pressefreiheit, sondern „nur“ seiner Meinungsfreiheit gehandelt und damit vornehmlich keine öffentlichen, sondern private Interessen wahrgenommen hat, um mit dem Beklagten „abzurechnen“ bzw. - worauf er sich selbst zur Rechtfertigung seines Vorgehens beruft - zum „Gegenschlag“ auszuholen, indem er den Beklagten aus dem Kreis der Journalisten, die - teilweise in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise - über den Kläger berichtet hatten, herausgegriffen und quasi als „Prototyp eines Papparazzo“ dargestellt hat. Dies geschah nicht in einer Notwehrsituation, da der Beklagte ausweislich des in Rede stehenden Fotos nicht dazu angesetzt hatte, ein (persönlichkeits­rechts­ver­letzendes) Foto von dem Kläger zu machen, als er selbst fotografiert wurde. Ein „Recht zum Gegenschlag“ ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anzuerkennen. Diese vornehmlich für den verbalen Schlagabtausch entwickelte Rechts­figur gestattet unter bestimmten Voraussetzungen überzogene Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Diskussionsbeiträge (vgl. dazu: etwa Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 6 Rn 21 f und Kapitel 10 Rn 67). Damit ist jedoch die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichbar, da kein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der (Bild-) Berichterstattung des Beklagten über den Kläger und der twitter-Veröffentlichung des Klägers über den Beklagten bestand. Der als Ausnahmetatbestand konzipierte Rechtsgedanke des Rechts zum Gegenschlag ist auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil der Kläger die Möglichkeit hat, rechtlich gegen seines Erachtens persönlichkeitsrechtsverletzende Wort- und Bildberichterstattung des Beklagten vorzugehen, wovon er in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht hat, wie etwa die vorliegende Klage zeigt. Würde man ungeachtet dessen ein Recht des Klägers bejahen, mit einem „Gegenschlag“ wie dem in Rede stehenden twitter-Beitrag gegen den Beklagten vorzugehen, liefe dies auf eine Form der Selbstjustiz hinaus, die in einem Rechtsstaat grundsätzlich unzulässig ist und die es auch wegen der damit verbundenen Gefahr einer Eskalation durch wechselseitige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Bestandteil des grundrechtlich ge­schützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterbinden gilt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Unter Zugrundelegung eines nachfolgend näher begründeten Streitwerts von 45.000,00 € für die Klage und 15.000,00 € für die Widerklage ergibt sich die tenorierte Kostenquotelung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf Einzelfallumständen beruht. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hin­aus von Interesse sein könnten, waren nicht zu entscheiden.

Berufungsstreitwert:

Klage             

45.000,00 €

Widerklage

15.000,00 €

Die Festsetzung eines gegenüber dem Landgericht um 20.000,00 € höheren Streitwerts für die Klage beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Werts auf § 63 Abs. 3 GKG und ist in Relation zu dem Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens, den der Senat in dem Urteil vom 21.12.2010 (15 U 105/10) auf 30.000,00 € festgesetzt hat, gerechtfertigt (§ 3 ZPO). Hinsichtlich der Widerklage hält der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für zutreffend.