LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 - 11 (8) Sa 1410/00
Fundstelle
openJur 2012, 124466
  • Rkr:

Überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wiederholt über mehrere Jahre vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit nach § 24 BAT, kann allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden (BAG 10.02.1988 - 4 AZR 585/97 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT).

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.08.2000 - 5 Ca 1818/00 -

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die am 08.10.1960 geborene Klägerin ist seit dem 13.08.1979 im Versorgungsamt X. als Angestellte tätig. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung.

Zunächst war die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis 30.04.1980, ab 01.05.1980 als Aushilfsangestellte, eingruppiert in die Vergütungsgruppe VIII, Fallgr. 1 a BAT tätig. Mit Wirkung vom 05.03.1982 wurden der Klägerin die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII, Fallgr. 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechenden Tätigkeiten einer Zuarbeiterin in der Schwerbehindertenabteilung übertragen. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 15.08.1984 bis zum 05.12.1984 an einer Fortbildungsmaßnahme für Zuarbeiter teil. In der Zeit von Mai 1988 bis März 1992 befand sich die Klägerin im Erziehungs- und Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT. Im Anschluss daran war sie mit Wirkung vom 30.03.1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig.

Die Klägerin nahm in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit dem Ziel des Einsatzes in Aufgaben des mittleren Dienstes teil. Diese Fortbildungsmaßnahme schloss sie "mit gutem Erfolg (12 Punkte)" ab.

In der Zeit vom 01.09.1992 bis 31.08.1994 wurde der Arbeitsvertrag insoweit erweitert, dass die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit tätig war.

Mit Schreiben vom 27.03.1996 teilte das Versorgungsamt X. der Klägerin mit, sie werde ab sofort unter Aufsicht und Anleitung in die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 eingearbeitet. Höherwertige Tätigkeiten würden ihr während der Einarbeitungszeit nicht übertragen.

Mit Wirkung vom 26.08.1996 übertrug das beklagte Land der Klägerin zunächst zur Erprobung gemäß § 24 Abs. 1 BAT die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Schwerbehinderten-Gruppe 1. In dem Zuweisungsschreiben vom 26.08.1996 machte das Versorgungsamt X. die Klägerin darauf aufmerksam, dass der vorübergehende Einsatz gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes nur solange erfolgen könne, als sich der betreffende Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst befinde und für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe. Dies sei zunächst längstens bis zum 31.07.1997 der Fall.

Mit Schreiben vom 26.09.1996 teilte das Versorgungsamt X. der Klägerin mit, dass sie nach § 24 Abs. 1 BAT ab 01.08.1996 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT und ihrer jetzigen Vergütungsgruppe VI, Fallgr. 1 b BAT erhalte. Auch in diesem Schreiben wies das Versorgungsamt X. darauf hin, dass der vorübergehende Einsatz (zur Erprobung) gemäß § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes erfolge.

Am 06.12.1996 schrieb das Versorgungsamt X. der Klägerin u. a. folgendes:

"Nach dem mir vorliegenden Leistungsbericht, dem ich mich anschließe, ist die Erprobungsphase nunmehr als abgeschlossen anzusehen.

Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, kann die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer mangels einer freien und besetzbaren Stelle sowie eines auf Dauer besetzbaren Dienstpostens nicht erfolgen. Im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes bleibt es daher bei einer vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 1 BAT, und zwar nur solange, als sich der betreffende Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst befindet und für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung steht. Dies ist zunächst längstens bis zum 31.07.1997."

Mit Schreiben vom 25.07.1997 übertrug das Versorgungsamt X. der Klägerin vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 b der Stellenbesetzungsliste, zunächst bis zum 31.12.1997.

Mit Schreiben vom 16.12.1997 übertrug das Versorgungsamt X. der Klägerin ab 01.08.1998 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des m. D., zunächst befristet bis zum 31.12.1998. Mit einem weiteren Schreiben des Versorgungsamtes Wuppertal vom 13.11.1998 wurden der Klägerin über den 31.12.1998 hinaus bis zum 31.07.1999 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des m. D. übertragen.

Unter dem 02.06.1999 teilte das Versorgungsamt X. der Klägerin mit, dass sie nach dem 31.07.1999 vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, die zurzeit vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des g. D. in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6) wahrnehme, eingesetzt sei, zunächst bis zum 31.10.1999. Mit weiterem Schreiben vom 25.10.1999 übertrug das Versorgungsamt X. der Klägerin ab dem 01.11.1999 weiterhin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, befristet bis zum 31.05.2000.

Am 19.01.2000 teilte das Versorgungsamt Wuppertal der Klägerin mit:

"Mit der o. a. Vfg. wurde ab 01. Januar 2000 die Zahl der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter m. D. in der Abteilung 3 (SchwbG) neu festgesetzt. Danach beträgt die Dienstpostenausstattung der Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter m. D. in der Abteilung 3 13,5 - bisher 18 - Dienstposten. Außerdem wurde mit Wirkung vom 19. Jan. d. J. ein weiterer Sachbearbeiter m. D. zum hiesigen Amt versetzt. Die Dienstposten sind von anwesenden Bearbeitern besetzt. Im Übrigen verweise ich auf das mit Ihnen in der o. a. Angelegenheit geführte Gespräch.

Die Ihnen mit Schreiben vom 10. Okt. 1996 - I/1 -1242/2212 - vorübergehend gem. § 24, 1 BAT erstmals ausgesprochene Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3, widerrufe ich mit Wirkung vom 31.03.2000.

Ab 01. April 2000 werden Sie in der bisherigen Abteilung im Assistenzbereich eingesetzt.

Ab 01. April 2000 entfallen mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der Ihnen bisher gewährten persönlichen Zulage. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf hat eine entsprechende Änderungsmitteilung erhalten."

In einem Schreiben des Landesversorgungsamtes vom 09.03.2000 an die Versorgungsämter des beklagten Landes heißt es u. a.:

"Ab sofort ist vielmehr beim vorübergehenden Einsatz von Angestellten in höherwertigen Tätigkeiten äußerst restriktiv vorzugehen. Bis auf Weiteres wird deshalb nur noch höchstens ein zweimaliger vertretungsweiser Einsatz unter Gewährung einer Zulage nach § 24 II BAT zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die unmittelbar oder mittelbar zu vertretende Kraft ihre Beurlaubung/Ermäßigung der Arbeitszeit mehrfach verlängert. Sollte aus zwingenden dienstlichen Gründen über den zweimaligen aneinandergereihten vertretungsweisen Einsatz hinaus ein weiterer Einsatz unabweisbar sein, sind mir diese Fälle zur Entscheidung vorzulegen. Im Übrigen ist in den o. a. Fällen ein erneuter vertretungsweiser Einsatz des Beschäftigten/der Beschäftigten frühestens nach Ablauf von 6 Monaten zulässig."

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wuppertal am 19.04.2000 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie spätestens ab 01.10.1999 in Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren sei, dass das beklagte Land verpflichtet sei, diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 01.10.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen sowie dass der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß Verfügung vom 19.01.2000 unwirksam sei.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Zulagengewährung dürfe nicht rechtsmissbräuchlich zu bewussten oder unbe- wussten Umgehungen einer höheren tariflichen Eingruppierung benutzt werden. Für die bloße Zulagengewährung statt der Höhergruppierung müsse also stets ein "sachlicher Grund" vorliegen, an dessen Voraussetzungen strenge Maßstäbe anzulegen seien, insbesondere je länger die Zulagengewährung dauere. Die nach dem 31.03.2000 erfolgte Übertragung niederwertiger Tätigkeiten für die Dauer von mehr als drei Monaten hätte der Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW bedurft. Zusätzlich sei auch der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG gegeben gewesen. Der Widerruf der Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 sei deshalb unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass

1. sie spätestens ab 01.10.1999 in Vergütungsgruppe V c BAT

eingruppiert ist;

2. das beklagte Land verpflichtet ist, diese Vergütungsgruppe im

Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 01.10.1999 eine Vergütung

nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die Differenzbeträge

nachzuzahlen;

3. der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. gemäß

Verfügung vom 19.01.2000 unwirksam ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die jeweils vorübergehenden Übertragungen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen. Mit Wirkung vom 26.08.1996 seien der Klägerin vorübergehend, zunächst zur Erprobung gemäß § 24 Abs. 1 BAT, die Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. im Hinblick auf den künftigen Zugang im Beamtenbereich, Herrn T., übertragen worden. Mit Arbeitsvertrag vom 28.07.1997 - unstreitig - sei die Arbeitszeit der Klägerin um 1/4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT erhöht worden. Mit Wirkung vom 01.08.1997 sei die Übertragung gemäß § 24 Abs. 2 BAT der Aufgaben der Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 vertretungsweise anstelle der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 b der Stellenbesetzungsliste, Frau C.-H., erfolgt. Ab 01.01.1998 sei die Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 auf dem vorübergehend freien Dienstposten des Beamtenanwärters Herrn X., der sich im Vorbereitungsdienst befunden habe, geschehen. Im Dezember 1998 sei aus demselben sachlichen Grund die Befristung bis 31.07.1999 verlängert worden. Daran anschließend sei die Klägerin vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 7 der Stellenbesetzungsliste, Frau C., eingesetzt worden, die ihrerseits vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des g. D. in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6) wahrgenommen habe. Diese zunächst bis 31.10.1999 befristete Übertragung sei mit Schreiben vom 25.10.1999 aus demselben Grund, nunmehr befristet bis 31.0.2000, vorgenommen worden. Ab 01.01.2000 sei die Anzahl der Dienstposten m. D. in der Abteilung 3 von bisher 18 auf 13,5 verringert worden. Außerdem sei mit Wirkung vom 19.01.1999 ein weiterer Sachbearbeiter, Beamter m. D. Herr T., an das Versorgungsamt X. versetzt worden. Dieser sei nach Einarbeitung am 01.02.2000 eingesetzt worden. Der Personalrat des Versorgungsamtes X. habe dem mit Wirkung vom 31.03.2000 erfolgten Widerruf nicht zustimmen müssen, da keine zustimmungsbedürftige Umsetzung i. S. des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW vorgelegen habe. Denn die Klägerin sei vor der vorübergehenden Übertragung der den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 1 a BAT entsprechenden Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 als Assistenzkraft beschäftigt worden und habe die Assistenzebene während der Dauer der Ausübung der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht verlassen.

Mit seinem am 02.08.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei seit dem 27.08.1996, somit dreieinhalb Jahre lang, auf einem Posten des mittleren Dienstes beschäftigt gewesen, nachdem sie genau für diesen Posten in einem Fortbildungslehrgang ausgebildet worden sei. Die sechsmalige Befristung zeige, dass das beklagte Land einerseits einen Dauervertretungsbedarf habe, weil immer wieder Angestellte sich im Erziehungsurlaub befunden oder ihrerseits andere Angestellte vertreten hätten, die sich im Erziehungsurlaub befunden hätten. Andererseits halte das beklagte Land bzw. das Versorgungsamt X. ständig eine gewisse Zahl von Stellen für Beamte des mittleren Dienstes vor, die vorübergehend, bis diese Beamten die Prüfung abgelegt hätten, mit Angestellten besetzt würden. Dies sei im Fall der Klägerin dreimal geschehen. Durch die Ernennung immer neuer Beamtenanwärter schaffe das beklagte Land den letzteren Vertretungsbedarf auch noch selbst, obwohl es ständig Fortbildungslehrgänge für aufstiegswillige Angestellte durchgeführt habe. Man könne hier - etwas salopp formuliert - sagen, die Angestellten, denen man ausdrücklich oder stillschweigend einen Dauerarbeitsplatz des mittleren Dienstes in Aussicht gestellt habe, würden als "Lückenbüßer" behandelt, worauf auch die Formulierung im Schreiben vom 06.12.1996 hindeute: "... im Hinblick auf zukünftige Zugänge im Beamtenbereich". Ein solches Verhalten sei geradezu menschenverachtend, oder juristisch ausgedrückt arglistig, weil die Angestellten - pikanterweise in denen der Kammer bekannten Fälle alle Frauen - aufgrund des skizzierten Verfahrens niemals eine wirkliche Chance auf einen Dauerarbeitsplatz des mittleren Dienstes hätten.

In einem an das Landesversorgungsamt des beklagten Landes gerichteten Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des beklagten Landes vom 18.10.2000 heißt es:

"Unter Bezugnahme auf Ihren o. a. Bericht bin ich damit einverstanden, die Klägerinnen und Kläger in den Streitverfahren auf unbefristete Beschäftigung oder Höhergruppierung klaglos zu stellen. Dabei gehe ich davon aus, dass entsprechend der Berichtslage die erforderlichen Stellen vorhanden sind. Ich teile Ihre Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen die Fortsetzung der Streitverfahren nur zu weiteren Kosten für das Land führen wird."

Gegen das ihm am 13.09.2000 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem beim Landesarbeitsgericht am 11.10.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.12.2000 - mit einem am 29.11.2000 eingereichten Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Klägerin habe ab 01.01.1998 zur Hälfte den in der Ausbildung befindlichen Regierungsassistentenanwärter, X., und mit dem restlichen Viertel den nur zu 3/4 jedoch auf einer vollen Planstelle beschäftigten Herrn C., vertreten. Ab 01.08.1999 habe die Klägerin Frau C. vertreten, die ihrerseits vorübergehend höherwertig die Aufgaben des Beamtenanwärters des gehobenen Dienstes, H., der spätestens Anfang August 2000 in der Abteilung 3 als Inspektorenanwärter habe einmünden sollen, vertreten.

Die Klägerin sei somit nach erfolgreicher Beendigung der Fortbildungsmaßnahme jeweils aus sachlichem Grund vorübergehend mit der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst betraut gewesen sei. Bereits mit dem Haushaltsplan 1996 habe der Landesgesetzgeber den Präsidenten des Landesversorgungsamtes NRW vorgegeben, in den Folgejahren insgesamt 854 Planstellen des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes einzusparen (sog. "kw-Vermerke"). Mit Verfügung des Landesversorgungsamtes NRW vom 13.12.1999 seien beim Versorgungsamt X. daraufhin in der Abteilung 3 u. a. 4,5 (Haushalts-)Planstellen für Sachbearbeiter des mittleren Dienstes ab 01.01.2000 gestrichen worden. Darüber hinaus sei mit Wirkung vom 19.01.2000 im Rahmen des Personalausgleichs der Regierungsobersekretär T. zum Versorgungsamt X. versetzt worden. Damit seien für den Leiter des Versorgungsamtes die Möglichkeiten, Mitarbeiter vorübergehend vertretungsweise mit höherwertigen Aufgaben zu betrauen entfallen mit der Folge, dass auch die entsprechende höherwertige Beauftragung der Klägerin zum Ablauf des 31.03.2000 habe widerrufen werden müssen. Für diesen Widerruf habe weder der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG noch derjenige des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG vorgelegen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.08.2000

- 5 Ca 1818/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:

Das Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des beklagten Landes vom 18.10.2000 sei ein Erlass, von dem eine Bindungswirkung ausgehe. Das Arbeitsgericht habe zudem zu Recht vorliegend einen Rechtmissbrauch anlässlich der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten angenommen, nachdem sie eigens für den höherwertigen Dienstposten ausgebildet worden sei und die sechsmalige Befristung gezeigt habe, dass von einem Dauervertretungsbedarf auszugehen gewesen sei. Sie habe durchgehend im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Die Zuordnung zu bestimmten Personen, die sie angeblich vertreten habe, sei allein aus haushaltsrechtlichen/stellenplanmäßigen Gründen erfolgt. Die von Frau C. damals wie heute bearbeiteten Buchstabengruppen A und B in Zusammenarbeit mit Herrn T. seien von ihr nie bearbeitet worden. Bei längeren Abwesenheit von Frau C. (Urlaub, Krankheit) seien diese Buchstabengruppen von Herren T. (BmD) und den Mitarbeitern des gehobenen Dienstes vertreten/bearbeitet worden. Von ihr seien in der Schwerbehindertengruppe 1 die Buchstabengruppe E bei vierstündiger Tätigkeit und die Buchstabengruppe D und zum Teil F nach Wegfall/Versetzung einer Mitarbeiterin, Frau C., und der damalig befristeten Aufstockung auf sechs Stunden täglich bearbeitet worden. Auf Herrn T. seien während seiner Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes (von 1995 bis 1997) keine Akten/Buchstabengruppen verteilt worden. Nach bestandener Prüfung habe er in Zusammenarbeit mit Herrn N. die Buchstabengruppen W, X, Y bearbeitet. Eine direkte Vertretung habe sie in diesem Fall ebenfalls nicht geleistet. Die Aufteilung der Aktenfälle in der Schwerbehindertengruppe 3 verlaufe anders als in der der Schwerbehindertengruppe 1. Hier sei die Zahl der Akten nach Altbestandfällen auf die anwesenden Bearbeiter aufgeteilt worden. Frau C.-H. habe sich vor Bearbeitung der Schwerbehindertengesetzakten in Sonderurlaub wegen Kindererziehung befunden. Kurzzeitig sei sie jedoch im Amt gewesen und sei in das neue PC-Programm SAP eingearbeitet worden. Im August 2000 habe sie wieder Sonderurlaub beantragt, der bis August 2002 bewilligt worden sei. Für Frau C. sei nach bestandener Prüfung des Lehrgangs für den gehobenen Dienst zunächst keine Stelle vorhanden gewesen. Nach Abordnung mit dem Ziel der Versetzung des Herrn Q. (BgD-Hausverwaltung), sei sie unter Bezug einer Zulage in den gehobenen Dienst aufgerückt und habe somit eine Stelle des mittleren Dienstes vorübergehend - bis zum Abschluss der Ausbildung weiterer Beamtenanwärter, die ihre Ausbildung in den Jahren 1997 bis 1999 absolviert hätten - freigemacht. Welche Buchstabengruppen von Frau C.-H. und Frau C. bearbeitet worden seien, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Ein Herr H. habe nie im Versorgungsamt X. gearbeitet, sondern sowohl seine Ausbildung als auch seine weitere Tätigkeit im Versorgungsamt Köln absolviert. Aus diesem Vorbringen ergebe sich, dass ein offensichtlich vorhandener Dauerbedarf allein aus arbeitsrechtlich irrelevanten Gründen (Stellenplan) durch nur vorübergehende Übertragung abgedeckt worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 ArbGG) begründet worden.

B.

Die Berufung ist auch begründet. Das gilt zunächst insoweit, als sie sich gegen die Feststellung der Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe V c BAT spätestens ab dem 01.10.1999 (erster Feststellungsantrag) sowie der Verpflichtung des beklagten Landes, diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag der Klägerin festzuschreiben und ihr die Differenzbeträge nachzuzahlen (zweiter Feststellungsantrag) richtet.

I.

Zunächst ist im Wege der Auslegung des Klagebegehrens der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB analog (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. 1994, vor § 128 Rz. 192 ff.) festzustellen, das ihr erster Feststellungsantrag und ihr zweiter Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Landes, ihr ab 01.10.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe nach V c BAT zu zahlen, identisch sind. Da es keines besonderen Eingruppierungsaktes bedarf, sich vielmehr die Vergütung der Klägerin ausschließlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen

Vergütungsgruppe (im Streitfall: Vergütungsgruppe V c) des BAT richtet, will die

Klägerin letztlich mit ihren Feststellungsanträgen zu 1) und 2), soweit letzterer sich auf die von ihr reklamierte Verpflichtung des beklagten Landes auf Zahlung der Vergütung

nach Vergütungsgruppe V c BAT richtet, nur letztere Verpflichtung festgestellt wissen.

II.

Die Klage ist mit ihrem zweiten Feststellungsantrag zulässig.

Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen, und diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben, liegt vor. Eine Leistungsklage auf Zahlung des jeweils fälligen Entgelts bzw. auf Annahme der beanspruchten Vergütungsgruppe in den Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, weil das beklagte Land auf ein Feststellungsurteil als für sich verbindlich anerkennt, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. nur BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - AP Nr. 27 zu § 24 TVG Rationalisierungsschutz; BAG 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - AP Nr. 70 zu § 2 BeschFG 1985; GK-ArbGG/Dörner § 46 Rz. 79 m. w. N.).

III.

Die Klage ist mit ihrem zweiten Feststellungsantrag jedoch unbegründet.

1.Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie die von ihr begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT selbst dann nicht gestützt auf das im Tatbestand wiedergegebene Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des beklagten Landes vom 18.10.2000 an das Landesversorgungsamt verlangen, wenn man dieses Schreiben zu ihren Gunsten als Erlass ansieht.

a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 18.05.1988 - 4 AZR 765/87 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 11.10.1995 - 5 AZR 1009/94 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht) haben Erlasse und Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen wendet sich ein Staatsorgan - zumeist, wie im Streitfall, das zuständige Ministerium - im Weisungswege an nachgeordnete, weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Deshalb fehlt den Verwaltungsvorschriften der normative Charakter. Sie können daher für sich allein betrachtet nicht Anspruchsgrundlage für arbeitsrechtliche Ansprüche darstellen (BAG 11.10.1995 - 5 AZR 1009/94 - a. a. O.). Gleichwohl kann sich die Verwaltung durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in der Ausübung ihres billigen Ermessens (§ 315 BGB) binden. Das gilt insbesondere für Verwaltungsvorschriften, die sich ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich an nachgeordnete Dienststellen richten (BAG 11.10.1995 - 5 AZR 1009/94 - a. a. O.).

b)Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich das beklagte Land durch das Schreiben seines zuständigen Ministeriums vom 18.10.2000 nicht gebunden, der Klägerin ab dem 01.10.1999 Vergütung nach der von ihr begehrten Vergütungsgruppe zu gewähren. Denn die der Klägerin seit dem 01.10.1999 zustehende Vergütung richtet sich, wie noch auszuführen sein wird, ausschließlich danach, ob die von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT entspricht (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Es geht damit um Normenvollzug, nicht um die Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) des beklagten Landes.

2.Da der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 26.08.1996 bis zum 31.03.2000 erledigten Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes jeweils nur vorübergehend i. S. d. § 24 BAT wirksam übertragen worden waren, hatte sie nur Anspruch auf die ihr in dem vorgenannten Zeitraum gezahlte persönliche Zulage gemäß der zitierten Vorschrift.

a)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamt von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ihr Tätigkeiten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT nicht nur vorübergehend, d. h. auf Dauer übertragen worden seien. Im Übrigen ist den jeweiligen Schreiben des Versorgungsamtes X., die der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit zugrunde lagen, deutlich zu entnehmen, dass es sich bei den der Klägerin ab dem 26.08.1996 zugewiesenen, vom beklagten Land den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT zugeordneten Tätigkeiten wegen der jeweiligen zeitlichen Befristung nur um eine vorübergehende Ausübung handeln sollte. Demgemäß kann sie eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT nur dann erreichen, wenn die bloße vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT auf sie durch das beklagte Land rechtsmissbräuchlich war (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).

b)Rechtsmissbräuchlich ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dann, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht und daher allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden kann (BAG 15.02.1984 - 4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT; BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT; BAG 10.02.1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT).

aa)Zunächst ist für den Zeitraum vom 26.08.1996 bis zum 31.07.1997 festzustellen, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Schwerbehindertengruppe 1 ein sachlicher Grund zugrunde lag.

(1.)Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 1 BAT zum Zwecke der Erprobung ist ein im Rahmen dieser Vorschrift anerkannter Sachgrund (vgl. nur BAG v. 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O; BAG v. 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O). Die Länge der zulässigen Erprobungszeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Für einfache Tätigkeiten muss sie kürzer bemessen sein als für höhere Positionen (vgl. BAG v. 16.12.1997

- 5 AZR 332/96 - AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Gegen eine Erprobung von etwas mehr als drei Monaten (26.08. bis 05.12.1996) in der Position einer Sachbearbeiterin m. D. in der Schwerbehindertengruppe 1 bestehen keinerlei Bedenken und sind auch nicht von der Klägerin erhoben worden.

(2.)Zudem besteht ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will, z. B. weil dieser noch nicht ausreichend qualifiziert ist oder zunächst eine Ausschreibung vorgenommen werden soll. Nur unter diesen Voraussetzungen wird ein verständiger und sozial denkender Arbeitgeber eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - a. a. O.). Im Streitfall hat das beklagte Land durch die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf die Klägerin ab dem 26.10.1996 bis zum 31.07.1997 den Zugang des noch im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamtenanwärters für den mittleren Dienst T. sichern wollen. Dies hat das beklagte Land bereits erstinstanzlich von der Klägerin unwidersprochen mit der Rechtsfolge nach § 138 Abs. 3 ZPO vorgetragen.

bb)Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Klägerin gemäß dem Schreiben des Versorgungsamtes X. vom 25.07.1997 ab 01.08.1997 bis zum 31.12.1997 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 b Stellenbesetzungsliste übertragen worden sind. Bei der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 b Stellenbesetzungsliste handelte es sich konkret um Frau C.-H.. Dies hat das beklagte Land bereits in seiner Klageerwiderung deutlich gemacht, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Die in der Abteilung 3 eingesetzte Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes, Frau C.-H., hatte - so das beklagte Land in zweiter Instanz - beantragt, ihren Erziehungsurlaub über den 07.12.1997 hinaus zu verlängern. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).

cc)Auch die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 auf die Klägerin für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 geschah mit sachlichem Grund.

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, besteht auch dann ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will, z. B. weil dieser noch nicht ausreichend qualifiziert ist oder zunächst eine Ausschreibung vorgenommen werden soll. Im Streitfall hat das beklagte Land durch die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf die Klägerin ab dem 01.01.1998 bis zum 31.12.1998 den Zugang des noch im Vorbereitungsdienst befindlichen und deshalb für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehenden Herrn X. sichern wollen. Das gleiche gilt für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.07.1999. Dem entsprechenden Vorbringen des beklagten Landes in seiner Klageerwiderung i. V. m. den Schreiben des Versorgungsamtes X. vom 16.12.1997 und 13.11.1998 ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

dd)Schließlich erfolgte auch die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 auf die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.03.2000 (vgl. das Widerrufsschreiben des Versorgungsamtes Wuppertal vom 19.01.2000) mit sachlichem Grund. In dieser Zeit vertrat die Klägerin gemäß den Schreiben des Versorgungsamtes X. vom 02.06.1999 und 25.10.1999 i. V. m. den Angaben des beklagten Landes in seiner Klageerwiderung, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, gemäß § 24 Abs. 2 BAT Frau C., die vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6) in der fraglichen Zeit wahrgenommen hatte.

c)In der Zeit vom 26.10.1996 bis zum 31.03.2000 lag nicht etwa ein ständiger Vertretungsbedarf beim Versorgungsamt X. vor, der es allerdings hätte rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn das beklagte Land der Klägerin nicht auf Dauer die höherwertige Tätigkeit zugewiesen hätte. Denn auch Vertretungstätigkeiten, die immer wiederkehrend auf Dauer ausgeübt werden sollen, gehören zur nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA).

aa)Es gibt zwei Formen der Vertretung, die einander im äußeren Erscheinungsbild völlig gleichen, tarifrechtlich aber scharf unterschieden werden müssen: Die ständige und die vorübergehende Vertretung. In beiden Fällen scheint ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf zu bestehen, weil der Vertreter nur vorübergehend auf einem fremden Arbeitsplatz eingesetzt wird. Bei der ständigen Vertretung gehört aber die Vertretungstätigkeit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Sie ist daher bei der Eingruppierung des Angestellten nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn sie überwiegt oder mit der überwiegenden Tätigkeit zusammen bewertet werden muss (BAG 05.09.1973 - 4 AZR 549/72 - AP Nr. 3 zu § 24 BAT; BAG 21.10.1998 - 10 AZR 224/98 - AP Nr. 18 zu § 24 BAT).

bb)Für den Streitfall ist festzustellen, dass eine ständige Vertretung durch die Klägerin gerade nicht zu der von ihm vertraglich auszuübenden Tätigkeit gehörte. Auch kann nicht aus dem Schreiben des Landesversorgungsamtes u. a. an das Versorgungsamt X. vom 09.03.2000, wonach in der dort näher beschriebenen Weise beim vorübergehenden Einsatz von Angestellten in höherwertigen Tätigkeiten äußerst restriktiv vorzugehen sei, auf einen dauerhaften, ständigen Vertretungsbedarf geschlossen werden. Eine "Dauervertretung", die allerdings eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht sachlich rechtfertigen würde, liegt nur vor, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. im Streitfall im Zeitpunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeit eine über den Endtermin der Befristung bzw. der vorübergehenden Übertragung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war (BAG 03.10.1984

- 7 AZR 192/83 - EzA § 620 BGB Nr. 72; BAG 20.02.1991 - 7 AZR 91/90 - EzA § 620 BGB Nr. 109). Für die Annahme einer solchen "Dauervertretung" genügt es daher weder, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverträge geschlossen werden, noch, dass zurzeit des Abschlusses einer dieser Arbeitsverträge vorhersehbar war, dass nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werden (BAG 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 - a. a. O.).

d)Der Annahme der dargestellten Sachgründe in dem Zeitraum vom 26.10.1996 bis zum 31.03.2000 steht weiterhin nicht entgegen, dass die Klägerin nicht die Arbeit desjenigen Arbeitsplatzinhabers verrichtet hat, der im Vertrag als zu Vertretender benannt worden war. Eine Vertretungskraft muss nicht dieselben Aufgaben verrichten, wie sie der ausgefallene Arbeitnehmer zu verrichten gehabt hätte. Zwar ist ausreichend, wenn bei Vertragsschluss vorgesehen war, der Vertretungskraft Aufgaben zu übertragen, die auch vom Vertretenen vertraglichen geschuldet waren. Erforderlich ist jedoch auch dieses nicht. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können eine Umorganisation auch dergestalt erfordern, dass ein völlig neuer Arbeitsplatz erstellt wird, indem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem Dritten übertragen werden, dieser nun für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (BAG 21.03.1990 - 7 AZR 286/89 - EzA

§ 620 BGB Nr. 106; vgl. auch BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - EzA § 620 BGB Nr. 160).

3.Da die Klägerin keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c beanspruchen kann, kann sie auch nicht gemäß § 22 Abs. 3 BAT die Festschreibung dieser Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag verlangen.

C.

Die Berufung ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. gemäß Verfügung vom 19.01.2000 sei unwirksam (dritter Feststellungsantrag), richtet.

1.Zunächst hat es das Arbeitsgericht versäumt, den Feststellungsantrag zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB analog auszulegen.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sie auf die Feststellungen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit gerichtet ist und wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer derartigen, alsbaldigen Feststellung hat. Kein Rechtsverhältnis sind bloße, auch rechtserhebliche Tatsachen, einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, z. B. Geschäftsfähigkeit, Verschulden, Rechtswidrigkeit, Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung (vgl. nur BAG 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O; BGH 19.04.2000 - XII ZR 332/97 - BB 2000, 1267 f.). Jedoch können Gegenstand einer Feststellungsklage einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht sein (BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - a. a. O.).

b)Danach war vorliegend das Begehren der Klägerin festzustellen, dass der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. gemäß Verfügung vom 19.01.2000 unwirksam sei, dahin gemäß §§ 133, 157 BGB analog auszulegen, dass sie die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihr auch in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.05.2000 höherwertige Tätigkeiten gemäß dem Schreiben des Versorgungsamtes Wuppertal vom 25.10.1999 - 1/1-2212 - zuzuweisen und die in diesem Schreiben genannte Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT zu zahlen.

2.Mit dem Inhalt dieses Begehrens ist das dritte Feststellungsverlangen der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz ArbGG zulässig. An der Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihr auch in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.05.2000 Tätigkeiten gemäß dem Schreiben des Versorgungsamtes Wuppertal vom 25.10.1999 zuzuweisen und die in diesem Schreiben genannte Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT zu zahlen, hat die Klägerin insofern ein alsbaldiges Interesse, als ihr mit Schreiben des Versorgungsamtes X. vom 19.01.2000 die Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 vom 31.03.2000 widerrufen worden und ihr zugleich der Wegfall der bis dahin zu zahlenden persönlichen Zulage angekündigt worden ist.

3.Der dritte Feststellungsantrag mit seinem durch die vorstehende Auslegung gewonnenen Inhalt ist jedoch unbegründet. Denn entgegen der von der Klägerin in erster Instanz geäußerten Auffassung ist der Widerruf der der Klägerin übertragenen Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 nicht etwa deshalb unwirksam, weil der zuständige Personalrat hieran nicht mitgewirkt hat.

a)Zunächst ist der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG nicht einschlägig. Danach hat der Personalrat zwar mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Durch den Widerruf vom 19.01.2000 wurde der Klägerin jedoch keine andere niedriger bewertete Tätigkeit übertragen. Vielmehr endet mit dem 31.03.2000 die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit mit der Folge, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2000, wie vor der Zuweisung von Tätigkeiten als Sachbearbeiterin m. D., Tätigkeiten im Assistenzbereich auszuüben hat. Fällt aber die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit weg, bedarf es keiner neuen Übertragung der vorher ausgeübten Tätigkeit und folglich keiner Mitbestimmung des Personalrats (i. Erg. ebenso BAG 13.01.1981 - 6 AZR 678/78 - AP Nr. 2 zu § 46 BPersVG; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 1999, § 24 Anm. 8).

b)Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ist im Streitfall nicht gegeben. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten u. a. bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten.

aa)Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Beamtenrecht den Begriff der Umsetzung dahingehend umrissen, dass darunter die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb derselben Behörde zu verstehen ist (vgl. BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30.78-, BVerwGE 60, 144, 146; BVerwG 29.04.1982 - 2 C 41.80 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 7). Der Fachsenat hat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen diese Begriffsbestimmung für das Personalvertretungsrecht übernommen (OVG NW 10.04.1984 - CL 22/83 - ZBR 1984, 339; OVG NW 26.06.1984 - CL 29/83 - ZBR 1985, 118).

bb)Entscheidend für die Annahme des Mitbestimmungstatbestandes des § 72

Abs. 1 Nr. 5 LPVG im Einzelfall ist damit, ob dem Angestellten des öffentlichen Dienstes ein anderer Dienstposten oder Arbeitsplatz zugewiesen worden ist. Dies ist im Streitfall durch den Widerruf des Versorgungsamtes X. vom 19.01.2000 nicht geschehen. Die Klägerin war vor der vorübergehenden Übertragung der den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT, entsprechenden Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 als Assistenzkraft beschäftigt. Durch die Ausübung der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit ist ihr nicht ihr eigentlicher Dienstposten bzw. Arbeitsplatz entzogen worden. Die Klägerin hat damit die Assistenzebene auch während der Zeit der Zulagegewährung nicht verlassen. Damit ist ihr aber durch den Widerruf der Zulage kein anderer Dienstposten bzw. Arbeitsplatz zugewiesen worden.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

REVISION

eingelegt werden.

Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht,

Hugo-Preuß-Platz 1,

99084 Erfurt,

eingelegt werden.

Die Revision ist gleichzeitig oder

innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

gez. Dr. Vossen gez. Grosse gez. Pitsch

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