VG München, Urteil vom 07.05.2012 - M 8 K 11.957
Fundstelle
openJur 2012, 124208
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung bzw. Befreiung zur Fällung einer Birke auf dem Anwesen ...straße 29, Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Auf dem Anwesen des Klägers befindet sich eine Doppelhaushälfte, an deren Rückseite sich in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 m eine Birke mit einer Höhe von ca. 18 bis 20 m befindet. Der Stammumfang der streitgegenständlichen Birke beträgt in 1 m Höhe über dem Erdboden 118 cm. Von der Grundstücksgrenze zum südlich anschließenden Grundstück Fl.Nr. ... (...straße 27) ist die Birke knapp 1,50 m entfernt. In ihrer Höhenentwicklung ragt sie weit über den First des Doppelhauses ...straße 27/29 hinaus.

Im rückwärtigen Grundstücksbereich der ...straße 35 befinden sich drei weitere Birken mit einer nahezu gleichen Höhenentwicklung, die von der streitgegenständlichen Birke ca. 30 m entfernt sind. Ca. 150 m nordwestlich des Standortes der streitgegenständlichen Birke befindet sich eine weitere Birke mit einer Höhe von über 20 m. Schließlich steht im Vorgartenbereich des Anwesens ...weg 24 eine dreistämmige Birke mit einer Höhe von ca. 10 bis 12 m.

Mit Antrag vom 15. Januar 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Birke. Als Begründung führte er im Antrag aus, es bestehe eine schwere Birkenallergie der Nachbarin. Der Baum sei vom Vorbesitzer als „Zierbirke“ eingesetzt worden, mittlerweile sei der Baum aber so groß, dass er anderen Pflanzen das Wasser wegziehe und den kleinen Garten verschatte. Als Ersatz werde die Pflanzung eines Obstbaumes angeboten. Als Anlage wird ein hausärztliches Attest vom 25. September 2010 vorgelegt, wonach die Nachbarin an einer schweren allergischen Erkrankung gegenüber Birkenpollen leide, die eine umfassende medikamentöse Therapie erfordere. Für eine anhaltende Linderung der Beschwerden sei die Fällung der Birke dringend erforderlich.

Mit Bescheid vom ... Februar 2011 lehnte die Beklagte die beantragte Genehmigung ab, da hierfür kein ausreichender Grund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Baumschutzverordnung (BaumSchV) der Beklagten vom ... Mai 1992 (bekannt gemacht am 22.6.1992, MABl., S. 181, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2000, MABl., S. 549) vorliege. Auch seien keine Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs. 2 BaumSchV gegeben. Das öffentliche Interesse am Baumerhalt gehe den Interessen des Klägers vor. Allein die Größe des Baumes sei kein ausreichender Grund zur Erteilung der Genehmigung. Zur angeführten Allergie der Nachbarin führt die Beklagte aus, dass die Fällung der unmittelbar vor dem Haus stehenden Birke keine wirksame Maßnahme sei, da Birkenpollen sehr weit fliegen würden und es nicht möglich sei, alle in der Nachbarschaft wachsenden Birken zu fällen. Auch sei es nicht möglich, das Allergen der Birke zu meiden. Erfolgversprechender seien Maßnahmen, die auf die Reduktion der Pollen in den Räumen abzielten (z. B. Pollenschutzgitter an den Fenstern).

Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumSchV i.V.m. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) lägen nicht vor.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2011, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2011, hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, die Birke stehe sehr nah am Haus und verschatte Terrasse und Balkon. Das streitgegenständliche Grundstück sowie die Nachbargrundstücke seien zu mindestens 50 % mit Bäumen und Sträuchern bewachsen.

Mit Schreiben vom 5. April 2011 beantragt der Kläger:

unter Aufhebung des Bescheides der ..., Az.: ..., vom ... Februar 2011 wird mein Antrag auf Genehmigung zur Fällung einer Birke in meinem Grundstück, ...straße 29, ..., genehmigt.

Zur weiteren Begründung führt er im Wesentlichen aus, es handle sich um ein stark durchgrüntes Gebiet, weshalb ein einzelner Baum ökologisch nicht von großer Bedeutung sei. Die Birke sei in einem Ausmaß gewachsen, das in einer engen Bebauung nicht hinnehmbar sei. Die Nachbarin sei auf Grund ihrer Pollenallergie sehr stark beeinträchtigt, was zu einer Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses führe.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hat die Nachbarin des Klägers in dessen Einvernehmen ein ärztliches Attest vom 9. Mai 2011 von einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebsmedizin vorgelegt. Danach leidet die Patientin an saisonalem allergischem Asthma-Bronchiale mit Sensibilisierung gegen Birkenpollen. In diesem Frühjahr seien die Symptome besonders stark ausgeprägt gewesen. Auch durch den Einsatz verschiedener Antiallergika hätten die vor allem nachts auftretenden Beschwerden kaum gemildert werden können. Dauerhafte Abhilfe könne nur durch die Fällung der auf dem Nachbargrundstück stehenden Birke geschaffen werden. Hausärztlicherseits werde daher darum gebeten, dem Antrag hierzu stattzugeben.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, sie sehe die schwerwiegenden Beeinträchtigungen einer Pollenallergie, die Fällung einer einzelnen Birke löse das Problem aber nicht. Der Pollenflug von Birken erfolge von März bis Mai, wogegen die positiven Wirkungen der Birke ganzjährig gegeben seien.

Würde man im Sinne einer umfassenden Prävention eine Vielzahl von Baumarten fällen lassen, weil sie im Einzelfall Allergien auslösten, käme man zu einer monoähnlichen Struktur. Der Verzicht auf eine Vielfalt von Bäumen bedeute im Hinblick auf Schädlinge ein hohes Risiko für eine Gefährdung der mit der Baumschutzverordnung verfolgten Ziele.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 hat der Kläger hierauf repliziert und moniert, es habe keine Güterabwägung durch die Beklagte stattgefunden. Es bestehe kein besonderer Wert des einzelnen Baumes und eine Pollenallergie komme umso stärker zum tragen, je näher ein Baum stehe. Im Interesse eines Allergikers sei die Pollenkonzentration zu verhindern und nicht nur die Pollenallergie medikamentös einzudämmen. In Abwägung der Güter Gesundheit und Naturschutz könne es wegen der geringen ökologischen Folgen der Fällung nur das Ergebnis geben, dass die Entscheidung zu Gunsten der Gesundheit ausfalle.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 21. März 2012. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung bzw. Befreiung zur Fällung der streitgegenständlichen Birke zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Bei verständiger Würdigung ist der Antrag des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers als Versagungsgegenklage auszulegen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Danach hat das Gericht das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 RdNr. 3 m.w.N.). Hier ist das erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers darauf gerichtet, dass er von der Beklagten die beantragte Genehmigung bzw. Befreiung für die Fällung der streitgegenständlichen Birke erhält. Abweichend vom Wortlaut seines Antrages begehrt er damit nicht die Erteilung der Genehmigung unmittelbar durch das Gericht, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG problematisch wäre, sondern die Verurteilung der Beklagten zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes. Im Hinblick auf seinen Vortrag, der streitgegenständliche Baum führe zu einer unzumutbaren Verschattung seiner Terrasse bzw. seines Balkons, ist auch die für Verpflichtungsklagen notwendige Klagebefugnis im Sinne einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Insoweit kann für die Frage der Klagebefugnis und damit der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage dahinstehen, ob allein der Vortrag, die Nachbarin sei auf Grund ihrer Birkenpollenallergie unzumutbar durch die streitgegenständliche Birke beeinträchtigt, den Tatbestand der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, der die Geltendmachung der möglichen Verletzung eigener subjektiver Rechte erfordert, erfüllt hätte.

2. In der Sache steht dem Kläger jedoch weder auf Grund der geltend gemachten Verschattung noch auf Grund der geltend gemachten Allergie der Nachbarin ein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung von der Baumschutzverordnung der Beklagten zu.

Die klägerische Birke unterfällt der Baumschutzverordnung vom ... Mai 1992. Sie erfüllt mit einem Stammumfang von 118 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden die Kriterien des § 1 Abs. 1 BaumSchV und darf daher gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchV - vorbehaltlich einer Genehmigung oder Befreiung nach § 5 BaumSchV - nicht entfernt, zerstört oder verändert werden.

2.1 Damit die geltend gemachte Verschattung von Terrasse und Balkon einen Genehmigungsgrund darstellt, über den in der Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, müsste durch die Birke der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstückes oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV. Für das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Grundstückes müsste eine deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehende Beeinträchtigung gegeben sein. Der Regelungszweck der Baumschutzverordnung der Beklagten, den Bestand größerer Bäume im städtischen Gebiet zu erhalten, macht es grundsätzlich erforderlich, die Schwelle der Zumutbarkeit hoch anzusetzen, da insbesondere eine Verschattung durch das Nebeneinander von größeren und somit geschützten Bäumen und Wohngebäuden gerade im verdichteten, innerstädtischen Siedlungsbereich vorgegeben ist. Insoweit bedarf es einer atypischen Situation, die in ihrer Belastung bzw. Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen von Bäumen hinausgeht (vgl. Dreier, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 2011, E RdNr. 343 m.w.N.). Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (vgl. VG München, Urteil vom 27.9.1999, Az.: M 8 K 99.1508, RdNr. 19 - juris; Urteil vom 28.3.2011, Az.: M 8 K 10.2378, RdNr. 34 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 2.10.1996, Az.: 5 S 831/95, NJW 1997, 21, 28, RdNrn. 29 - juris; VGH Hessen, Urteil vom 10.12.1993, Az.: 3 UE 1772/93, NVwZ 1994, 1020, RdNr. 26 - juris). Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Baumimmissionen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VG München, Urteil vom 28.3.2011, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 2.10.1996, a.a.O.).

Eine derartig intensive Verschattungssituation konnte beim Augenscheintermin nicht festgestellt werden, zumal die streitgegenständliche Birke von der Rückseite des Hauses des Klägers ca. 6 bis 7 m entfernt ist und Birken auf Grund ihres relativ feingliedrigen Astwuchses keine derart intensive Verschattungswirkung eigen ist.

2.2 Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarin auf Grund derer Allergie gegen Birkenpollen ist zunächst problematisch, dass insoweit nicht eine mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird, sondern Rechte eines Dritten im eigenen Namen im Sinne einer Prozessstandschaft geltend gemacht werden, was aber im Verwaltungsprozess wegen der nach § 42 Abs. VwGO erforderlichen Klagebefugnis ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 42 RdNr. 60). Insoweit könnte ein Fällungsgrund allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Kläger gegenüber seiner Nachbarin einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB ausgesetzt wäre, wobei dieser seinerseits das naturschutzrechtliche Fällungsverbot aufgrund der BaumSchV zu beachten hätte.

Letztendlich vermag allerdings die Allergieerkrankung der Nachbarin der Verpflichtungsklage in keinem Fall zum Erfolg zu verhelfen, da es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger Bäume nicht auf individuelle, gesundheitliche Dispositionen des Betroffenen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ankommt und eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln ist (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 Az. 14 B 10.1750, RdNr. 50 - juris).

Die Baumschutzverordnung der Beklagten steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Einklang (vgl. BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O. Rdnrn. 19 ff. - juris zur BaumSchV der Stadt Fürth). Sie stellt eine grundsätzlich verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar, mit der die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisiert und aktualisiert wird (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 26 - juris; Dreier, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 2011, E RdNr. 337 m.w.N.). § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchV enthalten Ausnahmegenehmigungstatbestände von den Verboten des § 3 Abs. 1 BaumSchV. Zudem kann nach § 5 Abs. 3 BaumSchV i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. sowie gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG von den Verboten des § 3 Abs. 1 BaumSchV unter bestimmten Voraussetzungen Befreiung erteilt werden. Damit enthält die Baumschutzverordnung Regelungen, aufgrund derer eine unverhältnismäßige oder gleichheitssatzwidrige Beschränkung des Grundeigentums durch die Verbote des § 3 Abs. 1 BaumSchV verhindert werden kann (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 29 - juris).

Die Baumschutzverordnung vom ... Mai 1992 gilt trotz der Neuregelung des Naturschutzrechts im Bund und im Freistaat Bayern fort. Aufgrund der Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen durch das sog. Föderalismusreformgesetz (vom 8.8.2006; BGBl. I S. 2034) wurde in Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG eine (neue) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Naturschutz und die Landschaftspflege eingefügt, von welcher dieser durch das Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzrechts (BNatSchG vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2542) Gebrauch gemacht hat. Allerdings eröffnet die im Zuge der Föderalismusreform in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG eingeführte Abweichungskompetenz den Ländern die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen, wovon der Freistaat durch das Bayerische Naturschutzgesetz vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82) zum Teil Gebrauch gemacht hat. Infolge dieser Neuregelung ist die Ermächtigungsgrundlage für die Baumschutzverordnung in Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG a.F. entfallen. Gleichwohl berührt dies die Wirksamkeit der Baumschutzverordnung vom ... Mai 1992 nicht, da Verordnungen nach allgemeiner Meinung wirksam bleiben, auch wenn die Ermächtigung später entfällt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 15 zu Art. 80 m.w.N.). Zudem stellt Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG n.F. klar, dass durch den Erlass des neuen bayerischen Naturschutzrechts auf früherem Recht beruhende Verordnungen in Kraft bleiben. Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (siehe auch Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung vom Fällverbot des § 3 Abs. 1 BaumSchV auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 BaumSchV oder von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Da die hierfür notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, hat er auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.

Nach § 5 Abs. 1 BaumSchV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn,

1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist, oder

2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder

3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach § 5 Abs. 3 BaumSchV kann von den Verboten der BaumSchV im Einzelfall Befreiung nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG erteilt werden. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG in der vom 1. Januar 1983 bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung, kann von den Geboten, Verboten und Beschränkungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder

2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn dieses Gesetzes vereinbar ist oder

3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann auf Antrag Befreiung von den Geboten und Verboten einer Baumschutzverordnung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Da es sich bei Baumschutzverordnungen auf der Grundlage des Naturschutzrechts um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, sollen die darin enthaltenen Befreiungsvorschriften deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit sicherstellen, um im konkreten Einzelfall eine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastung der Eigentümer zu verhindern (vgl. BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 48 - juris; vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 67 RdNr. 2). Daher sind diese Ausnahme- und Befreiungsvorschriften grundstücksbezogen zu verstehen, was auch für den Befreiungstatbestand der „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ gilt, die dementsprechend nur gegeben sein kann, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führen, dass ein Baumfällverbot zu einer unverhältnismäßigen und/oder mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Eigentumsbeschränkung führt (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 48 - juris). Dabei können die zum Merkmal der „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ in § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG a.F. i.V.m. § 5 Abs. 3 BaumSchV herangezogen werden (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 49 BayNatSchG RdNr. 6).

Wegen dieses Grundstücksbezugs kommt es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume nicht auf individuelle (subjektive) Umstände, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen an (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 67 RdNr. 16). Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (BayVGH Urteil vom 25.4.2012 a.a.O., RdNr. 50 - juris; BayVGH Beschluss vom 19.1.2005 Az. 15 ZB 04.853, RdNr. 13 - juris; BayVGH vom 7.8.1998 Az. 22 B 96.625, RdNr. 19 - juris; OVG Saarland Beschluss vom 27.4.2009 Az. 2 A 286/09, NuR 2009, 428, RdNr. 21 - juris; VG München Urteil vom 9.6.2008 Az. M 8 K 07.5646, RdNr. 21 - juris; VG Düsseldorf Urteil vom 30.7.2008 Az. 11 K 3691/07, RdNr. 36 ff. - juris), womit auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden kann.

Damit begründet eine Allergie gegen Pollen eines Baumes keinen Genehmigungsgrund i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV, da damit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks geltend gemacht wird, da dies schon seinem Wortlaut nach eine Beeinträchtigung der objektiven Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks voraussetzt. Eine besondere gesundheitliche Disposition der Bewohner erfüllt diese Voraussetzung nicht (VG München Urteil vom 9.6.2008 Az. M 8 K 07.5646, RdNr. 21 - juris).

Ebenso scheidet wegen der fehlenden Grundstücksbezogenheit einer Allergie ein Befreiungsgrund einer offenbar nicht beabsichtigten Härte nach § 5 Abs. 3 BaumSchV i.V. mit Art. 49 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG a.F. oder einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung i.S. von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG aus.

Selbst wenn man der vereinzelt in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung folgen würde, wonach das Auslösen oder Verstärken einer Allergie durch den Blütenstaub eines Baumes eine unzumutbare Belastung oder besondere Härte (Dreier, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 2011, E RdNr. 343) oder eine Gefahr (OVG Münster Beschluss vom 13.2.2003 Az. 8 A 5373/99, NuR 2003, 575, RdNrn. 6 f. - juris) darstellen kann, wäre aufgrund der zahlreichen weiteren in der näheren Umgebung vorhandenen Birken und des Ausbreitungsverhaltens von Birkenpollen, die zunächst in höhere Luftschichten aufsteigen und erst in einem Umkreis von ca. 500 m zu Boden sinken (vgl. OVG Berlin Beschluss vom 16.7.2009, Az. OVG 11 L 26.09, RdNr. 5 - juris), bei einer Fällung der streitgegenständlichen Birke allenfalls eine leichte Besserung der Allergie zu erwarten, was im Hinblick auf die Bedeutung des Baumschutzes keine Ermessensreduzierung rechtfertigen würde und selbst in diesem Fall die Genehmigung rechtmäßig versagt werden könnte.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).