OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2010 - 7 U 73/09
Fundstelle
openJur 2010, 582
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung des Kla?gers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.5.2009 – 324 O 1002/08 – unter Zuru?ckweisung der Berufung im U?brigen abgea?ndert. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro wahlweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu unterlassen,

die „Amtliche Mitteilung“ Nr. 4527 vom 26.5.2008 des Inhalts zu vero?ffentlichen und/oder vero?ffentlichen zu lassen, der darin genannte Kla?ger sei auf Grund eines dort bezeichneten Verhaltens zu verwarnen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kla?ger 6/7, der Beklagte 1/7. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs fu?r den Kla?ger gegen Sicherheitsleistung in Ho?he von 3.000 Euro und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Ho?he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorla?ufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Kla?ger gegen die Abweisung seiner Klage, deren Ziel es ist, den Beklagten zur Unterlassung der Vero?ffentlichung einer ihn namentlich nennenden o?ffentlichen Verwarnung zu verurteilen sowie zu einem entsprechenden Widerruf in der Zeitschrift „R...“ und auf den Internetseiten „www.r...de“ und „www.R...com“. Der Kla?ger ist Leistungssportler im Bereich Rudern und geho?rt seit Mai 2007 dem Bundeskader der Leistungsklasse C an. Der Beklagte ist der deutsche Spitzensportverband des Ruderns, der die Verbandszeitschrift „R...“ herausgibt und die Website „www.r...de“ unterha?lt. Die Website „www.R...com“ wird vom L... Verlag betrieben. Die o?ffentliche Verwarnung des Kla?gers, die den Anlass fu?r die Klage gegeben hat, beruht auf einer Entscheidung des Rechtsausschusses des Deutschen Ruderverbandes vom 26.5.2008. Der Rechtsausschuss sah es als erwiesen an, dass der Kla?ger im August 2007 die ihm nach Ziffer 6.1.1 des Anti-Doping-Regelwerks der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-CODE) obliegende Meldepflicht verletzt hat, wobei es sich um einen erstmaligen Verstoß handelte. Eine so genannte Amtliche Mitteilung, deren Gegenstand die Verwarnung des Kla?gers war, war mindestens in der Zeit vom 6.6.2008 bis Dezember 2008 auf der Website „www.r...de“ des Beklagten abrufbar.

Fu?r die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kla?ger beanstandet mit der Berufung im Wesentlichen, dass das Landgericht eine wirksame Einwilligung in die mit der o?ffentlichen Verwarnung verbundene Beeintra?chtigung seines allgemeinen Perso?nlichkeitsrechts angenommen hat. Hinsichtlich der mit den Widerrufsantra?gen begehrten Folgenbeseitigung sei insbesondere zu beru?cksichtigen, dass sich der Kla?ger gegen das Selbstversta?ndnis des Beklagten wende, er sei dazu berufen, quasi-hoheitlich Dopingversto?ße des Kla?gers festzustellen und rechtsverbindlich Sanktionen gegen ihn zu verha?ngen. Da dieses Selbstversta?ndnis die beanstandeten Vero?ffentlichungen pra?ge, komme eine Beurteilung als dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfallende Meinungsa?ußerung nicht in Betracht.

Der Kla?ger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 wahlweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu unterlassen, insbesondere auf den unter „http://www.r...de“ und „http:// www.R...com“ erreichbaren Webseiten und in der Zeitschrift „R...“ (ISSN 0342-8281) eine „Amtliche Mitteilung“ des Inhalts zu vero?ffentlichen und/oder vero?ffentlichen zu lassen, der darin genannte Kla?ger sei aufgrund eines dort bezeichneten Verhaltens zu verwarnen,
2. eine als solche bezeichnete „Amtliche Mitteilung“ mit dem Wortlaut „Der Deutsche Ruderverband e.V. widerruft die mit der Amtlichen Mitteilung Nr. 4527 vom 26.5.08 bekanntgegebene o?ffentliche Verwarnung des Ruderers C.......“
a) in einer der beiden auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgaben der Zeitschrift „R...“ (ISSN 0342-8281) zu vero?ffentlichen sowie
b) bis zum Ablauf des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Kalenderjahres, jedenfalls aber solange in einer o?ffentlich u?ber das Internet unter den Pfaden „http://www.r...de/Nachricht.1092+M5531ae5a818.0.html“ und „http://www.R...com/cms/red/Amtl_Bekannt.php“
abrufbaren Datei bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen wie unter der jeweiligen Doma?ne („www.r...de“ bzw. „www.R...com“) aus dem Jahr 2008 datierende „Amtliche Mitteilungen“ des Beklagten abrufbar sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zuru?ckzuweisen.

Zu den Ausfu?hrungen der Parteien im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsa?tze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zula?ssige Berufung des Kla?gers ist begru?ndet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht den Klagantrag auf Unterlassung der Vero?ffentlichung der so genannten Amtlichen Mitteilung abgewiesen hat. Sie ist unbegru?ndet, soweit sie die Abweisung des Widerrufsantrags betrifft.

1. Unterlassungsantrag Der Kla?ger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dieser Anspruch beruht darauf, dass die Vero?ffentlichung der gegen ihn ausgesprochenen Verwarnung auf der Website des Beklagten „www.r...de“ jedenfalls, nachdem die Verwarnung mehr als drei Monate im Internet vero?ffentlicht war, den Kla?ger in seinem allgemeinen Perso?nlichkeitsrecht bei bestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig verletzt hat.

a) Die Vero?ffentlichung der Verwarnung des Kla?gers unter Nennung seines Namens beru?hrt sein allgemeines Perso?nlichkeitsrecht im Bereich der Sozialspha?re. In diesen Bereich fallen seine sportliche Beta?tigung als Mitglied eines Bundeskaders des deutschen Ruderns und das vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Ruderverbandes gegen ihn durchgefu?hrte Verfahren. Auch im Rahmen der Sozialspha?re muss dem Einzelnen grundsa?tzlich die Bestimmung daru?ber vorbehalten bleiben, welcher O?ffentlichkeit er namentlich vorgestellt wird; denn der Lebens- und Entfaltungsraum der Perso?nlichkeit wa?re u?berma?ßig eingeengt, wenn sie stets damit rechnen mu?sste, einer breiteren O?ffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht hat (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 5. Kap. Rn. 65; BGH, NJW 1981, 1366). Jedoch muss der Einzelne andererseits Einschra?nkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschra?nkungen von hinreichenden Gru?nden des Gemeinwohls oder u?berwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Abwa?gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gru?nde die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2888, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen).

Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwa?gung fa?llt auf Seiten des Beklagten ins Gewicht, dass wirksame Anti-Doping-Maßnahmen und deren Transparenz fu?r die Sportler und Trainer, aber auch die Information der O?ffentlichkeit u?ber die zur Doping-Abwehr getroffenen Maßnahmen ein berechtigtes Anliegen sind. Indes bedeutet dies noch nicht, dass damit die namentliche Bekanntgabe einer Verwarnung im Internet schon bei einem Erstverstoß gegen Meldeauflagen gerechtfertigt wa?re, wenn die Verwarnung unbefristet oder auch nur fu?r einen la?ngeren Zeitraum im Internet vero?ffentlicht wird. Jedenfalls bei einer la?nger andauernden Vero?ffentlichung auf der Website des Beklagten wiegt na?mlich das Interesse des Kla?gers am Schutz seiner Anonymita?t vor der breiten O?ffentlichkeit des Internets schwerer als das Informationsinteresse des Beklagten. Denn die Vero?ffentlichung der Verwarnung im Internet in der Zeit seit spa?testens 6. Juni 2008 bis mindestens Dezember 2008 beeintra?chtigt den Kla?ger erheblich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ins Gewicht fa?llt insbesondere, dass eine Internetvero?ffentlichung weltweit von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann und nicht nur von Rudersportinteressierten, sondern auch von solchen Personen zur Kenntnis genommen wird, die gezielt nach Informationen zur Person des Kla?gers suchen und mit Hilfe einer Suchmaschine zu der Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelangen. Wenn dies zum Beispiel mit Blick auf eine Vorstellung des Kla?gers bei Personen geschieht, auf deren Wohlwollen er angewiesen ist, sei es wegen einer Fo?rderung oder eines Arbeitsplatzes, kann die Vero?ffentlichung einschneidende negative Folgen wirtschaftlicher und perso?nlicher Art haben.

Mithin ergibt die Interessenabwa?gung eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Perso?nlichkeitsrechts des Beklagten, und zwar auch dann, wenn der Rechtsausschuss nach den von ihm zu Grunde gelegten Disziplinarvorschriften zu Recht eine o?ffentliche Verwarnung des Kla?gers ausgesprochen hat.

b) Der Rechtswidrigkeit der beka?mpften Internetvero?ffentlichung auf der Website „www.r...de“ steht nicht entgegen, dass der Kla?ger in die damit verbundene Rechtsbeeintra?chtigung eingewilligt hat, wie der Beklagte geltend macht. Der Kla?ger hat zwar am 30.4.2007 schriftlich die ihm u?bersandten Anti-Doping-Bestimmungen des Beklagten und der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) anerkannt und mit Schreiben des Beklagten vom 28.6.2007 den Text der „Missed Test Policy“ der NADA (Stand 1.7.2007) erhalten. Eine wirksame Einwilligung in die in seinem Fall vorgenommene Vero?ffentlichung der Verwarnung im Internet liegt darin jedoch nicht.

Ob der Kla?ger mit der Anerkennung der Grundgesetze des Deutschen Ruderverbandes (dort § 3) zumindest in die Vero?ffentlichung der Verwarnung in der Verbandszeitschrift wirksam eingewilligt hat, ist nicht entscheidungserheblich, da der streitgegensta?ndliche Unterlassungsanspruch bereits auf Grund der rechtswidrigen Internetvero?ffentlichung begru?ndet ist.

Nur in Hinsicht auf die Vero?ffentlichung im Internet ist deshalb zu pru?fen, ob die Einwilligung des Kla?gers wirksam ist. Insoweit bestehen schon Zweifel an der fu?r eine rechtsverbindliche Einwilligung erforderlichen Bestimmtheit der Regelwerke, auf die sich die Einwilligung des Kla?gers bezog. Denn die Anti-Doping-Bestimmungen des Beklagten und der NADA sahen fu?r den dem Kla?ger vorgeworfenen Meldepflichtverstoß eine o?ffentliche Verwarnung vor, § 3 (3) b) GG DRV, Ziffer 11.5.3 NADA-Code, ohne dass dort geregelt wurde, wie die Vero?ffentlichung vorgenommen werden sollte. Lediglich aus der „Missed Test Policy“ (Ziffer 6. letzter Absatz) ergibt sich dazu Folgendes:

„ ... Die Verwarnung wird o?ffentlich gemacht durch die Publizierung des Verstoßes im jeweiligen Verbandsorgan. Hierbei ist eine Vero?ffentlichung auf der jeweiligen Homepage des Verbandes ausreichend. ... „ Nach dieser Formulierung ist unklar, ob eine wahlweise Vero?ffentlichung im Verbandsorgan oder auf der Homepage des Verbandes gemeint ist – wofu?r der Wortlaut spricht – oder ob eine doppelte Vero?ffentlichung in der Verbandszeitschrift und auf der Website erfolgen kann, wenn sich der Verband nicht auf die „ausreichend(e)“ Internetvero?ffentlichung beschra?nken will. Ga?nzlich ungeregelt war, fu?r welchen Zeitraum eine Vero?ffentlichung auf der jeweiligen Homepage vorgenommen werden sollte. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass die rechtsgescha?ftliche Unterwerfung des Kla?gers die Bestimmungen der „Missed Test Policy“ einschloss, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage fu?r die hier erfolgte mindestens sechsmonatige Vero?ffentlichung der Verwarnung im Internet. Denn nach der unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben vorzunehmenden Beurteilung der Einwilligungserkla?rung kann diese nicht weiter reichen, als der Kla?ger billigerweise mit einer Vero?ffentlichung rechnen musste. Da die Internetvero?ffentlichung als Ersatz fu?r eine Vero?ffentlichung im Verbandsorgan genannt wurde, liegt es nahe, den Zeitraum bis zum Erscheinen des na?chsten Verbandsblattes anzunehmen, la?ngstens aber drei Monate. Auch weil die Internetvero?ffentlichung der Verwarnung – wie oben ausgefu?hrt – die ha?rtere Sanktion gegenu?ber dem Abdruck im Verbandsblatt darstellt, wa?re es grob unbillig, dem Kla?ger eine u?ber drei Monate hinausgehende Zeitspanne zuzumuten, zumal das Regelwerk eine Grundlage in der gebotenen Klarheit und Bestimmtheit nicht enthielt.

c) Die rechtswidrige Vero?ffentlichung der so genannten Amtlichen Mitteilung auf der Website des Beklagten – jedenfalls soweit sie mehr als drei Monate im Internet stand – la?sst eine Wiederholungsgefahr vermuten, ohne dass der Beklagte diese Vermutung widerlegt hat. Insbesondere die Entfernung der Verwarnung aus der Website beru?hrt die Wiederholungsgefahr nicht. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkla?rung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Der Beklagte ist deshalb zu der uneingeschra?nkt beantragten Unterlassung der erneuten Vero?ffentlichung zu verurteilen. Die im Berufungsantrag zu 1. erga?nzten Orte der Vero?ffentlichung sind keine Einschra?nkungen des Unterlassungsantrags, sondern za?hlen nur beispielhaft die bisherigen Vero?ffentlichungen auf, wie die Formulierung „insbesondere“ erkennen la?sst.

d) Die Vero?ffentlichung auf der Website „www.R...com“ des L... Verlages kann hingegen nicht als Grundlage fu?r einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten herangezogen werden, weil nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Beklagte auch fu?r den Inhalt jener Website verantwortlich ist.

2. Widerrufsantrag Der Kla?ger hat keinen Anspruch auf die mit dem Berufungsantrag zu 2. a) und b) begehrte Vero?ffentlichung von Widerrufserkla?rungen. Denn ein Widerruf gema?ß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog kann nur im Hinblick auf eine unwahre Tatsachenbehauptung verlangt werden, der hier verlangte Widerruf der o?ffentlichen Verwarnung des Kla?gers betrifft aber keine unwahre Tatsache. Es entspricht na?mlich der Wahrheit, dass der Kla?ger durch die Entscheidung des Rechtsausschusses des Deutschen Ruderverbands vom 26.5.2008 o?ffentlich verwarnt worden ist. Unstreitig ist auch, dass der Kla?ger gegen diese o?ffentliche Verwarnung eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt hat. Mit den verlangten Widerrufserkla?rungen mu?sste der Beklagte mithin eine Entscheidung seines Rechtsausschusses widerrufen, obwohl der Kla?ger sie disziplinarrechtlich nicht angefochten hat. Dafu?r besteht keine Rechtsgrundlage, ohne dass daru?ber entschieden werden muss, ob der Kla?ger die Entscheidung des Rechtsausschusses in einem Zivilprozess u?berpru?fen lassen ko?nnte. Denn einen dahin gehenden Feststellungsantrag hat der Kla?ger nicht gestellt. Stattdessen hat er mit der erhobenen Klage einen a?ußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und ist gegen die Art und Weise vorgegangen, in der die Vero?ffentlichung der Verwarnung vorgenommen wurde. In dieser Konstellation kann der Kla?ger jedoch mit dem Mittel eines Widerrufsantrags eine Aufhebung der Entscheidung des Rechtsausschusses nicht erreichen.

3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ist in §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO begru?ndet. Die Vollstreckbarerkla?rung hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfu?llt sind.