Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.08.2012 - L 15 SF 169/12 RG
Fundstelle
openJur 2012, 123724
  • Rkr:
Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juli 2012, Az.: L 15 SF 439/11, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit am 03.08.2012 zugestelltem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, hat der Senat die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 31.08.2011 auf 21,- € festgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 06.08.2012 und zwei weiteren Schriftsätzen vom 07.08.2012 eine Anhörungsrüge erhoben. Der Senat - so der Antragsteller - habe seinen Verfassungsrang genießenden Vertrauensschutz nicht berücksichtigt, den er dadurch erworben habe, dass ihm in der Vergangenheit bereits einmal auf eine Wochenkarte von der Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgerichts geleistet worden sei. Weiter sei er im Entschädigungsantrag dazu angehalten worden, Sonder- und Spartarife von DB und MVV zu nutzen; dies habe er mit der prozentual günstigeren Wochenkarte getan. Durch die fehlende Erstattung der Kosten für die Fahrkarte sei er, der Sozialhilfe beziehe, in seinem Existenzminimum beeinträchtigt. Neben den Kosten für die Fahrkarte sei ihm auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis von drei Stunden zu gewähren.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als unzulässig zu verwerfen.

Sie wird den Darlegungsanforderungen des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG nicht gerecht. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist aber gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung.

Der Antragsteller muss darlegen, dass das Gericht seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 4 a JVEG, Rdnr. 29 - m.w.N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08). Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge enthält einen derartigen Vortrag nicht. Vielmehr meint der Antragsteller, sich mit der inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Senats über den Weg der Anhörungsrüge eine erneute Entscheidung des Senats in der Sache verschaffen zu können. Damit unterliegt er einem Irrtum; die Anhörungsrüge hat einzig und allein den Sinn und Zweck, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 a JVEG, Rdnr. 2 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).

Ohne dass es darauf ankäme und als überobligatorische Serviceleistung für den Antragsteller weist der Senat auf Folgendes hin:

- Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Vertrauensschutz stützen, der ihm einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erworbene Wochenkarte geben würde. Wie im Beschluss vom 30.07.2012 ausführlich dargelegt, können bei Erwerb einer Wochenkarte Kosten nicht erstattet werden. Sollten dem Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich Kosten einer Wochenkarte (anteilig) erstattet worden sein, stünde dies nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Einen sich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergebenden Anspruch auf eine Wiederholung eines früheren Fehlers gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist der Rechtsordnung fremd (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17.01.1979, Az.: 1 BvL 25/77, und vom 12.09.2007, Az.: 2 BvR 1413/06).

- Dass eine Wochenkarte für die Fahrt zu einem Gerichtstermin nicht günstiger ist als eine Einzelfahrt, hat sich im vorliegenden Fall gezeigt. Auf eine "prozentuale" Günstigkeitsrechnung, wie sie der Antragsteller vorbringt, also auf eine Einbeziehung diverser anderer Fahrten über die wegen des Gerichtstermins erforderliche Fahrt hinaus, kann es nicht ankommen, da bei der Entschädigung nach dem JVEG allein auf die Kosten für die Fahrt zum Gerichtstermin abzustellen ist.

- Die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung des Existenzminimums infolge der Nichterstattung von Kosten für die Fahrkarte ist kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Entschädigung nach den Vorschriften des JVEG entscheidungserheblich wäre. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung nicht Folge der vom Senat festgesetzten Entschädigung, sondern der vom Antragsteller eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung, anstelle einer erstattungsfähigen Einzel- oder gegebenenfalls Tagesfahrkarte eine Wochenkarte zu erwerben. Die Konsequenzen dieser vom Antragsteller getroffenen Entscheidung können nicht der Staatskasse auferlegt werden, sondern sind vom Antragsteller selbst zu tragen.

Eine weitergehende Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG steht dem Antragsteller nicht zu. Der mit Beschluss vom 30.07.2012 festgesetzten Entschädigung sind die Zeitangaben des Antragstellers zugrunde gelegt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4 a Abs. 6 JVEG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG unanfechtbar.

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