VG Augsburg, Urteil vom 25.06.2012 - Au 2 K 10.30354
Fundstelle
openJur 2012, 123248
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 1. Januar 2009 auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. März 2009 unter dem Namen …, … beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, dass schon seine Mutter Falun - Gong - Anhängerin gewesen sei. Nach deren Tod im Jahr 2001 sei auch er Falun - Gong - Gläubiger geworden. In China sei es jedoch nicht möglich gewesen, dies öffentlich zu praktizieren. Er sei von der Polizei deswegen überwacht und am 1. Juni 2004 verhaftet worden. Man habe ihn in ein staatliches Gefängnis gesteckt, wo er umerzogen werden sollte. Er sei dort auch geschlagen worden. Im Juni 2005 sei er dann entlassen worden, weil man keine Beweise gegen ihn gehabt habe. Ein Gerichtsurteil habe es nicht gegeben. Danach sei er weiter überwacht worden. Für den Fall der Rückkehr nach China habe er nichts zu befürchten.

Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Juli 2010 als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach China an, falls er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung ausreise.

Hiergegen ließ der Kläger am 11. August 2010 Klage erheben; er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2010 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Bundesamt hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausländerbehörde der Stadt … hat am 11. Juli 2011 mitgeteilt, dass der Kläger mit einer Person namens …, … identisch sei. Dieser sei im Jahr 2003 mit einem Visum der Deutschen Botschaft eingereist, um eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch in Norddeutschland aufzunehmen. Der Kläger ließ bestreiten, dass er mit dieser Person identisch sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Juni 2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Das Gericht hat einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 12. Juni 2012 abgelehnt.

Zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2012 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf den Inhalt der beigezogenen Ausländerakte der Stadt … Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 20. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 S. 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Staat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sogenannte „sichere Drittstaaten“ in § 26a Abs. 2 AsylVfG und der dazu erarbeiteten Anlage 1 festgelegt. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland allseitig von sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer das Grundrecht auf Asyl ausschließt. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, hat dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder hätte ihn finden können und bedarf deshalb nicht mehr des Schutzes des Asylrechts (BVerfG vom 14.5.1996 NVwZ 1996, 700). Unschädlich ist, wenn der konkrete sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgt ist, nicht festgestellt werden kann (BVerwG vom 7.11.1995 NVwZ 1996, 197).

Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den – hier nicht relevanten – Ausnahmeregelungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Asylsuchende auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Die bloße Behauptung genügt hierzu jedoch nicht.

Gibt der Asylsuchende an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so obliegt ihm hierfür zwar nicht die Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht lässt die diesbezügliche Sachaufklärungspflicht nicht entfallen (BVerwG vom 29.6.1999 BVerwGE 109, 174/182). Diese findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlass mehr zur Sachaufklärung bietet. Verletzt dieser seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG maßgebliche Beweismittel, wie z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flugtickets oder Gepäckscheine, weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung des Reisewegs herabgesetzt. Bleibt dieser trotz angemessener Bemühungen um eine umfassende Sachverhaltsermittlung dennoch unaufklärbar, so trägt – dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend – der Asylsuchende die materielle Beweislast für seine Behauptung, da er durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch das Vorbringen nachprüfbarer und präziser Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luft- oder Seeweg hätte ermöglichen können.

Da im vorliegenden Fall weder Identitätspapiere noch Reiseunterlagen, Schiffs- oder Bordkarten oder ähnliches vorgelegt wurden und auch keine konkreten Angaben zu den näheren Umständen der angeblichen Seewegeinreise erfolgten, ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG besteht in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Abschiebungsverbot für einen Ausländer, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.

Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/334 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlungen betrifft (BVerwG vom 18.2.1992 Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892). Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn Asyl etwa wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG), wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) oder – wie im vorliegenden Fall – wegen der Anwendbarkeit des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewährt werden kann. Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erhält der Ausländer den Status eines Flüchtlings nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt.

Wegen der teilweisen parallelen Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG kann Abschiebungsschutz nur derjenige erhalten, der als politisch Verfolgter ausgereist ist bzw. dessen politische Verfolgung unmittelbar bevorstand (Vorverfolgter), sowie derjenige, der zwar unverfolgt ausgereist ist, der sich aber auf Nachfluchtgründe berufen kann. Das Schutzbegehren eines Vorverfolgten darf nur abgewiesen werden, wenn sich eine erneute Verfolgung ohne ernsthafte Zweifel an dessen Sicherheit im Fall der Rückkehr in die Heimat ausschließen lässt. Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.9.1984 BVerwGE 70, 169/171).

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes oftmals in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt es für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel, die Vorgänge glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. z.B. BVerwG vom 16.4.1985 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32; vom 24.4.1979 BayVBl 1980, 377; vom 29.11.1977 Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 11).

Dabei ist der Beweiswert der Angaben des Asylsuchenden im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.10.1987 InfAuslR 1988, 55 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht durch einen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachvortrag die Überzeugung zu vermitteln, dass er die Volksrepublik China aus Furcht vor drohender Verfolgung verlassen hat. Schon sein Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30. April 2009 war nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr aufzuzeigen. Es hat sich jedoch außerdem nachträglich herausgestellt, dass der Kläger das Asylverfahren und auch dieses Klageverfahren offensichtlich unter falschem Namen betrieben hat und an seiner Legende bis heute festhält. Damit ist seine Glaubwürdigkeit völlig zerstört und sein Vorbringen im Asylverfahren widerlegt.

Nach den in der beigezogenen Ausländerakte der Stadt … enthaltenen Lichtbildern des Klägers einerseits und eines chinesischen Staatsangehörigen, der sich einmal …, … und später …, … nannte, andererseits steht für das Gericht ohne ernsthaften Zweifel fest, dass die Personen mit den Namen … bzw. … mit dem Kläger identisch sind. Das kann den verschiedenen Fotografien des Klägers ungeachtet der Tatsache entnommen werden, dass der Kläger auf dem Lichtbild, das ihn als Asylbewerber zeigt, etwas fülliger erscheint als auf den früher aufgenommenen Fotografien. Jedenfalls kann anhand der offensichtlich übereinstimmenden Augen-, Nasen- und Mundpartien der Person auf den Fotografien mit sehr großer Sicherheit festgestellt werden, dass sämtliche Lichtbilder den Kläger zeigen. Aus der Ausländerakte ergibt sich sodann, dass der Kläger im Jahr 2003 unter dem Namen …, … mit einem Visum der deutschen Botschaft in Peking in die Bundesrepublik eingereist ist, um im Landkreis … als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant zu arbeiten. Nach Ablauf seiner - mehrmals verlängerten - Aufenthaltserlaubnis am 16. Dezember 2007 beantragte er mit leicht veränderten persönlichen Daten unter dem Namen …, …, aber mit demselben Lichtbild wie im Jahr 2003 erneut ein Einreisevisum. Weil die Personenidentität nicht erkannt worden war, wurde ihm wiederum zunächst ein Visum und dann eine Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch erteilt. Als der Kläger im Dezember 2008 die Arbeitsstelle wechseln wollte, fiel der Ausländerbehörde die Identität der Personen erstmals auf. Daraufhin tauchte der Kläger unter und meldete sich sodann im Februar 2009 unter dem Namen …, … in … als Asylbewerber.

Aus der Tatsache, dass der Kläger Behörden und Gerichte über seine Identität getäuscht hat, ergibt sich gleichzeitig, dass sein Sachvortrag im Asylverfahren offensichtlich frei erfunden ist; denn alle von ihm angegebenen Ereignisse haben zu Zeiten stattgefunden, als der Kläger tatsächlich nicht in China war, sondern sich mit Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörden in Deutschland aufgehalten hat. Er kann also wegen seiner angeblichen Falun - Gong - Anhängerschaft in China weder verhaftet noch dort im Gefängnis gehalten und geschlagen worden sein.

Dass der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, zeigt, dass er sich den Fragen, die sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängen, nicht stellen wollte. Dies versteht das Gericht als indirektes Eingeständnis seiner Täuschungshandlungen.

Es steht daher fest, dass der Kläger seine Heimat bereits im Jahr 2003 offensichtlich unverfolgt und auf legalem Weg verlassen hat.

Selbst für den Fall einer eventuell illegalen Ausreise und der Asylantragstellung bestünde aber auch keine einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründende Rückkehrgefährdung des Klägers. Angehörige der Volksrepublik China haben – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung sowie illegalen Aufenthalts im Ausland nicht in asylerheblicher Weise mit Verfolgung zu rechnen (BayVGH vom 10.5.2010 Az. 2 ZB 10.30135 juris RdNr. 6; vom 8.12.2003 Az. 27 B 03.31336 juris RdNr. 2; VG Bayreuth vom 17.12.2010 Az. B 3 K 09.30158 juris RdNr. 40 f.). Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011 bestätigt dies (S. 42).

3. Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist die Klage unbegründet. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird (BVerwG vom 24.6.2008 NVwZ 2008, 1241 = ZAR 2009, 35). Unabhängig von der vorzunehmenden Prüfungsreihenfolge besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote nicht ersichtlich sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2010 gibt auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. verfügten Ausreiseaufforderung und der Androhung der Abschiebung nach China keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Ihm stehen weder Abschiebungsverbote im Sinn des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG zur Seite, noch besitzt er eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.

Die Klage war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).