VG Ansbach, Beschluss vom 24.01.2012 - AN 10 V 11.02609
Fundstelle
openJur 2012, 120224
  • Rkr:
Tenor

1. Gegen den Antragsgegner wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von fünf Tagen festgesetzt. Es wird gegen den Antragsgegner Haftbefehl erlassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.125,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem und nicht angefochtenem Bescheid vom 20. April 2011 wurde dem am … geborenen Antragsgegner die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, seinen Führerschein binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Antragstellerin abzuliefern. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins wurde die zwangsweise Einziehung angedroht.

Der Antragsgegner kam dieser Verpflichtung nicht nach. Nachfolgende Zwangsmaßnahmen der beauftragten Polizeiinspektion … blieben erfolglos. Der Antragsgegner sei von Polizeibeamten in seiner Wohnung nicht angetroffen worden. Telefonisch habe der Antragsteller gegenüber der Polizei angegeben, seit 15 Jahren keine Fahrerlaubnis mehr zu besitzen, da diese von der Stadt … eingezogen worden sei. Eine entsprechende Nachfrage bei der Stadt … habe jedoch ergeben, dass die Fahrerlaubnis von der Stadt … nicht entzogen worden sei und der Antragsgegner noch im Besitz der Fahrerlaubnis sein müsse.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 wurde der Antragsgegner erneut verpflichtet, seinen Führerschein binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides abzuliefern oder ersatzweise eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht. Gleichzeitig wies die Antragstellerin den Antragsgegner unter Ziffer II. 2. der Bescheidsgründe darauf hin, dass bei Erfolglosigkeit der bisher angedrohten Zwangsmittel Ersatzzwangshaft als mögliches weiteres Zwangsmittel in Betracht käme.

Der Aufforderung kam der Antragsgegner bisher nicht nach. Das fällig gewordene Zwangsgeld wurde nicht beglichen. Vollstreckungsmaßnahmen der Antragstellerin blieben erfolglos. Laut Mitteilung des Amtsgerichts … an die Antragstellerin hat der Antragsgegner am 15. September 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen.

Der Antragsgegner habe bisher seinen Führerschein nicht vorgelegt und die alternativ geforderte eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben. Versuche der Polizei, den Führerschein im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beizutreiben, seien erfolglos geblieben. Da zudem das Zwangsgeld uneinbringlich sei, werde die Anordnung einer Ersatzzwangshaft nach Art. 33 BayVwZVG beantragt.

Der Antragsgegner machte von der mit Gerichtsschreiben vom 5. Januar 2012 eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme binnen offener Frist keinen Gebrauch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - liegen vor, so dass die beantragte Ersatzzwangshaft für die Dauer von fünf Tagen anzuordnen war.

Nach Art. 33 VwZVG kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist, der unmittelbare Zwang keinen Erfolg verspricht und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgelds auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen wurde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Aktenlage ist das fällige Zwangsgeld uneinbringlich. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt … sind ohne Erfolg geblieben. Auch verspricht die Durchführung unmittelbaren Zwangs keinen Erfolg. Polizeiliche Maßnahmen blieben erfolglos.

In der Anordnung vom 24. Mai 2011 wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen. Im gerichtlichen Verfahren wurde dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt, von dem dieser allerdings keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft für die Dauer von fünf Tagen steht zu ihrem Zweck, nämlich der Beseitigung des in der Führerscheinurkunde liegenden Scheins, der Antragsgegner sei fahrtberechtigt, in einem angemessenen Verhältnis im Sinne von Art. 29 Abs. 3 VwZVG und bewegt sich auch in dem von Art. 33 Abs. 2 VwZVG vorgesehenen Rahmen. Die Anordnung ist auch als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht verhältnismäßig, da es dem Antragsgegner angesichts des Beugecharakters der Ersatzzwangshaft jederzeit freisteht, der Freiheitsentziehung durch die allein seiner Willensentscheidung unterliegenden Erfüllung der Pflicht zu entgehen. Bereits an dieser Stelle ist der Antragsgegner zudem darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer weiteren Zwangshaft bei fortdauerndem Pflichtverstoß gemäß Art. 37 VwZVG möglich ist. Der im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Erlass eines Haftbefehls hat lediglich klarstellende Bedeutung, da nach Auffassung des Gerichts die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß Art. 33 VwZVG zugleich den Haftbefehl im Sinne des Art. 33 Abs. 3 VwZVG i.V.m. §§ 901 und 909 ZPO umfasst. Durch den klarstellenden Ausspruch im Tenor dieses Beschlusses steht es der Antragstellerin nunmehr frei, durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers die verfügte Ersatzzwangshaft zur Erzwingung der Verpflichtung des Antragsgegners einzusetzen.

Nach allem war daher dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.6.1. Satz 1 2. Halbsatz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). In einem Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich ein Wert in der Höhe eines Viertels des Streitwerts in der Hauptsache sachgerecht.

 

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