OLG München, Urteil vom 10.11.2011 - 29 U 2103/11
Fundstelle
openJur 2012, 119451
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) 2/7, der Beklagte zu 2) 3/7 und der Beklagte zu 3) 2/7 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin im Berufungsverfahren entstanden sind, haben die Beklagte zu 1) 2/7, der Beklagte zu 2) 3/7 und der Beklagte zu 3) 2/7 zu tragen.

Im Übrigen haben die Beklagten die außergerichtlichen Kosten, die ihnen im Berufungsverfahren entstanden sind, selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) können die Vollstreckung gemäß Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 35.000,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) können die Vollstreckung gemäß Ziffer III. des Tenors des landgerichtlichen Urteils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) können die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3), soweit in der Berufungsinstanz von Interesse, Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Domain-Namen "edw-info.de" geltend. Ferner begehrt die Klägerin die Einwilligung des Beklagten zu 2) in die Freigabe dieser Domain. Außerdem macht die Klägerin die Erstattung von Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin, die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, ist ein Sondervermögen des Bundes, das bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet wurde.

Die Beklagte zu 1) ist die Vorstandsvorsitzende des ehemaligen Beklagten zu 3) (vgl. Vereinsregisterauszug Anlage K 8) und die vormalige Inhaberin des Domain-Namens "edw-info.de". (vgl. Whois-Abfrage Anlage K 5). Auf der mit diesem Domain-Namen verknüpften Internetauftritt, der vom Beklagten zu 3. betrieben wird, wird kritisch über die Klägerin und die von dieser betreuten Entschädigungsverfahren berichtet (vgl. Internetausdrücke Anlagen K 6, K 11, B 7 bis B 13).

Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1) sowie vormaliger Vorstand des Beklagten zu 3) (vgl. Vereinsregisterauszug Anlage B 3). Er ist mittlerweile Inhaber des Domain-Namens "edw-info.de" (vgl. Whois-Abfrage, Anlage K 10).

Mit Schreiben vom 14.01.2010 (Anlage K 9) mahnte die Klägerin u.a. die Beklagten zu 1) und zu 2) ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Freigabe der streitgegenständlichen Domain auf.

Die Klägerin hat zunächst mit Klageschrift vom 25.01.2010 nur die Beklagte zu 1) auf Freigabe der Domain "edw-info.de" verklagt. Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 hat die Klägerin den Freigabeantrag gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen und stattdessen gegen den Beklagten zu 2) gerichtet sowie zusätzlich Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten von den Beklagten zu 1) und 2) und dem ehemaligen Beklagten zu 3) verlangt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.07.2010 hat die Klägerin statt des ehemaligen Beklagten zu 3) (DVS – D. V. R. – soziale Sicherung) den jetzigen Beklagten zu 3) (DVS – D. V.- S. R. e.V.) in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Domain "edw-info.de" zu benutzen, wie nur beispielhaft nachstehend dargestellt:

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Domain "edw-info.de" durch Erklärung gegenüber der D. eG freizugeben und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben.

III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 2.237,56 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) haben in erster Instanz jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 29.03.2011 hat das Landgericht München I wie folgt entschieden:

I. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Domain "edw-info.de" zu benutzen, wie nur beispielhaft nachstehend dargestellt:

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Domain "edw-info.de" durch Erklärung gegenüber der D. eG freizugeben und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben.

III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 2.237,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.06.2010 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3).

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) beantragen in der Berufungsinstanz,

unter Abänderung des am 29. März 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 33 O 1569/10, die Klage gemäß Schlussantrag der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,

die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 klargestellt, dass die Klage in erster Linie auf § 12 BGB und nur hilfsweise auf § 3, § 4 Nr. 10 UWG und nur weiter hilfsweise auf § 5, § 15 MarkenG gestützt wird.

2. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte zu 2) gegen die Freigabeverurteilung gemäß Ziffer II. des Tenors des landgerichtlichen Urteils. Der Klägerin steht der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Domainfreigabe nach § 12 BGB zu.

a) Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) parteifähig, obgleich es sich bei ihr um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes handelt, das bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet wurde. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG können Entschädigungseinrichtungen wie die Klägerin im Rechtsverkehr handeln und klagen. Diese Bestimmung statuiert eine Teilrechtsfähigkeit und Klagebefugnis der darin genannten Entschädigungseinrichtungen (vgl. BT-Drucks. 13/10188, S. 19). Diese Klagebefugnis erstreckt sich auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 12 BGB, soweit es wie hier um eine Verletzung des Rechts am Namen der betreffenden Entschädigungseinrichtung geht.

b) Der Beklagte zu 2) ist als aktueller Inhaber des Domain-Namens "edw-info.de" (vgl. Whois-Abfrage, Anlage K 10) für einen Anspruch auf Beseitigung durch Domainfreigabe passivlegitimiert.

c) Im Streitfall wird der Namensschutz aus § 12 BGB, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht durch den Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt.

Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 12 – afilias.de). Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 12 – afilias.de). Bei dem Internetauftritt auf der mit dem Domain-Namen "edw-info.de" verknüpften Website handelt es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten um ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, nämlich um Berichterstattung über die klägerische Entschädigungspraxis und Kommentierung dieser Praxis (vgl. die Internetausdrucke Anlage K 6 und Anlagen B 7 bis B 14). Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die Domainregistrierung und deren Aufrechterhaltung ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs darstellen.

30d) Der Klägerin steht bezüglich der Abkürzung "EdW" bzw. "edw" Namensschutz nach § 12 BGB zu. Bei Organisationseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist Namensschutz nach § 12 BGB anzuerkennen, wenn diese hinreichend individualisierbar sind (vgl. Norbert Habermann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 12, Rn. 71). Das ist bei der Klägerin im Hinblick auf die ihr durch § 6 Abs. 1 Satz 2 EAEG verliehene Teilrechtsfähigkeit und Klagebefugnis der Fall. Neben der vollständigen Bezeichnung "Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen" steht der Klägerin Namensschutz auch bezüglich der Kurzwörter "EdW" bzw. "edw" zu. Einer Buchstabenfolge kommt die erforderliche Namensfunktion zu, wenn sie sich im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Organisationseinheit eignet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 327, Rn. 5 [zum Firmenrecht]). Das ist bei dem Akronym "EdW", bei dem es sich um ein aus den Anfangsbuchstaben der vollständigen Bezeichnung "Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelshandelsunternehmen" gebildetes Kurzwort handelt, der Fall. Dieses Kurzwort wird von der Klägerin, wie durch die Anlagen K 1, K 2, K 17 und K 18 belegt wird, in ihrem Internetauftritt und auf ihrem Briefkopf im Rechtsverkehr zur Bezeichnung der klägerischen Entschädigungseinrichtung tatsächlich verwendet.

e) Mit der Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de " verletzt der Beklagte zu 2) das Namensrecht der Klägerin.

32aa) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 – solingen.info m.w.N.). Wird ein fremder Name als Domain-Name registriert, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 25 – solingen.info). Eine derartige unberechtigte Namensanmaßung liegt grundsätzlich schon in der Domainregistrierung bzw. Aufrechterhaltung der Domainregistrierung, weil bereits damit die für den Namensträger ausschließende Wirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de). Nach diesen Grundsätzen stellt die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de" eine unberechtigte Namensanmaßung seitens des Beklagten zu 2) dar.

(1) Die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de" seitens des Beklagten zu 2) ist unbefugt. Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 20 – afilias.de; BGHZ 155, 273, 277 – maxem.de). Der Beklagte zu 2) hat keine Rechte an dem Domain-Namen "edw-info.de", die er der Klägerin entgegenhalten könnte.

(a) Der Eintrag eines Domain-Namens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen (BGHZ 149, 191, 205 – shell.de). Durch die Registrierung eines Domain-Namens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domain-Namen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 21 – afilias.de).

(b) Auch durch Nutzung des Domain-Namens "edw-info.de" haben die Beklagten kein Recht an diesem Domain-Namen erworben, das der Beklagte zu 2) der Klägerin entgegenhalten könnte. Durch die Benutzung eines Domain-Namens kann zwar grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden; dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 22 – afilias.de BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de). Dies ist hier nicht der Fall. Der Domain-Name "edw-info.de" wird von den Beklagten nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb benutzt, sondern – dem durch die Internetausdrucke Anlagen K 6 und B 7 bis B 14 belegten Vortrag der Beklagten zufolge (Schriftsatz vom 30.06.2010, S. 5, S. 7) – für ein Portal des Beklagten zu 3) (DVS – D. V.-S. R. e.V.) mit Berichterstattung über die klägerische Entschädigungspraxis und Kritik hieran. Bei dieser Verwendung steht den Beklagten auch kein eigenes Namensrecht nach § 12 BGB an dem Domain-Namen "edw-info.de" zu, das der Beklagte zu 2) der Klägerin entgegenhalten könnte.

(2) Die unbefugte Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de" bewirkt eine Zuordnungsverwirrung und verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin.

37(a) Bei dem Domain-Namen "edw-info.de" erwartet der normal informierte, durchschnittlich verständige und situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer aufgrund des Bestandteils "info", der beschreibenden Gehalt im Sinne von "Information" hat, ein Informationsportal der mit dem Kurzwort "edw" bezeichneten Stelle – das ist die Klägerin als Trägerin des Namens (Akronyms) "EdW" - und nicht ein Informationsportal eines Dritten, in dem über die mit dem Kurzwort "edw" bezeichnete Stelle berichtet bzw. deren Praxis kritisiert wird. Der genannte Internetnutzer wird den Domain-Namen "edw-info.de" dem Träger des Namens (Akronyms) "edw" zuordnen. Damit ruft der ohne Zustimmung der Klägerin registrierte Domain-Name "edw-info.de" bei dem genannten Internetnutzer einen unrichtigen Eindruck hervor; die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de" seitens des Beklagten zu 2) bewirkt daher eine Zuordnungsverwirrung (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Nach § 15, Rn. 85).

Die vorstehenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis bezüglich des Domain-Namens "edw-info.de" kann der Senat infolge der ständigen Befassung mit Namensrechts- und Kennzeichenstreitsachen aufgrund eigener Sachkunde selbst ohne sachverständige Hilfe feststellen (vgl. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 20 – solingen.info).

(b) Eine Verletzung des klägerischen Namensrechts ist auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der Startseite bei dem mit dem Domain-Namen "edw-info.de" verknüpften Internetauftritt (vgl. Anlagen K 14, B 16) ausgeschlossen, aus der möglicherweise hervorgeht, dass es sich nicht um einen Internetauftritt der Klägerin, sondern um einen Internetauftritt des DVS [Beklagter zu 3.] handelt, bei dem über die klägerische Entschädigungseinrichtung und den Stand des Entschädigungsverfahrens in Sachen Phoenix Kapitaldienst berichtet wird. Allerdings hat es der Bundesgerichtshof bei Gleichnamigen – eine solche Konstellation liegt hier nicht vor - ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohnzentrale.de; BGH NJW 2003, 504, 505). Dagegen tritt durch die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de" eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 24 - solingen.info; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de; Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15, Rn. 85). Die schutzwürdigen Interessen der Klägerin sind insbesondere deshalb verletzt, weil diese, wie das Landgericht unter Würdigung der Aussage des im Termin vom 29.03.2011 vernommenen Zeugen D. (vgl. Protokoll dieses Termins S. 3 f.) rechtsfehlerfrei festgestellt hat (UA S. 18 f. unter B. I. 3. d) bb) der Entscheidungsgründe), die streitgegenständliche Domain selbst für ein Informationsangebot benutzen möchte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Beklagten zeigen insoweit auch keine Rechtsfehler auf, die dem Landgericht bei der Beweiswürdigung unterlaufen wären. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung des Domain-Namens "e-dw. de" (vgl. Anlage K 13), der aus dem Akronym "e-d-w" als Second-Level-Domain und dem geografischen Kürzel "de" als Top-Level-Domain gebildet wird, sondern auch an der Verwendung des Domain-Namens "edw-info.de", bei dem in der Second-Level-Domain das klägerische Akronym "edw" mit dem beschreibenden Begriff "info" kombiniert wird.

(3) Der Beklagte zu 2) kann sich gegenüber dem berechtigten Interesse der Klägerin an der Nutzung des Domain-Namens "edw-info.de" nicht mit Erfolg auf überwiegende Interessen der Beklagten berufen. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt.

Allerdings ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Streitfall betroffen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198, 210). Die Stellungnahmen in dem mit dem Domain-Namen "edw-info.de" verknüpften Internetauftritt, in dem über die klägerische Entschädigungspraxis berichtet und Kritik hieran geübt wird (vgl. Internetausdrucke Anlagen K 6 sowie B 7 bis B 13), enthalten jedenfalls auch Meinungsäußerungen. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf den Domain-Namen, unter dem die betreffenden Meinungsäußerungen abrufbar sind.

Das Recht der freien Meinungsäußerung findet indes seine Schranke gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 12 BGB gehört, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (BVerfG NJW 1999, 3326, 3327). Bei der Auslegung und Anwendung von § 12 BGB ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzender Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198, 208). Das verlangt eine Abwägung zwischen den Einbußen, die der Meinungsfreiheit im konkreten Fall durch die Anwendung von § 12 BGB drohen, und den Gefahren, die sich durch die Meinungsäußerung für das von § 12 BGB geschützte Rechtsgut ergeben (BVerfG NJW 1999, 3326, 3327).

43Diese Abwägung geht im Streitfall zu Lasten der Beklagten aus. Das Interesse der Beklagten, wegen der Signal- und Orientierungsfunktion von Domain-Namen (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15, Rn. 99) für einen Internetauftritt mit Berichterstattung über die klägerische Entschädigungspraxis und Kritik hieran einen Domain-Namen zu verwenden, aus dem der Bezug zur Klägerin ersichtlich ist, überwiegt im Streitfall nicht das Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer die Funktionsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigenden Zuordnungsverwirrung und an der eigenen Nutzung des Domain-Namens "edw-info.de". Wie bereits erörtert, erwartet der durchschnittliche Internetnutzer bei dem Domain-Namen "edw-info.de" ein Informationsportal der mit dem Kurzwort "edw" bezeichneten Stelle und nicht ein Informationsportal eines Dritten, in dem über die mit dem Kurzwort "edw" bezeichnete Stelle berichtet bzw. deren Praxis kritisiert wird. Insoweit ist der Streitfall signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Kammergerichts vom 23.10.2001 - 5 U 101/01 (MMR 2002, 686 – Oil-of-Elf) zugrunde liegende Fall. Bei der dort inmitten stehenden Domain "www.oil-of-elf.de", die von der Umweltschutzorganisation Greenpeace für einen Internetauftritt mit Kritik an einem Mineralölunternehmen genutzt wurde, bestand keine vergleichbare Zuordnungsverwirrung wie im Streitfall.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil auf Seite 19 f. unter B. I. 3. d) cc) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beklagten unbenommen ist, durch einen eindeutigen Zusatz in einem Domain-Namen, der auf die Klägerin Bezug nimmt, eine Zuordnungsverwirrung zu Lasten der Klägerin auszuschließen.

(4) Aus den vorstehenden Gründen verletzt die Verurteilung zur Domainfreigabe den Beklagten zu 2) auch nicht in seinem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BvR 1774/02 – duck.de; vorhergehend OLG München MMR 2002, 627 – duck.de).

3. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten zu 1), 2) und 3) gegen die Unterlassungsverurteilung gemäß Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils. Der Klägerin steht der vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zu.

a) Wie bereits erörtert, steht der Klägerin bezüglich des Kurzwortes "EdW" bzw. "edw" Namensschutz nach § 12 BGB zu.

b) Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) sind für den geltend gemachten, auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch sämtlich passivlegitimiert. Nach den nicht angegriffenen, im Übrigen auch durch die Anlagen K 6, K 11, K 14, B 7 bis B 13, B 16 belegten Feststellungen des Landgerichts (UA S. 14 unter B. I. 3. b) aa)) benutzt der Beklagte zu 3) die Domain "edw-info.de", indem er auf der hiermit verknüpften Website eigene Inhalte veröffentlicht. Für diese Benutzung ist auch der Beklagte zu 2) als ehemaliges Organ des Beklagten zu 3) (vgl. Vereinsregisterauszug Anlage B 3), der auch im Impressum des Internetauftritts gemäß Ausdruck vom 07.04.2010 (Anlage B 4) als seinerzeit vertretungsberechtigter Vorstand des Beklagten zu 3) genannt wird, verantwortlich (vgl. zur Eigenhaftung von Organen juristischer Personen Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8, Rn. 2.20). Außerdem haftet der Beklagte zu 2) auch als aktueller Inhaber des Domain-Namens "edw-info.de". Eine unberechtigte Namensanmaßung liegt, wie bereits erörtert, grundsätzlich schon in der Domainregistrierung bzw. Aufrechterhaltung der Domainregistrierung, weil bereits damit die für den Namensträger ausschließende Wirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de). Entsprechendes wie für den Beklagten zu 2) als aktuellen Inhaber des Domain-Namens "edw-info.de" gilt für die Beklagte zu 1) als ehemalige Inhaberin dieses Domain-Namens. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben zudem während der Zeit ihrer jeweiligen Inhaberschaft den Internetauftritt des Beklagten zu 3) auf der mit dem Domain-Namen "edw-info.de" verknüpften Website geduldet.

c) Aus den vorstehenden Gründen, mit denen die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domain-Namens "edw-info.de" als Verletzung des klägerischen Namensrechts auch unter Berücksichtigung der auf der Gegenseite geltend gemachten Grundrechtspositionen eingestuft wurde, ist auch die Benutzung dieser Domain als eine derartige Namensrechtsverletzung einzustufen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 2. wird insoweit Bezug genommen.

d) Soweit das Landgericht einen Wegfall der Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verneint hat (UA S. 20 unter B. I. 4. der Entscheidungsgründe), erheben die Beklagten gegen die betreffenden Ausführungen, die keine Rechtsfehler erkennen lassen, keine spezifischen Einwendungen. Nähere Ausführungen sind deshalb insoweit nicht veranlasst.

4. Gegen die Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziffer III. des Tenors des Landgerichts erheben die Beklagten zu 1) und zu 2. keine spezifischen Einwendungen. Die betreffenden Ausführungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen. Nähere Ausführungen sind deshalb insoweit nicht veranlasst.

5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 2 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.