FG München, Urteil vom 27.10.2011 - 5 K 1075/11
Fundstelle
openJur 2012, 118822
  • Rkr:
Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Kläger für sein Kind K, geb. am 14. Februar 1996, ab Mai 2010 bis März 2011 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger, der ungarischer Staatsangehöriger ist, wohnt seit 2004 in Deutschland und übt seither eine nichtselbständige Tätigkeit aus.

Die Kindsmutter wohnt mit K in Ungarn und ist nach den Angaben des Klägers im Kindergeldantrag vom 2. Juni 2010 Rentnerin. Ausweislich der Angaben der ungarischen Sozialbehörde im Vordruck E 411 vom 16. August 2010 (mit späterer Ergänzung auf dem durch die ungarische Sozialbehörde zurückgesandten Vordruck E 411, siehe Eingangsstempel der Familienkasse vom 30. August 2010) übte die Kindsmutter keine berufliche Tätigkeit aus und erhielt Familienleistungen in Ungarn in Höhe von 14.800 HUF jeweils im Mai und Juni 2010 sowie 13.700 HUF im Juli 2010.

Mit Bescheid vom 22. September 2010 hatte die Beklagte (die Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Kindergeld für K für die Zeit ab Mai 2010 abgelehnt, weil die Mutter K in ihren Haushalt aufgenommen habe und sie somit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 lehnte die Familienkasse den Antrag des Klägers auf Kindergeld für K vom 3. Januar 2011 - auf dem das Konto der Kindsmutter angegeben war - für die Zeit ab 1. Mai 2010 (erneut) mit der Begründung ab, dass die Mutter K in ihren Haushalt aufgenommen habe und somit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig Anspruch auf Kindergeld habe. Ab Mai 2010 seien die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004] anzuwenden. Danach sei der Kindergeldanspruch jeweils nach dem nationalen Kindergeldrecht des EU-Staates zu beurteilen, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden seien. Dies seien im Fall des Klägers die deutschen Vorschriften, nach denen er nicht mehr vorrangig kindergeldberechtigt sei.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

In seiner Klagebegründung trägt der Kläger vor, dass das volle Kindergeld im Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 gegenüber ihm festzusetzen sei und auf das Konto der Kindsmutter  überwiesen werden sollte. Die Kindsmutter gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Kläger hebt hervor, dass die Familienkasse die VO (EG) Nr. 883/2004 unrichtig anwende. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei, dass für denselben Zeitraum Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren seien. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des Begriffs „Zusammentreffen" in der amtlichen Überschrift des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004. Ein derartiger Kollisionsfall liege vor. Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 weise im Streitfall die vorrangige Zuständigkeit für die Auszahlung des Kindergeldes der Bundesrepublik Deutschland zu. Sein Kindergeldanspruch sei nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften durch seine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wurde, § 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2008.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 7. die Familienkasse zu verpflichten, ihm für das Kind 14. März 2011 den Bescheid über die Februar 2011 dahingehend zu ändern, K für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 Kindergeld in voller Höhe zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Familienkasse weist darauf hin, dass der Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum vor Oktober 2010 der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 22. September 2010 entgegenstehe.

Im Übrigen verweist sie darauf, dass unabhängig von der Rangfolgeregelung des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen sei, an wen die Familienleistung in dem vorrangig zuständigen Staat auszuzahlen sei. Dies bestimme sich in Deutschland nach § 64 EStG. Eine Berechtigtenbestimmung oder ein Vorrangverzicht seien dabei nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009] unbeachtlich, soweit damit die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. der VO (EG) Nr. 987/2009 umgangen würden.

Da das Kind in den Haushalt der Mutter aufgenommen sei, sei diese die vorrangig Berichtigte. Diese könne Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beantragen. Ob in Ungarn kindergeldähnliche Leistungen gewährt würden, sei insoweit nicht relevant.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

1.Entgegen der Auffassung der Familienkasse steht dem Kindergeldanspruch des Klägers für den Zeitraum Mai 2010 bis September 2010 nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 22. September 2010 entgegen.Bei dem angefochtenen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 7. Februar 2011 handelt es sich um einen selbständigen, mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakt, einen Zweitbescheid. Die Familienkasse hat vollumfänglich neu über den streitigen Zeitraum entschieden und nicht lediglich auf eine bereits getroffene Regelung verwiesen. Sie hat erneut über die Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers auf Kindergeld befunden und damit eine neue Sachentscheidung getroffen, die auch die Grundlage des Rechtsbehelfsverfahrens war. Es handelt sich damit nicht lediglich um eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung, sondern um einen selbständig anfechtbaren neuen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 137, 542, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1983, 360; BFH- Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 542)

2.Welchen Rechtsvorschriften eine Person betreffend die Familienleistungen, zu denen auch das Kindergeld gehört (vgl. Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004; Eichendorfer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl., Art. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 41 mit weiteren Nachweisen, - m.w.N. -) unterliegt, bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Streitzeiträume ab Mai 2010 nach Art. 11 ff. und Art. 91 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.Nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2008 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2008 unterliegt der Kläger, der in Deutschland beschäftigt ist, den deutschen Rechtsvorschriften, die ihm gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld für sein minderjähriges Kind gewähren.

213.Der Kindergeldanspruch des Klägers ist entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG an die Kindsmutter zu zahlen wäre, die ihr Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat.Anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Nr. 1 bis 4 BKGG erfüllen [vgl. insoweit die aus Sicht des erkennenden Senats zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23. März 2011 2 K 2248/10, Entscheidungen der FG - EFG - 2011, 1323, auf die Bezug genommen wird]. Dies ist jedoch bei der in Ungarn lebenden Kindsmutter nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte, oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt würde, oder nach § 1 Abs. 1 BKGG anspruchsberechtigt wäre.

Ein Kindergeldanspruch der in Ungarn lebenden Kindsmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO (EWG) Nr. 1408/71] herleiten. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323 verwiesen.

Ein Bezug der Kindsmutter zur deutschen Sozialrechtsordnung bestand nach Aktenlage nicht. Die Kindsmutter unterliegt aufgrund ihres Wohnortes in Ungarn nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO (EG) Nr. 883/2004 vielmehr bis August 2010 den ungarischen Rechtsvorschriften. Im Vordruck E 411 bestätigte die ungarische Sozialbehörde für den Zeitraum bis 16. August 2010, dass die Kindsmutter in Ungarn nicht berufstätig gewesen ist. Da keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit der Kindsmutter im Zeitraum September 2010 bis März 2011 ersichtlich sind, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kindsmutter den ungarischen Rechtsvorschriften entweder weiter gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO (EG) Nr. 883/2004 [oder -nach den bisher nicht bestätigten Angaben des Klägers- als Rentnerin nach Art. 67 Satz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004] unterliegt.

4.Der Kindergeldanspruch des Klägers nach deutschem Recht ist auch nicht nach den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 58 ff der VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeschlossen, weil er danach gegenüber einem Kindergeldanspruch der Kindsmutter in Ungarn zurückträte.Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 stellt für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum Prioritätsregeln auf. Die Anwendung der Prioritätsregeln setzt also eine Anspruchskonkurrenz voraus (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323).

a)Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 differenziert bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche zunächst danach, ob die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen oder aber aus denselben Gründen zu gewähren sind. Unterschiedliche Gründe können sein die Familienleistungsgewährung aufgrund einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, wegen des Bezugs einer Rente oder aufgrund des Wohnortes [Igl in Fuchs, a.a.O., Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2]. Werden die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen gewährt, richtet sich die Rangfolge danach, ob die Ansprüche durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, durch den Bezug einer Rente, oder aber den Wohnort. Damit wird jedoch nicht darauf abgestellt, was die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Andernfalls wäre es den Mitgliedsstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen [so auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 5]. Weiter könnte in Fällen, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die Familienleistung nicht ausschließlich aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, dem Rentenbezug oder dem Wohnort folgt, die Rangfolge ggf. nicht bestimmt werden. So kann nach deutschem Kindergeldrecht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann gegeben sein, wenn ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten im Inland nicht besteht, sondern z.B. lediglich inländische Einkünfte bezogen werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG).b)Eine Anspruchskonkurrenz ist im Streitfall im Zeitraum Mai bis Juli 2010 gegeben, da die Kindsmutter ungarische Familienleistungen erhalten hat. Dies steht ausweislich der Angaben der ungarischen Sozialbehörde im Vordruck E 411 fest. Der Anspruch des Klägers nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 ist von Mai 2010 bis Juli 2010 vorrangig, weil die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften und damit der Kindergeldanspruch des Klägers durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wurde, die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften und damit der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort oder Rentenbezug. Von Mai 2010 bis Juli 2010 muss der Kläger daher das Kindergeld in voller Höhe erhalten.c)Im Streitfall ist für den Monat August 2010 nicht entscheidungserheblich, ob die Kindsmutter ungarische Familienleistungen erhalten hat.Für den Fall, dass die Kindsmutter im August 2010 ungarische Familienleistungen erhalten hat, besteht Anspruchskonkurrenz. Der Kindergeldanspruch des Klägers ist aus den unter b) genannten Gründen vorrangig, weil ausweislich der Angaben der ungarischen Sozialbehörde im ergänzten Vordruck E 411 die Kindsmutter im August 2010 nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war und ihren Wohnort in Ungarn hatte. Der Kläger muss das volle Kindergeld erhalten. Für den Fall, dass die Kindsmutter keine ungarischen Familienleistungen erhalten hat, besteht keine Anspruchskonkurrenz mit der Rechtsfolge, dass der Kläger im Monat August 2010 das volle Kindergeld erhalten muss.

d)Eine Anspruchskonkurrenz ist im Streitfall ab September 2010 bis März 2011 dann gegeben, wenn die Kindsmutter in diesem Zeitraum Anspruch auf ungarische Familienleistungen hatte. Dies steht nach Aktenlage noch nicht fest, da ausweislich der Angaben der ungarischen Sozialbehörde die Familienleistungen nur bis Juli 2010 bestätigt worden sind. Weiter steht nach Aktenlage noch nicht fest, ob die Kindsmutter im Zeitraum September 2010 bis März 2011 beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig (oder Rentnerin) war und ihren Wohnort in Ungarn hatte.32War die Kindsmutter im Streitzeitraum ab September 2010 nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist der Anspruch des Klägers nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften und damit der Kindergeldanspruch des Klägers durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wurde, die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften und damit der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort oder Rentenbezug. In diesem Fall müsste der Kläger das Kindergeld in voller Höhe erhalten.

33War die Kindsmutter im Streitzeitraum ab September 2010 in Ungarn beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind K in Ungarn seinen Wohnort hat. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann nach deutschem Recht Differenzkindergeld zu gewähren. Die Gewährung von Differenzkindergeld ist auch nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch in Deutschland nicht durch den Wohnort des Kindergeldberechtigten ausgelöst wurde, sondern durch die Beschäftigung des Klägers.

5.Die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 war aufzuheben und die Familienkasse unter Änderung des Bescheids vom 7. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger das volle Kindergeld für Mai bis August 2010 zu gewähren, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen war die Familienkasse gemäß § 101 Satz 2 FGO zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit ab September 2010 bis März 2011 zu bescheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184). Eine abschließende Entscheidung ist erst dann möglich, wenn Erkenntnisse über die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter im Zeitraum September 2010 bis März 2011 vorliegen, die sich die Familienkasse bei den ungarischen Sozialbehörden beschaffen kann.6.Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).7.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 und 136 FGO.Wegen des Unterliegens ist § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO entsprechend anzuwenden. Zwar ist der Kläger insoweit teilweise unterlegen, als nicht das beantragte Verpflichtungsurteil, sondern ein Bescheidungsurteil ergangen ist. Da der Kläger insoweit eine gebundene Entscheidung mit seiner Klage verfolgt und die Entscheidung, ob Spruchreife herbeigeführt wird oder nicht, beim FG liegt, ist das teilweise Unterliegen aber nicht dem Kläger zuzurechnen. Deshalb ist es entsprechend dem Rechtsgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und in BStBl II 2006, 184).

8.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).9.Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage, an welchen Elternteil das Kindergeld ab Mai 2010 gemäß § 64 EStG zu zahlen ist, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten gegenüberstehen, grundsätzliche Bedeutung hat.