Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2011 - 15 ZB 09.2086
Fundstelle
openJur 2012, 117864
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstück Fl.Nr. 609/17 Gemarkung L.. Er wendet sich gegen die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohensand V“, die sein Nachbar, der Beigeladene, zur Errichtung eines Gewächshauses auf seinem Grundstück Fl.Nr. 609/16 erhalten hat.

Der Bebauungsplan „Hohensand V“ des Beklagten (bekannt gemacht am 10.6.1987) setzt im Bereich der genannten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest und sieht Baugrenzen vor. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 dürfen die Dächer von Hauptgebäuden nur mit ziegelroten, kleinteiligen Dachelementen gedeckt sein. Nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind Nebengebäude mit Putz- oder Holzfassade in der Art des Hauptgebäudes zu versehen und was die Dachform, -neigung und -eindeckung angeht an die Hauptgebäude anzugleichen. Das Gewächshaus des Beigeladenen hält diese Festsetzungen nicht ein. Es liegt außerhalb der Baugrenzen, sowohl das Dach wie auch die Fassade bestehen aus Glas.

Mit Bescheid vom 9. April 2008 hat die Beklagte dem Beigeladen eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, mit der Maßgabe, dass das Dach des Gewächshauses aus blendfreiem Material herzustellen sei oder mit einer blendfreien Oberfläche versehen werden müsse. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, die Abweichungen seien städtebaulich vertretbar und nach Abwägung auch mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 9. Juli 2009 ab. Der Kläger sei durch die Befreiung nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstückflächen vermittelten keinen Drittschutz. Die Befreiung von den Baugrenzen verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, weil das Vorhaben dem Kläger gegenüber keine erdrückende, einmauernde Wirkung und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung zur Folge habe. Das Gewächshaus dürfe nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO in den Abstandsflächen errichtet werden. Auch den Festsetzungen in den Nrn. 3 und 4 des Bebauungsplans komme keine drittschützende Wirkung zu. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot werde insoweit durch die Nr. 3 der Befreiung verhindert, wonach das Dach des Gewächshauses blendfrei ausgeführt werden müsse. Dass der Beigelade dieser Auflage bislang nicht nachgekommen sei, hindere nicht die Rechtmäßigkeit der Befreiung. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen dürften.

Der Kläger begründet seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit ernstlichen Zweifeln an dessen Richtigkeit und einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen und beantragt dessen Zurückweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass es für einen Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB genügt, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung durch fehlerhafte Erteilung einer Befreiung abgewichen und dabei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Sein weiteres Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint hat. Der Kläger macht geltend, die objektive Rechtswidrigkeit des Vorhabens sei bei der Beurteilung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen und schon bei geringfügiger Beeinträchtigung sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu bejahen. Da nachbarliche Interessen eine Befreiung sogar dann verhindern könnten, wenn Gründe des Allgemeinwohls für die Befreiung sprächen, müsse bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots schon bei leichter Beeinträchtigung angenommen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei trotz der Nebenbestimmung verletzt, die für das Gewächshausdach blendfreies Material vorschreibe. Diese habe bislang zu keiner Verbesserung geführt und werde nicht beachtet. Zudem sei sie zu unbestimmt und es sei zu bezweifeln, ob sie zu einer erheblichen Reduzierung der Lichtimmissionen führen könne.

Im Kern macht der Kläger damit zweierlei geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Erheblichkeit seiner Beeinträchtigung gestellt und seine Nachbarinteressen im Verhältnis zu den Interessen des Bauherrn falsch gewichtet. Beides trifft nicht zu. Zur Begründung seiner Beeinträchtigung beruft sich der Kläger auf die Lichtimmissionen, die vom Dach des Gewächshauses auf ihn einwirkten. Zum Schutz des Klägers gegen diese Lichteinwirkungen ist aber in Nr. 3 des Bescheids vom 9. April 2008 bestimmt: „Das Dach des Gewächshauses muss aus blendfreiem Material hergestellt bzw. mit einer blendfreien Oberfläche versehen werden.“ Damit wird ausreichender Schutz des Klägers vor unzumutbaren Lichteinwirkungen gewährleistet. Sofern der Beigeladene entsprechende Abhilfemaßnahmen unterlässt und die Nr. 3 des Bescheids vom 9. April 2008 auch künftig unbeachtet lässt, steht es dem Kläger allerdings frei, auf eine Durchsetzung dieser zu seinem Schutz aufgenommenen Nebenbestimmung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hinzuwirken.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers, selbst bei Befolgung der Nebenbestimmung sei eine erhebliche Reduzierung der Lichtimmissionen zu bezweifeln, weil für das Gewächshaus notwendigerweise durchsichtige Materialien verwendet werden müssten, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Nr. 3 des Bescheids genügt dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 VwVfG), denn es kann ihr eindeutig entnommen werden, dass das Dach des Gewächshauses so ausgeführt werden muss, dass eine unzumutbare Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung durch Verwendung geeigneten Materials vermieden wird. Es ist davon auszugehen, dass dadurch eine entscheidende Verminderung der Blendwirkung auch tatsächlich erreicht werden kann. Obwohl der Natur der Sache nach für ein Gewächshaus möglichst hohe Lichteinwirkung erwünscht ist, kann dem Interesse des Klägers durch Verwendung eines matten, blendfreien Materials und zusätzliche Eingrünung des Gewächshausdaches, wie der Beigeladen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Aussicht gestellt hat (s. Niederschrift vom 9.7.2009), ausreichend Rechnung getragen werden.

Der Kläger meint ferner, das Interesse des Beigeladenen, Gemüse anzubauen, sei in Anbetracht des Verstoßes völlig unverständlich und in keiner Weise schützenswert. Diesem Interesse könne durch ein Frühbeet ebenso gut Rechnung getragen werden. Es sei deshalb in besonders hohem Maße Rücksicht auf ihn zu nehmen. Sein Interesse an der blendfreien Nutzung seiner Wohnräume überwiege dasjenige des Beigeladenen am Gemüseanbau bei weitem. Der Kläger legt damit nicht nachvollziehbar dar, warum ihm die Nutzung seiner Wohnräume bei Beachtung von Nr. 3 des Bescheids vom 9. April 2008 unmöglich oder unzumutbar sein soll. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber von einer Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber ausgegangen werden und sein Nachbarinteresse sich in der Ermessensausübung im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB durchsetzen.

2. Eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) wurde nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 VwGO entsprechend dargelegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 73 zu § 124a) und ist auch der Sache nach nicht gegeben. Der Kläger trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 19. September 1986 (BayVBl 1987, 151) und vom 6. Oktober 1989 (BVerwGE 82, 343) den Rechtssatz aufgestellt, es seien unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz zu stellen, je nach dem, ob es sich um ein allgemein zulässiges, ein befreiungsbedürftiges oder gar um ein erkennbar objektiv rechtswidriges Vorhaben handle. Er legt aber nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil hiervon abgewichen sein soll. Eine solche Abweichung ist auch nicht ersichtlich.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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