FG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2011 - 2 K 449/2008
Fundstelle
openJur 2012, 116029
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Feststellungen einer Betriebsprüfung folgend Bargeldeinlagen in das Betriebsvermögen der Klägerin als betriebliche Einnahmen und steuerpflichtige Umsätze erfasst hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Eheleuten XS und YS bestand. Sie betrieb in den Streitjahren ein Transportunternehmen in A, das bis 31.12.1993 als Einzelunternehmen von XS geführt worden war. Die Gesellschaft, über die ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, wurde zum 31.12.2005 beendet. Das Transportgewerbe, das v.a. Presseerzeugnisse im Umland von A beförderte, hatte XS bereits zum 01.12.1978 angemeldet. Es wird noch heute betrieben, allerdings seit Mai 2009 in der Rechtsform einer GmbH. In den Streitjahren verwendete die Klägerin einen LKW und fünf Kleintransporter und beschäftigte mehrere Angestellte und selbständige Fahrer. Die Transporte wurden nur im Inland ausgeführt.

Die Gewinnermittlung erfolgte seit 1994 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG. Die Umsätze versteuerte die Klägerin nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG).

Für die Streitjahre erklärte sie folgende Besteuerungsgrundlagen:

VZ    1999   2000   2001   Erklärung vom07.06.200105.08.200213.12.2004Währung inDM    DM    DM    Umsätze 16 %546.755,00522.559,00542.334,00Entnahmen 16 %5.284,004.925,00360,00abziehbare Vorsteuerbeträge58.279,6566.269,5861.193,32Umsatzsteuer30.046,5018.127,8025.637,70Für das Streitjahr 2001 hatte die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, sodass die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt wurden und das Finanzamt die Umsatzsteuer in dem Bescheid vom 12.02.2004 in Höhe von 25.000 DM (12.782,30 €) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte (§ 164 Abs. 1 AO). Die Erklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 standen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168 Satz 1, 164 Abs. 1 AO). Aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 2001 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 10.01.2005 entsprechend den erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von 25.637 DM (13.107,99 €) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit dem Bescheid vom 13.07.2004 zunächst gegenüber XS, geändert durch den Bescheid vom 18.11.2004 ordnete das Finanzamt dann bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO an, die auch die Umsatzsteuer für 1999 und 2000 umfasste. Der Prüfungsumfang wurde mit der geänderten Anordnung vom 23.06.2005 auch auf die Umsatzsteuer 2001 erweitert. Die Prüfung begann am 06.09.2004, der Prüfungsbericht datiert vom 10.08.2005.

Die Prüferin stellte fest, dass in der Buchführung (Konten 2180 und 2181) erhebliche Beträge als Einlagen verbucht und in den Bilanzen erfasst waren. Eine Aufklärung der Herkunft der eingelegten Beträge gelang der Prüferin nicht. Laut Auskunft der Klägerin habe sie keine Ausgangsrechnungen bzw. Abrechnungen über ihre Betriebseinnahmen erstellt. Die Prüferin erachtete die Einlage-Beträge daher als bisher nicht erfasste Betriebseinnahmen, nämlich in 1999 in Höhe von 152.902,86 DM, in 2000 in Höhe von 197.832,73 DM und in 2001 in Höhe von 226.480,70 DM. Weiter war sie der Auffassung, dass es sich hierbei um steuerpflichtige Umsätze abzüglich der Umsatzsteuer gehandelt habe und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze (netto) zu 16 % im Jahr 1999 um 131.812 DM, in 2000 um 170.544 DM und in 2001 um 195.241 DM. Eine Geldverkehrsrechnung konnte nicht vollständig erstellt werden, weil Privatkonten nicht vorgelegt wurden. Auf die Darstellungen im Prüfungsbericht wird verwiesen (vgl. Tz. 1.6 und Tz. 5.2).

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und änderte jeweils in den Bescheiden vom 31.10.2005 gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzungen. Es setzte nun die steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % für 1999 in Höhe von 678.567 DM, für 2000 in Höhe von 693.103 DM und für 2001 in Höhe von 737.575 DM fest. Die Besteuerungsgrundlagen im Übrigen (Entnahmen, Vorsteuerbeträge) blieben unverändert. Die Umsatzsteuer setzte das Finanzamt für 1999 nun in Höhe von 26.145,42 € (51.136 DM), für 2000 in Höhe von 23.219,81 € (45.414 DM) und für 2001 in Höhe von 29.080,24 € (56.876 DM) fest und hob die Vorbehalte der Nachprüfung jeweils auf.

Die Änderungsbescheide adressierte das Finanzamt jeweils an Herrn XS für Ehegattengemeinschaft X und YS. Das Finanzamt beachtete dabei nicht, dass eine Zustellungsvollmacht für die Steuerberatungskanzlei M und Kollegen vorgelegen hatte. Die ihm bekannt gegebenen Bescheide leitete XS am 05.12.2005 an die Steuerkanzlei M weiter, legte mit Schreiben vom 22.12.2005, beim Finanzamt eingegangen am 27.12.2005, gegen die Änderungsbescheide vom 31.10.2005 Einsprüche ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Einspruchsverfahren stellte das Finanzamt fest, dass eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich sei, weil die Änderungsbescheide erst am 05.12.2005 als bekanntgegeben galten (vgl. AEAO zu § 122 Tz. 1.7.3); die Einsprüche seien somit fristgerecht am 27.12.2005 erhoben worden.

Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, den Eheleuten S habe ausreichend Geldvermögen zur Verfügung gestanden. Ein Hausverkauf in Italien in 1990 habe 163.782 DM erbracht, aus einem Wohnungsverkauf in A im Jahre 1994 seien 73.000 DM und aus einem weiteren Wohnungsverkauf in A in 1997 weitere 200.000 DM zur Verfügung gestanden. In den 90er Jahren hätten sie Geldgeschenke von den Schwiegereltern in Höhe von 20.000 DM und Lottogewinne von einmal 7.770 DM und einmal 11.500 DM erhalten. Insgesamt seien daher verfügbare Gelder von 476.052 DM vorhanden gewesen. Dies sei ausreichend gewesen, um damit die Einlagen und die Lebenshaltungskosten im Prüfungszeitraum 1999 – 2001 zu decken.

Das Finanzamt wies in dem Schreiben vom 12.05.2006 an den nun beauftragten Steuerberater K darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der behaupteten vorhandenen Geldmittel weiterhin ein Betrag von 131.162 DM zur Deckung der gebuchten Einlagen ungeklärt verbliebe. Weiter forderte es Nachweise an, auf welchen privaten Bankkonten die Geldbeträge einbezahlt und verwahrt worden seien. Die Gelder seien weder auf betrieblichen Konten gebucht, noch seien Zinseinnahmen erklärt worden.

Nachdem der bisherige Steuerberater der Klägerin verstorben war, fand am 16.10.2007 beim Finanzamt A eine Besprechung mit den Eheleuten S und dem nunmehr beauftragten Steuerberater und Prozessbevollmächtigten H über die streitigen Feststellungen statt.

Nach einer weiteren, erfolglosen Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.12.2007 wies das Finanzamt die Einsprüche in der Entscheidung vom 22.02.2008 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde an den Steuerberater der Klägerin für X und YS wegen Umsatzsteuer 1999 bis 2001 bekannt gegeben.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 vom 31.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2008 dahin zu ändern, dass die ursprünglichen Zuschätzungen jährlich auf 20 % gemindert, d.h. um 80% reduziert werden.

Ihre Klage begründet sie im Wesentlichen wie folgt:

Zunächst rüge sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr eine Schlussbesprechung zur Beendigung der Betriebsprüfung nicht gewährt worden sei. Gemäß § 201 AO habe über das Ergebnis einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung stattzufinden. Hierauf habe sie entgegen der Darstellung im Prüfungsbericht nicht verzichtet. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr steuerlich vertreten gewesen. Ihr Geschäftsführer XS sei als Italiener sprachlich nicht in der Lage gewesen, die Ausführungen der Prüferin in ihren juristischen Bedeutungen in vollem Umfange abzuschätzen. X und YS seien weder mit der Technik der Geldverkehrsrechnung vertraut, noch seien sie in der Lage gewesen, aus einer solchen theoretischen Berechnung mögliche Steuerzahlungen abzuleiten. In einer Schlussbesprechung hätten daher die Streitfragen möglicherweise geklärt werden können. Unter diesen Umständen könne ausnahmsweise von einem Verwertungsverbot ausgegangen werden.

Zu Unrecht seien nach dem Prüfungsbericht ungeklärte Einlagen mit dem Bruttobetrag als Betriebseinnahmen zugeschätzt worden. Die erforderlichen Ermittlungen seien von der Prüferin nicht vorgenommen und die im anschließenden Rechtsmittelverfahren vorgelegten Nachweise seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie habe alle Tatsachen und Unterlagen über die Herkunft der Einlagebeträge offengelegt, soweit ihr dies möglich gewesen sei. Zu den Geldzuflüssen aus Erbschaft und Grundstücksverkäufen, die in zahlreichen Teilbeträgen und in bar erfolgt seien, gäbe es keine Kontoauszüge, die sie vorlegen könnte.

Die im streitigen Zeitraum in den Betrieb eingelegten Mittel stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft von dem am 11.07.1989 verstorbenen Vater des XS, aus Verkäufen von Grundstücken in Italien und von Grundstücken aus dem Nachlass des Vaters, aus Verkäufen von Grundstücken in A, aus zwei Lottogewinnen und aus Darlehen und Schenkungen der Eltern von YS. Diese Angaben habe sie bereits im Prüfungs- und Einspruchsverfahren glaubhaft gemacht. Der Geldzufluss aus diesen Geschäften sei lange vor dem streitigen Zeitraum erfolgt. Der Geschäftsführer XS habe nach der Erbschaft und den Grundstücksverkäufen in Italien an Verwandte, Freunde und Bekannte zahlreiche Darlehen gewährt, die im streitigen Zeitraum zurückbezahlt worden seien. All diese Vorgänge seien in bar und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt.

Sie beantrage Beweis zu erheben über die Tatsache des Zuflusses von Privatmitteln durch die Einvernahme von Frau D aus A, Frau E aus B/Italien, Herrn ZS aus C/Italien, Herrn ZZS, Adresse wird nachgereicht, Herrn F aus A, Herrn G, Adresse wird nachgereicht.

Zur Frage der Darlehensgewährung im Jahr 2000 werde Beweis angeboten durch Einvernahme von Herrn I aus A und Frau J aus L.

Traditions- und landsmannschaftlich bedingt habe XS die Gewohnheit gehabt, seine Geschäfte weitgehend in bar abzuwickeln. Dieses Verhalten erschließe sich auch aus der buchhalterischen Erfassung der Vielzahl an Bareinzahlungen, mit denen XS laufend Betriebsausgaben bezahlt habe. Dies habe es erforderlich gemacht, dass ständig erhebliche Barbeträge verfügbar gewesen sein mussten. Die Bargeldbestände seien zu Hause in einer blauen Metallkassette aufbewahrt worden. Es habe sich dabei um Geldbestände in einer Größenordnung von über 120.000 DM gehandelt. Dieser Betrag habe sich im streitigen Zeitraum ständig vermindert, sodass zum 31.12.2001 nur noch etwa 25.000 DM verfügbar gewesen seien.

Die als ungeklärte Einlagen zugerechneten Betriebseinnahmen seien völlig ungeprüft aus der Buchhaltung übernommen worden. Die Einlagen seien tatsächlich wesentlich niedriger gewesen. So sei etwa nicht berücksichtigt worden, dass Barausgaben mit Geldbeträgen getätigt worden seien, die von den Bankkonten der Klägerin zuvor in bar abgehoben worden und mit diesen Mitteln dann möglicherweise Betriebsausgaben bezahlt worden seien. Es ergäben sich ungebundene Barentnahmen in erheblicher Höhe, nämlich in 1999 in Höhe von 43.500 DM, in 2000 in Höhe von 82.000 DM und in 2001 in Höhe von 65.000 DM.

Teilweise seien auch Einlagebuchungen falsch ausgewiesen worden, z.B. bezüglich dem Lieferanten N und dem Lieferanten R. Hier seien „Glattstellungsbuchungen“ über Einlagen erfolgt, obwohl noch Schuldsalden bestanden hätten, die durch Entnahmebuchungen auf Null gestellt worden seien. Im Prüfungsbericht seien diese Umstände nicht berücksichtigt worden.

Die Einnahmezuschätzungen seien der Höhe nach nicht gerechtfertigt, weil sie nach den betrieblichen Verhältnissen unter keinem Gesichtspunkt vorstellbar seien und jeder Lebenserfahrung widersprächen. Sie, die Klägerin, habe seit vielen Jahren nur für einen Auftraggeber Presseerzeugnisse mit speziell hierfür hergerichteten Fahrzeugen auf feststehenden Liefertouren transportiert. Es sei nicht wirklichkeitsgerecht von zusätzlichen Einnahmen in der Größenordnung von 550.000 DM im Streitzeitraum auszugehen, was mehr als 30 % der tatsächlichen Einnahmen entspräche. Hierfür wäre ein Mehrfaches des Sach- und Personalaufwandes und an Fuhrparkinvestitionen erforderlich gewesen.

Sie habe tatsächlich seit Beginn ihrer Tätigkeit nur für die Firma Q Zeitungen transportiert. Soweit sie im streitigen Zeitraum mehrere Zahlungen im Monat erhalten habe, seien diese tatsächlich geleistet worden bzw. habe sie die Zahlungen von Tochterfirmen dieser Gesellschaft erhalten.

Wenn sich das Finanzamt zur Begründung der Zuschätzung nun auf eine Geldverkehrsrechnung stütze, sei diese wegen ihrer Unvollständigkeit nicht geeignet, ungeklärte Vermögenszuwächse nachzuweisen. Diesen Berechnungen sei keinerlei Informations- oder Beweiswert beizumessen und sie seien auch nicht Teil des Betriebsprüfungsberichtes gewesen.

Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es trägt zur Begründung folgende Gesichtspunkte vor:

Die Verwertung der Prüfungsfeststellungen hänge nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten während der Betriebsprüfung und im Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sei. Die Prüferin habe bereits frühzeitig wegen der fraglichen Finanzierung der privaten Lebensführung eine Geldverkehrsrechnung angefertigt und diese zur Vervollständigung dem damaligen steuerlichen Vertreter vorgelegt. Mangels Mitwirkung habe diese nicht sachgerecht erstellt werden können, sodass wegen der Höhe der Zuschätzungen auf die ungeklärten Einlagen abgestellt worden sei. Es habe die Klägerin auch keinen Antrag auf Schlussbesprechung gestellt. Auf die Verwaltungsanweisung in AEAO zu § 201 AO Tz. 4 werde verwiesen.

Die zur Erklärung der Einlagen dargelegten Geldzuflüsse entstammten überwiegend aus den Jahren 1989 bis 1994 bzw. 1997. Selbst wenn man die landestypischen und traditionell bedingten Gewohnheiten berücksichtigte, Geschäfte weitgehend in bar abzuwickeln, so sei es ungewöhnlich, wenn über Darlehensvereinbarungen schriftliche Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden könnten. Auch im Hinblick auf die erhöhte Nachweispflicht für Auslandssachverhalte überzeuge der Vortrag der Klägerin in keiner Weise.

Die Klägerin habe ganz überwiegend die Betriebsausgaben in bar bezahlt. Die nun im Klageverfahren vorgelegten Kontounterlagen seien nicht zum Nachweis geeignet, dass die Geldmittel hierfür aus vorher erfolgten Barentnahmen stammen würden. Bei einem Betrag von 8.000 DM handele es sich tatsächlich nicht um eine Barabhebung, sondern um eine Umbuchung.

Die bereits während der Betriebsprüfung angelegte Geldverkehrsrechnung habe wegen der mangelnden Mitwirkung der Klägerin nicht weiter erstellt werden können. Nach den nun erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Buchführungs- und Bankunterlagen ergebe sich folgendes Bild: Die erklärten Erlöse seien voll umfänglich den betrieblichen Bankkonten zugeflossen. Betriebliche Bareinnahmen seien in der Buchhaltung nicht verzeichnet worden. Über die Konten 2180 und 2181 (Privateinlagen) seien in erheblichem Umfange betriebliche Geschäftsvorfälle durch Barzahlung abgewickelt worden. Es habe sich überwiegend um Lohn- und Gehaltszahlungen, Kfz-Aufwendungen, Fremdleistungen, Zahlungen an das Autohaus N etc gehandelt. In der Addition dieser Konten und unter Berücksichtigung der Glattstellungsbuchungen ergäben sich „Einlagewerte“ für 1999 von 152.902,86 DM, für 2000 von 197.832,73 DM und für 2001 von 201.480,70 DM.

Unter Berücksichtigung der auf den betrieblichen Bankkonten erfassten Barabhebungen zur möglichen Verwendung der in bar bezahlten Betriebsausgaben ergäben sich alleine im betrieblichen Bereich Fehlbeträge für 1999 in Höhe von 109.402,86 DM, für 2000 in Höhe von 123.832,73 DM und für 2001 in Höhe von 136.480,70 DM. Dabei sei aber noch nicht berücksichtigt worden, dass für die Bestreitung der privaten Lebensführung weitere Aufwendungen erforderlich gewesen sein müssen, die die genannten Fehlbeträge noch erhöhen würden. Es sei unglaubwürdig, dass XS zur Bestreitung der Barzahlungen über einen Geldbestand von etwa 150.000 DM verfügt haben soll.

Es sei daher das Ergebnis der Betriebsprüfung bestätigt, dass die nicht aufgeklärten Kapitalzuführungen auf bisher nicht versteuerten Einnahmen beruhten. Diese Annahme stehe im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Die Klage der Unternehmergemeinschaft X und YS war zulässig.

Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gesellschaft bzw. Gemeinschaft als Steuerschuldner, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft/Gemeinschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Dies gilt auch nach der Aufhebung des Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsverhältnisses (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.10.2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370 und vom 01.09.2010 XI S 6/10, UR 2010, 905).

Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageerhebung für die Gesellschaft/Gemeinschaft waren gegeben, weil die Klage vom gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen Benennung der Unternehmensgemeinschaft/Gesellschaft schadete im Streitfall nicht, weil alle Gesellschafter/Gemeinschafter die Klage erhoben haben.

Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG war die Gemeinschaft/Gesellschaft (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 2 Rz. 25). Die am 31.10.2005 ergangenen Änderungsbescheide waren für die Ehegattengemeinschaft X und YS bestimmt. Trotz Adressierung allein an XS waren sie wirksam dem Bevollmächtigten der Unternehmergemeinschaft bekanntgegeben worden. Es war auch der fristgerecht erhobene Einspruch gemeinsam von den Ehegatten unterzeichnet worden und die Einspruchsentscheidung über die angefochtenen Steuerbescheide wurde wirksam dem nun beauftragten Bevollmächtigten unter Bezeichnung der Ehegatten X und YS bekanntgegeben.

Der Einspruchsentscheidung, die sich auf die angefochtenen Steuerbescheide bezieht und im ersten Satz der Begründung das Unternehmen benennt, ergibt eindeutig, dass nicht die Ehegatten X und YS persönlich, sondern die Unternehmergemeinschaft als Steuerpflichtiger betroffen ist. Insoweit verweist das Finanzamt zutreffend auf die Regelungen zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei beendeten Personengesellschaften/Gemeinschaften in AEAO § 122 Tz. 2.7. Die Einspruchsentscheidung war somit eindeutig erkennbar an die Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als Unternehmer gerichtet worden. Die Beanstandung des fehlenden Zusatzes „GbR“ bzw. „Ehegattengemeinschaft“ stellt im Streitfall einen unangebrachten Formalismus dar (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1992 II R 3/89, BFH/NV 1993, 218; BFH-Beschluss vom 29.06.1990 V B 135/89, BFH/NV 1991, 278; BFH-Beschluss vom 21.04.1995 V B 91/94, BFH/NV 1995, 1042; vgl. Pahlke, AO-Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 122 Rz. 49 „GbR“; vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1995 V R 64/94, BStBl. II 1996, 256).

Die Gemeinschaft/Gesellschaft als Unternehmen besteht schließlich solange fort, bis alle Rechtsbeziehungen einschließlich das Rechtsverhältnis zum Finanzamt beendet sind (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.2001 V B 54/01, a.a.O.; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 2 Rz. 212).

2. Auch der von den Eheleuten X und YS erst am 27.12.2005 (Zugang beim Finanzamt) eingelegte Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 31.10.2005 war zulässig.

Zutreffend hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren festgestellt, dass aufgrund der Bekanntgabevollmacht zugunsten der Steuerberatungskanzlei M und Kollegen (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO) eine ermessensgerechte Bekanntgabe nur an den Bevollmächtigten möglich gewesen ist (vgl. Pahlke, a.a.O., § 122 Rz. 40). Die Bekanntgabe an die Eheleute S war daher zunächst unwirksam. Erst durch die Weiterleitung der Bescheide an die bevollmächtigte Steuerkanzlei am 05.12.2005 wurde der Bekanntgabemangel geheilt und zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Gang gesetzt (vgl. Pahlke a.a.O. § 122 Rz. 44 m.N.d.Rspr. und AEAO § 122 Tz. 1.7.3). Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide am 27.12.2005 erfolgte daher innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gemäß § 110 AO bedurfte es nicht.

483. Der Mangel der fehlenden Schlussbesprechung im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung führte nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Denn der Mangel der Gewährung auf rechtliches Gehör wurde durch die Anhörungen im Einspruchsverfahren geheilt.

Gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 AO ist über das Ergebnis der Außenprüfung eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet.

Da im Streitfall erhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Betriebsprüfung vorgenommen werden sollten, war eine Schlussbesprechung zwingend abzuhalten. Einen ausdrücklichen Verzicht haben weder die Ehegatten S noch deren steuerlicher Vertreter erklärt. Zwar hat die Prüferin mit den Schreiben vom 01.06.2005 und vom 23.06.2005 die Ehegatten S zur Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen ohne Erfolg aufgefordert, eine schriftliche Terminierung zur Schlussbesprechung setzte sie jedoch nicht. Einen Verzicht auf die Schlussbesprechung konnte die Prüferin daher nicht annehmen (vgl. AEAO zu § 201 Tz. 3).

Der Mangel der Schlussbesprechung führte jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen und zur Rechtswidrigkeit der daraufhin ergangenen Steuerbescheide (vgl. Intemann in Pahlke, a.a.O., § 201 Rz. 11 m.N.d.st.Rspr.). Denn dieser Mangel des rechtlichen Gehörs wurde durch die Möglichkeiten zur Stellungnahme im Einspruchsverfahren geheilt (vgl. Pahlke, a.a.O., § 126 Rz. 8). Den Eheleuten S und ihrem Steuerberater wurde im Einspruchsverfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Besprechung der Streitpunkte gegeben, so etwa im Rahmen der persönlichen Besprechung am 16.10.2007. Ein Verwertungsverbot bezüglich der Prüfungsfeststellungen kommt daher auch nicht ausnahmsweise in Betracht.

524. Das Gericht hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung aufgrund der festgestellten Mängel der Buchführung wegen fehlender Kassenaufzeichnungen der Bargeldbestände auf seine eigenständige Schätzungsbefugnis gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hingewiesen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109).

Ist ein Unternehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet oder führt er freiwillig Bücher, so hat er Kasseneinnahmen und –ausgaben in einem Kassenbuch festzuhalten. Dieses ist fortlaufend chronologisch zu führen und dient der Überprüfung des Istbestands der Kasse (vgl. Cöster in Pahlke, a.a.O., § 146 Rz. 10).

Entscheidend ist für die Anerkennung einer Buchführung insbesondere die ordnungsmäßige Führung des Kassenbuches. Hierbei ist zu beachten, dass auch eine Geschäftskasse vorhanden sein muss, auf Grund derer es möglich ist, den tatsächlichen Kassenbestand mit dem buchmäßigen Bestand laufend zu vergleichen. Es ist nicht angängig, die Geschäftskasse nur buchmäßig zu führen. Auf diese Weise würde ein wesentliches Kontrollmittel zur Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wegfallen (so bereits BFH-Urteil vom 10.06.1954 IV 68/53 U, BStBl. III 1954, 298). Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Kassenbuch, so ist grundsätzlich die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1971 I R 63/70, BStBl II 1972, 273).

Die Klägerin hat in den Streitjahren ihren Gewinn gemäß § 5 EStG ermittelt und war damit zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 2, § 158 AO). Sie hat im Streitfall aber die ihr für das Unternehmen zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel nicht nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung erfasst. Hierzu ist es erforderlich, das für einen Betrieb zur Verfügung stehende Geldvermögen vom privaten Geldvermögen abzugrenzen. Dies kann nur durch die Darstellung der betrieblichen flüssigen Mittel in einem Kassenkonto erfolgen, in dem die betrieblichen Bareinnahmen und Barausgaben aufgezeichnet werden. Die Klägerin hat jedoch eine Kasse in ihrer Buchführung nicht geführt, betriebliches Bargeldvermögen wurde nicht in einem Kassenkonto dargestellt. Sie hat vielmehr sämtliche betrieblich veranlassten Barzahlungen buchhalterisch über Einlagenkonten erfasst. Die Einlagebeträge setzen sich aus einer Vielzahl von einzelnen auch kleineren Beträgen zusammen. Es handelt sich dabei ganz überwiegend um bar bezahlten betrieblichen Aufwand, insbesondere Kfz- Reparaturen und Zahlungen an verschiedene Fahrer der Kraftfahrzeuge. Die Buchungen erfolgten auf den Konten 2180 und 2181. Die Aufzeichnung aller Barzahlungen über diese Einlagekonten kann das Kassenkonto aber nicht ersetzen, denn es sind betriebliche Bargeldvorgänge in der Buchführung über Kassenkonten zu erfassen; der Kassenbestand ist in der Jahresbilanz zu aktivieren.

Aufgrund dieses Mangels kann die Buchführung der Klägerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und es eröffnet sich die Berechtigung zur Schätzung (§§ 158, 162 Abs. 2 Satz 2 AO).

5. Das Gericht hält die vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden entsprechend der Ergebnisse der Betriebsprüfung für die Streitjahre festgesetzten Umsatzsteuern jedenfalls für zutreffend. Es geht aber aufgrund der gebotenen Sachverhaltsermittlung (vgl. § 76 FGO) und der Befugnis zur eigenständigen Schätzung (§ 96 FGO) davon aus, dass die Festsetzung noch höherer Umsatzsteuern gerechtfertigt gewesen wäre. Eine verbösernde Steuerfestsetzung durch das Gericht kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 96 Rz. 7).

a) Können, wie im Streitfall aufgrund der Buchführungsmängel, die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden, so sind diese nach § 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung aller bedeutenden Umstände zu schätzen. Diese Schätzung hat den durch die Besonderheiten des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen zu beachten und muss in sich schlüssig und wirtschaftlich vernünftig sein (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO-/FGO-Kommentar, § 162 AO Tz. 44; BFH-Beschluss vom 20.07.1994 I B 11/94, BFH/NV 1995, 198). Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist es vertretbar, zu Lasten des Steuerpflichtigen an die Obergrenze des zulässigen Schätzungsrahmens zu gehen. Denn im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss der Steuerpflichtige, der Veranlassung zur Schätzung gibt, es hinnehmen, dass die im Wesen der Schätzung liegende Unsicherheit gegen ihn ausschlägt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO Tz. 44).

b) Eine Schätzung durch Abgleich der innerbetrieblichen Daten der Klägerin als mögliche Schätzungsmethode (vgl. Cöster in Pahlke, a.a.O., § 162 Rz. 103, 105) kommt im Streitfall nicht in Betracht.

Ein innerer Betriebsvergleich etwa durch eine vergleichende Umsatzkalkulation bei Transportbetrieben ist nur sehr eingeschränkt möglich, weil die wesentliche Grundlage eines Wareneinsatzes fehlt und weil eine Verprobung des Materialeinsatzes, wie z.B. des Kraftstoffverbrauchs, wegen der Unterschiede in der Art der Fahrzeuge und dem Gewicht der Beladungen erhebliche Ungenauigkeiten erwarten lässt. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Klägerin weder die Ausgangsrechnungen noch Aufzeichnungen über den Einsatz der Fahrzeuge, über Fahrtstrecken, über die Auslastung der Fahrzeuge und über die Einsätze der Fahrer vorgelegt hat (vgl. hierzu RV- Betriebsprüfungs-Kartei (Bp-Kartei), 14. Aufl. 2003 Stand 2/2011, Teil III „Spedition und Lagerei“ Lief. 2/2007, S. 34). Die erforderlichen Aufzeichnungen über die gefahrenen Touren, die es nach Datum, Ort, Entfernung und Auftraggeber erlauben würden, die Leistungen der Klägerin im Einzelnen nachzuprüfen, waren nicht erstellt bzw. von der Klägerin nicht vorgelegt worden.

c) Unter diesen Umständen hält es das Gericht für geboten, die Besteuerungsgrundlagen für die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin mit einem äußeren Betriebsvergleich unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung für Speditionsunternehmen erstellten Vergleichsdaten zu ermitteln (vgl. Cöster in Pahlke, a.a.O., § 162 RZ. 108; Bp-Kartei, Teil III „Spedition und Lagerei“, S. 56). Eine Schätzung der betrieblichen Umsätze unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsätze ist jedenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung eine zulässige Methode (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 114/92, BFH/NV 1995, 373), die auch zum Nachweis verkürzter Steuern geeignet ist (BGH-Beschluss vom 24.05.2007 5 StR 58/07, HFR 2008, 70).

Bei seiner Schätzung geht das Gericht von den nach den Richtsätzen für Unternehmen mit vergleichbarem wirtschaftlichen Umsatz gefundenen Reingewinnen in Höhe von im Mittel 22% des wirtschaftlichen Umsatzes in den Streitjahren aus (vgl. Bp-Kartei, Teil III „Spedition und Lagerei“, S. 56). Dieser Wert steht auch im Einklang mit den Angaben des statistischen Bundesamtes bzw. Ifo-Instituts für 2004, wonach Ergebnisrechnungen im mit der Klägerin vergleichbaren Speditionsgewerbe einen Anteil der Aufwendungen insgesamt von 76,5% am Gesamtumsatz ausweisen (vgl. Bp-Kartei, Teil III „Spedition und Lagerei“, S. 16). Entgegen der Einlassung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hält das Gericht den Mittelwert von 22% für maßgeblich und nicht den niedrigsten Satz von 9%. Denn das Unternehmen der Klägerin lässt aus den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten keine signifikanten Abweichungen zu einem Durchschnittsunternehmen erkennen. Eher wäre an den Höchstsatz von 34% heranzugehen, weil die Klägerin mehrere selbständige Fahrer beschäftigt und beauftragt hatte, die ihre Kosten laut Einlassung der Klägerin jedenfalls teilweise selbst getragen haben. Daraus folgt für die Klägerin eine gegenüber Vergleichsbetrieben mit nur angestellten Fahrern günstigere Kostensituation.

d) Aus den im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Buchhaltungsunterlagen und aus den Bilanzen mit Gewinnermittlungen und Anlagenverzeichnissen ist feststellbar, dass die Klägerin in den Streitjahren einen LKW und fünf Kleintransporter verwendet und mehrere Angestellte und selbständige Fahrer beschäftigt hatte. Unter der Maßgabe, dass die Klägerin alle ihr im Unternehmen entstandenen Aufwendungen vollständig aufgezeichnet hatte und dass diese entsprechend vergleichbarer Betriebe insgesamt einen Anteil von 80% am wirtschaftlichen Umsatz umfasst hatten, ergibt eine Hochrechnung durch externen Betriebsvergleich eine mögliche Zuschätzung an Netto-Umsätzen für die Streitjahre in folgender Größenordnung:

        1999   2000   2001           DM    DM    DM    wirt. Umsatz erklärt523.923522.559542.334Aufwand erklärt498.636583.143627.222Anteil AufwandReingewinn95%5% 112%Verlust115%VerlustUmsatz 100% bei Aufwand 80% 623.295 728.928 784.027Mehrumsatz netto99.372206.369241.693Zuschätzung Bp131.812170.544195.24165Die in der Buchführung der Klägerin erfassten wirtschaftlichen Daten zeigen unter Berücksichtigung der Kennzahlen eines durchschnittlichen Vergleichsbetriebes, dass ein solcher bei Einsatz eines wirtschaftlichen Gesamtaufwandes wie von der Klägerin gebucht, ein deutlich höheres Reingewinnergebnis erzielt hätte. Bei der Vergleichsberechnung geht das Gericht von einem durchschnittlichen Reingewinn von 20% aus. Es wäre daher mit einem Gesamtaufwand wie von der Klägerin angegeben, der einen Anteil von 80% am wirtschaftlichen Umsatz bedeuten würde, ein Vergleichsumsatz für 1999 in Höhe von 623.295 DM, für 2000 von 728.928 DM und für 2001 von 784.027 DM erzielbar gewesen.

e) Damit ist der Einwand der Klägerin widerlegt, sie hätte mit den von ihr vorgehaltenen Sach- und Personalmitteln einen Umsatz in der Größenordnung wie vom Finanzamt angenommen nicht erzielen können. Es wäre für die Streitjahre 2000 und 2001 sogar ein deutlich höheres wirtschaftliches Ergebnis erzielbar gewesen. Demgegenüber deutet das Ergebnis für das Streitjahr 1999 daraufhin, dass die vom Finanzamt vorgenommene Zuschätzung steuerpflichtiger Umsätze bei externem Vergleich wohl zu hoch gegriffen ist.

Die überdurchschnittliche Abweichung der wirtschaftlichen Reingewinnsätze in den Jahren 2000 und 2001 lassen sich nach Auffassung des Gerichts nicht alleine durch die allgemeine erhebliche Steigerung der Treibstoffkosten um bis zu 30% von 1999 bis 2000 erklären (vgl. Internetrecherchen zur Treibstoffpreisentwicklung in Deutschland, z.B. Landesverband Bayer. Omnibusunternehmen). Denn es erhöhten sich die Aufwendungen der Klägerin für Kraftstoffe von 1999 zu 2000 um über 40% (vgl. Kto 4530). Auch die erheblichen Steigerungen des Gesamtaufwandes in den Jahren 2000 und 2001 gegenüber 1999 lassen sich damit nicht erklären, zumal die Klägerin für alle Jahre eine gleichbleibende Auftragsstruktur behauptet hat und sich die erklärten wirtschaftlichen Umsätze nicht wesentlich in den Streitjahren veränderten. Zudem erfuhren die Richtsatzwerte für den Reingewinn in den Jahren 1999 bis 2002 keine Änderungen (vgl. Bp-Kartei, Teil III „Spedition und Lagerei“, S. 56). Das Gericht geht daher davon aus, dass die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen deutlich höher waren als erklärt, die Kostensteigerungen daher unmittelbar mit Steigerungen des wirtschaftlichen Umsatzes zusammenhingen.

Aus den dem Gericht vorliegenden Akten über die Betriebsprüfung lässt sich nachvollziehen, dass schon die Prüferin Vergleichsberechnungen durch Richtsatzschätzung und Geldverkehrsrechnung vorgenommen hatte, die auf den gesamten Prüfungszeitraum angelegt waren und die ebenfalls zu einer höheren Zuschätzung geführt hätten, als die von der Prüferin letztlich vorgenommene Zurechnung der gebuchten Einlagen zum steuerpflichtigen Umsatz.

6. Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob die Klägerin die betrieblichen Barzahlungen auch aus einem ihr zur Verfügung stehenden privaten Bargeldbestand ihrer Gesellschafter, den Eheleuten S, hätte begleichen können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die als Einlagen gebuchten Betriebsausgaben aus bisher nicht erklärten Entgelten für weitere steuerpflichtige Umsätze bezahlen konnte und auch bezahlt hatte und nicht aus Bargeldbeständen, die den Eheleuten S zur Verfügung gestanden haben sollen.

a) Dies gilt jedenfalls für das Streitjahr 2000, in dem den gebuchten Einlage-Beträgen in Höhe von 197.832,73 DM ein Zuschätzungsbetrag von netto 206.369 DM gegenübersteht.

Ein Gleiches ist für das Streitjahr 2001 festzustellen, in dem den gebuchten Einlage-Beträgen in Höhe von 226.480,70 DM ein Zuschätzungsbetrag von netto 241.693 DM gegenübersteht.

Soweit im Streitjahr 1999 gebuchte Einlage-Beträge in Höhe von 152.902,86 DM für Betriebsausgaben erklärt wurden, geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin hierfür zumindest ein Netto-Mehrumsatz von 99.372 DM zuzüglich Umsatzsteuer zu 16% von 15.899 DM, also insgesamt 115.271 DM zur Verfügung gestanden hatte. Es ist bei der Vergleichsrechnung von diesem Bruttobetrag auszugehen, weil das Gericht unterstellt, dass die Klägerin auf die nicht erklärten Umsätze einen der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechenden Mehrwert erhoben hat. Auch die vom Gericht angestellte Vergleichsrechnung (vgl. oben Tz. 4.d) geht von Netto-Beträgen aus, auf die die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.

b) Danach ist es für die Frage der Schätzungsbefugnis (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und für die Beurteilung des Sachverhalts, der die gerichtliche Entscheidung trägt (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ohne weitere Bedeutung, ob den Gesellschaftern der Klägerin private Geldmittel zur Verfügung gestanden hatten, die es ihnen ermöglichte, Betriebsausgaben damit im Umfange der gebuchten Einlagen zu bezahlen. Über die Herkunft des privaten Geldvermögens brauchte das Gericht daher nicht Beweis zu erheben um eine Spruchreife herbeizuführen, weil es der Überzeugung ist, dass aufgrund der durch den externen Betriebsvergleich festgestellten nicht erklärten steuerpflichtigen Umsätze genügend betrieblich erwirtschaftete Mittel der Klägerin zur Begleichung ihres betrieblichen Aufwandes zur Verfügung gestanden hatten (vgl. Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 14 m.N.d. Rspr.; Stöcker in Beermann/Gosch, AO-FGO-Kommentar, § 76 FGO Rz. 16). Das Gericht konnte es daher dahinstehen lassen, ob den Gesellschaftern der Klägerin tatsächlich in den Jahren vor den streitbefangenen Zeiträumen durch Erbschaften, Lottogewinnen und Veräußerungsvorgänge private Gelder zugeflossen sind. Ebenso ist es für die Beurteilung des Streitfalles nicht von Bedeutung, ob den Gesellschaftern der Klägerin oder der Klägerin in den Streitjahren durch Darlehensgewährungen weitere private oder betriebliche Geldmittel zur Verfügung gestanden hatten.

c) Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen für die Beurteilung des Streitfalles ohne entscheidungserhebliches Ergebnis bleibt (vgl. Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 26 m.w.N.). Denn es werden die Zeugen nicht Auskunft darüber geben können, ob die Gesellschafter der Klägerin, insbesondere XS, der die Geschäfte im Wesentlichen geführt hatte, die ihm zur privaten Verfügung stehenden Geldmittel tatsächlich zu jeder Zahlung der einzelnen Betriebsausgaben verwendet hatte. Die Klägerin hatte wie dargestellt den Großteil des angefallenen betrieblichen Aufwands in bar bezahlt und jede einzelne Barzahlung als Einlage gebucht. Das bedeutet, dass jeweils in Einzelbeträgen eine bestimmte Geldsumme aus dem Privatvermögen hätte entnommen und in das Betriebsvermögen eingelegt werden müssen. Dieser konkrete Vorgang musste sich ständig während der Streitjahre, häufig täglich mehrmals wiederholen. Wenn die Klägerin vorträgt, es habe XS sein privates Bargeldvermögen zu Hause in einer blauen Metallkassette aufbewahrt, dann konnte über die streitigen Vorgänge der Bezahlung einzelner Betriebsausgaben mit eben diesen privaten Geldmitteln jedenfalls nicht die von der Klägerin angebotenen Zeugen und Zeuginnen konkrete Aussagen treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595). Die Klägerin hat diese auch nur zum Beweis des Zuflusses privater Geldmittel angeboten. Für die Bezahlung der einzelnen Betriebsausgaben mit den nämlichen Privatmitteln an den bestimmten in ihrer Buchführung erfassten Tagen hat die Klägerin keinen Zeugenbeweis angetreten.

757. Schließlich kann der Vorsteuerabzug nicht in dem erklärten Umfang gewährt werden, weil die in den erst im Klageverfahren vorgelegten Buchhaltungsunterlagen abgelegten Eingangsrechnungen in nicht unerheblichem Umfang nicht die Klägerin als Rechnungsadressaten ausweisen, sondern den Gesellschafter XS. Hierauf hat das Gericht die Klägerin in dem Schreiben vom 09.05.2011 bereits vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Aufgrund der dem Gericht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegenden eigenständigen Sachaufklärungspflicht waren im Streitfall im Hinblick auf die zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen als dem entscheidungserheblichen Sachverhalt (vgl. Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 12) für die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG auch die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu überprüfen.

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sind für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Der Vorsteuerabzug steht also nur dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Der Mangel der fehlenden Rechnung kann nicht durch eine Schätzung behoben werden (ständige Rspr. vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509 m.w.N.). Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzugsanspruch begründen (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 15 Rz. 82 m.N.d. Rspr.).

Die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfordert, dass dieser auch in der Rechnung genau bezeichnet sein muss. Daher kann eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nicht auf die Gesellschaft lautet, sondern nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält. Entsprechendes gilt bei einer Bruchteilsgemeinschaft.

Die Angabe des Leistungsempfängers soll nämlich sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Hierfür ist eine Bezeichnung erforderlich und ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Sofern eine Rechnung über eine Leistung an eine Gesellschaft oder eine Gemeinschaft nur einen Gesellschafter/Gemeinschafter als Leistungsempfänger enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, dass Empfänger dieser Leistung die Gesellschaft oder die Gemeinschaft ist und diese somit Anspruch auf Abzug von Vorsteuerbeträgen hat. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Leistungsempfängers wird damit nicht ermöglicht (BFH-Urteil vom 23.09.2009 XI R 14/08, BStBl. II 2010, 243 m.N.d.Rspr.).

81b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Klägerin der Vorsteuerabzug in dem Umfange, wie sie ihn erklärt hat, nicht gewährt werden. Denn ein erheblicher Teil der Eingangsrechnungen, aus denen sie Vorsteuerabzüge gebucht und geltend gemacht hat, weist nicht die Klägerin als Adressat der Leistungen oder Lieferungen aus, sondern XS. Dieser war aber in den Streitjahren nicht mehr der Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, sondern lediglich Gesellschafter bzw. Gemeinschafter der Klägerin. Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt war allein die Klägerin, die aber in den beanstandeten Rechnungen nicht als Adressat benannt ist.

Es handelt sich dabei überwiegend um Rechnungen über Kfz-Reparaturen und Ersatzteilbeschaffungen, um Leasingzahlungen, um Rechnungen über die Bezahlung der Fahrer, teilweise um Rechnungen für Telefonkosten und weitere Rechnungen. In diesen vom Gericht geprüften und beanstandeten Rechnungen finden sich keine bzw. keine hinreichenden Hinweise, dass die Gesellschaft als die Leistungsempfängerin in Betracht kommt. Gerade bei Rechnungen, die möglichen privaten Aufwand, insbesondere die Telefonkosten betreffen, kann eine Abgrenzung der unternehmensbezogenen Leistungen nicht leicht und eindeutig von Privataufwand vorgenommen werden.

Danach können im Streitjahr 1999 Vorsteuerbeträge in Höhe von mindestens 8.537,98 DM, im Jahr 2000 von mindestens 7.220,23 DM und im Jahr 2001 von mindestens 3.623,30 DM nicht zum Abzug zugelassen werden.

8. Somit konnte die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich sein.

Aufgrund der eigenen Ermittlungen des Finanzgerichts wäre die Umsatzsteuer für 1999 um 24.436,98 DM höher anzusetzen als erklärt. Das Finanzamt hat in dem angefochtenen Bescheid für 1999 vom 31.10.2005 die Umsatzsteuer nur um 21.089,41 DM höher als von der Klägerin erklärt angesetzt. Ebenso wären die Umsatzsteuern für 2000 und für 2001 deutlich höher anzusetzen als vom Finanzamt berechnet. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen unter Tz. 5.d) und 7.b).

Als die unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 135 Abs. 1143 Abs. 1 FGO).

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