Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312
Fundstelle
openJur 2012, 115977
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Oberallgäu vom 21. April 2008, der die Herstellung dreier Baggerseen durch abschnittsweise Nassauskiesung des gesamten von dem Vorhaben betroffenen Abbaugebiets sowie die teilweise Wiederverfüllung und Modellierung des Geländes mit Abraum und Kieswaschschlamm durch den Beigeladenen zum Gegenstand hat.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 13. Juli 2010 abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Die Rechtssache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Schließlich weiche das Urteil von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2010 (Az.: 8 ZB 10.949) ab.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 21. April 2008 keine subjektiven Rechte der Kläger beeinträchtigt ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Zutreffend hat das Erstgericht dabei seiner Entscheidung das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz in der jeweils am 21. April 2008 gültigen Fassung zugrunde gelegt und nicht die später erfolgten Änderungen der wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. WHG vom 31.7.2009 BGBl I S. 2589 und BayWG vom 25.2.2010 GVBl S. 66, ber. S. 130). Denn maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist bei der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG vom 1.7.1988 BVerwGE 80, 7/13; vom 23.4.1997 BVerwGE 104, 337/347). Zudem bestimmt Art. 81 BayWG vom 25. Februar 2010, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen sind.

1.2. Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht weiterhin im Rahmen des Prüfungsmaßstabs davon ausgegangen, dass es sich bei der Herstellung der drei Baggerseen durch abschnittsweise Nassauskiesung des gesamten von dem Vorhaben betroffenen Abbaugebiets und teilweise Wiederverfüllung und Modellierung des Geländes um eine sogenannte privatnützige Planfeststellung handelt. Dieser Begriff ist zwar in den Fachgesetzen nicht ausdrücklich definiert (zur Unterscheidung zwischen gemeinnütziger und privatnütziger wasserrechtlicher Planfeststellung vgl. grundlegend schon BVerwG vom 10.2.1978 BVerwGE 55, 220; vgl. auch Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand: 1.7.2009, RdNr. 65 zu § 31 WHG m.w.N.), wird aber in Rechts-sprechung und Literatur für solche Vorhaben verwendet, die im Privatinteresse, also zum Zweck der Gewinnerzielung, verwirklicht werden sollen. Im Gegensatz zu gemeinnützigen Planfeststellungsvorhaben vermag das hinter einer privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung stehende Individualinteresse Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen. Diese können im Planfeststellungsverfahren – etwa im Rahmen einer Abwägungsentscheidung durch die zuständige Planfeststellungs-behörde – auch nicht überwunden werden. Im vorliegenden Fall hätte die Feststellung des Plans daher gemäß Art. 58 Abs. 3 BayWG a.F. versagt werden müssen, wenn die geplante Herstellung der Baggerseen mit Nachteilen im Sinn des Art. 18 BayWG a.F. verbunden gewesen wäre. Die Planfeststellung hätte dabei nicht nur unterbleiben müssen, wenn Rechte der Kläger beeinträchtigt wären, sondern schon dann, wenn diese durch das Vorhaben nicht nur geringfügige Nachteile zu erwarten gehabt hätten (vgl. BayVGH vom 3.4.2007 Az. 8 B 05.304 <juris>).

Solche mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen sind vorliegend allerdings nicht erkennbar. Nach den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die sich u.a. auf die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. März 2006 und 7. Juni 2006 stützen, besteht weder die Gefahr eines Grundwasseraufstaus, der in der Folge zu einer Vernässung der klägerischen Grundstücke führen würde, noch ist zu befürchten, dass bei Hochwasserereignissen Teile der klägerischen Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt sind, erodieren oder verstärkt Kieswaschschlämme auf diese Grundstücke geschwemmt werden.

Wenn die Kläger demgegenüber einwenden, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich die Stellungnahmen des Wasser-wirtschaftsamts berücksichtigen dürfen, da dieser Behörde die erforderliche Neutralität abzusprechen sei, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

11Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 2829; vom 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 <juris>). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863 <juris>). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; vom 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; vom 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).

Gemessen hieran kann der Senat einen Verstoß des Erstgerichts gegen die gericht-liche Aufklärungspflicht nicht feststellen, denn auch unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen liegt keine der eben genannten Fallkonstellationen vor.

1.2.1. So ist zunächst der Vorwurf der Kläger, das Wasserwirtschaftsamt sei parteilich, weil es von der Beigeladenen kein wasserwirtschaftliches Gesamtkonzept für den Kiesabbau im Gemeindegebiet eingefordert habe, nicht gerechtfertigt. Unabhängig von der Frage, ob dem Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde, welche die Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten hat (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, RdNr. 34 zu Art. 75), eine solche Kompetenz überhaupt zustünde, haben die Kläger jedenfalls nicht konkret aufgezeigt, welche Kausalität zwischen dem ihrer Meinung nach fehlenden Konzept und den zu erwartenden Nachteilen und Schäden auf ihren Grundstücken besteht.

1.2.2. Es gibt vorliegend auch keine Anhaltspunkte, an der grundsätzlichen Sachkunde des Wasserwirtschaftsamts zu zweifeln. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, der zuständige Sachbearbeiter sei erst seit zwei Jahren am Wasserwirtschaftsamt tätig, verkennen sie, dass die Sachverständigenfunktion nicht an einen einzelnen Beschäftigten gebunden ist. Der betreffende Beamte ist vorliegend auch nicht als sachverständige Einzelperson aufgetreten, sondern als Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, der in die Gesamtorganisation dieser Behörde eingebunden ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welcher konkrete Zusammenhang zwischen Sachkunde und Tätigkeitszeiten bestehen soll.

151.2.3. Die Gutachten des Wasserwirtschaftsamts werden auch nicht durch das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten infrage gestellt. Wenn insoweit eingewendet wird, allein die unterschiedlichen Durchlässigkeitsbeiwerte hätten für das Gericht Anlass sein müssen, an der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts zu zweifeln, wird übersehen, dass es dem von den Klägern eingeholten Privatgutachten bereits an der notwendigen Substanziierung fehlt. Will ein Privatgutachten, also das im Auftrag eines an einem bestimmten Prozessergebnis interessierten Beteiligten erstellte Gutachten, die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinander setzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann. Im Hinblick auf die Durchlässigkeitsbeiwerte genügt das von den Klägern eingeholte Privatgutachten diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Denn dort wird lediglich pauschal und ohne nähere Begründung die Behauptung aufgestellt, der für die Prognose der hydraulischen Verhältnisse verwendete Durchlässigkeitsbeiwert des Wasserwirtschaftsamts sei fachlich nicht haltbar, da für die mit Feinstschlämmen kolmatierten Bereiche Durch-lässigkeitsbeiwerte in einer anderen Größenordnung anzusetzen seien. Eine weitere Beweiserhebung musste sich demgemäß dem Erstgericht nicht aufdrängen.

Dies gilt auch für die Feststellung des Wasserwirtschaftsamts, eine Austragung von Schlamm und eine anschließende Ablagerung auf den klägerischen Grundstücken sei auch bei Hochwasser nicht zu besorgen. Diesbezüglich wird in dem Privatgutachten lediglich allgemein und ohne Darlegung eigener, überlegener Erkenntnismittel behauptet, der Erddamm zwischen See 6 und den südlich davon gelegenen Sedimentationsbecken werde wie ein Riegel wirken und dazu führen, dass Kieswaschschlamm aufgewirbelt und auf die klägerischen Grundstücke verfrachtet werde. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts in diesem Zusammenhang, die klägerischen Grundstücke lägen im Stromschatten und die vom Hochwasser mitgeführten Sedimente würden sich vor Erreichen der klägerischen Grundstücke im See 5 absetzen, erfolgt indes nicht. Demnach kann auch insoweit von einer ernsthaften Erschütterung der Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts keine Rede sein.

1.2.4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von den Klägern zitierten „Tongrubenurteils“ des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 14.4.2005 DVBl 2005, 923 ff.). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das zuständige Oberverwaltungsgericht von einer Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die eigene Sachkunde ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge als begründet. Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts ließen nicht erkennen, dass das Gericht hierbei über die erforderliche Sachkunde verfüge, die es berechtige, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Lehne das Gericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ab, müsse es begründen, woher es diese Sachkunde habe. Eine Vergleichbarkeit, wie die Kläger meinen, mit dem hier zu entscheidenden Fall ist nicht erkennbar. Denn das Erstgericht ist gerade nicht unter Hinweis auf die eigene Sachkunde, sondern auf der Grundlage der Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planfeststellung Rechte der Kläger nicht beeinträchtigt.

1.2.5. Fehl gehen schließlich die Angriffe der Kläger gegen die Verwertbarkeit der vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommenen Grundwassermodellberechnungen. Ihr Vortrag, diese seien nicht korrekt, da bereits verfüllte Flächen im bisherigen Abbaugebiet nicht berücksichtigt worden seien, was das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Ortsbegehung unschwer hätte erkennen können, erweist sich angesichts der eindeutigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts als viel zu unsubstanziiert. Die Sachverständigenaussagen der Behörde werden hierdurch jedenfalls nicht erschüttert.

1.3. Soweit die Kläger die ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO damit begründen, dass das Erstgericht von unzutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen sei, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen. Die von ihnen in diesem Zusammenhang vorgelegten Bescheide des Landratsamts Oberallgäu vom 18. September 1996 und 16. Dezember 1966 belegen zwar, dass der Beigeladene eine befristete Erlaubnis hat, die Abwässer aus der Werkstatt zu versickern. Dies schließt aber die Annahme des Erstgerichts, diese Abwässer würden in einer Grube gesammelt und abgefahren, nicht aus. Damit kann von einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung nicht die Rede sein.

1.4. Ob, wie die Kläger weiter vortragen, die Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nunmehr überholt sind, weil es im Jahr 2009 auf Veranlassung des Wasserwirtschaftsamts zu Eingriffen in die hydrogeologische Bemessungsgrundlage gekommen sei, bedarf keiner Entscheidung. Die Kläger verkennen, dass das Erstgericht im Rahmen der von ihnen erhobenen Anfechtungsklage nicht zu prüfen hatte, ob rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können, sondern nur, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist demnach, wie oben bereits ausgeführt, die letzte Behördenentscheidung (vgl. BVerwG vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110/121; vom 26.6.1992 NVwZ 1993, 572). Der Umstand, dass die Kläger hilfsweise einen Verpflichtungsanspruch dahingehend geltend machen, den Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Kläger vor nachteiligen Wirkungen um Nebenbestimmungen zu ergänzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wegen des bestehenden Abwägungsspielraums der Planfeststellungsbehörde ist auch bei der Verpflichtungsklage auf Planergänzung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (vgl. BVerwG vom 1.7.1988 BVerwGE 80, 7/ 13; vom 23.4.1997 BVerwGE 104, 337/347).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 <juris>; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu § 124), sie sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446/456). Für die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten genügt dabei nicht die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads. Vielmehr ist erforderlich, dass die Kläger sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNrn. 209 ff. zu § 124a; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a RdNrn. 68 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Es wird weder dargelegt, warum der Fall überdurchschnittliche Schwierigkeiten macht, noch wird in irgendeiner Weise ausgeführt, dass der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln ist und dass die Hintergründe des Falls und die Auswirkungen der Entscheidung nicht leicht zu erfassen sind (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmid-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Mai 2010, RdNr. 101 zu § 124a).

3. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, fehlt es der Antragsbegründung ebenso an den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNrn. 126 ff. zu § 124). Deshalb muss der Rechtsmittelführer - 1. eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - 2. ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - 3. erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - 4. darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 72 zu § 124a). Vorliegend haben die Kläger lediglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts beanstandet, ohne eine klärungsfähige Rechtsfrage zu formulieren, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil es auch insoweit an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrunds fehlt. Notwendig ist neben der genauen Bezeichnung der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen ist, die Bezeichnung des abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung, von der abgewichen wird. Es muss also dargelegt werden, worin die Abweichung liegt, in welcher konkreten Rechtsfrage abgewichen worden ist und mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung abgewichen sein soll (BVerwG vom 1.8.1990 NJW 1991, 120; vom 20.12.1995 NVwZ-RR 1996, 712). Der pauschale Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2010 (Az. 8 ZB 10.494), den das Erstgericht unzulässig interpretiert habe, reicht demnach nicht.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da diese im Zulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.