VG München, Urteil vom 17.05.2011 - M 3 K 09.3418
Fundstelle
openJur 2012, 115817
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seinen Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von vier Tagen.

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 6. Jahrgangsstufe des Städtischen …-Gymnasiums München.

Vom 6. Juli 2009 bis 10. Juli 2009 fand ein sogenanntes „Ökolager“, ein Schullandheim-Aufenthalt mit ökologischer Zielsetzung, in der Jugendherberge … statt, an dem der Kläger teilnahm. Die Kosten betrugen insgesamt 170,-- Euro.

Am 7. Juli 2009 wurde der Kläger von der Schulfahrt zurückgeschickt, bzw. wurde der Vater des Klägers telefonisch aufgefordert, diesen vom Schullandheim abzuholen. Als Begründung wurde im Wesentlichen mehrmalige nächtliche Ruhestörung und mehrmalige Nichtbeachtung der Verhaltensregeln am Vortag genannt. Von dem bezahlten Betrag wurden 31,-- Euro an die Eltern des Klägers zurückerstattet.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Juli 2009, eingegangen am 31. Juli 2009, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Unterrichtsausschluss vom 07.07.2009 bis 10.07.2009 des Städtischen …-Gymnasiums in Form des Zurückschicken des Klägers von der Schulfahrt rechtswidrig war, und

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger € 111,20 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausschluss vom Ausflug sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zum einen hätten nicht der allein zuständige Schulleiter, sondern die anwesenden Lehrkräfte sich entschieden, den Unterrichtsausschluss auszusprechen. Zum anderen habe keine Anhörung, die gemeinsam mit den Eltern hätte erfolgen müssen, stattgefunden. Zudem sei der Kläger quasi als Gruppenmitglied abgeurteilt worden, auch sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden.

Das Zahlungsbegehren des Klägers berechne sich daraus, dass sich nach der geleisteten Rückerstattung Kosten in Höhe von € 27,80 pro Tag ergäben. Da der Kläger nur an einem Tag teilgenommen habe, ergebe sich ein Rückerstattungsbetrag von 4 x € 27,80 = € 111,20.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem einige Schüler schon während des Schuljahrs disziplinäre Schwierigkeiten bereitet hätten, seien die Schülerinnen und Schüler bereits im Vorfeld der Ökowoche eindringlich darüber unterrichtet worden, dass sie im Fall der Nichtbeachtung von Vorschriften oder Anweisungen mit Konsequenzen bis hin zum vorzeitigen Abbruch des Aufenthalts rechnen müssten. Die Eltern seien von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden und hätten die Kenntnisnahme schriftlich bestätigt.

Der Kläger sei bereits am Anreisetag dadurch aufgefallen, dass er Anweisungen der Lehrkräfte nicht befolgt und die Leistung verweigert habe, als die Fragen zur Stadtrallye zu beantworten gewesen seien.

Die Verhaltensregeln bei den Mahlzeiten seien nicht eingehalten worden, der Kläger habe mit dem Besteck lautstark getrommelt und Tischgespräche in unerträglicher Lautstärke geführt. Als die Klassensprecher den Schülerinnen und Schülern im Speisesaal die wichtigsten Punkte der Hausordnung hätten vorstellen wollen, seien sie dabei immer wieder durch spöttisches Gelächter und provozierende Fragen unterbrochen worden. An diesen Störungen sei auch der Kläger erheblich beteiligt gewesen.

In der Nacht von Montag, den 06.07.2009, auf Dienstag, den 07.07.2009, sei es zu erheblichen Ruhestörungen in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 06.30 Uhr gekommen, an denen der Kläger massiv beteiligt gewesen sei und auf eindringliche Mahnungen der begleitenden Lehrkraft nicht reagiert habe. Im Einzelnen habe sich der Ablauf so dargestellt, dass der Kläger um 05.00 Uhr morgens mit anderen Schülern laut lärmend im Kellerraum an der Tischtennisplatte angetroffen worden sei. Die Beteiligten seien ermahnt und zurück auf die Zimmer geschickt worden. Gegen 05.30 Uhr habe sich der Kläger mit anderen Schülern erneut aus dem Zimmer geschlichen und sei dabei von einer begleitenden Lehrkraft angetroffen worden. Die nochmaligen Ermahnungen seien von den Beteiligten lediglich belächelt worden. Um 06.30 Uhr sei der Kläger erneut im Kellerraum angetroffen und von den begleitenden Lehrkräften zurück auf sein Zimmer geschickt worden.

Am Dienstag morgen hätten die begleitenden Lehrkräfte mit dem Schulleiter telefoniert und angeregt, unter anderem gegenüber dem Kläger den Ausschluss von der Klassenfahrt auszusprechen, was dann auch geschehen sei. Der Schulleiter und der Vater des Klägers hätten sich telefonisch in Verbindung gesetzt.

Nachdem neben dem Kläger auch vier weitere Schüler den Aufenthalt hätten vorzeitig beenden müssen, habe im Rahmen des Ökolagers eine geplante Kanufahrt kostengünstiger durchgeführt werden können. Die eingesparten Kosten in Höhe von 26,-- € habe der Kläger ebenso zurückerhalten wie 5,-- € Überzahlung, die an alle Eltern zurückerstattet worden seien. Andere Vergünstigungen hätten sich nicht ergeben, die Kosten für Übernachtung und Verpflegung hätten nicht storniert werden können.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die Klage bereits unzulässig. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben.

Die behauptete Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da diese nicht hinreichend konkret sei.

Auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers sei nicht ersichtlich.

Die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die Maßnahme weder willkürlich, noch von sachfremden Erwägungen geleitet oder unverhältnismäßig gewesen.

Der zugrundeliegende Sachverhalt sei auch geeignet gewesen, den Ausschluss zu rechtfertigen. Im Rahmen einer Klassenfahrt müssten höhere Anforderungen an die Disziplin der Schüler gestellt werden, als im Schulalltag.

Die zahlreich ausgesprochenen Ermahnungen hätten keine Verhaltensänderung des Klägers bewirkt. Sein Verhalten in der maßgeblichen Nacht zeige deutlich, dass die Autorität der Lehrkraft in erheblicher missachtet und konkreten Anweisungen nicht nachgekommen worden sei.

Auch das Zahlungsbegehren des Klägers sei nicht begründet. Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei rechtmäßig gewesen. Erstattungsansprüche des Klägers bestünden nicht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2009 änderte der Kläger seine Klage dahingehend, dass Beklagter nunmehr nicht mehr der Freistaat Bayern, sondern die Landeshauptstadt München ist. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine bisher vorgetragenen Argumente, insbesondere bestreitet er, dass der Schulleiter den Ausschluss von der Klassenfahrt ausgesprochen habe.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Streitsache wurde am 16. Mai 2011 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Selbst wenn man ein Rehabilitationsinteresse und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bejahen würde, erweist sich die getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig.

Das im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nicht ausdrücklich geregelte vorzeitige Zurückschicken eines Schülers von einer Klassenfahrt entspricht seiner Intensität nach der in Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG vorgesehenen Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage (BayVGH vom 20.10.1998, BayVBl. 1999, 406; Kaiser/Mahler, Die Schulordnung der Volksschule, Erl. 8 zu Art. 86 Abs. 2 BayEUG). Die Maßnahme kommt daher nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Schülers, insbesondere bei einer nachhaltigen Störung des Unterrichts oder des Schulfriedens in Betracht (Beispiele bei Kaiser/Mahler, a.a.O.). Bei der Auswahl von Ordnungs- oder sonstigen Erziehungsmaßnahmen steht zwar den zuständigen Organen der Schule ein pädagogischer Ermessensspielraum zu; hierbei ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayVGH, a.a.O.). Die gewählte Maßnahme muss also nach Art und Schwere dem ordnungswidrigen Verhalten des Schülers angemessen sein; sie darf über das zur Wiederherstellung der schulischen Ordnung erforderliche Maß nicht hinausgehen (Kaiser/Mahler, a.a.O., Erl. 17 zu Art. 86 Abs. 1 BayEUG) (BayVGH, Beschluss vom 16. Juni 2005, Az. 7 ZB 05.918).

Hiernach erweist sich das Zurückschicken des Klägers von der Klassenfahrt unter den gegebenen Umständen sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig.

Die Entscheidung über das Zurückschicken des Klägers vom Ökolager und damit den Ausschluss vom Unterricht wurde von dem gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG dafür ausschließlich zuständigen Schulleiter getroffen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe um ca. 8.30 Uhr den Anruf eines begleitenden Lehrers erhalten, der ihm in kurzen Worten die Vorfälle geschildert habe. Da er keinen Anlass hatte, an den Ausführungen des erfahrenen Lehrers zu zweifeln, habe er dann gesagt, dass die Kinder heimgeschickt werden sollen. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Ausführungen des Schulleiters zu zweifeln. Diese stehen auch nicht im Widerspruch zu den im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8.12.2009 dargestellten Aussagen des Vaters des Klägers, wonach der Schulleiter keinen Ausschluss von der Klassenfahrt ausgesprochen habe und nicht gewusst habe, was im Detail vorgefallen sei. Daraus, dass der Schulleiter für die Entscheidung über einen Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage zuständig ist, lässt sich nicht entnehmen, dass er diese Entscheidung auch selbst bekanntgeben müsste. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Schulleiter, insbesondere bei Vorfällen, die auf einer Klassenfahrt geschehen, in allen Details informiert ist. Insoweit ist es ausreichend und zulässig, dass er nach einer groben Sachverhaltsschilderung auf die Bewertungen erfahrener Lehrkräfte vertraut, wie er dies in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat.

Auch ist eine ausreichende Anhörung erfolgt. Insoweit ist insbesondere bei der Entscheidung über das Zurückschicken von einer Klassenfahrt, einschränkend zu berücksichtigen, dass bereits vor der Anmeldung zur Klassenfahrt die Eltern eindeutig darauf hingewiesen werden, dass u.a. bei Nichtbefolgung der Anweisungen der Lehrkräfte und der Hausordnung der Jugendherberge die Schüler auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden und die Erziehungsberechtigten vorher verständigt werden. Eine entsprechende Belehrung haben die Eltern des Klägers im vorliegenden Fall auch erhalten und zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund reicht es aus, dass die Eltern vor der Zurückschickung informiert werden und ihnen nur die wesentlichen Gründe genannt werden. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die begleitende Lehrerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe versucht, dem Vater des Klägers zu erklären, was vorgefallen sei, aber er habe das nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

Aufgrund der Besonderheit der Umstände des Zurückschickens bei einer Klassenfahrt kommt auch § 16 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2010 (GVBl S. 640), nicht zur Anwendung, wonach Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt werden. Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nach der dargestellten Rechtsprechung des BayVGH bei dem Zurückschicken von einer Klassenfahrt nicht um einen Ausschluss vom Unterricht von drei bis sechs Tagen handelt, sondern dieses nach seiner Intensität dieser Ordnungsmaßnahme entspricht, was hinsichtlich des zugrundeliegenden Verstoßes bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, zu beachten ist.

Die Maßnahme ist im vorliegenden Fall auch materiell rechtmäßig.

Die Maßnahme kommt, wie oben dargestellt, nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Schülers, insbesondere bei einer nachhaltigen Störung des Unterrichts oder des Schulfriedens in Betracht.

Dieses liegt im Falle des Klägers vor. Wie die begleitende Lehrerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, kann sie sich erinnern, dass der Kläger bereits am Anreisetag beim Essen mit dem Besteck auf dem Tisch getrommelt hat. Obwohl sich diese Lehrkraft konkret nicht an weitere Störungen des Klägers am Anreisetag erinnern konnte, besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Darstellung der Schule über die vom Kläger ausgehenden Störungen und die Tatsache, dass er bei einer von dem anderen begleitenden Lehrer geführten diesbezüglichen Strichliste bereits am Anreisetag die meisten Einträge erhalten hat, zu zweifeln.

Darüber hinaus stellen die mehrmaligen nächtlichen Verstöße des Klägers gegen die Hausordnung und die Anweisungen einer Lehrkraft ein nachhaltiges und erhebliches Fehlverhalten dar, das die Maßnahme des Zurückschickens von der Klassenfahrt rechtfertigt. Auch wenn der Kläger den Vorfall um 5.30 Uhr bestreitet, besteht kein Anlass, insoweit an den Aussagen der Lehrerin, die sich dabei an ihren schriftlichen Aufzeichnungen orientiert hat, zu zweifeln. Der Kläger ist somit durch mehrmaliges konsequentes Missachten von Regeln und Anweisungen der Lehrkräfte aufgefallen. Auch zahlreiche ausgesprochene Ermahnungen haben keine Verhaltensänderungen bewirkt.

Damit wurde der zugrundeliegende Sachverhalt von der Schule ausreichend aufgeklärt.

Der Kläger wurde auch nicht lediglich als Gruppenmitglied mit der Maßnahme überzogen, sondern es wurden ganz konkrete persönliche Verstöße des Klägers geahndet.

Zu Recht weist die Schule auch darauf hin, dass im Rahmen einer Klassenfahrt höhere Anforderungen an die Disziplin der Schüler gestellt werden müssen, als im Schulalltag. Erhöhte Aufsichtspflichten der Lehrkräfte und deren schwerer als im normalen Schulbetrieb durchsetzbaren Einwirkungsmöglichkeiten gebieten es in diesem Fall, undiszipliniertes und die Autorität der Lehrpersonen missachtendes Verhalten frühzeitig und wirksam zu unterbinden.

Da somit das Zurückschicken des Klägers von der Schulfahrt rechtmäßig war, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zurückbezahlung eines Geldbetrages.

Der fraglichen Klassenfahrt liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde; über Ansprüche hieraus haben gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu befinden (vgl. BVerwG, DÖV 1981, S. 878; VG Hannover, Juris-Rechtsprechung, Nr.: MWRE 010050200). Dieser Vertrag wurde durch Einwilligung der Erziehungsberechtigten des Klägers in Gestalt ihrer Unterschrift unter die Kenntnisnahmeerklärung vom 20.5.2009 der Information über den Schullandheim-Aufenthalt vom 11.5.2009 wirksam (§ 107 BGB). Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ergibt sich aus den getroffenen Leistungsabreden (Übernachtungen, Reisekosten, Ausflüge etc.) sowie den zusätzlichen Vertragsabsprachen in dem soeben genannten Informationsschreiben. Hiernach gehörte es zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten, dem Kläger die im Rahmen der Klassenfahrt vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, sie war vertraglich berechtigt, den Kläger vorzeitig nach Hause zu schicken. Das war nach dem Inhalt der Eltern-Information dann der Fall, wenn „bestimmte Spielregeln“ nicht eingehalten wurden. Hierunter sollten namentlich Alkohol- und Nikotinkonsum und Nichteinhalten festgelegter Regeln zählen. Ein in dieser Richtung besonders problematischer Schüler durfte nach dem Wortlaut der Eltern-Information zurückgeschickt werden. Diese Vertragsabrede ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch eines Schülers auf weitere Leistungen im Rahmen der Klassenfahrt verfallen sollte, sofern in rechtmäßiger Weise gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme des dem Ausschluss vom Unterricht gleichzusetzenden Zurückschickens von der Klassenfahrt i.S. von Art. 86 Abs. 2 Ziff. 5. BayEUG verhängt wurde (VG München, Urteil vom 2. Februar 2005, Az. M 3 K 04.4332).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anspruch auf Zurückbezahlung des geforderten Betrages besteht somit nicht.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).