VG Würzburg, Beschluss vom 16.05.2011 - W 5 S 11.340
Fundstelle
openJur 2012, 115530
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 625,00 EUR festgesetzt.

IV. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 21. April 2011, mit dem u.a. die Fortnahme und Veräußerung der beim Antragsteller befindlichen Rinder angeordnet wurde.

1.

Seit März 2008 fanden immer wieder Kontrollen der Rinderhaltung des Antragstellers durch Vertreter des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts Main-Spessart statt, die zu erheblichen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht führten. Nach Kontrollen im Dezember 2010 erließ das Landratsamt Main-Spessart am 30. Dezember 2010 einen Auflagenbescheid, um die vorgefundenen Zustände zu verbessern. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. Nachdem auch bei weiteren Kontrollen die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder beanstandet wurden, wurde wegen der Verstöße gegen den Auflagenbescheid das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Nach einer Kontrolle am 14. Februar 2011 durch Vertreter des Landratsamts Main-Spessart, des Veterinäramts sowie des Sachverständigen Dr. R…, bei der massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt wurden, die Dr. R… in einem Gutachten vom 20. Februar 2011 darstellte und bewertete, erließ das Landratsamt Main-Spessart mit Bescheid vom 15. März 2011 ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder. Daneben wurde der Antragsteller verpflichtet, die von ihm gehaltenen Rinder innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

2.

Mit Bescheid vom 21. April 2011 ordnete das Landratsamt Main-Spessart an, dass (Nr. 1) in Vollzug des Bescheids vom 15. März 2011 die im Besitz des Antragstellers stehenden Rinder auf dessen Kosten abgeholt und veräußert würden (unmittelbarer Zwang). Der Antragsteller habe (Nr. 2) die Wegnahme der in Ziffer 1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere und die Betretung aller Grundstücke, auf denen diese gehalten würden, durch die Bediensteten des Landratsamts Main-Spessart und der von ihnen beauftragten Person zu dulden. In Nr. 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die für die Auflösung der Rinderherde gesetzte Frist sei am 28. März 2011 um 23:59 Uhr abgelaufen. Das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückgewiesen. Trotz des bestehenden Tierhaltungsverbots halte der Antragsteller weiterhin Rinder. Zur Durchsetzung seien deshalb Zwangsmittel gemäß Art. 34 VwZVG erforderlich. Die Anordnung der Wegnahme und Veräußerung der noch gehaltenen bzw. betreuten Rinder in Ziffer 1 stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Duldungsanordnung bzgl. der Wegnahme der Tiere beruhe ebenfalls auf § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung, die Betretung seiner Grundstücke zu dulden, stütze sich auf § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 TierSchG. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet, um die aus der Vernachlässigung der Pflege und Ernährung resultierenden erheblichen Leiden ohne zeitliche Verzögerung zu beenden.

3.

Am 26. April 2011 erhob der Antragsteller im Verfahren W 5 K 11.311 bei Gericht Klage gegen den vorgenannten Bescheid.

Am 3. Mai 2011 ließ der Antragsteller beantragen,

die Aufhebung der Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners anzuordnen.

Darüber hinaus wurde beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den Unterzeichner beizuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2011 sei noch nicht rechtskräftig. Am Dienstag, den 26. April 2011, sei der Bescheid vom 21. April 2011 vollzogen worden. Der Antragsteller begehre die Aufhebung der Vollziehung dieser Anordnungen. Ein bestandskräftiges Tierhalteverbot bestehe nicht. Infolgedessen könne auch nicht die zwangsweise Durchsetzung erfolgen. Das Landratsamt handele unverhältnismäßig und nicht mit der durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gebotenen Reihenfolge. Völlig missachtet habe das Landratsamt auch insofern eine interessengerechte, verhältnismäßige Prüfung, als es ohne Weiteres aufgrund der jetzigen körperlichen Verfassung der Tiere überhaupt keinen Grund gehabt habe, dem Antragsteller die Tiere zu entreißen. Der Bescheid des Landratsamts sowie die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2011 seien dem Antragsteller am 23. April 2011, also am Karsamstag, übermittelt worden. Am gleichen Tag habe der Antragsteller das Landratsamt darauf hingewiesen, dass er sich darum bemühe, die Tiere als Pensionstiere unterzubringen. Im Rahmen der eidesstattlichen Erklärung verweise der Antragsteller deshalb zu Recht darauf, dass er aufgrund des bekämpften Rinderhalteverbots vor der Zustellung des Bescheids keinerlei Anstalten zur Vermeidung der Vollstreckung in die Wege habe setzen müssen.

4.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Main-Spessart als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, von den ursprünglich 27 Rindern seien bereits neun Rinder, die noch im Eigentum des ehemaligen Verpächters des Antragstellers gestanden hätten, am 12. April 2011 abtransportiert und verkauft worden. Die übrigen 18 Tiere seien am 26. April 2011 durch das Landratsamt abgeholt und anderweitig untergebracht worden. Auf den im Verfahren W 5 K 11.242 geschilderten Sachverhalt werde Bezug genommen. Es bestehe zwar kein bestandskräftiges Tierhalteverbot, jedoch ein sofort vollziehbares. Dem Antragsteller habe es aufgrund des Bescheids vom 15. März 2011 freigestanden, seine Rinder anderweitig unterzubringen. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 21. April 2011 sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG wegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entbehrlich.

5.

Gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2010 erhob der Antragsteller am 4. Februar 2011 Klage im Verfahren W 5 K 11.98. Gegen den Bescheid vom 15. März 2011 erhob er am 22. März 2011 Klage unter dem Aktenzeichen W 5 K 11.222. Am 28. März 2011 ließ er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Diese Anträge wies das Gericht mit Beschluss vom 19. April 2011 unter dem Aktenzeichen W 5 S 11.242 ab.

6.

Hinsichtlich des weiteren umfangreichen Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der Verfahren W 5 K 11.98, W 5 K 11.222, W 5 S 11.242, W 5 K 11.311, W 5 S 11.340 sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2011 richtet sich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (allein) auf die Beseitigung der eingetretenen Vollzugsfolgen. Da die Duldung der Wegnahme der Rinder sowie des Betretens der Grundstücke zu diesem Zweck nicht rückgängig gemacht werden kann und die Veräußerungsanordnung noch nicht vollzogen ist, richtet sich der Antrag bei sachgerechter Auslegung gemäß dem erkennbaren Rechtsschutzziel und unter Berücksichtung von § 88 VwGO auf die Beseitigung der Vollzugsfolgen hinsichtlich der Wegnahme der Rinder, also auf deren Rückgabe.

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gibt dem Gericht die Befugnis, auch schon im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren vorläufige Beseitigung anzuordnen. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO handelt es sich um eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts. Sie stellt den Annex zur vorherigen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dar. Sind in einem solchen Fall die Verfügungen bereits vollzogen, ist auf Antrag die Aufhebung der Vollziehung insoweit auszusprechen, als dies dem Antragsgegner möglich ist. Die materielle Grundlage für den prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend zu machenden Anspruch bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 176 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es fehlt schon an der vorherigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den vollzogenen Grundverwaltungsakts vom 15. März 2011, da der dahingehende Antrag mit Beschluss vom 19. April 2011 abgewiesen wurde. Im Übrigen kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch berufen, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2.

Der gesetzlich nicht geregelte allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird aus der Abwehrfunktion der Grundrechte, dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus einem den §§ 1004, 862, 12 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken hergeleitet und ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seiner Rechtsfolge nach ist er auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wie er vor dem rechtswidrigen Eingriff bestanden hat, bzw. auf Herstellung eines gleichwertigen Zustands gerichtet. Tatbestandlich setzt der Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht ein rechtswidriger, noch andauernder Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt, soweit die Herstellung des früheren oder eines diesem gleichwertigen Zustands rechtlich oder tatsächlich unmöglich bzw. dem Hoheitsträger unzumutbar ist oder sich ein auf Folgenbeseitigung gerichtetes Begehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 06.09.1988, Az. 4 C 26/88; VGH Kassel, B.v. 20.02.2006, Az. 7 ZU 1979/05; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 30 RdNr. 7 ff.).

a)

Vorliegend fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit des herbeigeführten Zustands. Denn dass sich die fortgenommenen Rinder nicht mehr beim Antragsteller befinden, entspricht den rechtlich geforderten Verhältnissen, da gegenüber dem Antragsteller im Bescheid vom 15. März 2011 ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder ausgesprochen und er verpflichtet wurde, seine Rinder abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten. Die Bestandskraft des Grundverwaltungsakts ist nicht erforderlich. Auch die Frage, ob der Beschluss des Gerichts vom 19. April 2011 noch mit Rechtsmitteln angreifbar bzw. angegriffen ist, ist ohne Belang. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, eine Vollstreckung des Grundverwaltungsakts unabhängig von seiner Bestandskraft zu ermöglichen. Aufgrund dessen bestimmt auch Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, dass Verwaltungsakte vollstreckt werden können, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Der Antragsteller war somit jedenfalls nach Ablauf der ihm im Bescheid vom 15. März 2011 gesetzten Frist verpflichtet, die getroffenen Regelungen zu befolgen. Anzumerken ist, dass dies auch hinsichtlich des Auflagenbescheids vom 30. Dezember 2011 gilt, so dass die wegen dessen Nichtbefolgung fällig gestellten Zwangsgelder grundsätzlich zu begleichen sind. Den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 15. März 2011 kann der Antragsteller im Übrigen wohl nicht dadurch nachkommen, dass er die von ihm gehaltenen Rinder in eine Pensionstierhaltung abgibt. Vielmehr erfordern die getroffenen Anordnungen, dass der Antragsteller seine Rinder dauerhaft fort gibt. Bei einer bloßen Pensionstierhaltung ist dies jedoch nicht gewährleistet, da der Antragsteller die Rinder grundsätzlich jederzeit wieder zurücknehmen kann.

Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der hier vollzogenen Anordnungen des Grundverwaltungsakts vom 15. März 2011 wurde bereits im Beschluss vom 19. April 2011 dargelegt. An der dort vertretenen Auffassung hält das Gericht fest. Nach wie vor kann eine dauerhaft ordnungsgemäße Rinderhaltung durch den Antragsteller ohne ständige behördliche Kontrollen nicht erwartet werden. Auch ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Dies folgt daraus, dass das Veterinäramt selbst immer wieder vor Ort war und Beanstandungen erhoben hat, die von Dr. R… in seinem Gutachten vom 20. Februar 2011 bestätigt wurden. Auch bei der dieser Begutachtung vorangegangenen Kontrolle am 14. Februar 2011 waren Vertreter des Staatlichen Veterinäramts anwesend und konnten sich noch einmal selbst ein Bild des Zustands der Rinder und ihrer Haltung machen. Dass ihre Erkenntnisse mit denen von Dr. R… übereinstimmten, zeigt sich darin, dass sie den Inhalt des Gutachtens vollumfänglich übernommen und zu eigen gemacht haben.

Auf die Frage, ob der Vollzug des Grundverwaltungsakts vom 15. März 2011 durch den Bescheid vom 21. April 2011 und die daraufhin erfolgte Wegnahme der Rinder rechtswidrig war oder nicht, kommt es im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht an. Denn die Frage der etwaigen Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ist von der Frage zu trennen, ob die Folgen, die durch diesen Vollzug entstanden sind, rechtswidrig sind. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nämlich nicht an der Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts an, sondern an der Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands.

b)

Darüber hinaus bildet der vollstreckbare Bescheid vom 15. März 2011 den Rechtsgrund dafür, dass die weggenommenen Rinder anderweitig untergebracht bleiben und nicht wieder in die Obhut des Antragstellers gegeben werden. Aus diesem Bescheid folgt eine Duldungspflicht des Antragstellers, der aufgrund der darin enthaltenen Anordnungen die Rinder nicht mehr halten und betreuen darf und selbst zur Auflösung seines Rinderbestands verpflichtet ist. Wie bereits ausgeführt, kommt es für diese Verpflichtungen gerade nicht auf die Bestandskraft des Grundverwaltungsakts an.

c)

Des Weiteren ist für einen Folgenbeseitigungsanspruch notwendig, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich, rechtlich zulässig und zumutbar ist (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 RdNr. 14). Bei Rückgabe der Rinder würde aber gerade ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt, da hierin – wie oben dargestellt – ein Verstoß gegen die sofort vollziehbaren Anordnungen in Nrn. I.1 und 2 des Bescheids vom 15. März 2011 läge. Aufgrund dessen stellt das Rückgabeverlangen des Antragstellers, also der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, eine unzulässige Rechtsausübung dar. Einem Folgenbeseitigungsanspruch kann ein derartiger Einwand unzulässiger Rechtsausübung grundsätzlich entgegenstehen. Denn auch im Rahmen des öffentlichen Rechts gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der in der Ausprägung des Rechtssatzes „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ verbietet, dass etwas gefordert werden darf, das sogleich wieder zurückzugewähren ist (vgl. BVerwG, U.v. 06.09.1988, Az. 4 C 26/88; VGH Kassel, B.v. 20.02.2006, a.a.O., VG Augsburg, U.v. 15.09.2009, Az. AU 3 K 08.1759). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der Antragsteller bei Rückgabe der Rinder dazu verpflichtet wäre, diese sofort wieder abzugeben.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht hinsichtlich der auf die Rinder bezogenen Anordnung im Grundverwaltungsakt vom 15. März 2011 von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) aus. Für das Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 21. April 2011, bei dem es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, war ein Viertel dieses Streitwerts anzusetzen (Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

4.

Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch sein zugleich gestellter Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.