Bayerischer VGH, Urteil vom 07.04.2011 - 15 N 09.2684
Fundstelle
openJur 2012, 114906
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 288 A „Sheridan-Kaserne, Teilbereich an der Stadtberger Straße“. Sie betreibt außerhalb des Plangebiets in ca. 1 km Entfernung im Stadtteil Pfersee ein Kaufhaus. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan Nr. 288 A am 2. Oktober 2008 als Satzung beschlossen und am 31. Oktober 2008 bekanntgemacht.

1. Der Bebauungsplan Nr. 288 A ändert den Bebauungsplan Nr. 288 (bekannt gemacht am 26. Januar 2007) in einem Teilbereich am Standort Nestackerweg/Stadtberger Straße. Der Bebauungsplan Nr. 288 setzte für diesen Bereich ein Mischgebiet fest, das eine Verkaufsfläche für Einzelhandel von ca. 1.500 m² ermöglichte. Mit dem Bebauungsplan Nr. 288 wurde das ehemals militärisch genutzte Areal der Sheridan-Kaserne im Rahmen eines städtebaulichen Konzeptes in Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete umgewandelt. Im Jahr 1999 rief die Antragsgegnerin die „Planungswerkstatt Sheridan-Kaserne“ ins Leben, um Bürger, Gewerbetreibende, Investoren und Experten frühzeitig in die Planungen einzubinden. Im Oktober 2003 erhielt die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) den Auftrag zur Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzeptes bis zum Jahr 2010/2015 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept). Daneben gab die Antragsgegnerin ein Gutachten zur Zentrenverträglichkeit eines erweiterten Nahversorgungszentrums Sheridan-Kaserne in Auftrag (Gutachten Heider vom Dezember 2005).

Der Bebauungsplan Nr. 288 A setzt für den Standort an der Ecke Nestackerweg/Stadtberger Straße nunmehr ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen mit einer zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² fest. In der Begründung heißt es, Ziel der Planung sei die Konzentration der verbrauchernahen Versorgung auf einen Standort innerhalb des neuen Sheridan-Parks und damit eine Verbesserung der Versorgung für den nordwestlichen Wohneinzugsbereich des Stadtteils Pfersee und für die künftige Wohnbevölkerung im Sheridan-Park. Die Planung beeinträchtige die Funktionsfähigkeit der Augsburger Innenstadt und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht. Es werde erwartet, dass die Versorgungslage im neuen Sheridan-Park mit max. 3.000 m² Verkaufsfläche verbessert werde.

2. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 13. Mai 2008 bis 20. Juni 2008 hatte die Aktionsgemeinschaft „Pfersee aktiv“ mit Schreiben vom 19. Juni 2008 Einwendungen gegen die Aufstockung der Verkaufsfläche erhoben. Dem Schreiben sind Unterschriftenlisten beigefügt, auf denen auch die Antragstellerin eingetragen ist. Der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V. erhob mit Schreiben vom 20. Juni 2008, eingegangen beim Stadtplanungsamt am 23. Juni 2008, Einwendungen.

3. Unter dem 29. Oktober 2009 erhob die Antragstellerin Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. 288 A. Sie trägt vor, sie werde durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen. Ihre Einwendungen habe sie rechtzeitig im Rahmen des Schreibens der Aktionsgemeinschaft „Pfersee aktiv“ vom 19. Juni 2008 erhoben. Die Antragstellerin habe im Vertrauen auf die Beschränkung der Verkaufsfläche im Bebauungsplan Nr. 288 ihr Kaufhaus in den Jahren 2006/2007 mit Investitionen in Höhe von ca. 800.000,-- Euro ertüchtigt. Die Grundlagen dieses Planes seien in den Jahren 2000 bis 2006 unter besonderer Mitwirkung der im Stadtteil Pfersee ansässigen Geschäftsleute erarbeitet worden. Der Bebauungsplan Nr. 288 A verstoße gegen das Abwägungsgebot. Er berücksichtige die Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung ebenso wenig wie den Auftrag zur Schaffung und Erhaltung stabiler sozialer Bewohnerstrukturen. Daneben sei die Sogwirkung eines Einkaufzentrums mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² nicht ausreichend ermittelt worden. Auch lägen der Planung keine belastbaren Daten zur Entwicklung der Kaufkraft in Pfersee oder zu den Auswirkungen des Verkaufsflächenzuwachses auf die Betriebe in Pfersee zugrunde. Außerdem sei der Abwägungsprozess nicht ergebnisoffen gewesen, weil die Antragsgegnerin bereits vorab im Grundstücksvergabeverfahren in Aussicht gestellt habe, die Obergrenze für die Verkaufsflächen auf 3.000 m² anzuheben.

Die Antragstellerin beantragt festzustellen,

dass der Bebauungsplan Nr. 288 A „Sheridan-Kaserne, Teilbereich an der Stadtberger Straße“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Planung greife nicht in unmittelbare Rechte der Antragstellerin ein. Der gewerbliche Konkurrenzschutz stelle keinen abwägungserheblichen Belang dar, auf den sich die Antragstellerin berufen könne. Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass die Verkaufsflächenzahlen in Zukunft nicht aufgestockt würden, seien aus den Planaufstellungsakten zum Bebauungsplan Nr. 288 oder sonstigen Unterlagen nicht ersichtlich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antrag ist – zum einen – deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin damit ausschließlich Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, obwohl sie diese hätte geltend machen können (§ 47 Abs. 2 a VwGO). Für die Zulässigkeit des Antrags fehlt es – zum anderen – auch an der Antragsbefugnis i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Anwendung in einer eigenen Rechtsposition betroffen zu sein.

1. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert ist.

a) Nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan vom 13. Mai 2008 bis 20. Juni 2008 gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. In der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 2. Mai 2008 wurde auf die in § 47 Abs. 2 a VwGO angeordnete Rechtsfolge der Präklusion ordnungsgemäß hingewiesen. Im Rahmen der Auslegung hat die Antragstellerin keine Einwendungen geltend gemacht. Auf die Einwendungen der Aktionsgemeinschaft „Pfersee aktiv“ mit Schreiben vom 19. Juni 2008 kann sie sich nicht berufen.

b) Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es für die planende Gemeinde von entscheidender Bedeutung, nicht nur möglichst vollständig Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen, sondern insbesondere Klarheit über die Zahl der Einwender und die von ihnen verfolgten – möglicherweise divergierenden – Interessen zu erlangen; denn nur so ist es möglich, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Ausreichend ist demnach nicht, wenn die geltend gemachten Belange von Dritten, in gleicher Weise betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der Auslegung geltend gemacht wurden (OVG Berlin-Brandenburg vom 3.5.2010 Az. 2 A 18.08 <juris> RdNr. 23). Es muss sich vielmehr für die planende Gemeinde hinreichend klar ergeben, ob Einwendungen im eigenen oder fremden Namen geltend gemacht werden und in welchen abwägungserheblichen Belangen der jeweilige Einwender sich betroffen sieht. Daran fehlt es hier.

(1) Das Schreiben der Aktionsgemeinschaft „Pfersee aktiv“ vom 19. Juni 2008 ist nicht ausdrücklich im Namen der Antragstellerin verfasst. Vielmehr werden Einwendungen für „die Aktionsgemeinschaft und Vertretung der Geschäftsleute im Stadtteil Pfersee“ erhoben. Einzelne Gewerbetreibende wie etwa die Antragstellerin sind in dem Schriftstück nicht erwähnt. Eine ausdrückliche Einwendung der Antragstellerin im eigenen Namen kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der – unterzeichnende - Vorsitzende der Aktionsgemeinschaft zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin ist. Das Einwendungsschreiben vom 19. Juni 2008 war unter Verwendung von Briefkopf und „Logo“ eindeutig als Einwendung der Aktionsgemeinschaft formuliert. Der Geschäftsführer der Antragstellerin unterzeichnete das Schreiben als „Vorsitzender der Aktionsgemeinschaft“. Dass das Schreiben zugleich eine Betroffeneneinwendung speziell für die Antragstellerin sein sollte, ist nach den äußeren Umständen nicht erkennbar. Die Antragstellerin tritt vielmehr nur - gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Gewerbetreibender - auf der beigefügten Unterschriftenliste, die zur Unterstützung des Anliegens beigefügt wurde, in Erscheinung.

(2) Auch konkludent werden mit dem Schreiben vom 19. Juni 2008 keine Beteiligungsrechte der Antragstellerin wahrgenommen. Zwar wurde „zur Unterstützung der Stellungnahme“ eine Unterschriftenliste von Kunden und Gewerbetreibenden beigefügt, auf der sich auch die Antragstellerin eingetragen hatte. Allein hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Unterzeichnenden die Aktionsgemeinschaft „Pfersee aktiv“ mit der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte im Rahmen der öffentlichen Auslegung beauftragt haben oder sich bewusst waren, dass ihre Unterschriften hierzu verwendet werden. Nach dem den Listen vorangestellten Begleittext dokumentiert der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift allgemein die Unterstützung der Bemühungen der Aktionsgemeinschaft, eine „nicht wieder gutzumachende Entwicklung“ zu verhindern. Ein konkreter Hinweis, dass die Unterschriftenliste zugleich Teil eines Einwendungsschreibens im Rahmen der öffentlichen Auslegung sein sollte und die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Unterzeichner sicherstellen sollte, ergibt sich aus dem Begleittext nicht. Das Einwendungsschreiben vom 19. Juni 2008 lag nach Auskunft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bei der Unterschriftenaktion noch nicht vor. Damit war jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung in die Unterschriftenliste für die Unterzeichner offen, in welcher Form die angesprochene Unterstützung der Aktionsgemeinschaft stattfinden sollte. Eine zwingende Verknüpfung mit dem Einwendungsschreiben vom 19. Juni 2008 dergestalt, dass mit der Unterschrift zugleich Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben werden sollten, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Einwendungsschreiben der Aktionsgemeinschaft „Pfersee aktiv“ kann somit der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung der Einwendungen des Einzelhandelsverbandes kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht im Rahmen der Auslegung, sondern erst am 23. Juni 2008 und deshalb verspätet bei der Antragsgegnerin eingingen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren subjektiven Rechten verletzt wird (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Antragstellerin trägt vor, in einem abwägungserheblichen Belang betroffen zu sein, weil mit der Planung Kaufkraft aus dem Stadtteilzentrum Pfersee abgezogen werde und die verbleibende Kaufkraft zur Weiterführung ihres Betriebs nicht ausreiche. Die damit geltend gemachte Verschlechterung der vorhandenen Wettbewerbssituation ist kein abwägungserheblicher Belang.

a) Zwar kann sich auch ein Planbetroffener außerhalb des Plangebiets auf die Verletzung seines subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120 f.). Allerdings begründen nur diejenigen abwägungserheblichen Belange, die zugleich (schutzwürdige) Interessen eines von der Planung Betroffenen sind, eine Antragsbefugnis für die Normenkontrollklage. Nicht jeder vom Satzungsgeber bei der Abwägung zu beachtende Belang korrespondiert zugleich mit einem subjektiven Recht, das die Antragsbefugnis i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermittelt. So sind etwa die Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) als öffentliche Belange zu berücksichtigen. Davon zu unterscheiden ist jedoch etwa die Frage, ob der einzelne Gewerbetreibende oder Eigentümer eines Geschäftshauses verlangen kann, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung eines Sondergebiets gebotenen Abwägung berücksichtigt wird (BVerwG vom 16.1.1990 BauR 1990, 183). Dies ist in der Regel nicht der Fall, weil sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält (BVerwG vom 16.1.1990 NVwZ 1990, 555; BayVGH vom 8.11.1999 Az. 1 NE 99.3123 <juris> RdNr. 29). Denn die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Eine mittelbare Einflussnahme auf vorhandene Wettbewerbsstrukturen ist als legitime Nebenwirkung oder Planungsreflex hinzunehmen, wenn die eigentliche, positive Zielsetzung einer Ausweisung - etwa eines Sondergebiets für Einzelhandel - von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG vom 3.4.2008 BVerwGE 131, 86 ff.).

Weil die Wahrung von Wettbewerbsinteressen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, kann der einzelne Gewerbetreibende auch nicht verlangen, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung einer für ihn vorteilhaften Situation bei der Planung eines neuen Baugebiets berücksichtigt wird, selbst wenn dies zu einer Verschlechterung der Wettbewerbssituation mit städtebaulichen Auswirkungen führen kann (BVerwG vom 16.1.1990 a.a.O). Dem Gewerbetreibenden fehlt es insoweit an einer geschützten Rechtsposition, weil er ständig mit neuer Konkurrenz rechnen muss (BVerwG vom 26.2.1997 NVwZ 1997, 683; BayVGH vom 10.12.2008 Az. 2 N 08.448 <juris> RdNr. 16; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 49 zu § 47). Dies gilt sowohl für Konkurrenz in unmittelbarer Nachbarschaft wie auch für eine Ansiedlung außerhalb des Einzugsbereichs seiner wirtschaftlichen Betätigung, etwa bei Planung eines großflächigen Einzelhandels „auf der grünen Wiese“.

b) Etwas anderes kann nur gelten, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung der privaten Interessen eines einzelnen Betriebes nahelegen (BVerwG vom 26.2.1997 a.a.O.; SächsOVG vom 26.8.1997 DÖV 1998, 164). Dies könnte der Fall sein, wenn der Satzungsgeber beim einzelnen Gewerbetreibenden einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass die bestehende Konkurrenzsituation nicht durch die bauplanungsrechtliche Zulassung eines weiteren Wettbewerbers verschärft wird (BVerwG vom 26.2.1997 a.a.O.). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

(1) Allein die auf die Festsetzung der Verkaufsflächen im Bebauungsplan Nr. 288 gestützte Erwartung der Antragstellerin, eine weitere Erhöhung der Verkaufsfläche werde nicht stattfinden, genügt nicht für die Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalles, weil der Gewerbetreibende stets mit neuer Konkurrenz rechnen muss (SächsOVG vom 26.8.1997 a.a.O.). Auch aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 288 lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz zugunsten der Antragsstellerin nicht herleiten. Die Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben wird mit der „Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum Pfersee“ begründet (Kap. D.4.2.1.2). Mit der Verkaufsflächenobergrenze könne „eine Häufung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen und deren nachteiliger Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum Pfersee vermieden werden“ (Kap. D.4.2.1.1). Damit formuliert der Satzungsgeber städtebaulich motivierte Ziele, deren Beachtung ihm nach § 1 Abs. 6 BauGB aufgegeben ist. Es geht um die Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und die Vermeidung strukturbeeinträchtigender Umorientierungen aus dem Stadtteilzentrum. Hinweise darauf, dass die Festsetzungen über die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtteils Pfersee hinaus gerade auch einzelnen Gewerbetreibenden zum Schutz vor Wettbewerbern dienen sollten, ergeben sich aus der Begründung zum Bebauungsplan nicht.

(2) Die Antragstellerin kann sich zur Begründung eines besonderen Vertrauensschutzes auch nicht auf das Konzept zur Entwicklung des Einzelhandels bis zum Jahr 2010/2015 oder auf das Gutachten Heider zur Zentrenverträglichkeit berufen. Das Einzelhandelskonzept zeigt den Bestand und die Versorgungssituation der einzelnen Stadtteile auf und spricht Bewertungen und Empfehlungen aus. Für den Standort „Sheridan Kaserne“ wird als „Vorhandenes bzw. beantragtes Planungs- bzw. Baurecht für Einzelhandelsverkaufsflächen“ eine Verkaufsfläche von 1.500 m² für Nahversorger mit der Empfehlung „Bei Entwicklung Wohnen im Bereich Sheridan Kaserne zu entwickeln“ genannt (Übersicht 7 Nr. 12). Das Gutachten Heider wurde speziell im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweitung der Verkaufsfläche im Sheridan-Park erstellt. Es äußert sich wegen des zu erwartenden Kaufkraftabflusses kritisch zu einer Erhöhung der Verkaufsflächenzahl auf 3.000 m² und spricht Empfehlungen für den Fall der Realisierung des geplanten Sondergebiets aus. Beide Gutachten dienten der Antragsgegnerin dazu, Erkenntnisse über den aktuellen und zukünftigen Versorgungsbedarf der Bevölkerung und die Auswirkungen der Ausweisung neuer Verkaufsflächen je nach Sortimentsangebot zu gewinnen sowie Empfehlungen für die künftige Entwicklung zu erhalten. Sie wurden in Auftrag gegeben, um das Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln und die Belange der Wirtschaft und des Einzelhandels – soweit sie städtebaulichen Bezug haben – entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung einstellen zu können. Subjektive Rechte einzelner auf rechtsverbindliche Umsetzung der gutachterlichen Stellungnahmen im Bebauungsplan sind damit nicht verbunden.

(3) Eine schützenswerte Rechtsposition der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus ihrer Beteiligung in der „Bürgerwerkstatt“. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie wegen des gemeinsamen Planungsprozesses, dessen Ergebnis der Bebauungsplan Nr. 288 gewesen sei, auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Beschränkung der Verkaufsflächen habe vertrauen dürfen. Nach dem Willen des Stadtrats der Antragsgegnerin sollten die Bürger in der „Bürgerwerkstatt“ zum „Mitdenken und Mitmachen“ bei der Entwicklung eines Konzepts zur Neubelebung des Sheridan-Kasernengeländes eingeladen werden. Die Antragsgegnerin ermöglichte den Bürgern damit über die gesetzlich vorgesehenen Formen der Beteiligung hinaus eine umfassende und aktive Mitarbeit. In der Folge wurden in verschiedenen Planungswerkstätten und Arbeitskreisen Themenfelder wie Verkehr, Geschichte, Wohnen und Arbeiten oder auch die Freiraumplanung behandelt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin beteiligte sich bei den Themenfeldern Nahversorgung, Dienstleistung und Beschäftigung. Die in den Planungswerkstätten erarbeiteten Ergebnisse wurden in einem Rahmenplan zusammengefasst und fanden in den Bebauungsplan Nr. 288 in weiten Teilen Eingang.

Die Bedeutung dieser Form der Bürgerbeteiligung liegt für den Satzungsgeber dabei zum einen in der Möglichkeit, das abwägungserhebliche Material umfassend zu ermitteln. Zum anderen fördert die Einbeziehung der Bevölkerung in den Planungsprozess die Akzeptanz des Planungsergebnisses und erleichtert dessen Umsetzung. Eine verpflichtende Bindung der Antragsgegnerin an die Ergebnisse und Vorschläge der Planungswerkstätten war damit jedoch nicht verbunden. Auch wenn die Antragsgegnerin im Bebauungsplan Ergebnisse der Planungswerkstätten übernommen hat, war dies ein Akt der die Planung abschließenden und dem Satzungsgeber vorbehaltenen Abwägung. Subjektive Rechte Einzelner auf Planerhaltung lassen sich hieraus nicht ableiten. Dies gilt auch für das in den Planungswerkstätten behandelte Themenfeld der Nahversorgung. Hier wurden der Wirtschaftsstandort Pfersee untersucht und Ziele und Perspektiven für die Nahversorgung erarbeitet. Dabei befasste sich der zuständige Arbeitskreis mit den Belangen der Wirtschaft, insbesondere des Einzelhandels und den Auswirkungen von Kaufkraftabflüssen auf das Stadtteilzentrum Pfersee. In den zusammenfassenden Protokollen wurde auf das Gutachten Heider Bezug genommen. Damit reicht die Bedeutung der Ergebnisse der Planungswerkstatt nicht über einen weiteren Abwägungsbeitrag zu den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und der Aufrechterhaltung stabiler, lebendiger Stadtteilstrukturen hinaus. Planungsziele ersichtlich zu Gunsten der Antragstellerin werden damit nicht beschrieben.

Mit dem von der Antragstellerin befürchteten Kaufkraftschwund wird deshalb kein speziell die Antragstellerin zur Einleitung eines Normenkontrollantrags berechtigender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVO dargelegt.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).