VG Augsburg, Urteil vom 10.03.2011 - Au 2 K 09.30207
Fundstelle
openJur 2012, 114588
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … 1976 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben chinesischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit Han aus …. Er trägt vor, am 10. Juni 2008 aus Peking kommend auf dem Luftweg über den Flughafen … in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.

Am 23. Juni 2008 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17. Juli 2008 gab er im Wesentlichen an, er habe das Warten von Autos gelernt und sei bis 8. Oktober 2006 bei einer staatlichen Firma beschäftigt gewesen. Auf Grund seiner Homosexualität sei er von Polizeibeamten erpresst bzw. verfolgt worden. Im Juni 2006 habe er seinen Freund während dessen Semesterferien in … besucht. Sie hätten sich in einem Hotel getroffen. Nach einigen Tagen Aufenthalt seien Polizisten erschienen und hätten ihn aufgefordert, mit zum Polizeirevier zu kommen. Dort habe man ihm offensichtlich heimlich gemachte Fotoaufnahmen aus dem Hotelzimmer gezeigt und eine hohe Geldstrafe abverlangt. Um seinen Freund nicht weiter zu kompromittieren, sei er in seinen Heimatort zurückgereist. Auch dort sei er nach einiger Zeit von drei höheren Polizisten, darunter dem Polizeichef, erpresst worden. Da er in seiner Firma gut verdient habe, habe er gezahlt. Einige Monate später sei er jedoch von seiner Firma entlassen worden, da die Polizisten diese informiert hätten. Die Polizei habe weiterhin versucht, ihn zu erpressen. Sogar seine Eltern habe man informiert, was zur Folge gehabt habe, dass zunächst sein Vater und wenige Zeit später auch seine Mutter aus Gram verstorben seien. Er habe dann keine geregelte Tätigkeit mehr aufnehmen können, da dies der Polizeichef in jedem Fall verhindert habe. Darüber hinaus sei er durch den Polizeichef mehrfach vergewaltigt worden. Er habe zwar eine Klage erwogen, aber nachdem man seinen Rechtsanwalt eingeschüchtert und ihm mit Einweisung in eine psychiatrische Klinik gedroht habe, habe er sich entschlossen, keine Klage zu erheben, sondern auszureisen. Bei einer Rückkehr nach China rechne er weiter mit Erpressungen und Körperverletzungen.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach China oder jeden anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abzulehnen gewesen sei, da mangels nachprüfbarer Angaben von einer Einreise auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat auszugehen gewesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da der Kläger ein asylerhebliches Verfolgungsschicksal nicht habe glaubhaft machen können. Dem Kläger drohe wegen seiner sexuellen Orientierung und der illegalen Ausreise aus China bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten sei nicht ersichtlich. Ausgehend vom unglaubhaften Vorbringen seien abschiebungsschutzrelevante Gefahren nicht erkennbar.

Am 12. November 2009 erhob der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag,

1. der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.10.2009, Az. …, zugestellt am 5.11.2009, wird aufgehoben.

2. Der Kläger wird als Asylberechtigter anerkannt.

3. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

4. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 ausgeführt, der Kläger sei homosexuell und aus diesem Grund von Polizisten verfolgt, schikaniert und von namentlich benannten Polizeibeamten sexuell missbraucht und misshandelt worden. Ein Schutz durch den chinesischen Staat sei nicht erfolgt. Die chinesische Regierung unternehme keine Maßnahmen, um die Situation von Homosexuellen zu verbessern. Es seien Einzelfälle bekannt, in denen Schwule noch immer Vorverurteilungen sowie Belästigungen und Festnahmen durch die chinesische Polizei ausgesetzt seien. Im Juli 2001 seien mindestens 37 Homosexuelle in der Provinz Guang Dong inhaftiert worden. Es sei nicht unglaubwürdig, dass der Kläger als Homosexueller von der Polizei willkürlich festgenommen und erpresst worden sei. Es habe auch keinen Sinn gemacht, den Freund des Klägers zu erpressen, da dieser als Student nicht über ein Einkommen verfügt habe. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger auf der Polizeistation sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Offen Homosexuelle würden von den Sicherheitskräften als Freiwild angesehen. Der Kläger sei den Übergriffen der Polizei schutzlos ausgesetzt gewesen, zumal der chinesische Staat nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, Betroffene vor solchen Übergriffen zu schützen.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 19. November 2009 unter Vorlage der Behördenakten gegen die Klage und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 10. März 2011 fand mündliche Verhandlung statt. Der Kläger wurde zu seinem bisherigen Vorbringen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Staat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sog. „sichere Drittstaaten“ in § 26a Abs. 2 AsylVfG und der dazu erarbeiteten Anlage 1 festgelegt. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland allseitig von sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer das Grundrecht auf Asyl ausschließt. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, hat dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder hätte ihn finden können und bedarf deshalb nicht mehr des Schutzes des Asylrechts (BVerfG vom 14.5.1996 NVwZ 1996, 700). Unschädlich ist, wenn der konkrete sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgt ist, nicht festgestellt werden kann (BVerwG vom 7.11.1995 NVwZ 1996, 197).

Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den – hier nicht relevanten – Ausnahmeregelungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Asylsuchende auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Die bloße Behauptung genügt hierzu jedoch nicht.

Gibt der Asylsuchende an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so obliegt ihm hierfür zwar nicht die Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten lässt die Sachaufklärungspflicht nicht entfallen (BVerwG vom 29.6.1999 BVerwGE 109, 174/182). Diese findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlass mehr zur Sachaufklärung bietet. Verletzt dieser seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG maßgebliche Beweismittel, wie z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flugtickets oder Gepäckscheine, weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung des Reisewegs herabgesetzt. Bleibt dieser trotz angemessener Bemühungen um eine umfassende Sachverhaltsermittlung dennoch unaufklärbar, so trägt – dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend – der Asylsuchende die materielle Beweislast für seine Behauptung, da er durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch das Vorbringen nachprüfbarer und präziser Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luftweg hätte ermöglichen können.

Da im vorliegenden Fall weder Identitätspapiere bzw. Flugunterlagen oder ähnliches vorgelegt wurden, noch konkrete Angaben zu den näheren Umständen der angeblichen Luftwegseinreise erfolgten, ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG besteht in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Abschiebungsverbot für einen Ausländer, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.

Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/334 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlungen betrifft (BVerwG vom 18.2.1992 Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892). Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn Asyl etwa wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG), wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) oder – wie im vorliegenden Fall – wegen der Anwendbarkeit des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewährt werden kann. Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erhält der Ausländer den Status eines Flüchtlings nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt.

Wegen der teilweisen parallelen Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG kann Abschiebungsschutz nur erhalten, wer als politisch Verfolgter ausgereist ist bzw. bei dem die politische Verfolgung unmittelbar bevorstand (Vorverfolgter), sowie derjenige, der zwar unverfolgt ausgereist ist, sich aber auf Nachfluchtgründe berufen kann. Das Schutzbegehren eines Vorverfolgten darf nur abgewiesen werden, wenn sich eine erneute Verfolgung ohne ernsthafte Zweifel an dessen Sicherheit im Fall der Rückkehr in die Heimat ausschließen lässt. Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.9.1984 BVerwGE 70, 169/171).

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. z.B. BVerwG vom 16.4.1985 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32; vom 24.4.1979 BayVBl 1980, 377; vom 29.11.1977 Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 11).

Dabei ist der Beweiswert der Angaben des Asylsuchenden im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.10.1987 InfAuslR 1988, 55 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht durch einen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachvortrag die Überzeugung zu vermitteln, dass er die Volksrepublik China aus Furcht vor drohender Verfolgung verlassen hat. Das Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2011 zeigte zusätzlich zu den vom Bundesamt festgestellten Ungereimtheiten weitere Widersprüche. So hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er habe sich mit den Polizeibeamten in … geeinigt, 10.000 Yuan zu zahlen. Er habe die Summe vom Geldautomaten abgehoben und diesen, ohne eine Quittung zu erhalten, übergeben. In der mündlichen Verhandlung führte er hingegen aus, er habe den Polizisten 20.000 Yuan in bar bezahlt. Auch zum Zeitpunkt seiner Kündigung durch seine Firma hat er wechselnde Angeben gemacht. Vor dem Bundesamt schilderte er diesbezüglich, ihm sei am 8. Oktober 2008 gekündigt worden. Vor Gericht erklärte er jedoch, Anfang 2007 gekündigt worden zu sein. Zu der von seiner Firma erhaltenen Entschädigung legte er beim Bundesamt dar, ihm seien nur 60.000 Yuan als Entschädigung angeboten worden, obwohl er im Monat zwischen 3.000 und 4.000 Yuan verdient habe. In der mündlichen Verhandlung gab er aber an, er habe über 30.000 Yuan Entschädigung bekommen und monatlich 4.000 bis 5.000 Yuan verdient. Auch zum Zeitraum, in dem er Wehrdienst geleistet haben will, machte der Kläger widersprüchliche Angeben. So führte er bei seiner Bundesamtsanhörung aus, er habe von 1990 bis 1993 für drei Jahre als Kraftfahrer Wehrdienst geleistet. Vor Gericht gab er hiervon abweichend an, von 1986 bis 1990 Soldat gewesen zu sein. Da der Kläger im Ergebnis vor Gericht (auch) zu wesentlichen Elementen des Verfolgungsgeschehens differierende Angaben gemacht hat, liegt nach Auffassung des Gerichts insgesamt keine glaubhafte Schilderung eines Verfolgungsgeschehens vor.

Unabhängig davon droht dem Kläger wegen der angegebenen Homosexualität – wie im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) – keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Ergänzend wird hierzu auf den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 10. Juli 2010 (S. 25) Bezug genommen (s. hierzu auch VG Düsseldorf vom 20.10.2004 Az. 8 L 3097/04.A).

Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger wegen einer eventuell illegalen Ausreise und der Asylantragstellung einer politischen Verfolgung ausgesetzt ist, hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid nachvollziehbar und unter Benennung von Erkenntnisquellen dargelegt, dass deswegen keine einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründende Rückkehrgefährdung besteht. Angehörige der Volksrepublik China haben – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung sowie illegalen Aufenthalts im Ausland nicht in asylerheblicher Weise mit Verfolgung zu rechnen (BayVGH vom 10.5.2010 Az. 2 ZB 10.30135 <juris> RdNr. 6; vom 8.12.2003 Az. 27 B 03.31336 <juris> RdNr. 2; VG Bayreuth vom 17.12.2010 Az. B 3 K 09.30158 <juris> RdNr. 40 f.). Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 10. Juli 2010 bestätigt dies (S. 36).

3. Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist die Klage unbegründet. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird (BVerwG vom 24.6.2008 NVwZ 2008, 1241 = ZAR 2009, 35). Unabhängig von der vorzunehmenden Prüfungsreihenfolge besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote nicht ersichtlich sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2009 gibt auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. verfügten Ausreiseaufforderung und der Androhung der Abschiebung nach China keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Ihm stehen weder Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG zur Seite, noch besitzt er eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.

Die Klage war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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