VG Bayreuth, Urteil vom 29.03.2011 - B 1 K 09.642
Fundstelle
openJur 2012, 114587
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die vor dem Anwesen des Klägers …, auf einer Länge von ca. 30 m in die Straße … eingebrachte Pflasterung wieder zu entfernen und die Straße dort mit einem durchgehend einheitlichen Straßenbelag, entsprechend dem der übrigen Straßenstrecke vorher und nachher, zu versehen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens … (Fl.-Nr. …). Gegenüber dem Anwesen des Klägers befindet sich die … samt … und …. Oberhalb des klägerischen Anwesens befindet sich der örtliche Kindergarten. Unterhalb des klägerischen Anwesens befindet sich in ca. 100 m Entfernung auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gewerbebetrieb, der derzeit aber nicht gewerblich genutzt wird. Dieses Wohngebiet war im Zug des großen Wohnungsbedarfes nach dem Krieg ohne förmliche Planung entstanden

Im Jahr 1991 beschloss der Stadtrat der Beklagten, im Zuge des damals laufenden Flurbereinigungsverfahrens Dorferneuerungsmaßnahmen in … durchzuführen, darunter auch die Neugestaltung des …platzes u.a. im Bereich des …berges und auch des …weges. Mit der Planung der Dorferneuerungsmaßnahme wurde das Büro eines Landschaftsarchitekten beauftragt, der verschiedene Entwürfe ausarbeitete, deren Ziel es war, neben der Neugestaltung des Friedhofsplatzes und dessen Begrünung eine Verkehrsberuhigung zu erreichen. Vorerst konnten die geplanten Dorferneuerungsmaßnahmen dann nicht weitergeführt werden, weil der Teilnehmergemeinschaft entsprechende Geldmittel nicht zur Verfügung standen. Solche standen erst Anfang 2001 zur Verfügung, weswegen die Planung dann wieder aufgegriffen wurde. Am 22.02.2001 wurde eine Bürger- und Anliegerbeteiligung wegen der Neugestaltung des …platzes durchgeführt (vgl. Bl. 27 der Akte I), in der die Ziele der Dorferneuerung und die Planungsvarianten vorgestellt wurden und sich die Mehrheit der Anwesenden für die Planungsvariante A (Verlegung des …weges vom … weg, so dass eine kurvige Linienführung entsteht; Bl. 6 der Akte I) aussprach. Bei dieser Informationsveranstaltung am 22.02.2001 war auch Thema eine mögliche Lärmentwicklung, die durch die vorgesehene Verwendung von Pflaster gegenüber Asphalt für die Fußgängerquerung zu erwarten war. Als Alternative wurde für die Fußgängerquerung statt eines Pflasterbelages eine Ausführung durch Zebrastreifen mit entsprechender Ausstattung vorgeschlagen. Letztlich fiel die Entscheidung zugunsten der Variante mit Pflasterbelag aus, da insbesondere der Vertreter des Straßenbauamtes sich gegen einen Zebrastreifen aussprach, für den eine Beschilderung und Beleuchtung erforderlich geworden wäre, wobei alleine die Kosten der Beleuchtung mit einem Betrag von damals 40.000,00 DM beziffert wurden. Weiter war man zum Teil davon überzeugt, dass auch bedingt durch das starke Gefälle des …weges die Geräuschentwicklung anhaltender bzw. anfahrender Fahrzeuge einschließlich dann erforderlicher Schaltvorgänge einen weit höheren Lärm verursachen würde, als dies bei gleichmäßiger Geschwindigkeit von 30 km/h im verkehrsberuhigten Bereich mit Pflasterbelag, mit dem zugleich eine deutliche optische Abgrenzung erreicht werden sollte, mit einer Längenausdehnung von 30 m zu erwarten sei. Nach einem entsprechenden Beschluss des Stadtrats vom 04.07.2001 (Bl. 32 der Akte I) wurde die Dorferneuerungsmaßnahme – insbesondere auch die Pflasterung für die Fußgängerquerung direkt vor dem Anwesen des Klägers auf einer Länge von ca. 30 m – im Jahr 2001 dann durchgeführt.

Bereits im Jahr 2002 kam es zu Beschwerden der Anlieger (auch des Klägers) im …weg, die wegen der unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Pflasterung deren Entfernung verlangten (Bl. 42 der Akte I). Das für die Planung zuständige Ingenieurbüro, an das von der Beklagten diese Beschwerden weitergeleitet wurden, führte hierzu im Schreiben vom 10.10.2002 aus, dass versucht worden sei, die von den Anliegern angesprochene Lärmbelästigung durch das Überfahren der Fahrbahnpflasterung durch die Ausführung der Pflasterung, so weit möglich, zu minimieren. Es sei als Pflaster ein glatter Betonpflasterbelag verwendet worden. Die Verlegung sei in einem wilden Verband erfolgt, nicht in Reihenverlegung quer zur Fahrbahn, so dass die Fugen in versetzten Zeittakten durch den Reifen des Fahrzeuges überfahren würden. Zusätzlich sei das Pflaster selbst in Splitt gebettet worden, um die Bettung ohne starre Bindung in die Tragschicht aus Bitumen auszuführen, was für die Überfahrung der gepflasterten Strecke die bei Pflasterungen bestmöglichste Lärmdämpfung gewährleiste. Die angesprochene Lärmentwicklung selber sei im Unterschied zwischen Asphalt- und Pflasterbelag erst ab höheren Geschwindigkeiten (ab ca. 30 km/h) als Störung wahrnehmbar. Die Lärmentwicklung steige mit zunehmender Geschwindigkeit tangential. Bei den durch die Beschilderung angestrebten Überfahrungsgeschwindigkeiten von 30 km/h sei nachweislich keine größere Lärmentwicklung beim Überfahren der Pflasterfläche im Vergleich zum Befahren der Asphaltfläche vorhanden (Bl. 44/45 der Akte I). Mit Schreiben vom 09.01.2003 teilte die Beklagte dem Landratsamt … die Aufstellung der täglich verkehrenden Kfz im streitgegenständlichen Bereich mit und bat um eine überschlägige Schallpegelberechnung (Bl. 117-119 der Akte I). Mit Schreiben vom 10.02.2003 teilte das Landratsamt … mit, dass die Schallpegelberechnung unter Verwendung der Zählwerte der Verkehrszählung der Stadt … ergeben habe, dass bei Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung (30 km/h) an keinem der untersuchten Immissionsorte, auch bei Berücksichtigung der Aufpflasterung im Bereich des …, mit einer Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte der Straßenverkehrslärmschutzverordnung zu rechnen sei. Selbst bei Zugrundelegen der jeweils maximalen Werte aus o.g. Verkehrszählung – tags 425 Kfz, nachts 47 Kfz – ergäben sich keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen (Bl. 128 der Akte I). Mit Schreiben vom 07.03.2003 lehnte daher die Beklagte eine Entfernung des Pflasters ab (Bl. 131 der Akte I).

Mit Schriftsatz vom 11.08.2003 forderte nunmehr der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, die unzumutbare Lärmbeeinträchtigung des Klägers durch den Pflasterbelag zu beenden (Bl. 134 der Akte I). Mit Schreiben vom 26.05.2004 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass ein Teilbereich des Pflasterabschnitts mit Oxyd-Harz ausgegossen worden sei (Bl. 158 der Akte I). Mit weiterem Schreiben vom 11.08.2004 (Bl. 162 der Akte I) teilte die Beklagte nunmehr dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die vorgenommene Verfugung mit Oxyd-Harz einen gewissen Erfolg gebracht und diese Maßnahme zur Lärmminderung beigetragen habe, so dass deswegen nun die restliche Fläche auch mit diesem Material verfugt werde. Bereits am 23.11.2004 trat der Bevollmächtigte des Klägers dieser Auffassung entgegen und führte aus, dass eine Besserung auch nach Abschluss der Verfugung nicht eingetreten sei (Bl. 172 der Akte I). Mit Schreiben vom 16.12.2004 (Bl. 174 der Akte I) teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass eine Entfernung des Pflasters nicht vorgenommen werde.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2005 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (ursprünglich Az. B 1 K 05.470) und ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen:

„Die Beklagte wird verurteilt, die im Jahr 2003 in die Straße …weg eingebrachte Pflasterung auf einer Länge von ca. 30 m wieder zu entfernen und den entsprechenden Abschnitt mit bituminöser Straßendecke entsprechend dem Belag der übrigen Straße wieder zu schließen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf die mit der vorliegenden Klage geforderten Entfernung des Pflasterbelages und Austausch mit einem ursprünglich schon vorhandenen und auf der übrigen Straßenfläche eingebrachten bituminösen Belag zur Seite stehe. Gemäß § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sei bei dem Bau bzw. der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden könnten, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Der Anspruch auf Entfernung des Pflasterbelages stehe dem Kläger bereits deshalb zu, da durch diesen Pflasterbelag in Höhe seines Anwesens die für das reine Wohngebiet – diesen Charakter trage das Wohngebiet – geltenden Tagwerte von 59 dB(A) als Beurteilungspegel und Immissionsgrenzwert nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten würden. Die 16. BImSchV finde Anwendung, da es sich bei der vorliegend durchgeführten Straßenbaumaßnahme um eine wesentliche Änderung im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV handle, da durch den erheblichen baulichen Eingriff eine Änderung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) entstanden sei. Unabhängig von der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes nach der 16. BImSchV gelte jedoch insgesamt gemäß § 41 BImSchG, dass keine schädlichen Umwelteinwirkung – es handle sich vorliegend um eine erhebliche Belästigung durch Verkehrslärm – hervorgerufen werden dürfe, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sei. Die Einbringung des Pflasterbelages sei eine nach dem Stand der Technik vermeidbare Lärmerhöhung, die lediglich aus optischen Gründen angebracht worden sei. Solche Maßnahmen seien dort nicht möglich, wo sie zu Lasten der Nachbarschaft mit erheblicher Lärmerhöhung einhergehen würden und diese Lärmerhöhung durch die Vermeidung der Maßnahme abgestellt wäre.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2005 legte der Bevollmächtigte der Beklagten die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger ein Beseitigungsanspruch nicht zustehe. Die Voraussetzungen des § 41 BImSchG lägen nicht vor. Durch die Dorferneuerungsmaßnahmen sei keine Steigerung des Verkehrsaufkommens oder der Verkehrsleistung erfolgt. Eine Änderung des Straßenbelages im Bereich der ausgeführten Fußgängerquerung werde von § 41 BImschG nicht berührt. Die gewählte Ausführung selbst sei Gegenstand eingehender Erörterung und Abwägung gewesen, halte sich im Rahmen des gemeindlichen Ermessens und sei sachgerecht. Durchgeführte Lärmmessungen und eine Schallpegelberechnung durch das Landratsamt … hätten keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsgrenzwerte ergeben.

Mit weiteren Schriftsätzen ergänzten die Beteiligten ihre Standpunkte. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hierbei insbesondere die Aussagekraft der vom Landratsamt … vorgenommenen Berechnung in Frage, da nach Auffassung des Klägers der Fahrzeugverkehr pro Tag und nachts weitaus höher sei, als der Immissionsberechnung zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber machte der Bevollmächtigte der Beklagten geltend, dass die Verkehrszählung von der Beklagten durch einen Mitarbeiter des Bauhofs durchgeführt worden sei. Es sei ein entsprechendes Gerät aufgestellt worden, so dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Verkehrszählung nicht begründet seien.

Am 13.09.2006 führte das Gericht durch die beauftragte Richterin einen Augenschein durch, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird (Bl. 70 der Gerichtsakte B 1 K 05.470). Insbesondere wurde anlässlich des Augenscheins diskutiert, ob die seinerzeit durchgeführte Verkehrszählung nur die in Richtung bergaufwärts fahrenden Fahrzeuge erfasst hatte.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2006 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit, dass eine Rückfrage bei der Firma der eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlage ergeben habe, dass eine eigentliche Verkehrszählung durch das Gerät – wovon die Beklagte bislang immer ausgegangen sei – nicht erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007 kündigte das Gericht an, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das sich sowohl zur Frage einer Erhöhung des Verkehrslärms durch die streitgegenständliche Aufpflasterung als auch zur Frage der Einhaltung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung äußern solle. Gleichzeitig vereinbarten die Beteiligten, das Verfahren nach Erlass des Beweisbeschlusses für die Dauer der Einholung des Sachverständigengutachtens ruhen zu lassen.

Mit Beschluss vom 28.09.2007 erhob das Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem insbesondere darauf eingegangen werden sollte, ob der vom Verkehr auf dem Galgenweg ausgehende Lärm aufgrund der im Bereich des Anwesens des Klägers vorgenommenen Pflasterung höher als bei einer durchgehenden Asphaltierung der Fahrbahn ist und falls ja, um wie viel. Weiter sollte durch das Gutachten geklärt werden, welche Belastung durch Verkehrslärm auf dem …weg sich für das Anwesen des Klägers ergibt.

Weiter wurde mit Beschluss vom 28.09.2007 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der erforderlichen Beweiserhebung angeordnet.

Mit Schreiben vom 13.08.2009 legte der Sachverständige sein Gutachten vor, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass es durch die Pflasterung im Bereich des Anwesens des Klägers in der Regel sowohl beim Anwesen des Klägers (Immissionsort IO 1), als auch im Freibereich des Anwesens (Immissionsort IO 2) zu einer Erhöhung der Verkehrslärmbelastung komme. In Abhängigkeit von den Ausgangsdaten (Korrekturwert für Straßenoberfläche, zulässige Höchstgeschwindigkeit) ergäben sich dabei Pegelerhöhungen von bis zu 3,7 dB(A). Zudem würden die zulässigen Immissionsgrenzwerte am Immissionsort IO 2 (Außenbereich des Anwesens des Klägers) sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wie auch 30 km/h überschritten. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h würden auch am Immissionsort IO 1 (Anwesen des Klägers) sowohl tags als auch nachts die Grenzwerte überschritten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.08.2009 wurde den Beteiligten das Gutachten übersandt und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Streitsache nunmehr unter dem Aktenzeichen B 1 K 09.642 geführt werde.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2009 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass die Ergebnisse des Gutachtens eindeutig seien. Diese führten zu der Bewertung, dass eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinn der 16. BImSchV vorliege und dass durch diese wesentliche Änderung entgegen § 2 16. BImSchV nicht sichergestellt sei, dass der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte nicht überschreite. Damit sei diese Änderung rückgängig zu machen.

Zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2009, in der der Sachverständige auf Bitte des Bevollmächtigten der Beklagten sein Gutachten erläutern sollte, erschien der Bevollmächtigte der Beklagten wegen überraschender gesundheitlicher Probleme – wie sich danach herausstellte – nicht. Die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen erfolgte auf Bitten des ersten Bürgermeisters der Beklagten nicht; vielmehr wurde die Vertagung beantragt, da ihm nicht bekannt sei, welche Fragen der Bevollmächtigte an den Sachverständigen habe richten wollen.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 bat der Bevollmächtigte der Beklagten um eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen und formulierte entsprechende Fragen an diesen, insbesondere zum zugrunde gelegten Korrekturwert DStrO von 8,5 dB(A), zu den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrszahlen und zum Immissionsort IO 2 (Bl. 33 der Gerichtsakte B 1 K 09.642). Mit Schreiben vom 17.05.2010 legte der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten vor, in dem er die vom Bevollmächtigten der Beklagten gestellten Fragen beantwortete (Bl. 49 der Gerichtsakte B 1 K 09.642). Auf den Inhalt wird Bezug genommen

Mit Schreiben vom 19.08.2010 wurde der Bevollmächtigte der Beklagten unter Hinweis auf § 87b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO aufgefordert, bis zum 20.09.2010 mögliche Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2010 führte der Bevollmächtigte der Beklagten aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter zu dem Korrekturwert DStrO von 8,5 dB(A) komme. Weiter schaffe eine Sitzgelegenheit im Vorgarten noch keinen Aufenthaltsbereich. Dafür wäre eine regelmäßige Nutzung im Sinne einer wohnlichen Außenbereichsnutzung (z.B. eine Terrasse) erforderlich. Davon sei vorliegend nicht auszugehen (Bl. 71 der Gerichtsakte B 1 K 09.642).

In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag,

„die Beklagte zu verurteilen, die vor dem Anwesen des Klägers auf einer Länge von ca. 30 m in die Straße …weg eingebrachte Pflasterung wieder zu entfernen und mit einem durchgehend einheitlichen Straßenbelag, entsprechend den der übrigen Straßenstrecke vorher und nachher, zu versehen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch anderweitige geeignete Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass auf dem Grundstück des Klägers die zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten werden“.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Nach dessen Entlassung wurde im Weiteren u.a. die Frage erörtert, ob der zur Straße gelegene Vorgarten des Klägers als „Außenwohnbereich“ eingestuft und berücksichtigt werden könne. Der Kläger gab zur Nutzung seines Gartens an, dass normalerweise ein Tisch und Stühle im Freien stehen würden. Bei schlechtem Wetter sei ein überdachter Bereich (eine am Haus angebrachte Markise zur teilweisen Überdachung des Außenbereichs) vorhanden. Der Bevollmächtigte der Beklagten vertrat die Auffassung, dass der Mess- bzw. Berechnungspunkt für den Außenwohnbereich (Immissionsort IO 2) vom Sachverständigen falsch gewählt worden sei, da er in der Mitte des Vorgartens insgesamt liege, nicht jedoch 2 m über der Mitte des Außenwohnbereichs, wie es seines Erachtens nötig wäre. Am Anwesen des Klägers selbst würden die zulässigen Immissionsgrenzwerte nach dem Sachverständigengutachten noch eingehalten werden, eine Überschreitung liege nur im Außenwohnbereich vor. Der Bevollmächtigte der Beklagten wies weiter darauf hin, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 22 des Ergänzungsgutachtens dieser davon ausgegangen sei, dass der gesamte Vorgartenbereich des klägerischen Anwesens als unbebauter Außenwohnbereich anzusehen sei.

Mit Beweisbeschluss vom 12.10.2010 (Bl. 108 der Gerichtsakte B 1 K 09.642) wurde der Sachverständige beauftragt, sein Gutachten vom 27.07.2009 in der Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 12.05.2010 durch eine Berechnung zu ergänzen, welche Immissionsbelastung sich für das Anwesen des Klägers ergebe, wenn der Immissionsort IO 2 auf die Mitte des Terrassenbereichs des Anwesens des Klägers gelegt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsprechung als Außenwohnbereich nur eine außerhalb von Wohngebäuden gelegene Fläche anzusehen sei, die nicht nur der Verschönerung des Grundstücks diene, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung nach Lage und Einrichtung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sei (insbesondere Terrassen, Balkone und ähnlich nutzbare Außenanlagen). Damit sei bei der Entscheidung des Gerichts voraussichtlich – entgegen dem bisherigen Ansatz des Sachverständigen – bei der Festlegung des Immissionspunktes IO 2 nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht auf den gesamten Vorgartenbereich des klägerischen Grundstücks abzustellen, sondern nur der an die Gebäude des Anwesens angrenzende Terrassenbereich, der möbliert und mit einem festen Bodenbelag versehen sei sowie sich durch eine abgemauerte Vertiefung vom restlichen Vorgartenbereich abhebe, als schutzbedürftiger Außenwohnbereich im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung einzustufen. Entsprechend der Anlage 2 (richtig: Anlage 1) zur 16. BImSchV sei daher für die Berechnung der entscheidungserheblichen Lärmimmissionen der Immissionspunkt IO 2 nicht an der vom Sachverständigen gewählten Stelle zu situieren, sondern 2 m über der Mitte des Terrassenbereichs.

Mit Schreiben vom 18.01.2011 legte der Sachverständige sein zweites Ergänzungsgutachten vor, in dem er zum Ergebnis kommt, dass es durch die Pflasterung im Bereich des Anwesens des Klägers am Immissionsort IO 2 (NEU) zu einer Erhöhung der Verkehrslärmbelastung komme. In Abhängigkeit von den Ausgangsdaten (Korrekturwert für Straßenoberfläche, zulässige Höchstgeschwindigkeit) ergäben sich dabei Pegelerhöhungen von bis zu 4,7 dB(A). Zudem würden die zulässigen Immissionsgrenzwerte am Immissionsort IO 2 (NEU) sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wie auch 30 km/h überschritten (Bl. 121 der Gerichtsakte B 1 K 09.642).

Mit Schreiben vom 19.01.2011 wurde die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29.03.2011 unter Hinweis auf § 87b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO aufgefordert, soweit weitere Erläuterungen des Sachverständigen für erforderlich gehalten würden, dies bis spätestens 10.03.2011 unter Angabe der betreffenden Punkte und der Fragestellung zu beantragen (Bl. 125 der Gerichtsakte B 1 K 09.642).

Mit Schriftsatz vom 20.01.2011 betonte der Bevollmächtigte des Klägers, dass sich durch das neue Beweisergebnis nichts an der grundlegenden Bewertung, wie sie vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 geäußert worden sei, geändert habe. Die durch den Sachverständigen ursprünglich mit 3,7 dB(A) ermittelte Erhöhung stelle sich jetzt sogar noch deutlicher mit 4,7 dB(A) dar. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 führte hingegen der Bevollmächtigte der Beklagten aus, dass man bei den Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen, insbesondere was den von ihm angesetzten Zuschlag nach DStrO betreffe, bleibe. Man halte die Erhöhung von 8,5 dB(A) für falsch und jedenfalls nicht für nachvollziehbar. Die Beklagte bleibe dabei, dass eine korrekte Messung eine zweite Vergleichskurve vorausgesetzt hätte, wobei die Verkehrsgeräusche einmal auf dem Pflaster und einmal auf der Asphaltdecke jeweils ca. mittig hätten gemessen werden müssen, um zu einem zutreffenden Vergleichswert zu kommen, wobei für diese Messungen jeweils das gleiche Fahrzeug bei exakt gleicher Geschwindigkeit hätte eingesetzt werden müssen. Das sei alles nicht geschehen und der Sachverständige könne zutreffenderweise allein aus einer Messkurve für ein jeweiliges Fahrzeug nicht zutreffend den Erhöhungswert ermitteln. Der Sachverständige ziehe einerseits die RLS 90 und die 16. BImSchV heran, weiche aber dann von den dort vorgegebenen Zuschlägen ab und verwende die aus seiner Messung ermittelten Werte. Dieser „Mischung“ könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständige komme zu einer Überschreitung der Grenzwerte nur wegen seines erhöht angesetzten DStrO-Wertes. Wäre dieser kleiner, wäre auch theoretisch eine Überschreitung der Grenzwerte nicht gegeben. Damit sei dieser Zuschlag für das Ergebnis des Sachverständigen entscheidend. Deswegen werde eine zweite Messung, einmal etwa mittig des Pflasters, einmal mittig der Asphaltdecke bei gleichem Fahrzeug und gleicher Geschwindigkeit für erforderlich gehalten; anders sei das Gutachten nicht verwertbar. Letztlich könne aber eine Entfernung des Pflasters auch dann nicht gefordert oder zugesprochen werden, wenn eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV vorläge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten, auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein vom 13.09.2006 sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 25.09.2007, vom 20.10.2009, vom 12.10.2010 und vom 29.03.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer ist dadurch, dass Richter am Verwaltungsgericht …, der bisher an den Verhandlungen und am Augenschein in dieser Sache teilgenommen hatte, wegen Erkrankung verhindert ist, nicht an der Entscheidung über die vorliegende Klage gehindert. Nachdem eine Beweisaufnahme in Gegenwart des Richters am Verwaltungsgericht …stattgefunden hatte, wäre verfahrensrechtlich zwar erforderlich, dass das Gericht in gleicher Besetzung entscheidet. Aus diesem Grund sind auch die gleichen ehrenamtlichen Richter (abweichend vom sonstigen Turnus) zu dieser Verhandlung geladen worden. Verhandelt und entschieden werden konnte aus der Sicht des Gerichts aber dennoch, da alle Beteiligten sich mit der aktuell anwesenden Besetzung des Gerichts einverstanden erklärten und auf verfahrensrechtliche Rügen wegen der Abwesenheit von Richter am VG … verzichteten.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es handelt sich bei dieser Norm um unmittelbar geltendes Recht, das keiner weiteren Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung bedarf (vgl. BVerwG vom 18.4.1996 Az. 11 A 86/95 in NVwZ 1996, 901). Die Vorschrift richtet sich an den Träger des Verkehrsweges oder der Baulast. Das ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Die Vorschrift des § 41 BImSchG hat – wie auch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) – für die Nachbarn drittschützende Wirkung. Der gewährte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche der neuen oder wesentlich geänderten Verkehrswege in Form von aktiven Lärmschutzmaßnahmen dient Eigentümern und Anwohnern in gleicher Weise. (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Kläger als Eigentümer und Bewohner des Einfamilienhauses … gehört mithin zum Kreis der geschützten Dritten, da er geltend macht, dass durch die wesentliche Änderung der Straße vor seinem Anwesen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 aber schließlich (auch) beantragte, die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, durch anderweitige geeignete Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass auf dem Grundstück des Klägers die zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten werden, geht das Begehren des Klägers insofern auf aktiven bzw. passiven Schallschutz, während er bisher immer nur die Beseitigung des Pflasters gefordert hatte. Hierin ist wohl eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung zu sehen; diese ist jedenfalls nach § 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, weil die Beklagte insoweit in die Klageänderung eingewilligt hat. Sie hat sich auch in der weiteren mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen. Hierin ist eine inzidente Zustimmung zur Klageänderung zu sehen. Auf die Frage der Sachdienlichkeit dieser Klageänderung kommt es deshalb nicht mehr an.

Der Hilfsantrag auf die Verurteilung der Beklagten zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen des Schallschutzes mit dem Ergebnis der Einhaltung der zulässigen Lärmgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung gerichtete Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Bei Leistungsklagen wie der vorliegenden ist zwar grundsätzlich ein so bestimmter Antrag zu verlangen, dass ein entsprechender Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 10 zu § 82 m.w.N.). Ist dies aber aus Gründen, die außerhalb der Klägersphäre liegen, unmöglich, kann und muss der Klageantrag nicht vollstreckbar genau formuliert sein. So liegt der Fall hier. In die begehrte Entscheidung, wo und wie die Beklagte zum Schutz des klägerischen Grundstückes welche Lärmschutzmaßnahmen treffen soll, sind eine Reihe von tatsächlichen und planerischen Erwägungen einzustellen, die der Kläger weder abschätzen kann noch der Beklagten vorwegnehmen darf. Letztlich kommt es auf diese Fragen jedoch nicht an, da das Gericht entsprechend dem Hauptantrag des Klägers entschieden hat.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch wird nach neuerer Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie aus den Grundrechten, hier Art. 14 des Grundgesetzes – GG –, hergeleitet (BVerwG vom 26.8.1993 in BVerwGE 94, 100 m.w.N.; BayVGH vom 15.9.1999 in BayVBl 2000, 345 und vom 4.8.1998 in BayVBl 1999, 436; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 81 zu § 113 m.w.N.). Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Änderung oder der Unterhaltung landesrechtlicher Straßen oder Wege im Sinne des Art. 3 BayStrWG sind als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, 101 und 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung – BV – (Rechtsstaatsprinzip, Handlungsfreiheit und Eigentumsgewährleistung) heranzuziehen (vgl. BayVGH vom 4.8.1998 a.a.O.). Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Klägers als Betroffenen verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG vom 26.8.1993 a.a.O.; BayVGH vom 4.8.1998 a.a.O.). Ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung liegt hier vor, da die Beklagte durch die Aufpflasterung der Straße vor dem Anwesen des Klägers wegen der Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (wird weiter ausgeführt) einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, der noch immer andauert. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass die vor seinem Anwesen auf einer Länge von ca. 30 m eingebrachte Pflasterung wieder entfernt wird und die Straße dort mit einem durchgehend einheitlichen Straßenbelag, entsprechend dem der übrigen Straßenstrecke vorher und nachher, versehen wird, damit die Belastung seines Grundstücks durch Verkehrslärm so weit gemindert wird, dass unter Anwendung des § 3 16. BImSchV die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht mehr überschritten werden. Der Gebietscharakter ist nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins als allgemeines Wohngebiet einzustufen, wovon in den mündlichen Verhandlungen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen sind.

Gemäß § 41 BImSchG ist bei dem Bau bzw. der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Lärmbelästigungen, die von einer öffentlichen Straße ausgehen, sind grundsätzlich von den Straßenanliegern zu dulden. Welcher Straßenlärm den Anliegern zuzumuten ist, bedarf der Konkretisierung. Ein Immissionsabwehranspruch steht dem Anlieger dann zur Seite, wenn die Lärmbelästigung erheblich und damit für den Betroffenen unzumutbar ist. Dies lässt sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG herleiten. Immissionen gelten nach § 3 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das ist nach den Festsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV an Immissionsorten in allgemeinen Wohngebieten dann der Fall, wenn durch die von dem ausgebauten Verkehrsweg ausgehenden Verkehrsgeräusche die Grenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht überschreiten.

Die 16. BImSchV findet Anwendung, da es sich bei der vorliegend durchgeführten Straßenbaumaßnahme der Beklagten um eine wesentliche Änderung im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV handelt, da durch den erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem geänderten Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Der Zustand der Straße hat in Höhe des Grundstückes des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift erfahren. Von einer solchen ist u.a. auszugehen, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV). Der Ausbau der Straße vor dem Grundstück des Klägers erfüllt diese Kriterien, da durch den erheblichen baulichen Eingriff (Pflasterung der Fahrbahn) der Beurteilungspegel des vom … ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Nach dem Ergebnis der im Laufe des Verfahrens erstellten Gutachten steht dies für das Gericht fest.

Die Erhöhung des Beurteilungspegels des von der Pflasterung ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) ergibt sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom 27.07.2009 und den beiden Ergänzungsgutachten vom 12.05.2010 und vom 11.01.2011. Die Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ergibt sich dabei aus einem Vergleich der Immissionswerte vor Ausführung der Pflasterung mit den Lärmwerten nach der Pflasterung. Der Sachverständige hat bei seinen Berechnungen zwei Immissionsorte untersucht. Der Immissionsort IO 1 liegt im Bereich der süd-westlichen Fassade des Anwesens des Klägers auf Höhe des ersten Obergeschosses vor dem nord-westlichen Fenster. Der Immissionsort IO 2 wurde entsprechend Anlage 1 der 16. BImSchV in der Mitte des Außenwohnbereichs des Anwesens des Klägers, auf einer Höhe von 2,0 m, angesetzt, wobei der Sachverständige ursprünglich den gesamten Vorgarten des klägerischen Anwesens als Außenwohnbereich definierte. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG vom 11.11.1988 in NVwZ 1989, 255; BayVGH vom 4.2.2004 Az. 8 A 95.40082 und vom 26.10.1999 Az. 8 A 98.40044; SächsOVG vom 29.4.2009 Az. 1 B 563/09) ist als Außenwohnbereich jedoch nur eine außerhalb von Wohngebäuden gelegene Fläche anzusehen, die nicht nur der Verschönerung des Grundstücks dient, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung nach Lage und Einrichtung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt ist (insbesondere Terrassen, Balkone und ähnlich nutzbare Außenanlagen). Damit war bei der Festlegung des IO 2 nach Auffassung des Gerichts nicht auf den gesamten Vorgartenbereich des klägerischen Grundstücks abzustellen, sondern nur auf den an die Gebäude des Anwesens angrenzenden Terrassenbereich, der möbliert und mit einem festen Bodenbelag versehen ist sowie sich durch eine abgemauerte Vertiefung vom restlichen Vorgartenbereich abhebt. Entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV ist für die Berechnung der entscheidungserheblichen Lärmimmissionen der IO 2 daher nicht an der vom Sachverständigen ursprünglich gewählten Stelle zu situieren, sondern zwei Meter über der Mitte des Terrassenbereichs (IO 2 NEU). Im 2. Ergänzungsgutachten vom 11.01.2011 wurde deshalb für diesen IO 2 (NEU) vom Sachverständigen entsprechende Berechnungen vorgenommen. Auf die Ergebnisse am IO 2 (NEU) ist nach Auffassung des Gerichts abzustellen.

Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten in Frage stellt, ob der Außenwohnbereich hinsichtlich des IO 2 (NEU) hier wirklich zugrunde gelegt werden könne, da aus seiner Sicht ein solcher Außenwohnbereich mit den Wohnräumen unmittelbar in Verbindung stehen müsste, während hier der Terrassenbereich des Klägers vor einem Nebengebäude liege, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine direkte Verbindung zu Wohnräumen nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob der betreffende Bereich durch seine Anlage, wie z.B. Möblierung, Pflasterung, Einfriedung und dergleichen, erkennbar zum Wohnen im Freien bestimmt ist. Dies ist bei der Terrasse des Klägers der Fall. Im Übrigen liegt der Terrassenbereich so nahe am Wohnhaus des Klägers, dass eine enge räumliche Verbindung besteht und nicht etwa schon die Entfernung der Annahme einer Bestimmung zu Wohnzwecken entgegensteht.

Vor der Pflasterung ergaben sich am IO 1 bei der Variante 1.0 (durchgängiger Asphaltbelag – 50 km/h – Verkehrszahlen eigene Erfassung) tags 56,2 dB(A) und nachts 45,8 dB(A) (vgl. Gutachten vom 27.07.2009 Anlage 5 Bl. 1); am IO 2 (NEU) ergaben sich bei der gleichen Variante 1.0 tags 58,5 dB(A) und nachts 48,1 dB(A) (vgl. 2. Ergänzungsgutachten vom 11.01.2011 Seite 5). Im Vergleich zur Variante 3.1 (mit Pflasterfläche – 50 km/h – DStrO nach eigenen Messungen – Verkehrszahlen eigene Erfassung) ergaben sich tags beim IO 1 60,4 dB(A) und nachts 50,0 dB(A), am IO 2 (NEU) tags 63,2 dB(A) und nachts 52,8 dB(A). Die Veränderungen bzw. Differenzen von Variante 1.0 zu Variante 3.1 bemessen sich somit am IO 1 auf tags 4,2 dB(A) und nachts 4,2 dB(A), am IO 2 (NEU) auf tags 4,7 dB(A) und nachts 4,7 dB(A). Dies bedeutet, dass durch die Vornahme der Aufpflasterung vor dem Anwesen des Klägers eine wesentliche Änderung vorliegt, da diese Baumaßnahme eine Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3,0 dB(A) bewirkt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen durch den Wechsel des Straßenbelags ist somit die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.

Dabei hat nach Auffassung des Gerichts der Sachverständige auch berechtigterweise die Immissionsbelastung bei einer Geschwindigkeit der Pkws mit 50 km/h berechnet und verglichen. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist bei der Berechnung lediglich die Baumaßnahme als solche einzubeziehen, d.h. hier die Anbringung des Pflasters. Ob dann durch entsprechende verkehrsbeschränkende Maßnahmen (wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) erreicht werden kann, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden können, spielt hier noch keine Rolle. Bei der Frage, ob durch die streitgegenständliche Aufpflasterung eine wesentliche Änderung der vorhandenen Straße herbeigeführt worden ist, ist nicht auf die nachträgliche Schutzmaßnahme durch Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h abzustellen, sondern eine abstrakte Bewertung anhand der vorher bestehenden Rahmenbedingungen vorzunehmen.

Die vom Gutachter durchgeführten Schallpegelmessungen dienten nur einer Plausibilitätskontrolle, ebenso die Auswertung verfügbarer Geschwindigkeitsmessungen. Auch das Gericht hält eine solche Plausibilitätskontrolle für sinnvoll, selbst wenn die Geschwindigkeitsmessungen mit der Anlage der Beklagten nicht alle Fahrzeuge erfasst haben. Für die gerichtliche Entscheidung wären tatsächlich gemessene Lärmwerte höchstens dann von Bedeutung gewesen, wenn sich Lärmspitzen ergeben hätten, die nach Ausmaß und Häufigkeit eine Gesundheitsgefährdung des Klägers entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben würden (vgl. z.B. BVerwG vom 13.3.2008 Az. 3 C 18.07 und vom 21.3.1996 in NVwZ 1996, 1003 = DVBl 1996, 916). Wenn daher der Bevollmächtigte der Beklagten insofern geltend macht, dass aus seiner Sicht nicht darauf abgestellt werden könne, dass eine Steigerung des Verkehrslärms durch die streitgegenständliche Aufpflasterung um mehr als 3 dB(A) vorliege, da der Sachverständige bei der Ermittlung dieser Erhöhung nicht allein von Berechnungen ausgegangen sei, sondern auch von seinen eigenen Messungen, nach der Verkehrslärmschutzverordnung aber allein auf Berechnungen abzustellen sei, greift dieser Einwand nicht. Der Sachverständige hat zu diesem Punkt, dass nach der Verkehrslärmschutzverordnung die Lärmbelastung zu berechnen sei, in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 nochmals ausdrücklich erklärt, dass das Ergebnis seines Gutachtens auf Berechnungen beruhe und die durchgeführten konkreten Messungen nur dazu dienten, die Erhöhung durch die Aufpflasterung zu ermitteln und die Berechnungsergebnisse abzusichern (vgl. Bl. 93 d. Gerichtsakte B 1 K 09.642).

Für das Bestehen des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs kommt es nach herrschender Rechtsprechung darauf an, ob am Anwesen des Klägers die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV erreicht oder überschritten werden. Für das dort vorliegende allgemeine Wohngebiet dürfen die Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) nicht überschritten werden. Ein Schutzanspruch des Klägers besteht dann nicht, wenn durch die Maßnahme der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Straße auf 30 km/h eine Einhaltung der Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung gewährleistet werden kann. Dies ist vorliegend nach dem Sachverständigengutachten nicht der Fall. Die verordnungsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwerte werden gemäß der gutachterlichen Stellungnahme für das klägerische Grundstück überschritten.

Die hier maßgeblichen Grenzwerte für das Gründstück des Klägers sind am IO 2 (NEU) auch bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h überschritten. Am IO 2 (NEU) ergeben sich dann nach den Berechnungen des Sachverständigen in der Variante V 2.1 (mit Pflasterfläche – 30 km/h – DStrO nach eigenen Messungen – Verkehrszahlen eigene Erfassung) tags der Wert 60,9 dB(A) und nachts der Wert 50,6 dB(A) (vgl. 2. Ergänzungsgutachten vom 11.01.2011 Seite 5).

Das Gericht hält das Gutachten auch für substantiiert, widerspruchsfrei und mit seinen Ergebnissen verwertbar. Eventuelle Fehler bei der Gutachtenerstellung sind für das Gericht nicht erkennbar. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der in dem Gutachten ermittelten Werte hat die Beklagte nicht dargelegt.

Dabei ist auch die Methode für die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht zu beanstanden. Vorliegend wurde nicht etwa ein Lärmpegel durch Messungen ermittelt und dann dem Gutachten zugrunde gelegt, vielmehr hat der Sachverständige gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV und gemäß der Festlegung im Beweisbeschluss die maßgeblichen Lärmpegel nach der Anlage 1 zur 16. BImSchV ermittelt. Dies bedeutet, dass die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) zugrunde zu legen sind, wonach die Stärke der Schallimmission aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente zu berechnen ist (vgl. hierzu BVerwG vom 4.9.2003 in BauR 2004, 1917 = BRS 66 Nr. 18 und BayVGH vom 13.5.1997 in BayVBl 1999, 118/119).

Um die unterschiedlichen Einflüsse bewerten zu können, wurden vom Sachverständigen mehrere Varianten berechnet. Dabei wurden folgende Parameter variiert:

— Straßenbelag mit durchgehendem Asphaltbelag bzw. teilweise Bepflasterung gemäß der vorhandenen Ausführung;

— Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bzw. 50 km/h;

— Zuschlag für Pegelerhöhung durch die Bepflasterung gemäß Eigenmessungen bzw. mit pauschalem Zuschlag gemäß RLS 90 bzw. 16. BImSchV;

— Verkehrszahlen gemäß eigenen Zählungen bzw. mit den Angaben der Stadt Baunach.

Gemäß den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen), Tabelle 4, i.V.m. Anlage 1, Tabelle B, zu § 3 16. BImSchV, ist der Einfluss unterschiedlicher Fahrbahnoberflächen mit pauschalen Korrekturzuschlägen DStrO gemäß der nachfolgenden Tabelle bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ? 50 km/h wie folgt zu berücksichtigen:

StraßenoberflächeDStrO in dB(A)1Nicht geriffelte Gussasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte02Betone oder geriffelte Gussasphalte2,03Pflaster mit ebener Oberfläche3,04Pflaster6,0Gemäß Diagramm II zur Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImSchV, die der Tabelle 4 der RLS 90 entspricht, ist zu diesen Korrekturfaktoren weiter eine Korrektur Dv in dB(A) für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten in Abhängigkeit vom Lkw-Anteil p vorzunehmen, was der Sachverständige in seiner Tabelle (Seite 12 des Gutachtens vom 27.07.2009 umgesetzt hat. Weiter ist hinsichtlich der Rüge des Beklagtenbevollmächtigten, der vom Sachverständigen in seinen Berechnungen teilweise (insbesondere bei den auch für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Varianten V2.1 und V3.1) herangezogene Korrekturwert für unterschiedliche Straßenoberflächen DStrO ? 8,5 dB(A) sei nicht nachvollziehbar, darauf hinzuweisen, dass nach den Vorbemerkungen in Anlage 1 zur 16. BImSchV die dort vorgesehenen Berechnungsmodalitäten für lange, gerade Fahrstreifen gelten, die auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen. Vorliegend treffen diese Voraussetzungen für den maßgeblichen Straßenabschnitt vor dem Anwesen des Klägers gerade nicht zu, weshalb der Sachverständige, wie er in seinen schriftlichen Gutachten dargestellt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 noch mündlich ergänzend erläutert hat, zwar auch Varianten mit dem Standard-Korrekturwert für Pflaster gemäß der Tabelle B Zeile 4 mit 6,0 dB(A) berechnet, jedoch bei der Erstellung des Gutachtens auch einen eigenen Korrekturwert für den Bereich der Aufpflasterung vor dem Anwesen des Klägers ermittelt und insbesondere bei der Berechnung der Variante 2.1, die für ihn die aussagekräftigste sei, angesetzt hat. Der Sachverständige hat hierzu weiter nachvollziehbar erläutert, dass die Standardberechnungsvorgaben in der Anlage 1 zur 16. BImSchV primär für Straßenplanungen vorgesehen sind, während es in der vorliegenden Sache um die Begutachtung einer bereits vorhandenen Situation geht, so dass aussagekräftiger auf einen anhand der konkreten Sachlage ermittelten Korrekturwert abgestellt werden kann. In den Vorbemerkungen der Anlage 1 zur 16. BImSchV wird insoweit die Möglichkeit eröffnet, auf geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse abzustellen und auch andere Korrekturfaktoren DStrO anzusetzen, was in der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt wird (vgl. z.B. BVerwG vom 5.9.2008 Az. 9 B 10.08 und vom 11.1.2001 in NVwZ 2001, 1154, dort insbesondere Randziffer 70 ff. in juris). Die lärmerzeugenden Eigenschaften verschiedener Fahrbahnoberflächen sind in Tabelle B zur 16. BImSchV nicht abschließend festgelegt und in der vorliegenden Sache hat der Sachverständige mit entsprechender fachlicher Begründung (vgl. insbesondere Seite 9 ff. des Ergänzungsgutachtens vom 12.05.2010 und Seite 4/5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.10.2010) den Korrekturwert DStrO ? 8,5 dB(A) als aussagekräftiger und zur Beurteilung der Lärmbelastung des Anwesens des Klägers geeigneter eingestuft als den für (sonstiges) Pflaster standardmäßig vorgesehenen Wert DStrO 6,0 dB(A). Der Sachverständige wies nach Auffassung des Gerichts auch zu Recht darauf hin, dass die Grenzwerte der RLS-90 primär Grenzwerte für Lärmprognosen bei Straßenplanungen seien, wobei die RLS-90 selbst aus dem Jahre 1990 stamme und die technische Entwicklung bei den Straßenbelägen nicht vollständig wiedergebe. Es seien seither verschiedene Ergänzungen durchgeführt worden, die letzte erst im Jahre 2009. Gerade bei Pflastern komme es sehr stark auf die Eigenschaften des jeweiligen Pflasters an und dies habe in die RLS-90 auch keinen verbindlichen Eingang gefunden. Bei der Erstellung seines Gutachtens sei er unter anderem von den konkreten Eigenschaften des verwendeten Pflasters ausgegangen. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, weil in der konkreten Situation vor dem Anwesen des Klägers eben keine geradlinige und ebene Straße mit einheitlicher Fahrbahnoberfläche vorhanden ist (wie für die Verwendung der Standardkorrekturwerte vorausgesetzt), sondern eine Steigungs- bzw. Gefällestrecke, bei der noch dazu die Fahrbahnoberfläche in einem kurzen Abschnitt von Asphaltbelag zu Pflaster und wieder zurück wechselt. Das Gericht hält es daher für sachgerecht, dass der Sachverständige aufgrund dieser besonderen Situation einen eigenen Korrekturwert DStrO ? 8,5 dB(A) anhand der konkreten Verhältnisse ermittelt hat und ist – wie dieser – davon überzeugt, dass die Berechnungsvarianten mit diesem speziellen Korrekturwert für die Beurteilung der Lärmbelastung des Anwesens des Klägers aussagekräftiger und für die Entscheidung heranzuziehen sind.

Auch die Ermittlung dieses speziellen Korrekturwerts begegnet keinen Bedenken. Der Sachverständige hat dabei in seinem Gutachten ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die hierfür herangezogenen Pegelerhöhungen ausschließlich bei Vorbeifahrten ermittelt wurden, bei denen der auftretende Schallpegel maßgeblich auch durch das Rollgeräusch (und somit die Fahrbahnoberfläche) bestimmt wurde und keine Beeinflussung durch Fremd- bzw. Nebengeräusche vorhanden war. Insbesondere wurden Pegelerhöhungen bei Lkw-Vorbeifahrten für die Ermittlung des Korrekturwerts nicht herangezogen, da dabei der gemessene Schallpegel maßgeblich durch das Motorgeräusch bestimmt wurde. Zum Ursprung der Annahme einer Erhöhung um ? 8,5 dB(A) erläuterte der Sachverständige, dass dies der aus den Messkurven zu entnehmende Anstieg hinsichtlich des Verkehrslärms eines Fahrzeugs auf dem Pflasterbelag gegenüber dem vorangegangenen Befahren des Asphaltbelags sei. Es gebe drei verschiedene Zuschläge, zum einen für den Fahrbahnbelag, zum anderen für Geschwindigkeit und für das Motorengeräusch je nach Steigung bzw. Gefälle der Strecke. In der vorliegenden Sache sei es lediglich um den Zuschlag für die Fahrbahnbeschaffenheit gegangen. Er erläuterte weiter, dass er den Anstieg um ? 8,5 dB(A) nicht aus allen Messungen errechnet habe, sondern nur aus den verwertbaren Messungen. Beispielhaft erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass die Kurve in Anlage 3.7 des Gutachtens vom 27.07.2009 aus der Vorbeifahrt eines Lkws resultiert habe, und deswegen nicht berücksichtigt worden sei, ebenso nicht ein Pkw mit Anhänger in Anlage 3.8 oder die Begegnung eines Lkw mit einem Pkw in Anlage 3.9. Die konkreten Messungen bei einem einheitlichen Fahrbahnbelag würden eine gleichmäßige Kurve ergeben, während bei der hier vorhandenen Aufpflasterung sich eben signifikante ungleichmäßige Lärmspitzen ergäben. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten einwendet, dass der Korrekturwert von 8,5 dB(A) nicht nachzuvollziehen sei, da der Sachverständige nur bergabwärts fahrende Kraftfahrzeuge genommen habe, steht ist das Gericht überzeugt, dass die Ermittlungen bezüglich des Korrekturwerts fachlich richtig erfolgt sind. Der Gutachter hat hierzu überzeugend erläutert, dass er bei der Ermittlung des Korrekturwertes für die Lärmerhöhung nur die bergabfahrenden Fahrzeuge herangezogen habe, da bei bergauffahrenden Fahrzeugen aufgrund des stärkeren Motorgeräusches der Unterschied hinsichtlich des Fahrbahnbelags nicht mehr exakt festzustellen sei. Für das Gericht ist die Annahme eines Korrekturwertes für unterschiedliche Straßenoberflächen von ? 8,5 dB(A) für die streitgegenständliche Sachlage daher durchaus plausibel. Der Sachverständige hat ganz konkret auf die spezielle Situation des streitgegenständlichen Pflasterbelags und des Straßenverlaufs abgestellt.

Auch soweit der Bevollmächtigte der Beklagten Bedenken geäußert hat, ob nicht ein zweiter Messpunkt zur Durchführung der Lärmmessung erforderlich gewesen wäre, ist dies nicht stichhaltig. Der Sachverständige führte hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pflasterbelag um eine relativ kleine Pflasterfläche (Länge ca. 30 m) handle, und deshalb eine differenzierte Messung (Asphaltbelag/Pflasterbelag) nicht möglich gewesen sei (vgl. Seite 9 f. des Ergänzungsgutachtens vom 12.05.2010 bzw. Anlage 3, insbesondere 3.3, des Gutachtens vom 27.07.2009). Insbesondere hat er vorgetragen, dass es hier um die Auswirkungen eines konkret vorhandenen Pflasters auf das Anwesen des Klägers gehe und insofern auch auf die konkreten Eigenschaften des Pflasters abgestellt werden müsse. Je nach verwendetem Material und Beschaffenheit der Pflasteroberfläche könnten sich unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich des Verkehrslärms ergeben. Ein zweiter Messort würde das Problem aufwerfen, dass sich sowohl vom Fahrbahnbelag, als auch z.B. von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs her, unterschiedliche Bedingungen ergeben würden und die Messsituation daher bei den beiden Messpunkten nicht vergleichbar wäre. Er erläuterte weiter, dass es in der vorliegenden Sache ja um die Erhöhung des Verkehrslärms durch die Aufpflasterung gehe und insoweit daher vor allem der Übergang vom Asphaltbelag auf den Pflasterbelag von Bedeutung wäre.

Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten weiter die Frage aufgeworfen hat, ob nicht der Asphaltbelag vor dem Beginn der Pflasterung, der auch erneuert worden sei, eine gewisse Lärmminderung gebracht habe, wodurch der Unterschied zur Aufpflasterung größer würde als bei dem alten Fahrbahnbelag, erklärte der Sachverständige hierzu überzeugend, dass bei Asphaltdecken der Verkehrslärm in aller Regel sehr gleichmäßig sei, abhängig im Wesentlichen von der Körnung des Asphalts. Soweit ihm die örtlichen Verhältnisse in Erinnerung seien, sei dort kein besonderer „Flüsterasphalt“ aufgebracht worden, da dieser viel offenporiger sei als eine normale Asphaltoberdecke, so dass eine Lärmminderung um 2 dB(A) bei Verwendung von „Flüsterasphalt“, wie vom Bundesverkehrsministerium in den technischen Anweisungen für Straßenbau festgelegt, nicht angesetzt werden konnte.

Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 behauptet hat, dass es aus seiner Sicht vom Sachverständigen insofern falsch gemacht worden sei, als er den unter Zugrundelegung nur der abwärts fahrenden Fahrzeuge ermittelten Korrekturwert bei der Gesamtberechnung für sämtliche Fahrzeuge angesetzt habe (aus seiner Sicht hätte berücksichtigt werden müssen, dass bei den aufwärts fahrenden Fahrzeugen das Motorengeräusch so laut sei, dass sich der Unterschied im Fahrbahnbelag auf die Lärmbelastung des Grundstücks des Klägers letztlich nicht auswirke), wurde dieser Einwand in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 erstmals geltend gemacht und ist gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückzuweisen, da dies zu einer weiteren Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Mit der Ladung zum Termin vom 19.01.2011 hat das Gericht den Beteiligten unter Hinweis auf § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Frist zum 10. März 2011 für Erklärungen und Beweisanträge zu weiteren Punkten, für die eine Erläuterung durch den Sachverständigen für erforderlich gehalten wird, gesetzt und auf die Möglichkeit der Zurückweisung nach § 87b Abs. 3 VwGO hingewiesen. Nachdem seitens des Bevollmächtigten der Beklagten bereits bei früheren mündlichen Verhandlungen in dieser Sache nach Entlassung des Sachverständigen weitere erläuterungsbedürftige Punkte aufgeworfen worden waren und dies zwei Ergänzungsgutachten erforderlich gemacht hatte, war die Setzung einer solchen Ausschlussfrist nach § 87b VwGO veranlasst und angemessen, wie sich auch in der letzten Verhandlung dann gezeigt hat. Im Hinblick darauf, dass trotz der ausdrücklichen Fristsetzung seitens der Beteiligten eine Erläuterung des zweiten Ergänzungsgutachtens bzw. der früheren Gutachten durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 nicht mehr beantragt worden war, hält es das Gericht für sachgerecht und angemessen, aufgrund der neu geäußerten Bedenken keine weitere Sachaufklärung mehr vorzunehmen, sondern aufgrund der bisher vorliegenden Gutachten zu entscheiden. Das Gericht weist hierzu jedoch auch darauf hin, dass die vom Bevollmächtigten der Beklagten verspätet aufgeworfene Thematik letztlich bereits im Ergänzungsgutachten vom 12.05.2010 unter der vierten Frage vom Sachverständigen beantwortet worden ist. Weshalb der ermittelte Korrekturwert für alle Fahrzeuge angesetzt worden ist, obwohl für die Ermittlung nur Bergabwärtsfahrten von Pkws herangezogen worden sind, ergibt sich daraus, dass eben die Gesamtberechnung messunabhängig aufgrund abstrakter Berechnungen durchgeführt wurde und durchzuführen war.

Die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der eingebrachten Pflasterung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal der Beklagte selbst die Kosten für eine solche Maßnahme mit ca. 8100,00 EUR beziffert hat. Die Errichtung einer Lärmschutzwand wäre nach Einschätzung des Gerichts wesentlich kostenaufwendiger.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich. Das Verwaltungsgericht lässt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Danach ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Nachdem hier ein Einzelfall vorliegt, ist insofern die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten davon ausgeht, dass die Problematik von Aufpflasterungen für den Verkehrslärm grundsätzliche Bedeutung haben könne, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Auch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.100,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Aus Sicht des Gerichts sind für die Höhe des Streitwertes die seitens der Beklagten angegebenen voraussichtlichen Beseitigungskosten (Beseitigung der streitgegenständlichen Aufpflasterung und Ersetzung mit einem durchgehenden Asphaltbelag) von ca. 8.100,00 EUR maßgeblich (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG).