Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2011 - 11 CS 10.3142
Fundstelle
openJur 2012, 114376
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2010 - für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alte Einteilung).

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 13. August 2009 gegen 14.45 Uhr wurden beim Antragsteller Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum festgestellt, weshalb die Polizei eine Blutentnahme veranlasste. Das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 17. September 2009 stellte Werte von 13 µg/L THC (Tetrahydrocannabionol), 4,4 µg/L Hydroxy-THC und 190 µg/L THC-Carbonsäure fest. Die sehr hohe Blutplasma-Konzentration an THC-Carbonsäure zeige, dass der Antragsteller Cannabis-Inhaltsstoffe über einen längeren Zeitraum regelmäßig und häufig aufgenommen habe. Aus toxikologischer Sicht sei das sichere Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung von THC nicht gegeben.

Gegenüber den ihn befragenden Polizeibeamten hatte der Antragsteller angegeben, ab und zu am Wochenende mit Freunden einen Joint zu rauchen.

Am 6. November 2009 erging gegen den Antragsteller ein seit 4. Februar 2010 rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a Abs. 2 StVG). Neben dem Bußgeld wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt Fürstenfeldbruck (Fahrerlaubnisbehörde) mit Bescheid vom 16. April 2010 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides an (Nr. 4). Aufgrund seiner unter Fahrt unter Cannabiseinfluss am 13. August 2009 stehe fest, dass der Antragsteller Drogenkonsum und Fahren nicht trennen könne und deshalb die Fahreignung verloren habe. Da seit dem Verlust der Fahreignung noch kein Jahr vergangen sei, habe er sie noch nicht wiedererlangt.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 29. Mai 2010 Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2010 ließ er zur Begründung vortragen, dass er seit August 2009 völlig abstinent lebe. Er werde demnächst eine Haaranalyse vorlegen, die dies belege. Vor der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis hätte die Vorlage einer Blut- oder Urinuntersuchung verlangt und abgewartet werden müssen.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010, zugestellt am 14. Juli 2010, als nicht begründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.

Hiergegen ließ der Antragsteller am 16. August 2010 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden wurde. Auf die Begründung der Klage wird Bezug genommen.

Am 12. Oktober2010 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. April 2010 wiederherzustellen. Am 15. September 2010 sei von der DEKRA eine weitere Haarprobe genommen worden, die nach dem Gutachten vom 4. Oktober2010 ebenfalls keine Spuren von Betäubungsmitteln enthalten habe. Dadurch habe der Antragsteller nunmehr nachgewiesen, dass er die Fahreignung wiedererlangt habe, so dass für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs keine Gründe mehr bestünden.

Am 25. November 2010 legte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten der DEKRA vom 15. November 2010 vor, das auf einer Untersuchung des Antragstellers am 10. November 2010 beruht. Es beantwortet die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage dahingehend, dass vom Antragsteller trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Fahrzeug der Klassen C1E, C1, BE, B, A1, M, S und L sicher geführt werden könne. Es sei, nachdem eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden könne, insbesondere nicht mehr zu erwarten, dass ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiver Stoffe oder deren Nachwirkungen geführt werde.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 ab. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil sich der Bescheid vom 16. April 2010 als rechtmäßig darstelle. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, da er mehr als nur einmal Cannabis konsumiert habe. Auch habe er am 13. August 2009 unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt. Da bereits ab einem THC-Wert von mehr als 2,0 µg/L von einer Beeinträchtigung des fahrrelevanten Verhaltens auszugehen sei, habe er am 13. August 2009 mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl es ihm an der dafür notwendigen Fahreignung gefehlt habe. Mit dieser Verkehrsteilnahme habe er bewiesen, dass er nicht zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Die Annahme fehlender Fahreignung und eine präventive Fahrerlaubnisentziehung sei deshalb auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

Das Vorbringen des Antragstellers, den bisherigen Drogenkonsum seit dem Vorfall am 13. August 2009 vollständig eingestellt zu haben, führe zu keiner anderen Entscheidung, weil der Antragsteller seine Fahreignung vor Ablauf eines Jahres seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinesfalls wiedererlangt habe. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber fahrungeeignet sei, müsse die Behörde keineswegs zuwarten, bis er die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachweise und hierzu erforderliche Gutachten vorlege. Die vom Antragsteller angesprochene "Eile" der Behörden sei im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, sobald feststehe, dass jemand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Gegen diese Entscheidung ließt der Antragsteller Beschwerde einlegen mit dem Antrag,

den Beschluss (des Verwaltungsgerichts) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2010 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Widerspruchsbegründung vom 11. Juli 2010 seien relevante Umstände vorgetragen worden, die bei der Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller seit August 2009 vollständig abstinent lebe und demnächst eine Haarprobe vorgelegt werde.

Landratsamt und Regierung hätten das Ergebnis der Haarprobe abwarten müssen, da seit dem Drogenkonsum bereits zehn Monate vergangen gewesen seien. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Cannabisgebrauch eine Haaranalyse als Mittel der Widerlegung des Regelfalls zulässig, geeignet und zuverlässig. Wenn eine Haarprobe die vergangenen neun Monate erfasse, ergebe sich aus ihrem Ergebnis, dass der Regelfall widerlegt sei, was bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an, zu dem nicht nur zwei Haarproben, sondern auch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegen habe. Wenn dem Antragsteller mitgeteilt worden wäre, dass der Widerspruch bereits der Regierung vorgelegt wurde, hätte er das Ergebnis der Haarprobe direkt der Regierung vorgelegt, die es noch hätte berücksichtigen können. Bei der Entscheidung über den Eilantrag sei auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, die hier zu bejahen seien. Denn der Antragsteller habe den Nachweis erbracht, dass er seit dem Vorfall abstinent sei und gutachterlich bestätigt bekommen, dass er die Fahreignung wiedererlangt habe.

Nach § 80 Abs. 7 VwGO sei das Gericht gehalten, die sofortige Vollziehbarkeit wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu ändern oder aufzuheben. Dies sei hier der Fall, weil der Antragsteller das Ergebnis der ersten Haarprobe vorgelegt habe. Auch sei sein rechtliches Gehör unzulässig verkürzt worden, weil eine zu kurze Frist für die Widerspruchsbegründung gesetzt worden sei.

Im Schreiben vom 11. Juli 2010 sei ein Antrag auf Aufhebung des Entziehungsbescheids wegen veränderter Sachlage analog Art. 51 BayVwVfG zu sehen, weil ein zuverlässiges Beweismittel angekündigt worden sei, das seine Abstinenzbehauptung tatsächlich belege. In solchen Fällen sei auf die veränderte Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage und damit auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag abzustellen, falls die mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden habe.

Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass es in verwaltungsrechtlichen Verfahren strikt auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung ankommen solle, obwohl die Verwaltungsbehörde nach einer strafgerichtlichen Feststellung, dass kein Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Frage kommt, an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert sei. Der Verweisung auf das Wiedererteilungsverfahren habe der Antragsteller ausdrücklich widersprochen. Es müsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis oder auch nur ein vorübergehender Entzug in Frage komme, wenn Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung sprächen, weil eine negative Haarprobe vorgelegt worden sei. Immerhin habe er nach dem Vorfall bis zum Erlass des Bescheids vom 16. April 2010 acht Monate ohne Auffälligkeiten weiter am Verkehr teilgenommen, was gegen einen Regelfall spräche.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 teilte der Antragsgegner mit, dass dem Kläger aufgrund der positiven medizinisch-psychologischen Beurteilung vom 15. November 2010 am 13. Januar 2011 eine vorläufige Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und A1 erteilt worden sei. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E scheitere bislang an der fehlenden Beibringung eines Erste-Hilfe-Nachweises und eines augenärztlichen Zeugnisses. Der Antragsteller möge aus dieser Situation die prozessualen Konsequenzen ziehen.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erwiderten unter dem 18. Februar 2011, dass die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weder das Klageverfahren beende noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache erledige, solange der Sofortvollzug fortdauere. Die neu erteilte Fahrerlaubnis entspreche nicht in vollem Umfang der entzogenen Fahrerlaubnis, weil die in den Schlüsselzahlen 171, 174 und 175 enthaltenen Fahrberechtigungen nicht berücksichtigt worden seien. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller - wenn auch eingeschränkt - wieder am öffentlichen Verkehr teilnahmen dürfe, führe dazu, dass der Sofortvollzug aufzuheben sei.

Der Antragsgegner bat daraufhin um eine gerichtliche Entscheidung

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/ 250; vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315; vom 25.2.2010 BVerwGE 136, 149). Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 19.10.2010 Az. 11 CS 10.2330).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Juli 2010 hatte der Antragsteller aufgrund der gelegentlichen Einnahme von Cannabis und der durch seine Drogenfahrt am 13. August 2009 bewiesenen fehlenden Trennung von Konsum und Fahren seine Fahreignung gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Besondere Umstände, die die Annahme eines Regelfalls widerlegen würden, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Das gilt sowohl für die beiden Haaranalysen der DEKRA vom 28. Juli 2010 und vom 4. Oktober 2010 als auch den Umstand, dass der Antragsteller seit der Drogenfahrt am 13. August 2009 bis zum Erlass des Bescheids vom 16. April 2010 acht Monate ohne Auffälligkeiten weiter am Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die nach seiner Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss geübte Drogenabstinenz ändert an dem durch diese Drogenfahrt bewiesenen Verlust der Fahreignung nichts. Als Gründe für eine Ausnahme von der Regelfallbewertung werden in Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt. In dieser Richtung hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.

Das Landratsamt und die Regierung mussten vor ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. über den Widerspruch des Antragstellers nicht das Ergebnis der von ihm angekündigten Haaranalyse abwarten, weil der Antragsteller seine Fahreignung erst nach nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch von Cannabis im Regelfall für die Dauer von mindestens einem Jahr wiedererlangt haben konnte (vgl. Nr. 9.5 i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Bis zum Ablauf dieser Einjahresfrist darf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV wegen eines früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsums entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden, wenn die mangelnde Fahreignung des Betroffenen feststeht (BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18). Die sogenannte verfahrensrechtliche Jahresfrist für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 7 FeV endete hier ein Jahr nach dem Tag, den der Antragsteller als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angegeben hatte, d.h. am 14. August 2010. Aus diesem Grund ist die nach § 11 Abs. 7 FeV verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu beanstanden.

Auf die von ihm behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm eine zu kurze Frist für die Begründung seines Widerspruchs gesetzt worden sei, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Seine Widerspruchsbegründung vom 11. Juni 2010 lag der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung vom 12. Juli 2010 vor und wurde von ihr im Widerspruchsbescheid auch gewürdigt. Die Vorlage der vom Antragsteller in der Widerspruchsbegründung angekündigten Haaranalyse der DEKRA musste die Widerspruchsbehörde vor Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist aus den oben dargestellten Gründen nicht abwarten.

Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändert. Zwar kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beantragen. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist jedoch das Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), hier also das Verwaltungsgericht, bei dem die Klage des Antragstellers noch anhängig ist. Außerdem ist der Änderungsantrag eines Beteiligten nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist (Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 RdNr. 103). Das hier gerade noch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II.1.5 Satz 1, 46.2, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).