OLG Bamberg, Beschluss vom 22.02.2011 - 3 Ss 136/10
Fundstelle
openJur 2012, 113983
  • Rkr:
Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Anklagevorwurf exhibitionistischer Handlungen (§ 183 Abs. 1 StGB) mit der Begründung freigesprochen, dass der für eine Verurteilung nach § 183 Abs. 1 StGB notwendige Tatnachweis für das Vorliegen eines direkten Vorsatzes bezüglich der Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nicht zu führen sei. Soweit subsidiär eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB in Betracht komme, scheide eine Strafbarkeit auch insoweit jedenfalls wegen Fehlens des notwendigen subjektiven Tatbestandes aus. Denn der Angeklagte habe weder die Absicht gehabt, ein Ärgernis zu erregen, noch habe er gewusst, dass dies geschah. Ob sich überhaupt Passanten im Blickfeld des Angeklagten befunden hätten, sei unbekannt.

2. Hinsichtlich des dem Angeklagten seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatvorwurfs kann den Gründen des angefochtenen Urteils folgendes entnommen werden:

„Dem Angeklagten lag zur Last, am 25.04.2010 gegen 14.30 Uhr den Drang verspürt zu haben, sich vor Frauen zu entblößen, um dadurch seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Hierzu habe er in seiner Wohnung in der S.-Straße 10 in V. seinen Unterkörper entblößt, sich mit seinem nackten erigierten Glied zum Fenster seiner Wohnung begeben, dies geöffnet und onaniert. Hierbei sei er sich bewusst gewesen, dass sich am Fenster des knapp 30 m entfernten und schräg gegenüber der Wohnung des Angeklagten liegenden Anwesens S.-Straße 11 a in V. die Geschädigten B. und C. befunden hätten, die ihn beobachtet hätten. Beim Anblick des Angeklagten hätten sich die Geschädigten angeekelt und belästigt gefühlt.“

3. Zu diesem Tatvorwurf hat das Amtsgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme die folgenden Feststellungen getroffen und das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO wie folgt begründet:

„Der Angeklagte räumt ein, am offenen Fenster zur Tatzeit onaniert zu haben. Er habe nicht bemerkt, dass Frauen aus dem schräg gegenüberliegenden Fenster ihn gesehen hätten. Krankheitsbedingt habe er jedoch gehofft, dass ihn jemand gesehen habe.

Durch Prof. L. von der Universitätsklinik U. war im Oktober 2007 beim Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen narzisstischen sowie dissozialen Zügen, eine Alkoholabhängigkeit sowie ein Exhibitionismus festgestellt worden. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB konnten nicht ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese gutachterliche Einschätzung seither geändert haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.

Aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem von der Polizei gefertigten Ausdruck der Bayerischen Vermessungsverwaltung ergibt sich, dass das Fenster des Angeklagten von dem Wohnzimmerfenster der Geschädigten 28 m Luftlinie entfernt gelegen ist. Dabei befindet sich das Haus S.-Straße 10 von der Innenstadt aus gesehen auf der linken Seite der S.-Straße, wobei das Fenster des Angeklagten im zweiten Stock auf der hinten links von der Straße abgehenden Seite gelegen ist. Auf der linken Straßenseite der S.-Straße folgt dann ein weiteres Haus und nachdem dieses Haus beendet ist, liegt schräg gegenüber das Anwesen S.-Straße 11 a, in dessen Frontseite sich relativ am Anfang im zweiten Stock das Wohnzimmerfenster der Geschädigten befindet. Dazwischen liegt die dort drei- bis vierspurige S.-Straße nebst Bürgersteigen, eine gut befahrene Ein- und Ausfallstraße. Das Wohnzimmerfenster der Geschädigten liegt in einem Erker über einem etwas vorspringenden Vorgarten.

Aus dem Fenster des Angeklagten kann dieser an der Ecke des daneben stehenden Anwesens vorbei schräg über die S.-Straße zum Fenster der auf gleicher Höhe ebenfalls im zweiten Stock gelegenen Wohnung der Geschädigten blicken. Dabei kann er Fußgänger lediglich auf dem Gehweg direkt unterhalb des Fensters S.-Straße 11 a auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S.-Straße sowie auf dem Gehweg in dem links von der S.-Straße abzweigenden Weg geradeaus gegenüber seinem eigenen Fenster sehen. Die beiden Geschädigten können entsprechend Fußgänger lediglich auf dem Gehweg direkt gegenüber ihrem Fenster auf der S.-Straße und auf dem Gehweg direkt unter dem Fenster des Angeklagten sehen.

Die Zeuginnen B. und C. beschrieben den objektiven Vorgang so wie oben geschildert, wobei die Zeugin B. berichtete, dass das Fenster zunächst kurz einen Spalt, maximal zur Hälfte auf war und sie lediglich das Geschlechtsteil gesehen habe, mehr sei nicht sichtbar gewesen. Erst nachdem sie ihre Freundin C. darauf aufmerksam gemacht habe, habe der Angeklagte kurz darauf das Fenster ganz geöffnet, sich erhöht hingestellt und dann onaniert. Dabei gaben beide Zeuginnen an, dass der Angeklagte ungefähr ab Höhe der Knie aufwärts sichtbar gewesen sei, wobei nicht geklärt werden konnte, ob und inwieweit der Kopf sichtbar gewesen war. Die eine Zeugin meinte, einen Teil des Gesichts noch gesehen zu haben, sicher nicht die Stirne, eventuell auch nicht die Augen. Die andere Zeugin meinte, das ganze Gesicht nicht gesehen zu haben. Die Zeugin B. meinte, dass sie nicht wisse, ob der Angeklagte seine Handlung an sie oder überhaupt jemanden gerichtet habe. Die Zeugin C. gab an, dass sein Tun allgemein in ihre Richtung gegangen sei, sie habe jedoch weder seine Augen gesehen noch wohin sein Kopf bzw. seine Blickrichtung gerichtet gewesen sei. Auch glaube sie nicht, dass die Zeuginnen durch deren Fenster sichtbar gewesen seien. Allerdings hätten sich Passanten, darunter auch Kinder, auf dem Gehweg befunden.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, ob der Angeklagte, während er onanierte, eine andere Person wahrgenommen hat. Die Zeuginnen B. und C. können dies nicht sicher angeben. Bezüglich der von der Zeugin C. wahrgenommenen Passanten und Kinder konnten diese aufgrund der oben genannten Sichtverhältnisse nicht vom Angeklagten wahrgenommen werden.

Der für den subjektiven Tatbestand des § 183 Abs. 1 StGB erforderliche direkte Vorsatz bezüglich der Wahrnehmung durch eine andere Person ist daher nicht erfüllt. Die für § 183 a StGB erforderliche Erregung von Ärgernis ist fraglich, es fehlt jedenfalls auch hier am subjektiven Tatbestand. Denn der Angeklagte hatte weder die Absicht, Ärgernis zu erregen, noch wusste er, dass dies geschah. Es ist unbekannt, ob sich überhaupt Passanten im Blickfeld des Angeklagten befanden.

Der Angeklagte war daher freizusprechen.“

4. Mit ihrer gegen das freisprechende Urteil gerichteten Sprungrevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts mit der Begründung, die Urteilsfeststellungen rechtfertigten hinreichend die Annahme des für § 183 Abs. 1 StGB erforderlichen direkten Tatvorsatzes bezüglich der Wahrnehmung durch eine andere Person, weshalb das Amtsgericht in Anbetracht seiner eigenen Tatfeststellungen die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung rechtsfehlerhaft überspannt habe. So gehe das Gericht selbst davon aus, dass der Angeklagte krankheitsbedingt während der Vornahme der sexuellen Handlung gehofft habe, dass ihn jemand dabei beobachte. Nachdem sich der Vorfall nachmittags um 14.30 Uhr am Fenster der an einer viel belebten Straße gelegenen Wohnung ereignet habe und der Angeklagte aus seinem Fenster zum Fenster der auf gleicher Höhe ebenfalls im zweiten Stock gelegenen Wohnung der Geschädigten habe blicken können, müsse „für Vorsatz in Form von Absicht im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB reichen“. Der Angeklagte habe die Wahrnehmung durch andere nicht nur für möglich gehalten, sondern gerade damit gerechnet und somit die Absicht gehabt, dass sowohl Fußgänger als auch die Geschädigten das Vorzeigen seines Geschlechtsteiles wahrnehmen.

In jedem Fall hätte das Gericht wenigstens die Voraussetzungen des § 183 a StGB prüfen und zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dessen Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Der Angeklagte habe durch die Vornahme der sexuellen Handlung zumindest bei der Zeugin B. „ein Ärgernis erregt“, da diese die erste Woche nach dem Vorfall Angst hatte, allein in der Wohnung zu sein. Soweit das Gericht ausführe, der Angeklagte habe weder die Absicht gehabt, Ärgernis zu erregen, noch gewusst, dass das geschah, sei „diese Feststellung rechtsfehlerhaft“. Es genüge nämlich, dass der Täter dies während der Handlung als sicher voraussehe, wovon vorliegend aufgrund der vom Gericht festgestellten Tatumstände auszugehen sei. Der Angeklagte habe gerade keine Vorsichtsmaßnahmen gegen Beobachtungen getroffen.

II.

Die statthafte (§ 335 StPO) und auch sonst zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision hält das Urteil einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Insbesondere deckt die allein mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft weder einen durchgreifenden Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung oder ihrer Darstellung im Urteil noch hinsichtlich der vom Amtsgericht bei seiner Urteilsfindung angelegten materiell-rechtlichen Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Vergehenstatbestände der §§ 183 Abs. 1 und 183 a StGB auf.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat das Tatgericht gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO zunächst in einer geschlossenen Darstellung grundsätzlich diejenigen Tatsachen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen es die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht hat treffen können. In jedem Fall muss die Begründung so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. z.B. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 bis 8, 10 und 13; BGH, Urteile vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06; vom 04.02.2010 - 4 StR 487/09 <beide bei juris> und vom 11.02.2010 - 4 StR 433/09 = wistra 2010, 219 f. sowie zuletzt eingehend Senatsurteil vom 30.03.2010 – 3 Ss 100/09 = OLGSt StPO § 261 Nr. 19 = DAR 2011, 147 ff.).

Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 sowie zuletzt BGH, Urteil vom 14.01.2009 - 2 StR 516/08 = NStZ-RR 2009, 210 ff. und OLG Bamberg aaO., jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18/19 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27 sowie BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 15; BGHSt 37, 21/22; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06 und OLG Bamberg aaO.). Rechtsfehlerhaft in diesem Sinne ist die Beweiswürdigung deshalb auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte bzw. übertriebene Anforderungen gestellt sind (OLG Bamberg aaO.; BGHSt 10, 208/209 ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7, 22 und 25 und BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6, 13; BGH NJW 1988, 3273 f.; BGH NStZ 2004, 35 f.; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06 sowie zuletzt BGH NStZ 2010, 407 ff.; BGH NJW 2010, 1087 ff. = JR 2010, 353 ff. und Urteil vom 13.01.2010 - 1 StR 247/09, jeweils m.w.N.; vgl. auch KK/Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 4 und 51 sowie Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 261 Rn. 3, 26 und 38). Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35, 36). Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit (BGH VRS 49, 429 f.).

Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts gerecht.

1. Nach § 183 Abs. 1 StGB macht sich „ein Mann“ strafbar, „der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“.

a) Bereits aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Tatbestandes ergibt sich, dass die exhibitionistische Handlung nicht allein eine sexuelle Handlung (vgl. § 184 g StGB) als einen äußeren Vorgang darstellt, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation voraussetzt, weshalb die Handlungsmotivation des Beschuldigten in keinem Fall offen bleiben darf (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374; Fischer StGB 58. Aufl. <2011> § 183 Rn. 5). Denn eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen - regelmäßig einer Frau, einem Kind oder einem Jugendlichen - ohne dessen Einverständnis und häufig überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil in der Absicht vorweist, sich selbst allein dadurch oder zusätzlich durch die beobachtete (und vom Täter erhoffte) Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder - in der Regel durch Masturbation - zu befriedigen; unerheblich ist demgegenüber, ob die Handlungsmotivation des Täters (zugleich) auf eine sexuelle Erregung des Opfers abzielt (BayObLGSt 1998, 89 ff. = NJW 1999, 72 f.; BGHR § 183 Abs. 1 StGB Exhibitionistische Handlung 1; Fischer § 183 Rn. 5; Schönke/Schröder-Perron/Eisele StGB 28. Aufl. <2010> § 183 Rn. 3; MüKo/Hörnle StGB <2005> § 183 Rn. 6; LK-Laufhütte/Roggenbuck StGB 12. Aufl. <2008> § 183 Rn. 2, 3 und SK-Wolters StGB 8. Aufl. <Stand: 124. Ergänzungs-Lfg. September 2010> § 183 Rn. 2, jeweils m.w.N.).

22b) Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 183 Abs. 1 StGB ist allerdings die allgemeine und fast immer ohne weiteres zu treffende Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den erforderlichen tatbestandsmäßigen Belästigungserfolg bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nach zutreffender und - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1991, 93 f.; im Ergebnis jeweils ebenso Fischer § 183 Rn. 7; Schönke/Schröder-Perron/Eisele § 183 Rn. 3 a.E., 5; MüKo/Hörnle § 183 Rn. 7, 12; LK-Laufhütte/Roggenbuck § 183 Rn. 2: „Das bloße Inkaufnehmen der Möglichkeit, dass andere die sexuelle Manipulation am Geschlechtsteil sehen, reicht nicht aus“ und SK-Wolters § 183 Rn. 2).

c) Die erkennbar eng an diesen allgemein anerkannten materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Strafbewehrung nach § 183 Abs. 1 StGB orientierte Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Dies gilt auch, soweit das Amtsgericht aufgrund seiner Feststellungen keine hinreichend sichere Überzeugung für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, nämlich für den notwendigen direkten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch (irgend-)eine andere Person hat gewinnen können. Anhaltspunkte dafür, das Amtsgericht habe in Anbetracht seiner eigenen Tatfeststellungen die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung hier rechtsfehlerhaft überspannt, sind für den Senat nicht erkennbar geworden und werden auch von der Revision nicht stichhaltig aufgezeigt. Denn das Amtsgericht hat sich insoweit gerade nicht mit der Einlassung des Angeklagten begnügt, während der Vornahme der sexuell intendierten Entblößungshandlung am geöffneten Fenster nicht bemerkt zu haben, dass ihn die beiden Frauen vom Fenster ihrer schräg gegenüber liegenden Wohnung aus gesehen hätten, wenn er auch - krankheitsbedingt – darauf gehofft habe, dass ihn jemand beobachte. Vielmehr hat das Amtsgericht alle nach Sachlage erkennbaren und gegen diese Einlassung sprechenden Umstände in seine Überlegungen einbezogen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung erschöpfend gewürdigt. Da die beiden alleinigen Tatzeuginnen keine verlässliche Aussage dazu treffen konnten, ob der Angeklagte ihre Anwesenheit tatsächlich bemerkt hatte oder aufgrund des zur Tatzeit geschlossenen Fensters der Zeuginnen diese überhaupt hätte bemerken können, versteht sich die Annahme eines direkten Tatvorsatzes des Angeklagten auch nicht etwa aus den übrigen festgestellten Umständen von selbst. Dies gilt auch, soweit das Amtsgericht nach dem Ergebnis der insoweit unergiebigen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte habe jedenfalls mit direktem Vorsatz hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch Passanten gehandelt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts liefe ein hierauf gestützter Schuldspruch vielmehr auf eine mit dem Zweifelssatz kaum vereinbare Spekulation hinaus.

2. Rechtsfehler zeigt die Revision schließlich auch nicht auf, soweit sie sich mit der Begründung gegen das freisprechende Urteil wendet, der Angeklagte hätte nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) verurteilt werden müssen.

Nach der gegenüber § 183 Abs. 1 StGB ausdrücklich subsidiären Vorschrift des § 183 a StGB macht sich strafbar, „wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt“.

26a) In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, also als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es auch im Rahmen des § 183 a StGB nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt (Fischer § 183 a Rn. 6; Schönke/Schröder-Perron/Eisele § 183 a Rn. 6; MüKo/Hörnle § 183 a Rn. 9 und LK-Laufhütte/Roggenbuck § 183 a Rn. 6 unter Hinweis auf BTDrucks. VI/3521 S. 57; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 1997, 104 f.).

b) Die vor diesem Hintergrund aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnene und nachvollziehbar begründete Überzeugung des Amtsgerichts, dass dem Angeklagten weder Absicht noch Wissentlichkeit nachzuweisen ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, ohne dass es darauf ankommt, dass der Angeklagte, wie die Revision hier als Argument ins Feld führt, „keine Vorsichtmaßnahmen gegen Beobachtungen getroffen“ hat. Denn auch insoweit kann aufgrund der festgestellten und schon oben im Zusammenhang mit § 183 StGB eingehend erörterten Tatumstände nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht zugunsten des Angeklagten an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte bzw. übertrieben hohe Anforderungen gestellt hat. Der Angriff der Revision erschöpft sich hier letztlich in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichterin durch ihre eigene zu ersetzen, ohne zugleich revisible Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder aber Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze aufzuzeigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.