OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10
Fundstelle
openJur 2012, 112098
  • Rkr:
Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung der dort festgesetzten Geldbuße von 400 Euro dahin abgeändert, dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.

III. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den zur Tatzeit 19-jährigen und bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vom 28.04.2010 daneben angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG hat das Amtsgericht demgegenüber abgesehen.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 23.03.2010 gegen 22.15 Uhr seinen Pkw Audi auf einer Staatsstraße. Vor dem Betroffenen fuhr der anderweitig Betroffene G. mit seinem Pkw VW. Wiederum vor diesem fuhr der Zeuge W. mit seinem Pkw Opel. Aufgrund eines spontanen gemeinsamen Entschlusses kamen der Betroffene und G. überein, einen Wettbewerb derart zu veranstalten, wer das Fahrzeug des Zeugen W. als erstes überholen und nachfolgend die weitere Fahrt auf der Staatsstraße mit der schnelleren Geschwindigkeit fortsetzen kann. Zu diesem Zwecke setzte sich zunächst der Betroffene auf der Gegenfahrbahn parallel neben das Fahrzeug des G. Sodann schalteten beide ihre Fahrzeugbeleuchtung aus und fuhren über einen Zeitraum von mehreren Sekunden ohne Licht parallel hinter dem Fahrzeug des Zeugen W. her. Das Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung sollte gemäß der spontan zwischen dem Betroffenen und G. getroffenen Übereinkunft als Startsignal gelten. Sodann überholten zunächst der Betroffene und anschließend auch G. das Fahrzeug des W., um sodann ihre Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit noch einige hundert Meter fortzusetzen, bevor an beiden Fahrzeugen die Fahrzeugbeleuchtung wieder eingeschaltet wurde. Entsprechend ihrer spontanen Übereinkunft führten der Betroffene und G. ihren Geschwindigkeitswettbewerb noch bis km 2,5 fort, wobei es mindestens zu einem weiteren Überholmanöver durch den anderweitig Betroffenen G. kam.

Der Betroffene absolviert derzeit eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, wobei er eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 530 Euro netto erzielt. Schulden oder sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen nicht.

2. Gegen diese Verurteilung wenden sich sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Mit seiner unbeschränkten Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene (unausgeführt) die Verletzung sachlichen Rechts. Mit ihrer ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

6Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen Feststellungen zu Recht von einem 'Kraftfahrzeugrennen' im Sinne der Bußgeldbewehrung der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen. Denn hierunter fallen auch – wovon das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeht – sog. 'wilde' , d.h. nicht organisierte Spontanrennen (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1997, 367 = VRS 93, 470; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05; vom 20.12.2004 - 1 Ss OWi 753/04; vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05; LG Duisburg NZV 2005, 262 f. sowie zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 08.10.2010 – 2 Ss OWi 1611/10; vgl. auch Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. <2010> § 29 StVO Rn. 2 und König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. <2009> § 29 StVO Rn. 2, jeweils mit zahlr. weit. Nachw.; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“ ).

III.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

Demgegenüber erweist sich die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als erfolgreich.

1. Das Amtsgericht hat nicht verkannt, dass gegen den Betroffenen wegen seiner als Kraftfahrzeugführer erfolgten vorsätzlichen Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26 a StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 (Abschnitt II) BKat neben dem verhängten Bußgeld in Höhe von 400 Euro die Anordnung eines Regelfahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht kam. Gleichwohl hat es von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots „aus in der Persönlichkeit des Betroffenen liegenden Gründen“ abgesehen und dies damit begründet, dass sich der Betroffene als Führerscheinneuling noch in der Probezeit (§ 2 a StVG) befinde, weshalb ihm für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens der Führerscheinbehörde erhebliche führerscheinrechtliche Konsequenzen drohten. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und es sich um einen atypischen Fall eines sog. Spontanrennens mit lediglich zwei Teilnehmern handele, sei neben den sicher zu erwartenden verwaltungsrechtlichen Konsequenzen ein weiterer Denkzettel für den Betroffenen zur Rückbesinnung auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich.

2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht, dass in den dort genannten Regelfällen eines groben Pflichtenverstoßes ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch hier ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Andererseits ist die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten schon im Interesse der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen ausgelösten Rechtsfolgen zu beachten. Denn als grob pflichtwidrig erweisen sich Verhaltensweisen, die objektiv von besonderem Gewicht sind (Erfolgsunwert), da sie immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind, und subjektiv durch ein besonders verantwortungsloses, auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültig beruhenden Handeln (Handlungsunwert) gekennzeichnet sind.

Dies hat zur Folge, dass eine Ausnahme von einem solchermaßen 'indizierten' Fahrverbot nur in Betracht kommen kann, wenn entweder schon die durch das Vorliegen der Regelbeispielsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV ausgelöste tatbestandsbezogene Vermutungswirkung im Einzelfall - etwa bei Vorliegen eines sog. Augenblicksversagens, einer notstandsähnlichen Lage oder eines vermeidbaren Verbotsirrtums - widerlegt werden kann oder aber aufgrund des Übermaßverbotes bei Vorliegen einer erheblichen existenziellen Härte von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot ausnahmsweise Abstand zu nehmen ist.

b) Ein Fall dieser Art liegt hier jedoch gerade nicht vor. Dies ergibt sich schon aus dem seitens des Gesetzgebers bewusst statuierten Nebeneinander von Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 StVG) einerseits und Einführung sowie Ausgestaltung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a StVG) andererseits und der zwischen beiden im Gesetz angelegten unmittelbaren Wechselbeziehungen.

14aa) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der zweijährigen Probezeit begangenen Straftat oder – wie hier – wegen einer Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG die Teilnahme des Inhabers der Fahrerlaubnis auf Probe an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Aus der registerrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ergibt sich wiederum, dass nur solche Ordnungswidrigkeiten für auf § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG gestützte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht kommen, wegen derer gegen den Betroffenen und Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe entweder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt oder aber ein (bußgeldrechtliches) Fahrverbot nach § 25 StVG rechtskräftig angeordnet wurde, weil es nur unter diesen Voraussetzungen zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister kommt (vgl. zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 – 11 ZB 09.2105 <bei juris>).

bb) Hinzu kommt, dass das als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedachte und ausgeformte bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 StVG und die spezialpräventiv ausgestalteten Maßnahmen im Rahmen des § 2 a StVG, insbesondere die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) und als deren zwingende Folge die Verlängerung der Probezeit für 'Führerscheinneulinge' um (weitere) zwei Jahre nach § 2 a Abs. 2a Satz 1 StVG unterschiedliche Ziele im Sinne einer auch dem Verkehrsstrafrecht bekannten Mehrgleisigkeit verfolgen.

Wie nicht zuletzt die Folgebestimmungen in § 2 a Abs. 3 bis Abs. 5 StVG verdeutlichen, zielen Maßnahmen nach § 2 a StVG auf die Fahreignung des Betroffenen und berühren damit unmittelbar den Bestand der Fahrerlaubnis selbst. Dem Konzept der durch Gesetz vom 13.05.1986 (BGBl. I, 700) mit Wirkung vom 01.11.1986 eingeführten Fahrerlaubnis auf Probe für Fahranfänger liegt in erster Linie der Bewährungsgedanke und das – etwa auch im Jugendstrafrecht besonders bedeutsame – Prinzip der Besserung zu Grunde (OVG Koblenz NZV 2002, 528 f. = ZfS 2002, 308 f.; zur verhaltenswissenschaftlichen Würdigung des Führerscheins auf Probe mit speziellem Blick auf Fahranfänger weiterhin instruktiv Barthelmess NZV 1991, 12 ff.; vgl. ferner Himmelreich NZV 1990, 57 ff. und Gübner in Burhoff <Hrsg.>, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. <2008> Rn. 795 ff.).

Demgegenüber soll auf den Betroffenen mit dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot als zusätzliche Ahndung neben der Geldbuße dort eingewirkt werden, wo er gefehlt hat, um ihm seine Verfehlung deutlich vor Augen zu führen. Das Fahrverbot hat in erster Linie eine Erziehungs- und Warnfunktion. Als Unrechtsnebenfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung hat das Fahrverbot deshalb wie die Geldbuße repressiven Charakter, welcher primär in einer individuellen Beschränkung der Möglichkeit, aufgrund der erworbenen Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen, seinen Ausdruck findet und durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit jeden betroffenen Kraftfahrzeugführer gleichermaßen belastet (BayObLGSt 1994, 118 ff. = NZV 1994, 487 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 13; BayObLGSt 2003, 113 ff. = DAR 2003, 569 f. = VRS 105, 445 ff. = NZV 2004, 100 f.; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 25 StVG Rn. 1b und König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 11, jeweils mit zahlr. weit. Nachw.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 = VerkMitt. 2008 Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 & StVG § 25 Nr. 40 = VRR 2008, 272 f. m. Anm. Gieg <zur Frage des Fahrverbotswegfalls nach freiwilligem Besuch eines Aufbauseminars>).

c) Ein Absehen vom Fahrverbot ist hier schließlich auch nicht allein oder ergänzend mit den Erwägungen zu rechtfertigen, dass der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich unauffällig geblieben ist und es sich um den atypischen Fall eines Spontanrennens mit nur zwei Teilnehmern handelt.

aa) Eine privilegierende Wirkung des letzten Umstandes verbietet sich hier - wie die rechtsmittelführende Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausführt - schon angesichts der vom Amtsgericht festgestellten und im Rahmen seiner Abwägung zur Geldbußenbemessung noch zutreffend gewürdigten äußerst gefährlichen, praktisch nur vorsätzlich zu verwirklichenden ( König in Hentschel/König/Dauer § 29 StVO Rn. 11) Tatausführung, insbesondere dem Fahren ohne Licht bei Dunkelheit über eine nicht unerhebliche Strecke unter Nutzung des für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrstreifens der Staatsstraße. Denn bei dieser von großem, wenn auch 'jugendlichem' Leichtsinn zeugenden Verhaltensweise des Betroffenen hing es bei lebensnaher Betrachtung nur vom Zufall ab, dass es nicht zu massiven Gefährdungen Dritter bis hin zu schwersten Unfallfolgen gekommen ist.

bb) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV). Dass der Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, könnte ein Abweichen vom Regelfahrverbot deshalb auch dann nicht rechtfertigen, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner jedenfalls den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen einräumenden und deshalb auf mindestens partielle Schuldeinsicht hindeutenden Einlassung oder seines sonstigen Verteidigungsverhaltens oder eines in der Hauptverhandlung hinterlassenen positiven persönlichen Eindrucks eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Legalverhaltens zuzubilligen wäre.

IV.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war deshalb das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch – wie geschehen – abzuändern, nämlich gegen den Betroffenen neben der bereits vom Amtsgericht festgesetzten Regelgeldbuße in Höhe von 400 Euro auch ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer eines Monats anzuordnen.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf. Der Senat schließt aus, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden können, welche insbesondere die Annahme einer Existenzgefährdung des Betroffenen hinreichend rechtfertigen könnten, zumal dem bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen der Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG hinsichtlich der Verschiebung des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots (sog. Vier-Monats-Regel) zu gewähren ist.

Ein zwingender Anlass, gegen den nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgeahndeten Betroffenen eine andere als die vorgesehene Regelgeldbuße von 400 Euro nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 (Abschnitt II) BKat festzusetzen, ist nicht erkennbar. Weitere Umstände, die es gebieten könnten, von dieser Regelfolge der begangenen Ordnungswidrigkeit ausnahmsweise abzuweichen, oder die die Annahme begründen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor.

V.

Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluss.

Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

VI.

Nach §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.