AG Wolfratshausen, Urteil vom 20.09.2010 - 3 OWi 57 Js 41083/09
Fundstelle
openJur 2012, 110424
  • Rkr:
Tenor

1. Gegen den Betroffenen werden wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft als Führer eines Pkw`s um 43 km/h eine

Geldbuße von 240.- Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat

festgesetzt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 41 II Nr. 7, 49 III Nr. 4, Z 274 StVO

§ 25 I 1 StVG

Gründe

I.

Der Betroffene ist als Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dem Vertrieb und der Reparatur von Automobilen der Marken …. und …. befasst. Da von den 15 Mitarbeitern – im Gegensatz zum Betroffenen - keiner über die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Pkw-beladenen Anhängern verfügt, ist der Betroffene insbesondere zur Pflege des über den Landkreis Bad Tölz–Wolfratshausen hinaus gestreuten Kundenkreises auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Über eine Fahrerlaubnis verfügt er etwa seit 40 Jahren, wobei die jährliche Fahrleistung im Bereich zwischen 50.000 und 60.000 Kilometern liegt.

Sowohl die GmbH als auch der Betroffene selbst befinden sich derzeit in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Betroffene ist gleichwohl bemüht, die Firma einschließlich der Mitarbeiter zu halten und diesen den ihnen zustehenden Lohn weiterhin uneingeschränkt auszuzahlen.

Der Betroffene hat Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 2500.- Euro Brutto. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls bei der GmbH beschäftigt ist und über ein monatliches Bruttoeinkommen von 700.- Euro verfügt, in einem überwiegend fremd finanzierten Eigenheim.

Im Verkehrszentralregisterauszug vom 03.12.2009 sind folgende Einträge verzeichnet:

1. Entscheidung vom 07.02.2006, rechtskräftig seit 24.02.2006, über 50.- Euro Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h als Führer eine Pkw`s mit Anhänger am 16.01.2006

2. Entscheidung vom 04.05.2006, rechtskräftig seit 23.05.2006, über 50.- Euro Geldbuße wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage als Führer eines Pkw`s am 09.03.2006

3. Entscheidung vom 24.08.2007, rechtskräftig seit 12.09.2007, über 100.- Euro Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h als Führer eines Pkw`s am 27.06.2007

4. Entscheidung vom 30.08.2007, rechtskräftig seit 18.09.2007, über 80.- Euro Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h als Führer eines Pkw´s am 26.07.2007

5. Entscheidung vom 07.09.2007, rechtskräftig seit 27.09.2007, über 80.- Euro Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 20 km/h als Führer eines Pkw´s mit Anhänger am 18.07.2007

6. Entscheidung vom 17.01.2008, rechtskräftig seit 18.04.2008, über 150.- Euro Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 40 km/h als Führer eines Pkw`s am 27.10.2007

Im Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 26.08.2010 sind keine Einträge verzeichnet.

Am 18.08.2009 gegen 18.42 Uhr fuhr der Betroffene auf der Bundesstraße 472 außerhalb geschlossener Ortschaft im Gemeindebereich von Wackersberg als Führer des Pkw`s …, Kennzeichen …, in Richtung Bad Heilbrunn. Bei Kilometer 2,250 auf Höhe des Ortsteils Steinsäge hielt er aus Unachtsamkeit anstelle der örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 113 km/h ein.

II.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen Angaben sowie einer Verlesung der Registerauszüge.

Zur Sache hat der Betroffene weder seine Fahrereigenschaft noch die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche in Abrede gestellt. Er hat sich dahin eingelassen, dass er sich – obwohl ortskundig - die Geschwindigkeitsbeschränkung im fraglichen Bereich wegen eines dringenden Termins nicht bewusst gemacht habe (Erfordernis der Abholung eines Pkw`s bei einer Ärztin in Garmisch-Partenkirchen, die ihrerseits einen dringenden Hausbesuch zu absolvieren hatte). Im Übrigen sei er der Auffassung, dass ein nach polizeiinternen Richtlinien erforderlicher Abstand von 300 Metern zwischen der Messstelle und der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen nicht eingehalten gewesen sei.

Der Zeuge K, ein seit vielen Jahren mit Geschwindigkeitsmessungen befasstes und dem Gericht als zuverlässig bekanntes Mitglied der Verkehrspolizeiinspektion Weilheim, hat indes glaubhaft bekundet, dass die Entfernung zwischen der Messstelle und dem beidseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h nahezu 300 Meter betrug – somit deutlich mehr als die nach polizeiinternen Richtlinien grundsätzlich maßgebliche Entfernung von 200 (nicht: 300) Metern.

Auf die Frage, ob diese Richtlinien im vorliegenden Fall im Hinblick auf die nahe der Messstelle gelegene, durch Vorwegweiser angekündigte Einmündung der Staatsstraße 2064 (möglicher Gefahrenbereich) überhaupt Geltung beanspruchen konnten, kommt es somit nicht an.

Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der mit einem Einseitensensor ES 1.0 durchgeführten Messung haben sich nicht ergeben. Der Zeuge K hat erklärt, das mit einer Gültigkeit bis Ende 2009 geeichte Gerät sei der Bedienungsanleitung entsprechend aufgestellt gewesen. Die erforderlichen Tests seien ohne Auffälligkeiten durchgeführt worden.

Das Gericht legt somit nach Erläuterung der technischen Aufzeichnungen auf dem polizeilichen Fahrerfoto durch den Zeugen K auf der Grundlage des Messwerts von 117 km/h nach Abzug eines Toleranzwerts von 4 km/h der Beurteilung eine gefahrene Geschwindigkeit von 113 km/h zugrunde.

Für eine – angesichts der Ortskunde des Betroffenen in Betracht zu ziehende – vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben.

III.

Das Verhalten des Betroffenen erfüllt den Tatbestand einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe der Eingangs genannten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

IV.

Bei der Rechtsfolgenbemessung hält das Gericht eine Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsatz von 160.- Euro angesichts der nicht unerheblichen Voreinträge im Verkehrszentralregister für angemessen. Hierbei können zwar die beiden aus dem Jahr 2006 stammenden Vorgänge außer Betracht bleiben, nicht aber die Mitte 2007 gehäuft begangenen Geschwindigkeitsverstöße einschließlich der zuletzt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mit einem Fahrverbot geahndet wurde. Auch die nach glaubhafter Darstellung des Betroffenen gegenwärtig angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse können das Gewicht der zuletzt genannten Voreinträge im Verkehrszentralregister nicht ausgleichen.

Das Gericht sieht im Übrigen die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht für gegeben an. Bereits bei Erstverstößen ist entsprechend den Bestimmungen der Bußgeldkatalogverordnung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung des hier festgestellten Ausmaßes ein Fahrverbot für den Regelfall vorgesehen (Tabelle 1c Nr. 11.3.7). Zwar mag der Betroffene in der gegenwärtigen Situation aus beruflichen Gründen auf die Möglichkeit der persönlichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein. Gleichwohl ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Betroffene es unterlassen hat, angesichts des drohenden Fahrverbots durch Gestaltung des Mitarbeiterstabs dafür Sorge zu tragen, dass etwa mittels eines Anhängers zu transportierende Fahrzeuge von anderen Mitarbeitern oder in Begleitung durch diese transportiert werden können. Eine Gleichbehandlung des Betroffenen mit solchen Fahrzeugführern, bei denen die Verhängung eines Fahrverbots mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz verbunden wäre, erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Zur Frage der Verwertbarkeit der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits tilgungsreifen Voreinträge im Verkehrszentralregister hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.02.2010 - 2 Ss OWi 1575/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2010 – 4 Ss 1584/09) an seiner zuletzt im Urteil vom 27.07.2009 - 3 OWi 53 Js 25993/08 (Rz. 22 ff., zitiert nach juris) – vertretenden Rechtsauffassung fest.

Ein Anschluss an die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit verbietet sich, weil die bisher veröffentlichten Entscheidungen weitgehend auf eine Auseinandersetzung mit den seitens des hiesigen Gerichts dargelegten Bedenken verzichtet haben. Eine grundlegende Entscheidung der für die forensische Praxis bedeutsamen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ist bisher unterblieben, weil das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08 - zwar im Ergebnis die vom hiesigen Gericht seit Jahren vertretenen Rechtsauffassung geteilt, eine an sich gebotene Vorlage an den Bundesgerichtshof indes aus nicht überzeugenden Gründen unterlassen hatte. Die anlässlich des zuletzt vom OLG Bamberg entschiedenen Falles an sich veranlasste Vorlage an den Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht Frankfurt durch eine nicht näher begründete Aufgabe seiner in der vorausgegangenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung unterlaufen (Beschluss vom 07.01.2010 - 2 Ss OWi 552/09).

Das hiesige Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass

-der Gesetzeswortlaut des § 29 StVG die von den Oberlandesgerichten vertretene Rechtsauffassung nicht stützt (unten 1. ),-der Normzweck der Änderung von § 29 StVG durch Artikel 11 des 1. „Justizmodernisierungsgesetzes“ vom 24.08.2004 mit den Konsequenzen der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte nicht vereinbar ist (unten 2.),-die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte dem Sinnzusammenhang zwischen der Neuregelung in § 29 StVG und anderen Normen dieses Gesetzes nicht Rechnung trägt (unten 3.) und-die Rechtsauffassung der Oberladensgerichte vor dem Hintergrund des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung in der forensischen Praxis zu Ergebnissen führt, die sinnwidrig und mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht zu vereinbaren sind.301. Vorweg sei nochmals klargestellt, dass der seit 01.02.2005 geltenden gesetzlichen Neureglung in § 29 StVG ein die Gerichte für Bußgeldsachen bindendes ausdrückliches Verwertungsverbot jedenfalls hinsichtlich solcher VZR-Einträge nicht zu entnehmen ist, die von der Überliegefrist des Absatz 7 Satz 1 erfasst und deshalb noch nicht (endgültig) gelöscht sind (vergleiche hierzu im Einzelnen Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 27.07.2009 - 3 OWi 53 Js 25993/08 - Rz. 25 ff). Der Hinweis des OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 10.02.2010 - 2 Ss OWi 1575/09 - auf einen „Gesamtzusammenhang“ der Regelungen in den Absätzen 6 bis 8 des § 29 StVG sowie eine angebliche „Wesensgleichheit“ von Tilgung und Tilgungsreife (Rz. 20) kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber es trotz gegebener Möglichkeit hierzu anlässlich der Neufassung des Gesetzes unterlassen hat, ein ausdrückliches Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreinträge während der Überliegefrist für die mit Bußgeldsachen befassten Gerichte zu normieren.

Die Argumentation des OLG Bamberg lässt außer Acht, dass die Regelung zur Überliegefrist eine „unverdiente“ Löschung früherer Einträge trotz Begehung einer weiteren eintragungspflichtigen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife verhindern will (Hentschel-Dauer, 40. Auflage, Rz. 11 zu § 29 StVG). Wenn also mit der endgültigen Löschung/Tilgung zugewartet werden soll, so geschieht dies entgegen der Rechtsauffassung des OLG Bamberg nicht „nur aus verfahrensrechtlichen Gründen“ (Rz. 20), sondern mit Rücksicht auf den die gesamte Tilgungsregelung beherrschenden Bewährungsgedanken (Hentschel-Dauer a.a.O., Rz. 2 zu § 29 StVG) und im Einklang mit dem materiellen Gerechtigkeitspostulat.

Soweit das Oberlandesgericht Bamberg seine Rechtsauffassung auf die Gesetzesmaterialen stützt (Rz. 25), wird auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 27.07.2009 (Rz. 38 ff.) verwiesen.

2. Was den Normzweck der Neuregelung des § 29 StVG betrifft, so lang dieser primär in einer hiervon erhofften Entlastung der Gerichte. Dies gilt – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt - nicht nur für den Gesetzesentwurf des Bundesrats, sondern auch und gerade für den letztlich Gesetz gewordenen Entwurf der Bundesregierung (BTDrucks 15/1508 Seiten 15, 36). Dass diesem Normzweck auf der Grundlage der einseitig an den registerrechtlichen Aspekten orientierten Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte nicht Rechnung getragen werden kann, hat das OLG Bamberg in einer früheren Entscheidung eingeräumt (Beschluss vom 04.04.2006 - 3 Ss OWi 22/06 - Rz. 14, 15).

Den in Widerspruch zum erklärten Normzweck stehenden registerrechtlichen Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Neufassung von § 29 StVG muss daher nach hiesiger Auffassung ein geringeres Gewicht zukommen als dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und dem materiellen Gerechtigkeitsgedanken (Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 27.07.2009, Rz. 33 ff.).

3. Nach hiesiger Auffassung darf sich eine systematische Auslegung des § 29 StVG nicht auf eine Untersuchung dieser Norm unter dem Gesichtspunkt eines – ohnehin selbstverständlichen - „Gesamtzusammenhangs“ einzelner Absätze beschränken, sondern muss andere Normen des Straßenverkehrsgesetzes einbeziehen.

Eine derartige normübergreifende Betrachtungsweise führt indes – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – auf der Grundlage der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei der Anwendung von § 25 II a 1 StVG zu vermeidbaren Wertungswidersprüchen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.02.2004 – 2 Ss 174/03).

Die vom Gesetzgeber in § 25 II a 1 StVG geschaffene Voraussetzung für die „Vier-Monats-Vergünstigung“, nämlich ein „Wohlverhalten“ von mindestens zwei Jahren vor Begehung der verfahrensgegenständigen Ordnungswidrigkeit (zuzüglich des Zeitraums danach bis zur Bußgeldentscheidung), würde sich nämlich bei Annahme eines sich nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Vorrangs der registerrechtlicher Aspekte in all denjenigen – praktisch den Regelfall bildenden - Verfahren auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Entscheidung reduzieren, in denen nicht eine zwischenzeitlich begangene weitere eintragungsfähige Ordnungswidrigkeit die Tilgungshemmung bewirkte.

Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so wäre eine entsprechende Klarstellung im Gesetz zu erwarten gewesen (vgl. hierzu Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 27.07.2009, Rz. 44 ff.).

Im vorliegenden Fall war der verfahrensgegenständigen Ordnungswidrigkeit (Tatzeit: 18.08.2009) die oben I. unter Nummer 6 der Voreinträge im Verkehrszentralregisterauszug vom 03.12.2009 enthaltene, mit einem Fahrverbot geahndete Ordnungswidrigkeit vom 27.10.2007 (rechtskräftig seit 18.04.2008) vorausgegangen. Damit sind in der Person des Betroffenen die Voraussetzungen des § 25 II a 1 StVG nicht erfüllt.

4. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die von der herrschenden Meinung vertretene Rechtsauffassung bei der praktisch keineswegs seltenen Konstellation zu sinnwidrigen Ergebnissen führt, in der nach Begehung von drei eintragungsfähigen Ordnungswidrigkeiten A, B und C zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit B die Tilgungs-, nicht aber die Überliegefrist hinsichtlich der früher begangenen und registrierten Ordnungswidrigkeit A abgelaufen ist. Gerade bei der gerichtlichen Behandlung des Falls B, für dessen Eintritt die gesetzliche Regelung zur Überliegefrist greifen soll, dürfte nämlich der Eintrag A nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Begehung einer weiteren Ordnungswidrigkeit C hätte dann allerdings die hiermit befasste Stelle (Bußgeldbehörde oder Gericht) ggf. nicht nur die unmittelbar zuvor zur Verurteilung und Eintragung gelangte Ordnungswidrigkeit B, sondern auch die vorübergehend „in der Versenkung verschwundene“ Ordnungswidrigkeit A zu berücksichtigen.

Eine derartige, in den genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen offenbar nicht berücksichtigte Konsequenz führt die Annahme eines Vorrangs der registerrechtlichen Aspekte gegenüber verfassungsrechtlich begründeten materiellrechtlichen Erfordernissen geradezu ad absurdum.

Dem Zeitablauf seit Rechtskraft der noch nicht (endgültig) gelöschten Einträge 3 bis 6 des Verkehrszentralregisterauszugs vom 03.12.2009 hat das Gericht im vorliegenden Fall im Rahmen der allgemeinen Bemessungsgrundsätze (§ 17 III OWiG) ebenso Rechnung getragen wie der in der Hauptverhandlung glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Schuldeinsicht des Betroffenen.

V.

Kosten: § 46 I OWiG; § 465 I 1 StPO

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