VG München, Beschluss vom 30.07.2010 - M 1 SN 10.3153
Fundstelle
openJur 2012, 109536
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. … und …/3, Gemarkung …. Mit Antrag vom 1. Dezember 2009 begehrte er die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Gästehauses mit Mehrfachgarage an ein bestehendes Wohnhaus. Die Erschließung sollte über das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Fl.Nr. …/2 erfolgen, für das eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. … eingetragen ist. Im Baugenehmigungsverfahren erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie trug unter anderem vor, dass die Grunddienstbarkeit den Beigeladenen nicht berechtige, ihr Grundstück in der vorgesehenen Art und Weise zu benutzen.

Mit Bescheid vom 1. April 2010 erteilte das Landratsamt … (Landratsamt) die beantragte Baugenehmigung. Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin führte es aus, dass das Geh- und Fahrtrecht keine Einschränkungen enthalte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Bauvorhaben hinreichend erschlossen sei. Der Bescheid wurde am 8. April 2010 zugestellt.

Am 10. Mai 2010 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel, die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides vom 1. April 2010 zu erreichen. Diese Klage ist unter dem Az. M 1 K 10.2150 anhängig.

Am 30. Juni 2010 hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. April 2010 anzuordnen.

Sie hält die angefochtene Baugenehmigung für rechtswidrig, weil die straßenmäßige Erschließung nicht gesichert sei. Die Vierfachgarage sei in einer Weise geplant und genehmigt, die zwangsläufig nur über das unmittelbar angrenzende Grundstück der Klägerin erfolgen könne. Das führe zu einer Rechtsverletzung für die Antragstellerin. Der Beigeladene berufe sich insoweit zu Unrecht auf ein im Jahr 1931 bewilligtes unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht. Denn dessen Zweck decke nicht die vollständige verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks. Die vom Beigeladenen gewählte Anordnung seiner Garage möge für ihn zwar praktisch sein, führe für die Antragstellerin jedoch zu unzumutbaren Belastungen. Das zu Gunsten des Beigeladenen eingetragene Geh- und Fahrtrecht decke die vorgesehene Nutzung nicht ab.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er vertritt die Ansicht, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtens. Insbesondere sei die Erschließung gesichert. Ein Stauraum vor den Garagen sei nicht erforderlich, da diese nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzten. Lärm und Abgase startender Fahrzeuge wirkten nicht unmittelbar auf das Wohnhaus der Antragstellerin ein. Die Zufahrt auf diesem Grundstück diene im Übrigen auch der Erschließung eines im rückwärtigen Grundstücksteil gelegenen Gewerbebetriebes.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Das Geh- und Fahrtrecht sei mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Mai 1930 begründet worden. Mit diesem habe der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … (vormals … a, b) einen an der östlichen Grundstücksgrenze gelegenen Grundstücksstreifen an die Eigentümer des benachbarten Flurstücks Nr. …/2 (vormals … ½) veräußert. Die weggemessene Fläche sei mit dem Grundstück Fl.Nr. …/2 vereinigt worden. Gleichzeitig hätten die Eigentümer und Erwerber des Flurstücks Nr. …/2 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. … ein Geh- und Fahrtrecht bestellt. Dieses berechtigte zur Nutzung mit Fahrzeugen aller Art, und zwar zeitlich unbeschränkt. Eine zusätzliche Verkehrsbelastung trete nicht auf. Der frühere Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … habe im Gartenbereich seines Grundstücks eine Doppelgarage und zwei zusätzliche Stellplätze errichtet gehabt. Die Zufahrt zu diesen vier Plätzen sei aufgrund des Geh- und Fahrtrechts über das Grundstück Fl.Nr. …/2 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 212 a BauGB haben Nachbarrechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnützung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten oder nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen an. Wesentliche Bedeutung kommt dabei einer Hauptsacheprognose zu. Ist die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, kommt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird. Denn die angefochtene Baugenehmigung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Erschließung es Vorhabens des Beigeladenen sei nicht ausreichend gesichert. Die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinn (§ 34 Abs. 1 BauGB) kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient ausschließlich öffentlichen Interessen und ist nicht zum Schutz des Nachbarn bestimmt (BVerwG v. 23.1.1992 NVwZ 1992, 974). Fragen der bauordnungsrechtlichen Erschließung nach Art. 4 BayBO sind nicht Gegenstand der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung und können dementsprechend nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen.

Soweit das Nachbargrundstück von der Zufahrt in Anspruch genommen wird - wie hier durch ein privatrechtliches Geh- und Fahrtrecht - handelt es sich grundsätzlich um eine privatrechtliche Angelegenheit, die vom öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht berührt wird. Ein Abwehranspruch gegen eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung steht dem Nachbar zum Schutze seines Eigentums nur in dem Ausnahmefall zu, dass ihm durch die behördliche Entscheidung Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme nach § 917 BGB verwehrt sind. Kann der Nachbar in einem zivilrechtlichen Folgeprozess aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung nicht mehr geltend machen, die geplante Nutzung widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften und halte sich schon daher nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne des § 917 BGB, liegt in dieser Präklusionswirkung ein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Eingriff in das gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Nachbarn, gegen den sich dieser im verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Wehr setzen kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragstellerin bereits aufgrund der zu Lasten ihres Grundstücks im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gem. § 1018 BGB verpflichtet ist, die Zu- und Abfahrt zu den streitgegenständlichen Grundstücken in dem Umfang zu dulden, die durch die geplante Bebauung hervorgerufen wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 19.3.1976, NJW 1976, 1987) muss der Inhalt und der Umfang einer durch Vertrag begründeten Grunddienstbarkeit festgestellt werden, um eine Eigentumsverletzung des Nachbarn auszuschließen. Ein Notwegerecht kann nämlich nicht nur dann entstehen, wenn eine dingliche Sicherung überhaupt nicht besteht, sondern - als ergänzendes Notwegerecht - auch dann, wenn die vorhandene Sicherung für das geplante Vorhaben und seine Nutzung nicht ausreicht. In allen diesen Fällen haben Verwaltungsbehörden und Gerichte als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Zufahrt ausreichend gesichert und nicht auf ein Notwegerecht angewiesen ist.

Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist in erster Linie auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Wirtschaftlichen und technischen Veränderungen ist bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs jeweils Rechnung zu tragen. Ist der Inhalt eines Wegerechts nach dem Wortlaut der Grundbucheintragungen oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ohne Einschränkung als Recht zum Gehen und Fahren beschrieben, so bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte, um annehmen zu können, das Wegerecht sei auf die Benutzung zu einem bestimmten Zweck beschränkt. Aus der Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit kann eine solche Beschränkung nur hergeleitet werden, wenn ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluss auf eine entsprechende Einschränkung ziehen würde. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jeden erkennbar sind (vgl. BGH v. 27.1.1960 NJW 1960, 673; v. 26.10.1984 NJW 1985, 385; v. 11.4.2003 NJW-RR 2003, 1917). Ein von der Eintragung abweichender Parteiwille darf demgegenüber bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks. Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Umfang Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist. Die - gesetzliche - Anpassung soll unter anderem verhindern, dass der Zweck der Dienstbarkeit durch die entwicklungsbedingte Veränderung der Umstände beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht wird. Sie ist damit eine Konkretisierung des Leistungsinhalts von § 242 BGB und wie das insofern vergleichbare Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht von dem tatsächlichen, sondern dem hypothetischen Parteiwillen abhängig. Dabei ist der formelhaften Anknüpfung auch an den Willkürtatbestand zu entnehmen, dass in dieser Fallgestaltung an die Vorhersehbarkeit geringe Anforderungen zu stellen sind.

Gemessen an diesen Grundsätzen tritt vorliegend keine Intensivierung ein, die vom eingetragenen Recht nicht mehr gedeckt wäre.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zunächst keine Beschränkung des Geh- und Fahrtrechts. Aus dem notariellen Vertrag vom 22. Mai 1930 und dem Eintrag im Grundbuch sind irgendwelche Einschränkungen im Hinblick auf den Umfang des Geh- und Fahrtrechts nicht zu entnehmen. Ein Lageplan unter Einzeichnung der bestehenden Situation war offensichtlich nicht beigefügt. In dem genannten notariellen Vertrag heißt es, dass die Rechtsvorgänger der Antragstellerin den Rechtsvorgängern des Beigeladenen das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht mit Fahrzeugen aller Art an der Westseite der Plannummer …1/2einräumen. Irgendeine Beschränkung auf die Art der Fahrzeuge und die Zahl der Bewegungen findet sich im Vertrag nicht. Auch die Umstände der Bestellung der Dienstbarkeit lassen eine Beschränkung des Geh- und Fahrtrechts nicht als wahrscheinlich erscheinen. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Benutzung des Grundstückstreifens uneingeschränkt erfolgen sollte. Aus dem notariellen Vertrag ergibt sich, dass die Rechtsvorgänger des Beigeladenen den Rechtsvorgängern der Antragstellerin einen Grundstückstreifen an der westlichen Grundstücksgrenze für einen Betrag von 10,-- RM veräußert haben. Diese - auch zur damaligen Zeit - geringe Summe lässt vermuten, dass es sich dabei im Wesentlichen um eine Gefälligkeit gehandelt hat. Dass als weitere Gegenleistung nur ein eingeschränktes Geh- und Fahrtrecht hätte vereinbart werden sollen, lässt sich deshalb nicht vermuten. Wirtschaftlich gesehen war das Geh- und Fahrtrecht die wirkliche Entschädigung für die Flächenübereignung, und nicht der eher symbolische Kaufpreis.

Zugunsten der Antragstellerin spricht auch nicht, dass auf ihrem Grundstück im hinteren Teil ursprünglich eine Garage errichtet war, deren Zufahrt über den mit Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstücksstreifen erfolgte. Aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt sich nicht, dass diese Garage bereits im Zeitpunkt der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts errichtet war und die entsprechende Fläche - jedenfalls konkludent - aus der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts ausgenommen werden sollte. Vielmehr spricht der Zusammenhang zwischen der Veräußerung des Grundstücksstreifens und der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts, dass dieses entlang der gesamten Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu dem des Beigeladenen hatte erfolgen sollen. Hätte man den rückwärtigen Grundstücksteil, auf dem - später - die Garage errichtet wurde, vom Geh- und Fahrtrecht ausnehmen wollen, hätte das irgendeiner Erwähnung im notariellen Kaufvertrag oder anderen Urkunden, die mit diesem in Zusammenhang stehen, Erwähnung finden müssen.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beigeladene das Geh- und Fahrtrecht nunmehr in einem Umfang in Anspruch nehmen würde, der zu einer unzumutbaren Belastung der Antragstellerin führen würde. Hierfür spricht außer dem bereits erwähnten Umstand der unbeschränkten Grunddienstbarkeitsbestellung der Aspekt, dass das Grundstück des Beigeladenen bereits seit längerer Zeit in einem ähnlichen Umfang durch Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen wurde, wie das nunmehr geplant ist. Der Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich auf seinem Grundstück bereits seit längerer Zeit zwei Garagen und zwei oberirdische Stellplätze befunden haben, die über das Grundstück der Antragstellerin angefahren wurden. Wenn nunmehr zwei Doppelgaragen errichtet werden, tritt dadurch keine nennenswerte Steigerung des Verkehrs auf. Auch der Umstand, dass die Benutzer der Garagen bei der Ausfahrt eine 90°-Kurve bewältigen müssen, um auf den mit Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstücksstreifen zu kommen, ergibt sich keine die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigende Nutzungsintensivierung. Die Doppelgaragen sind nach den genehmigten Plänen etwa 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Hinzukommt die Breite des mit dem Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstücksstreifens, die nach dem genehmigten Bauplan - gemessen - 3 m beträgt. Für einen einigermaßen geübten Autofahrer ist die Ein- und Ausfahrt aus den Doppelgaragen damit ohne Weiteres möglich, ohne dass es aufwändiger Rangiermanöver bedürfte.

Offenbleiben kann vorliegend, ob die Unzumutbarkeit für die Antragstellerin auch deshalb auszuschließen ist, weil über den Grundstücksstreifen bereits früher erheblicher Verkehr geflossen ist, nämlich zu dem - früher bestehenden - Gewerbebetrieb im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks. Denn hierauf kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.

Sonstige Umstände, aus denen die Antragstellerin eine Verletzung nachbarschützender Rechte ableiten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Als Unterlegene hat die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).