Bayerischer VGH, Urteil vom 24.06.2010 - 12 BV 09.2527
Fundstelle
openJur 2012, 109070
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juni 2009 wird der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 9. Mai 2008 in Nummer 1 und in Nummer 2 Satz 1 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen von der Klägerin gegen den Beigeladenen festgesetzten Kostenbeitrag für Leistungen der Jugendhilfe im Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2008, den der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid von ursprünglich 492,85 EUR monatlich auf 16,66 EUR monatlich herabgesetzt hat.

Der am 24. Juli 1971 geborene Beigeladene ist erwerbstätig und Vater des am 17. April 1999 geborenen T..., der am 7. Januar 2001 geborenen J..., des am 12. April 2004 geborenen D... und der am 19. August 2007 geborenen J... Seine nicht erwerbstätige Ehefrau bezieht das Kindergeld für vier Kinder.

Nach vorausgegangener teilstationärer Betreuung gewährte die Klägerin in Absprache mit deren Eltern mit Bescheid vom 23. November 2007 ab dem 20. November 2007 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für das Kind J... durch dessen Unterbringung in einem Kinderheim. Mit zeitlich vorausgegangenem Beschluss vom 22. November 2007 entzog das Amtsgericht Augsburg (Az. 401 F 3383/07) den sorgeberechtigten Eltern vorläufig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für das Kind J... und übertrug es einem Pfleger. Mit einem weiteren Beschluss vom 27. November 2007 entzog das Amtsgericht Augsburg (Az. siehe oben) den Eltern vorläufig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen auch für die Kinder T..., D... und J... Die drei Kinder wurden am 28. November 2007 vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Klägerin in Obhut genommen und in einem Kinderheim bzw. in der Bereitschaftspflege untergebracht.

Für die geleisteten Jugendhilfemaßnahmen wendet die Klägerin monatlich insgesamt etwa 12.000,00 EUR auf. Dem Beigeladenen und seiner Ehefrau wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt, dass sie in angemessenem Umfang einen Kostenbeitrag zu leisten hätten, und dass Elternteile getrennt herangezogen werden.

Nach Vorlage von Einkommensnachweisen durch den Beigeladenen und seine Ehefrau sowie nach deren Anhörung forderte die Klägerin von der Ehefrau des Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Januar 2008 einen monatlichen Kostenbeitrag für die Hilfe zur Erziehung für die Tochter J... in Höhe von 154,00 EUR ab dem 27. November 2007 und mit weiterem Bescheid vom 9. Januar 2008 einen monatlichen Kostenbeitrag für die den Kindern T..., D... und J... geleistete Jugendhilfe in Höhe von insgesamt 487,00 EUR ab dem 30. November 2007 entsprechend der Höhe des für die vier Kinder jeweils gezahlten Kindergeldes. Über die Widersprüche der Ehefrau gegen die an sie gerichteten Kostenbeitragsbescheide, mit der sie geltend macht, seit Dezember 2007 das Kindergeld tatsächlich nicht mehr zu erhalten, ist - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

Vom Beigeladenen forderte die Klägerin mit weiterem Bescheid vom 9. Januar 2008 einen monatlichen Kostenbeitrag für die den Kindern J..., T... und D... gewährte Jugendhilfe in Höhe von 492,85 EUR ab dem 30. November 2007. Das entspreche monatlichen Kostenbeiträgen für J... von 257,85 EUR, für T... von 165,00 EUR und für D... von 70,00 EUR.

Der Beigeladene erhob Widerspruch. Die Heranziehung zu den geltend gemachten Kostenbeiträgen stelle eine besondere Härte dar, denn er und seine Ehefrau fielen dadurch in den Sozialhilfebezug. Da eine für längere Zeit wirkende Sorgerechtsregelung noch offen sei, könne dem Beigeladenen nicht zugemutet werden, eine kleinere Wohnung zu beziehen, weil mit der Rückkehr der Kinder zu den Eltern zu rechnen sei.

Mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2008 hob die Regierung von Schwaben den gegen den Beigeladenen ergangenen Bescheid der Klägerin vom 9. Januar 2008 insoweit auf, als darin ein Kostenbeitrag festgesetzt wurde, der den Betrag von 16,66 EUR monatlich übersteigt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Nr. 1 des Bescheids). Weiter verpflichtete die Regierung von Schwaben die Klägerin dazu, den Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu 28/29stel zu erstatten und erklärte „die Heranziehung eines Rechtsanwaltes“ für erforderlich (Nr. 2 des Bescheids). Dem Bescheid fügte sie eine Berechnung des Kostenbeitrages für die Zeit vom „20.11.2007 bis auf weiteres“ bei. Zwar habe die Klägerin den auf den Beigeladenen entfallenden Kostenbeitrag grundsätzlich richtig berechnet. Jedoch stelle die Heranziehung in der sich so ergebenden Höhe eine besondere Härte dar. Würde der Beigeladene als erwerbstätiger Elternteil das Kindergeld beziehen, ergäbe sich ein Kostenbeitrag von insgesamt 488,66 EUR, in dem Kindergeld in Höhe von 466,00 EUR enthalten sei. Das Kindergeld für J... bleibe bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt, weil für das vierte untergebrachte Kind ausschließlich ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu erheben sei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beigeladenen das Kindergeld beziehe, würde sich ein Kostenbeitrag der Eheleute in Höhe des gesamten Kindergeldes von 462,00 EUR zuzüglich eines Kostenbeitrages vom Einkommen des Beigeladenen in Höhe von 492,85 EUR ergeben. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz. Daher sei der Beigeladene nur insoweit zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen, der sich aus der Differenz des fiktiven Kostenbeitrags bei Bezug des Kindergeldes durch den Beigeladenen zu dem gegenüber der Ehefrau geltend gemachten Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die ersten drei Kinder ergebe. Diese Differenz belaufe sich auf 16,66 EUR monatlich.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vom 13. Juni 2008 beantragt die Klägerin, den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 9. Mai 2008 insoweit aufzuheben, als ihr Bescheid dadurch aufgehoben wurde. Eine besondere Härte liege nicht vor. Die Neuregelung der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag habe die Privilegierung von zusammenlebenden Eltern gegenüber getrennt lebenden Eltern beseitigen wollen. Die Elternteile seien ausdrücklich getrennt zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Eine fiktive Kostenbeitragsberechnung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass durch die Neuregelung zusammen lebende Eltern stärker herangezogen würden. Durch die Ansicht der Regierung von Schwaben würde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen. Ansonsten lägen keine Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würden.

Der Beklagte wendet dementgegen ein, die Eheleute könnten durch Bestimmung des Kindergeldberechtigten die Höhe des Kostenbeitrages im gewissen Umfange beeinflussen. Die von den Eltern der Kinder vorgenommene Bestimmung der Mutter als Kindergeldberechtigte stelle daher keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar, im vorliegenden Fall einen mehr als doppelt so hohen Kostenbeitrag von den Eltern zu fordern wie er sich für den Fall ergäbe, dass der Beigeladene bezugsberechtigt für das Kindergeld wäre.

Der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 beigeladene Vater der Kinder beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Berechnung der Klägerin verletze den Gleichheitssatz, weil kein Grund für eine Ungleichbehandlung zusammenlebender Ehepartner gegeben sei, die lediglich darauf beruhe, welcher Ehepartner als bezugsberechtigt für das Kindergeld bestimmt werde. Die Auffassung verstoße auch gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie.

Mit Urteil vom 2. Juni 2009 hob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Regierung vom 9. Mai 2008 in Nr. 1 insoweit auf, als der mit Bescheid der Klägerin vom 9. Januar 2008 vom Beigeladenen verlangte monatliche Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf einen Betrag von weniger als 388,00 EUR herabgesetzt worden ist. In Nr. 2 hob das Verwaltungsgericht diesen Widerspruchsbescheid insoweit auf, als die Klägerin verpflichtet wurde, dem Beigeladenen mehr als ein Drittel seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Kombination der Regelungen in § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII, § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitragsverordnung – (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) über die getrennte Heranziehung auch zusammenlebender Elternteile und die getrennte Ermittlung der Kostenbeiträge einerseits und der Vorschrift über den Einsatz des Kindergeldes § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV andererseits führe bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen. Bei strikter Anwendung der genannten Regelungen wäre im vorliegenden Fall jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 ergebe sich deshalb ein fiktiver Kostenbeitrag des Beigeladenen bei eigenem Kindergeldbezug in Höhe von 657,66 EUR abzüglich des Kostenbeitrages der Ehefrau (Kindergeld) in Höhe von 641,00 EUR, mithin eine Differenz von 16,66 EUR. Der Beigeladene habe somit für die Zeit vom Hilfebeginn bis zum 31. Dezember 2007 einen Kostenbeitrag in Höhe von 16,66 EUR monatlich zu zahlen. Hinsichtlich der Monate Januar bis einschließlich Mai 2008 könne der Beigeladene zu einem höheren monatlichen Kostenbeitrag als noch im vorhergehenden Jahr herangezogen werden. Diese Erhörung werde durch die seit dem 1. Januar 2008 geänderte Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen verursacht. Für die Monate Januar bis Mai 2008 ergebe sich daher ein fiktiver Kostenbeitrag des Beigeladenen bei eigenem Kindergeldbezug in Höhe von 1.029,00 EUR abzüglich des Kostenbeitrages der Ehefrau (Kindergeld) in Höhe von 641,00 EUR, mithin eine Differenz von 388,00 EUR. Infolgedessen sei auch die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Widerspruchsbescheides abzuändern.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vom 2. Juli 2009 greift die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass die gesetzeskonforme Berechnung des Kostenbeitrages gemäß § 92 Abs. 2 2. Halbs., § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. den Regelungen der Kostenbeitragsverordnung den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzen würde. Die Vergleichsberechnungen des Verwaltungsgerichts veranschaulichten, dass die zwei im Vergleich stehenden Konstellationen zu erheblich unterschiedlichen Kostenbeitragsbelastungen führten. Dass diese Ergebnisse für den Kostenbeitragsschuldner grundsätzlich als nicht „gerecht“ empfunden werden könnten, sei auch für die Klägerin verständlich. Dennoch könne sich die Klägerin nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anschließen, weil diese Art der vergleichenden Berechnung vom Gesetzgeber bei Änderung der Gesetzeslage 2005 nicht habe gewollt sein können. Durch diese Methode der Berechnung werde die alte Rechtslage vor 2005 wieder herbeigeführt. Diese Vorgehensweise führte zu unpraktikablen und gegebenenfalls auch zu willkürlichen Ergebnissen. Der Behörde wäre stets aufzuerlegen, eine Vergleichsberechnung anzustellen, um ausschließen zu können, dass es zu keiner Ungleichbehandlung komme. Daran anschließen würde sich aber die Frage, ab welcher Höhe der sich ergebenden Diskrepanz von einer nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen sei und zur alten Berechnungsmethode zurückzukehren wäre. Zudem unterliege die Anspruchsberechtigung für das Kindergeld gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) der freien Disposition des Beigeladenen und seiner Ehefrau. Beide hätten es damit in der Hand, wie die gesamte Kostenbeitragshöhe ausfallen werde. Die vom Verwaltungsgericht angenommene fiktive Berechnung könne auch nicht dazu dienen, eine besondere Härte gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu begründen. Eine besondere Härte läge vielmehr nur dann vor, wenn eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung zum Ergebnis käme, dass der festgesetzte Kostenbeitrag den sozialhilferechtlichen Bedarf des Kostenschuldners nicht mehr gewährleisten würde. Bei einem von der Klägerin festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 492,85 EUR monatlich sei dieser Bedarf jedoch bei weitem gewährleistet. Bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung ergebe sich nach Berechnung der Klägerin für die Zeit ab dem 30. November 2007 ein monatlicher Kostenbeitrag für den Beigeladenen in Höhe von mindestens 492,85 EUR. Das Verwaltungsgericht komme dementgegen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen lediglich zu einem Kostenbeitrag von 400,00 EUR. Ausgegangen sei das Verwaltungsgericht von einem monatlich unstreitigen Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 1.498,11 EUR zuzüglich Wohngeldes in Höhe von 221,00 EUR monatlich, insgesamt damit von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.719,11 EUR. Nicht berücksichtigt sei hingegen die schon vor Hilfebeginn zugeflossenen Einmalzahlungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld). Die Klägerin habe diese Einmalzahlungen entsprechend gängiger Berechnungs- und Anrechnungspraxis auf einen angemessenen Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt. Die Einmalzahlungen, die zwar vor Beginn des Bedarfszeitraumes zugeflossen seien, seien jedoch bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erneut zu erwarten. Die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens könne in der Praxis nur anhand der vorgelegten, den Zeitraum vor Hilfebeginn betreffenden Gehaltsnachweisen berechnet werden. Ansonsten müsste monatlich das Einkommen neu überprüft und vom Kostenbeitragsschuldner monatlich aktuelle Gehaltsnachweise angefordert werden. Nach Ansicht der Klägerin erhöhe sich das monatlich anzusetzende Nettoeinkommen somit um die anteiligen Einmalzahlungen. Das ergebe ein monatliches Gesamteinkommen von 1.782,76 EUR. Diese nur geringe Differenz von 63,65 EUR verursache einen Sprung in die Einkommensgruppe 7, die jedoch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der weiteren Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu einer Herabstufung in die Einkommensgruppe 5 führe. Es ergäben sich damit die von der Klägerin berechneten monatlichen Kostenbeiträge für J... in Höhe von 287,85 EUR, für T... in Höhe von 165,00 EUR und für D... in Höhe von 70,00 EUR. Ab dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 an würde sich nach der Berechnung der Klägerin aufgrund des Wegfalls der nachrangigen Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau noch ein höherer als der im Bescheid vom 9. Januar 2008 festgesetzte Kostenbeitrag ergeben. Es würde dann bei der Eingruppierung in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitragsverordnung bleiben und damit zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die drei genannten Kinder von 680,00 EUR führen. Die Klägerin hält somit am ursprünglichen Kostenbeitrag in Höhe von 492,85 EUR für den maßgeblichen Überprüfungszeitraum fest.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juni 2009 aufzuheben und auch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 9. Januar 2009 in Nr. 1 insoweit aufzuheben, als der mit Bescheid der Klägerin vom 9. Januar 2008 vom Beigeladenen verlangte monatliche Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 30. November 2007 auf einen Betrag von weniger als 492,85 EUR festgesetzt worden ist und denselben Widerspruchsbescheid in Nr. 2 insoweit aufzuheben, als die Klägerin verpflichtet wurde, dem Beigeladenen seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten.

Der Beklagte beantragt mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 2. September 2009,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er habe auf der Grundlage der Vorschriften des § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Nr. 7 SGB VIII die Kostenbeitragsfestsetzung der Klägerin gegen den Beigeladenen dem Grunde nach für rechtens anerkannt, jedoch nicht die von der Klägerin ursprünglich festgesetzte Höhe der Kostenbeiträge. Die Klägerin habe entsprechend den §§ 93, 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. der KostenbeitragsV den Kostenbeitrag getrennt nach Vater und Mutter ermittelt. Da vorliegend das Kindergeld von der nicht erwerbstätigen Mutter bezogen worden sei, habe sie gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV dieser gegenüber einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von 641,00 EUR monatlich als Mindestbeitrag für die vollstationäre Unterbringung der Kinder festgesetzt. Beim Vater habe sie unter Einsatz des Wohngeldes als Einkommen einen Kostenbeitrag in Höhe von 400,00 EUR errechnet. Das ergebe zusammen einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.041,00 EUR. Dieses Berechnungsergebnis sei korrekturbedürftig, denn es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Würde der Beigeladene nämlich selbst das Kindergeld beziehen, ergäbe sich demgegenüber allein bei ihm ein (fiktiver) Kostenbeitrag in Höhe von 657,66 EUR. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzberechnung entspreche damit auch der in der Literatur vertretenen Auffassung und führe zu einem Differenzbetrag von (nur) 16,66 EUR. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung über die getrennte Heranziehung von Elternteilen die Privilegierung von zusammenlebenden Elternteilen gegenüber getrennt lebenden Elternteilen beseitigen wollen. Allerdings sei ihm bewusst gewesen, dass es im Einzelfall bei dieser Vorgehensweise zu unbilligen Ergebnissen kommen könne. Er habe deshalb eine obligatorische Härtefallprüfung in jedem Einzelfall vorgesehen. Mittels einer Vergleichsberechnung könnten gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII unbillige Ergebnisse vermieden werden. Die Durchführung einer solchen Vergleichsberechnung führe auch nicht zur Rückkehr der Berechnungsmethode nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F., denn der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Betrag orientiere sich an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen. Das sei Sinn und Zweck der Reform gewesen. Die frühere Berechnungsmethode habe lediglich die häuslichen Ersparnisse aufgrund der Abwesenheit von Kindern abgeschöpft, was in der Regel zu einem niedrigeren Kostenbeitrag für zusammenlebende Eltern geführt habe. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei die gesetzliche Neuregelung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten infolge der Änderung des § 1609 BGB zu beachten. Demzufolge seien Ehegatten gegenüber minderjährigen Kindern nicht mehr gleichrangig, sondern nur noch nachrangig unterhaltsberechtigt. Das habe zur Folge, dass der Ehegatte als Unterhaltsberechtigter innerhalb des § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV nicht mehr berücksichtigt werde. Sonach finde keine Reduzierung der ermittelten Kostenbeiträge wegen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten statt. Im Ergebnis führe das zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 388,00 EUR pro Monat, wobei zu beachten sei, dass ausweislich des Schreibens des Bayerischen Landesjugendamtes vom 8. April 2008 die Kostenbeitragsberechnungen entsprechend der Übergangsregelung des § 36 Nr. 1 EGZPO erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten anzuwenden seien.

Die Landesanwaltschaft tritt in ihrer Berufungserwiderung vom 2. September 2009 zwar insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin bei, als auch nach ihrer Auffassung die jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der KostenbeitragsV als monatliche Teilbeträge dem durchschnittlichen Nettoeinkommen zuzurechnen seien. Das führe jedoch zu keinem höheren Kostenbeitrag als den vom Verwaltungsgericht ermittelten.

Seine Berufung vom 6. Juli 2009, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hatte, das Kind T... lebe seit dem 12. September 2008 wieder im elterlichen Haushalt, und lediglich die Festsetzung des Kostenbeitrages von monatlich mehr als 388 EUR angegriffen hatte, hat der Beigeladene mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 zurückgenommen (Beschluss vom 14.10.2009 Az. 12 BV 09.1624). Im Berufungsverfahren der Klägerin hat der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Verwaltungsgericht den zu erhebenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 30. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu Unrecht auf monatlich 388 EUR beschränkt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Der Beklagte hat insoweit unter Beachtung der folgenden Entscheidungsgründe erneut über den Widerspruch des Beigeladenen zu entscheiden (BVerwG vom 29.11.1961 BVerwGE 13, 195; BVerwG vom 11.11.1984 BVerwGE 70, 196/201; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 79 RdNr. 36) und dabei etwaige Änderungen im Sachverhalt zu beachten, die bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines neuen Widerspruchsbescheides eintreten.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung der Höhe der von der Klägerin vom Beigeladenen geforderten monatlichen Kostenbeiträge für den Zeitraum vom 30. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 durch die Regierung von Schwaben im Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2008. Schon im Hinblick auf die regelmäßig zeitlich eng begrenzte Inobhutnahme ist nicht ersichtlich, dass der Kostenbeitragsbescheid als Dauerverwaltungsakt erlassen worden ist.

Die Klage ist zulässig. Der von der Klägerin isoliert angefochtene Widerspruchsbescheid enthält für die Klägerin erstmals eine Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 79 RdNr. 14), woraus sich auch ihre Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt (Brenner, a.a.O., § 79 RdNr. 31), denn sie handelt bei der Aufgabenerfüllung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 RdNr. 140).

Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 9. Mai 2008 ist rechtswidrig und die Herabsetzung der Beitragshöhe im Widerspruchsverfahren verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf einen monatlichen Kostenbeitrag jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von monatlich 492,85 EUR. Der Beklagte ist als Rechtsträger der handelnden Regierung von Schwaben auch passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO; Brenner, a.a.O., § 79 RdNr. 56).

Die Rechtsgrundlage für den vom Beigeladenen erhobenen Kostenbeitrag findet sich in § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 SGB VIII in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134; = SGB VIII F. 2006), wonach Kostenbeiträge für die Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform und für die Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen von deren Elternteilen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII F. 2006) verlangt werden. Offen bleiben kann die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Kostenbeitragserhebung ist (vgl. auch BayVGH vom 9.2.2010 Az. 12 ZB 08.3230), weil sowohl die Inobhutnahme als auch die Hilfe zur Erziehung hinsichtlich der Tochter J... rechtmäßig waren. Das bedarf im Falle eines teilweisen Entzuges des Sorgerechts wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauches eines der betroffenen Kinder (siehe dazu Beschluss des AG Augsburg vom 27.11.2007 Az. 401 F 03383/07) keiner weiteren Vertiefung.

Nach dem durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) geänderten § 92 Abs. 2 SGB VIII F. 2006 werden die Elternteile – auch wenn sie zusammenleben – jeweils durch gesonderte Leistungsbescheide getrennt zum Kostenbeitrag herangezogen.

Die Höhe des Kostenbeitrages bemisst sich dabei nach § 94 Abs. 1 SGB VIII F. 2006. Demzufolge sind die kostenbeitragspflichtigen Elternteile aus ihrem jeweiligen Einkommen in angemessenem Umfange zu den Kosten heranzuziehen. Die Berechnung des Einkommens erfolgt nach § 93 SGB VIII F. 2006, die des angemessenen Kostenbeitrags nach § 94 SGB VIII F. 2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung. Der Senat hat weiterhin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier vorgesehenen Pauschalierung der Kostenbeiträge (vgl. BayVGH vom 13.3.2008 Az. 12 ZB 07.1106). Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII F. 2006).

Demzufolge ergibt sich beim Beigeladenen ein zu berücksichtigendes Einkommen (zum Einkommensbegriff siehe BayVGH vom 11.3.2009 Az. 12 CS 08.3091 und vom 10.2.2010 Az. 12 ZB 08.3290) in Höhe von monatlich 1.561,76 EUR.

Es setzt sich zusammen aus seinem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von monatlich 1498,11 EUR.

Hinzu kommen jährliche Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld; hier anteilig mit monatlich 17,27 EUR und 46,38 EUR. Denn insoweit ergibt sich ein von der strikten Zuflusstheorie abweichender Anrechnungszeitraum, der es ermöglicht, einmalige Zahlungen aufgrund eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses im Wege des Jahreseinkommens zu ermitteln und auf zwölf Monate aufzuteilen (so auch das Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. abgedruckt in JAmt 2008, 480; Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 RdNr. 8; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 93 RdNr. 3; VG Magdeburg vom 17.2.2010 Az. 4 A 27/09 unter Hinweis auf BSG vom 19.5.2009 Az. B 8 SO 35/07 R). Maßgebend dabei ist, dass diese einmaligen Zahlungen in direktem Zusammenhang mit der kontinuierlich ausgeübten Erwerbstätigkeit stehen und in der Regel auch nur anteilig geleistet werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand. Das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld werden damit nicht zum fiktiven Einkommen, sondern sie werden so aufgeteilt, wie diese Einkünfte für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zur Verfügung stehen sollen.

33Ebenfalls anzusetzen – allerdings nicht als Einkommen – ist das Wohngeld in Form eines Mietzuschusses, das ausweislich des Bescheides der Stadt Augsburg vom 23. Oktober 2007 der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG wohngeldberechtigte Beigeladene bezieht. Zwar ist das Wohngeld eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbrachte Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII F. 2006. Zuletzt in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2004 (FEVS 51, 343) hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 WoGG gesehen, in dem es heißt, dass Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet werde (ebenso VGH BW vom 17.3.2004 FEVS 51, 90; Stähr in Hauck, SGB VIII, Stand: Dezember 2009, § 93 RdNr. 13 f.; ebenso die vom Verwaltungsgericht zitierte Fundstelle Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 93 RdNr. 15 zur früheren Fassung der Vorschrift). § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII F. 2006 soll verhindern, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Hilfesuchenden für einen anderen Zweck eingesetzt werden müssen (siehe dazu OVG NRW vom 24.11.1995 FamRZ 1996, 900). Der anderen Auffassung von Schindler, der die Nichtberücksichtigung des Wohngeldes angesichts der Nichtabsetzbarkeit von Mietkosten als ungerechtfertigte Privilegierung ansieht (Frankfurter Kommentar SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 11), steht insoweit der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Gleichwohl liegt eine Zweckidentität zwischen Wohngeld und Jugendhilfe hinsichtlich der außerhäuslichen Unterbringung der Kinder über Tag und Nacht vor. § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 2006 bestimmt insoweit, dass zweckidentische Geldleistungen zwar nicht zum Einkommen zählen, aber unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind. Mit dieser dem früheren § 77 BSHG nachgebildeten Vorschrift (so auch Stähr, a.a.O., § 93 RdNr. 11) soll zum einen der Nachrang von Jugendhilfeleistungen gesichert werden und es sollen zum anderen Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für ein und denselben Zweck vermieden werden (BVerwG vom 12.4.1984 FEVS 33, 353). Der Jugendhilfeträger stellt hier den vollständigen Unterhalt für die vier Kinder außerhalb des Elternhauses sicher (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Demzufolge können diese vier Kinder bei der Wohngeldberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, denn insoweit decken beide Leistungen denselben Bedarf (Schindler, a.a.O., § 93 RdNr. 13). Das Wohngeld stellt einen pauschalen aber nicht den Bedarf deckenden Zuschuss zur Wohnraummiete dar, der sich insbesondere an der Zahl der Familienangehörigen, die wohngeldrechtlich zum Haushalt gehören, orientiert (BVerwG vom 27.11.1986 BVerwGE 75, 168). Deshalb ist jedenfalls der Teil des Wohngeldes in Ansatz zu bringen, der allein hinsichtlich der vier außerhäuslich untergebrachten Kinder erbracht wird, denn diese rechnen gemäß § 4 Abs. 2 WoGG in der hier einschlägigen früheren Fassung 2007 als Familienmitglieder nicht (mehr) zum Haushalt des Beigeladenen. Damit entfiele der Wohngeldanspruch des Beigeladenen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze für einen Zweipersonenhaushalt. Abweichend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts, ist das Wohngeld infolgedessen nicht als Einkommen anzurechnen, sondern gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 2006 unabhängig vom Kostenbeitrag anzusetzen.

Nicht zu berücksichtigen ist das Kindergeld, weil es der Beigeladene tatsächlich nicht bezieht (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII F. 2006; zum Verhältnis Kindergeld zur Hilfe zur Erziehung zuletzt BVerwG vom 9.2.2006 Az. 5 B 53/05).

Von diesem Nettoerwerbseinkommen – ohne Wohngeld – sind nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII F. 2006 pauschal 25 v. H., das sind 390,44 EUR, in Abzug zu bringen für die dort in Satz 2 aufgezählten Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person, weil höhere Belastungen schon nicht geltend gemacht worden sind. Die vom Beigeladenen angegebenen Mietkosten kommen hier nicht zum Abzug (siehe dazu Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24), weil sie bereits bei der Berechnung der Kostenbeiträge nach der Kostenbeitragsverordnung berücksichtig worden sind (ebenso OVG Saarland vom 22.3.2010 Az. 3 D 9/10; NdsOVG vom 26.2.2010 Az. 4 ME 2/10; OVG NRW vom 18.12.2008 Az. 12 E 1458/08).

Mit dem so gemäß § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII F. 2006 ermittelten maßgeblichen Monatseinkommen in Höhe von 1.171,32 EUR unterfiele der Beigeladene der Einkommensgruppe 6 der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV, wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Wegen der gemäß § 1609 BGB in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis Ende 2007 zu berücksichtigender gleichrangiger Unterhaltspflicht seiner Ehefrau, ist der Beigeladene aber, weil auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erfüllt sind, bis zum 31. Dezember 2007 einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen.

Er hat deshalb bis zum 31. Dezember 2007 nach der Einkommensgruppe 4 der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 400 EUR für die Jugendhilfemaßnahmen für die Kinder J... (250 EUR), T... (100 EUR) und D... (50 EUR) zu leisten. Für die Inobhutnahme des vierten Kindes fällt kein Kostenbeitrag an, denn die Kostenbeitragsverordnung sieht ab der vierten vollstationär untergebrachten Person nur noch den Einsatz des Kindergeldes vor (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KostenbeitragsV), das der Beigeladene aber nicht bezieht (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV).

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entfällt wegen der nunmehr eingetretenen Nachrangigkeit der Unterhaltspflicht des Beigeladenen für seine Ehefrau durch die Reform des Unterhaltsrechts, die der Verordnungsgeber bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung bereits in den Blick genommen hatte (dazu auch OVG SH vom 24.8.2009 unter Hinweis auf BR-Drs. 648/05 S. 10), diese Zuordnung zu einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, so dass es bei der Zuordnung zur Einkommensgruppe 6 verbleibt. Er hat deshalb ab dem 1. Januar 2008 nach der Einkommensgruppe 6 der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 585 EUR für die Jugendhilfemaßnahmen für die Kinder J... (305 EUR), T... (180 EUR) und D... (100 EUR) zu leisten.

Addiert man zu dem so errechneten Kostenbeiträgen des Beigeladenen jeweils das Wohngeld in Höhe von monatlich 221 EUR, das außerhalb der Einkommensberechnung zum Ansatz kommt (siehe dazu oben), zeigt sich, dass der von der Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eingeforderte monatliche Kostenbeitrag in Höhe von 492,85 EUR auch im Falle etwaiger weiterer Kürzungen im Hinblick auf Unterhaltsansprüche gemäß § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Bestand hat, wie die von den Beteiligten vorgelegten unterschiedlichen Mangelfallberechnungen zeigen.

Die hier einschlägigen § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 94 Abs. 3 SGB VIII sind weder verfassungswidrig noch liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Beigeladenen durch die Heranziehung zum Kostenbeitrag vor, die zu einer Herabsetzung des vom Beigeladenen zu leistenden monatlichen Kostenbeitrages im streitgegenständlichen Zeitraum auf weniger als 492,85 EUR veranlassen würde. Der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Böcherer (in Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 94 RdNr. 24) „eingeschränkten Anwendung“ der § 92 Abs. 2 Halbsatz 2, § 94 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen der Kostenbeitragsverordnung folgt der Senat aus diesem Grunde nicht.

Es liegt kein Verfassungsverstoß darin, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 49 KICK die Vorschriften der §§ 91 bis 94 SGB VIII neu gefasst hat und dabei in § 92 Abs. 2 SGB VIII F. 2006 bestimmt, dass Elternteile – auch wenn sie zusammenleben – jeweils durch gesonderte Leistungsbescheide getrennt zum Kostenbeitrag heranzuziehen sind. Die von Kunkel (derselbe, Jugendhilferecht, 6. Aufl. 2010, RdNr. 331) beanstandete „merkwürdige gesellschaftspolitische Sicht“ begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 oder 6 GG, weil weder die eine noch die andere Grundrechtsbestimmung dem Beigeladenen einen aus der Verfassung herzuleitenden Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen gesamtschuldnerischen Heranziehung (siehe etwa § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) zum Kostenbeitrag einräumt.

In der nunmehr getrennten Heranziehung zusammenlebender Elternteile zum Kostenbeitrag liegt keine Verstoß gegen Art. 6 GG, der ein umfassendes, an den Staat gerichtetes Schutzgebot hinsichtlich der aus Eltern und Kindern bestehenden Familiengemeinschaft sowohl im materiell-persönlichen wie auch in materiell-wirtschaftlichen Bereich statuiert und insbesondere auch ein Verbot enthält, Ehe und Familie auch im Bereich der staatlichen Gewährung von Leistungen durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligen (Leibholz/Rinck, GG, Stand: Mai 2010, Art. 6 RdNr. 71 m. w. N.). Der Gesetzgeber knüpft gerade nicht an der Unterscheidung Ehegatten/Familienangehörige zu Ledigen/Nichtfamilienangehörigen an. Er verletzt aber auch nicht seine allgemeine Pflicht zu einem Familienlastenausgleich. Art. 6 GG enthält keine Entscheidung dazu, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können so aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (BVerfGE 107, 205/213; Leibholz/Rinck, a.a.O., RdNrn. 74 f.).

Auch Art. 3 GG ist – in Zusammenschau mit Art. 6 GG – nicht verletzt. Es liegt im erweiterten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht zusteht (ausführlich dazu BVerfG vom 9.2.1010 NJW 2010, 505 = ZFSH/SGB 2010, 152 = FamRZ 2010, 429), bei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII die gesamtschuldnerische Heranziehung oder die getrennte Heranziehung auch zusammenlebender Elternteile zu wählen, solange sich hieraus ergebende unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Denn der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum jedenfalls dann nicht verlassen, wenn eine Ungleichbehandlung, die eine verfassungsrechtliche geschützte Position verletzen würde, etwa wie hier durch Härtefallregelungen ausgeschlossen werden kann (dazu BVerfG vom 14.4.2010 Az. 1 BvL 8/08 RdNr. 52). In der Begründung zur Kostenbeitragsverordnung vom 23. August 2005 (BR-Drs. 648/05) ist ausgeführt, dass die z. T. erheblichen Unterschiede in der Belastung, die mitunter willkürlich erschienen, nun durch die Harmonisierung bei der Heranziehung beseitigt würden. So seien bislang für dieselbe Leistung Elternteile mit demselben Einkommen je nach Lebenssituation und/oder Art der Leistung unterschiedlich belastet worden. Die Kostenbelastung getrennt lebender Eltern habe bis zum Doppelten der Belastung von zusammen lebenden Eltern gereicht. Dies habe eine deutliche Privilegierung von zusammenlebenden Eltern zur Folge gehabt, weil von ihnen nur ein Kostenbeitrag maximal in Höhe der ersparten Aufwendungen habe erhoben werden können. Getrennt lebende Eltern hätten dagegen in doppelter Höhe herangezogen werden können. Während der Elternteil, bei dem das Kind vor der Unterbringung gelebt habe, einen Kostenbeitrag maximal in Höhe der ersparten Aufwendungen habe leisten müssen, sei zusätzlich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergegangen. Ohne jegliche Berücksichtigung sei bei dieser Form der Beteiligung an den Kosten geblieben, dass zusammenlebende Eltern aufgrund dieser Lebenssituation und der gemeinsamen Haushaltsführung in der Regel finanziell im Vorteil gegenüber getrennten Eltern seien, die jeweils einen eigenen Haushalt führen müssten. Die vorgesehene Angleichung werde zusammenlebende Eltern stärker als bisher belasten. Damit werde jedoch nur eine nicht gerechtfertigte Privilegierung zurückgenommen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Geltung verschafft. Auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) vom 6.9.2004 (BT-Drs. 15/3676 S. 27) weist darauf hin, dass die Kosten der erbrachten Leistungen mit Blick auf die Situation der öffentlichen Haushalte stärker als bisher mit den Kostenbeiträgen verbunden werden sollen. Anders ausgedrückt, hat der Gesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz die Kostenbeteiligung ausdrücklich mit Blick auf die Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfeleistungen reformieren wollen (so auch Schindler, a.a.O., § 92 RdNr. 17).

Diese Überlegungen, die der Neukonzeption des Kostenbeitragsrechts durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz insgesamt zugrunde lagen, zeigen, dass die getrennte Heranziehung der zusammenlebenden Elternteile auch im Hinblick auf § 94 Abs. 3 SGB VIII, der den Einsatz des Kindergeldes regelt (siehe dazu noch BVerwG vom 22.12.1998 BVerwGE 108, 222), nicht willkürlich erfolgt ist und darin auch keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (siehe dazu BT-Drs. vom 6.9.2004, a.a.O., S. 28, 42), die im vorliegenden Fall Raum für einen korrigierenden Eingriff durch die Rechtsprechung ließe.

Der Beigeladene ist durch den Kostenbeitragsbescheid der Klägerin auch nicht unzumutbar belastet.

§ 92 SGB VIII enthält in seinen Absätzen 4 und 5 Einschränkungen für die Erhebung von Kostenbeiträgen, die sicherstellen, dass in Fällen unzumutbarer Beeinträchtigung Kostenbeiträge nicht erhoben werden. § 92 Abs. 4 SGB VIII steht nicht entgegen, denn Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangiger Berechtigter sind beachtet und auch eine Schwangerschaft oder eine Betreuung eines Kindes bis zum sechsten Lebensjahr liegt nicht vor.

Aber auch nach § 92 Abs. 5 SGB VIII kommt ein Minderung des Kostenbeitrages nicht in Betracht. Nach dessen Satz 2 kann von der Kostenbeitragserhebung abgesehen werden, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig ist, während dessen Satz 1 bestimmt, dass von der Erhebung abgesehen werden soll, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Damit sind allerdings nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint (so ausdrücklich Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Mai 2009, § 92 RdNr. 23). Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann (Stähr, a.a.O., § 92 RdNr. 28 m. w. N.). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (so auch OVG NRW vom 17.3.2009 Az. 12 A 3019/08; Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 20 unter Hinweis auf OVG Hamburg vom 3.9.1993 FEVS 44, 448).

Eine solche besondere Härte kann beim Beigeladenen nicht festgestellt werden. Sie liegt insbesondere nicht darin, dass bei eigenem Bezug des Kindergeldes nach § 6 BKGG sein Kostenbeitrag anders – nämlich höher – zu berechnen wäre. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass – dem Willen des Gesetzgebers folgend – eine gegenüber dem früheren Rechtsstand betragsmäßig höhere Heranziehung zu den Jugendhilfekosten bei zusammenlebenden Eltern erfolgt. Dabei ist davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber gewollte allgemein höhere Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung eine Vielzahl von Einzelfällen betrifft, in der Regel keine besondere Härte im Einzelfall darstellt, weil sie schon nicht den Leitvorstellungen, die den §§ 91 bis 93 SGB VIII zugrunde liegen, widerspricht. Das wird deutlich in § 8 Abs. 1 KostenbeitragsV, der als Übergangsregelung vorsieht, dass nur dann, wenn sich bei der Umstellung der Heranziehung zu den Kosten nach Maßgabe des nunmehr aufgehobenen § 97b SGB VIII ein Kostenbeitrag ergibt, der mehr als 20 v. H. über den bisherigen Belastung liegt, in den ersten sechs Monaten nach der Umstellung und auch nur bis zur Einkommensgruppe 12 eine hälftige Erhöhung vorzunehmen ist; danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu erheben.

Mithin ergibt sich auch aus den von den Beteiligten vorgelegten verschiedenen Vergleichsberechnungen keine solche besondere Härte für den Beigeladenen. Zudem kommt der Senat wegen des Einsatzes des vom Ehemann bezogenen Wohngeldes im Ergebnis zu einer anderen Einkommensberechnung. Und es findet sich auch keine überzeugende Begründung dafür, weshalb die Tatsache, dass seine Ehefrau im Falle der Bezugsberechtigung für das Kindergeld den Gesamtbetrag gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII einsetzen muss, zu einer besonderen Härte allein beim Beigeladenen führen soll (siehe dazu etwa auch § 8 Abs. 2 KostenbeitragsV, der sich allerdings allein auf die Fälle des vorausgehenden Absatzes 1 bezieht). Eine Anrechnung des von einem Elternteil geleisteten Kostenbeitrages auf die Kostenbeitragspflicht des anderen kommt nicht in Betracht (so ausdrücklich Stähr, a.a.O., § 92 RdNr. 12). Eine auf der Basis des „Familieneinkommens“ geführte Vergleichsberechnung mit gegenseitiger Verrechnung gezahlter Kostenbeiträge widerspricht der vom Gesetzgeber verlangten getrennten Kostenbeitragserhebung.

Letztlich führt die Tatsache, dass er weiterhin für den gesamten Wohnraum Miete zu zahlen hat, nicht zu einer besonderen Härte beim Beigeladenen, denn § 92 Abs. 5 SGB VIII erfasst nur atypische Fälle (dazu Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 20). Dem entgegen ist es der Regelfall, dass die bisherige Wohnung auch im Falle von Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses beibehalten wird, denn es ist Ziel jeder Jugendhilfeleistung, die Erziehungsbedingungen zu verbessern und im Falle der Fremdunterbringung die Rückkehr des Kindes in seine Familie zu ermöglichen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Der Beigeladene wird durch die Anrechnung des hälftigen Mietzinses nach Kopfanteilen auch nicht in unzumutbarer oder gar existenzgefährdender Weise belastet, indem der auf die Kinder entfallenden Anteil des Wohngeldes (siehe dazu oben) bei ihm als gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG allein Wohngeldberichtigter in Ansatz gebracht wird.

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Ehefrau des Beigeladenen durch die Anrechnungsreglung in § 94 Abs. 3 SGB VIII (siehe dazu BayVGH vom 15.9.2008 Az. 12 C 08.315) besonders hart getroffen wäre (zur Anrechnung von Kindergeld auf Sozialleistungen und zum Zweck des Kindergeldes zuletzt BVerfG vom 11.3.2010 NJW 2010, 1803), und ob hier die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zum Zuge käme (allgemein dazu das Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. abgedruckt in JAmt 2008, 255; Schindler, a.a.O., RdNr. 30; a.A. VG Freiburg vom 26.6.2008 Az. 4 K 1466/06 m. w. N.), wovon auch die Landesanwaltschaft ausgeht. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Ehefrau des Beigeladenen neben dem Kindergeld für die Tochter J... ausweislich des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 17. September 2009 Elterngeld in Höhe 300 EUR bei einem monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 150 EUR erhält und anteilig die Unterkunftskosten zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei, weil Kläger und Beklagter nicht um eine Kostenerstattung streiten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).