AG München, Urteil vom 16.06.2010 - 334 C 17787/09
Fundstelle
openJur 2012, 109044
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger EUR 2.859,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2008 sowie EUR 248,71 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.344,08 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallsgeschehen vom 08.10.2008, das sich gegen 15.43 Uhr auf der Theresienhöhe in M. auf Höhe der Einmündung zum alten Messeplatz ereignete.

Unfallbeteiligt war der Kläger mit seinem Taxi, Pkw Mercedes E200 CDi, amtliches Kennzeichen ..., sowie der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen... Beide Fahrzeuge befuhren die Theresienhöhe zunächst in südlicher Richtung, wobei der Beklagte zu 1) vor dem Kläger fuhr. Die Fahrbahn weist an dieser Stelle in Fahrtrichtung der Parteien zwei Fahrspuren auf, wobei die rechte als Rechtsabbiegespur und die linke der Fahrstreifen als Geradeausspur gekennzeichnet ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, er sei nach rechts gefahren und habe seinen Pkw angehalten, als er die Geradeausspur vollständig verlassen habe.

Als der Kläger sich auf der Geradeausspur auf Höhe des Beklagten befunden habe, sei der Beklagte zu 1) plötzlich nach links angefahren. Er selbst habe noch versucht, den Unfall durch ein Ausweichmanöver nach links zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

Er ist der Ansicht, dass ihm u. a. seitens der Beklagten Verdienstausfall für 4 Tage a EUR 120,--, mithin insgesamt EUR 480,--, zu leisten sei und beantragt insgesamt,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.344,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2008 zu zahlen

und

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 302,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei auf der Geradeausspur langsam in die Kreuzung eingefahren. Als er die Kreuzung fast vollständig überquert habe, sei er plötzlich durch den Kläger links überholt worden. Der Kläger habe dabei die Mittelleitlinie überfahren und habe die Gegenfahrbahn genutzt.

Beim Wiedereinscheren auf die Geradeausspur sei der Kläger mit der vorderen rechten Seite des Pkw's gegen die vordere linke Seite des Beklagtenfahrzeugs gestoßen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen R. sowie informatorische Anhörung des Beklagten zu 1).

Auf die Anhörung der Zeugin R. wurde in erster Instanz verzichtet.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München vom 10.12.2009 verwiesen.

Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.2009 durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L. vom 24.02.2010 verwiesen.

Die Parteivertreter haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird zur Ergänzung auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und zum ganz überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten gesamtschuldnerisch Ersatz seines unfallbedingten Schadens, mit Ausnahme des geltend gemachten Verdienstausfalls sowie einer lediglich gekürzten Unkostenpauschale, verlangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall wie folgt zugetragen hat:

Als die Ampelanlage an der Kreuzung zum Alten Messeplatz grün zeigte, fuhr der Beklagte an, fuhr auf die Rechtsabbiegespur und hielt seinen Pkw an, als er die Geradeausspur vollständig verlassen hatte. Als der Kläger sich auf der Geradeausspur auf Höhe des Beklagtenfahrzeugs befand, stieß er nach links an und kollidierte auf der Geradeausspur mit dem Fahrzeug des Klägers.

Das Gericht stützt seine Überzeugungsbildung auf die Aussage des unbeteiligten Zeugen R. sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.02.2010.

Der Zeuge R., der die Geradeausspur unmittelbar hinter dem Kläger befuhr, hat die Angaben des Klägers zum Unfallhergang im Wesentlichen bestätigt.

Der Mercedes des Beklagten zu 1) sei rechts rangefahren und als das Taxi habe vorbeifahren wollen, sei der Beklagte zu 1) wieder auf die eigentliche Geradeausspur gefahren. Darauf habe es einen Schlag getan. Das Taxi des Klägers habe sich zum Kollisionszeitpunkt auf der Geradeausspur befunden. Der Kläger sei nicht selbst auf die Gegenfahrbahn gefahren, sondern sei erst nach dem Aufprall auf die Gegenfahrbahn abgekommen.

Die Aussage des Zeugen ist nachvollziehbar und glaubhaft. Er hat den Unfallhergang detailliert und in sich widerspruchsfrei wiedergegeben und hatte eine ausgezeichnete Sicht auf das Unfallgeschehen unmittelbar vor ihm.

Der Zeuge hatte auch keinerlei Grund, einer der Parteien zu helfen, da er weder selbst am Unfall beteiligt war noch irgendeine Beziehung zu einem der Unfallbeteiligten hat.

Der Sachverständige L. führt in seinem Gutachten aus, dass die klägerseits vorgetragene Unfallversion, die zudem von dem Zeugen R. bestätigt wurde, technisch schlüssig ist.

Das Schadensbild an den Fahrzeugen sowie die polizeilicherseits dokumentierte Endposition der Fahrzeuge, insbesondere die schräge Ausrichtung beider Pkw im Fahrbahnverlauf nach links, korrespondiert mit dem klägerseits vorgetragenen Sachverhalt.

Die beklagtenseits vorgetragene Unfalldarstellung ist technisch hingegen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar.

Die Ausrichtung des Fahrzeuges in der Endposition steht im Widerspruch zu der Sachverhaltsschilderung der Beklagten, ferner lässt sich diesbezüglich das Schadensbild der Fahrzeuge nicht in Einklang bringen.

Es wäre eine Ausrichtung der Fahrzeuge in der Endposition nach rechts zu erwarten, tatsächlich aber war das Gegenteil der Fall.

Um die isolierten Schäden im Grundbereich zu verursachen, wäre eine Gegenlenkbewegung des Beklagten nach rechts erforderlich gewesen, welche wiederum nicht mit der tatsächlichen Endposition der Fahrzeuge in Einklang zu bringen wäre.

Das Gutachten des äußerst erfahrenen Sachverständigen L. ist gut verständlich, detailliert und frei von inneren Widersprüchen und logischen Brüchen, weshalb sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich anschließt.

Unabhängig von der Frage, ob das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) als ein Anfahren vom Fahrbahnrand oder aber ein Fahrstreifenwechsel einzuordnen ist, hat dieser gröblich gegen seine Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr verstoßen, indem er in die Geradeausspur einfuhr, ohne hierbei den rückwärtigen Verkehr zu beachten.

Dem Kläger hingegen ist ein Verursachungsbeitrag an dem Unfall nicht nachzuweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen L. ist diesem weder verspätete Reaktion noch eine Vermeidbarkeit des Unfalls nachzuweisen.

Aufgrund der seitens des Klägers getätigten Ausweichbewegung nach links vor Eintritt der Kollision ist vielmehr zu folgern, dass der Kläger frühzeitig auf das Anfahren des Beklagten zu 1) reagierte.

Die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 1) zurück.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers setzt sich wie folgt zusammen:

Kfz-Schaden netto:EUR     2.530,58Sachverständigengutachten:EUR     291,50Akteneinsichtsgebühr:EUR     12,-- Auslagenpauschale:EUR     25,-- Gesamtschaden:EUR     2.859,08Soweit klägerseits ein Verdienstausfall für 4 Tage zu insgesamt EUR 480,-- geltend gemacht wurde, fehlt es bereits an einem schlüssigen und substantiierten Vortrag.

Der Kläger verweist lediglich pauschal darauf, dass nach den ortsüblichen Mindestverdiensten, die allein fahrende Taxiunternehmer erzielen, sowie aufgrund der tatsächlichen Umsätze, die der Kläger mit dem betreffenden Taxi erzielt, der geltend gemachte Entschädigungsbetrag von EUR 120,-- netto täglich angemessen sei.

Bei Auswahl eines Taxis als gewerblich genutztes Fahrzeug muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGH NJW 2008, 9013, 914; BGH Z70, 199, 203).

Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 21.08.2006, 12 U 105/06 = NZV 2007, 244).

Der klägerseits pauschal geltend gemachte Mindestverdienstausfall von EUR 120,-- netto täglich genügt diesen Anforderungen bei Weitem nicht.

Soweit der Kläger auf die private Nutzung des Fahrzeugs verweist, kommt nach den Grundsätzen für den Ersatz von Gebrauchsvorteilen für gemischt genutzte Fahrzeuge zwar grundsätzlich die Geltendmachung von Nutzungsausfall in Betracht.

Insoweit fehlt es vorliegend jedoch am erforderlichen Nachweis, dass dem Kläger das Fahrzeug für eine Reparaturdauer von 4 Tage, innerhalb derer er tatsächlichen Nutzungswillen und tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hatte, entzogen war.

Allein der Nachweis, dass der Unfallschaden an der rechten vorderen Karosserieseite fachgerecht instandgesetzt wurde, genügt diesen Anforderungen nicht. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass sich das Fahrzeug tatsächlich für 4 Tage in Reparatur befand und innerhalb dieses genauen Zeitraums sowohl Nutzungswille als auch Nutzungsmöglichkeit bestand.

Die geltend gemachte Auslagenpauschale war gemäß ständiger örtlicher Rechtsprechung auf EUR 25,-- herabzusetzen.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagten befanden sich seit dem 26.11.2008 in Verzug.

Desweiteren steht dem Kläger gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr aus dem erfolgreichen Gegenstandswert nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 248,71 zu.

Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klagepartei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte