OLG München, Beschluss vom 29.03.2010 - 5St RR (II) 79/10
Fundstelle
openJur 2012, 107099
  • Rkr:
Tenor

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der Urkundenfälschung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Angeklagte der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie einen Freispruch erstrebt.

Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte ist irakische Staatsangehörige. Sie entschloss sich Ende 2007 mit ihrem Sohn und ihrer Tochter den Irak wegen der dort andauernden Kämpfe zu verlassen und veräußerte deshalb das Haus ihrer Familie. Ferner sollte ihre Tochter gezwungen werden, einen Schiiten zu heiraten. Außerdem wurde die Familie von Schiiten bedroht und hatte Angst getötet zu werden. Die Angeklagte organisierte über Schleuser die Ausreise. Sie erhielt einen in Gänze gefälschten irakischen Reisepass mit darin befindlichem gefälschten griechischen Aufenthaltstitel und gefälschtem Einreisestempel und bezahlte hierfür und für die Pässe ihrer Kinder 3000 Dollar. Ihr war bewusst, dass Reisepass und Aufenthaltstitel nicht für sie amtlich ausgestellt, sondern gefälscht waren. Sie wollte durch Vorlage des gefälschten Passes bei der deutschen Einreisekontrolle den Anschein erwecken, dass sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, damit ihr die Einreise in das Bundesgebiet gestattet werde.

Ende 2007 reiste sie mit ihren Kindern mit dem LKW über Kirkuk nach Sulaymania und flog von dort nach Istanbul. Am 7. Januar 2008 legte sie am Flughafen München bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges LH-3361 aus Ankara den gefälschten Reisepass vor. Sie war der Auffassung, ohne Vorlage des Reisepasses würde sie sofort wieder in den Irak zurückgeschickt werden.

II.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Es hat den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB als erfüllt angesehen und ausgeführt, der Schutzzweck des Artikel 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfordere es, dass der Flüchtling, der unverzüglich nach der Einreise Asyl beantragt, für begangene Urkundsdelikte in gleichem Umfang straflos bleibe, wie für die mit der illegalen Einreise verwirklichten Straftatbestände.

Das Landgericht hat sich dagegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München, vertreten in dem Beschluss vom 13. Juli 2009 (5 StR 179/09) in dem Strafverfahren gegen die Tochter der Angeklagten, angeschlossen. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Tatbestands- und Erlaubnistatbestandsirrtums ausgeschlossen und der Angeklagten lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum zugestanden.

III.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat bereits in seinem - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Beschluss vom 13. Juli 2009 (5 StR 179/09) folgendes ausführt:

10„Die Angeklagte kann sich nicht auf Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) berufen. Artikel 31 Abs. 1 dieses Abkommens stellt in Verbindung mit § 95 Abs. 5 AufenthG nur denjenigen von einer Bestrafung wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts frei, der zwar unter den Voraussetzungen des § 95 AufenthG in die Bundesrepublik einreist, aber unverzüglich einer inländischen Behörde seine Einreise anzeigt und dabei Gründe nennt, die die 'unrechtmäßige Einreise ... rechtfertigen'. Artikel 31 Genfer Flüchtlingskonvention und § 95 Abs. 5 AufenthG sind für den Regelfall des Asylsuchenden geschaffen, der zwar ohne die erforderlichen Einreisepapiere, aber ansonsten unter Achtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einreist. Angesichts der Bedeutung des Asylrechts entfällt hier das Strafbedürfnis wegen der unerlaubten Einreise und Art 31 Genfer Flüchtlingskonvention greift als persönlicher Strafaufhebungsgrund (BGH NStZ 1999, 409, 410) ein. Die Strafbarkeit von Begleitdelikten nach § 267 StGB bleibt allerdings unberührt (Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AufenthG - Stand: März 2008 - § 95 Rdn. 25 m.w.N.).

11Es liegt nicht im Schutzbereich des Artikels 31 Genfer Flüchtlingskonvention kriminellem Tun Vorschub zu leisten, wie es bei dem Gebrauch von falschen Papieren, die entgeltlich von Schleusern erworben wurden, der Fall ist. Artikel 31 Abs. 1 soll lediglich die Pönalisierung des Grenzübertritts unterbinden, nicht aber staatliche Interessen gefährden oder gar die staatliche Souveränität beeinträchtigen. Die wahre Identität des Flüchtlings ist für den Aufnahmestaat von hohem Interesse. Ohne sie ist ihm die Prüfung, ob überhaupt die in Artikel 1 Genfer Flüchtlingskonvention beschriebene Verfolgungssituation bei dem Betroffenen vorliegt, unmöglich. Die wahre Identität kann in erster Linie nur durch echte Ausweispapiere nachgewiesen werden. Deshalb kann der Mitgliedsstaat die durch Urkundenfälschung begangene Identitätsverschleierung durchaus zum Anlass nehmen, um sie zu bestrafen. Damit fällt auch die im Rahmen des § 34 StGB vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Flüchtlings an einer reibungslosen Einreise und dem des Aufnahmestaates zu Lasten des Flüchtlings aus. Ohnehin ist fraglich, ob bei der Einreise über einen Drittstaat (Türkei) in einem Fall wie hier überhaupt eine gegenwärtige Gefahr, wie sie die Notstandsvorschriften nach §§ 34, 35 StGB voraussetzen, bejaht werden kann. Doch fehlt es jedenfalls an einer nicht anders abwendbaren Gefahr.“

Daran hält der Senat fest.

2. Darüber hinaus hält der Senat auch an seiner im Beschluss vom 13. Juli 2009 dargelegten Rechtsauffassung zur rechtlichen Tragweite von Stellungnahmen der UNHCR-Vertretung in Deutschland fest.

Die von dem Revisionsführer zitierte Stellungnahme der UNHCR-Vertretung vom 15. Juli 2004, die Ausführungen zur Auslegung und Reichweite des Artikel 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 21. Juli 1951 enthält, hat für die Organe der Vereinten Nationen Informationscharakter, nicht aber ist sie für die staatlichen Gerichte verbindlich. Dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Aufgabe übertragen, für den internationalen Schutz der Flüchtlinge zu sorgen und sich um dauerhafte Lösungen für die Betroffenen zu bemühen. Teil dieses humanitären Mandats ist die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. In Artikel 35 dieser Konvention haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zusammenzuarbeiten und ihm in geeigneter Form die erbetenen Auskünfte und statistischen Angaben über die Lage der Flüchtlinge, die Durchführung dieses Abkommens und die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Flüchtlinge jetzt oder künftig in Kraft sind, zu liefern. In diesem Informationsrecht erschöpfen sich die Rechte des Kommissars gegenüber den Vertragsstaaten. Es bleibt den Vereinten Nationen überlassen, durch ihre zuständigen Organe tätig zu werden, sofern die Berichte des Kommissars ergeben sollten, dass die Vertragsstaaten die Konvention und das Protokoll nicht umsetzen oder Vertragsrecht verletzen.

3. Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds (Erlaubnistatbestandsirrtum) scheidet aus.

a) Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ( BGH StV 1999, 382) und kein Rechtfertigungsgrund.

b) Eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten (§ 34 StGB) kommt ebenso wenig in Betracht wie ein Irrtum über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 StGB. § 34 StGB gewährt einen Rechtfertigungsgrund für die äußere Erfüllung eines Straftatbestands, wenn diese der sonst nicht möglichen Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Interesse dient.

aa) Die Angeklagte kann sich nicht auf einen rechtfertigenden Notstand ( § 34 StGB) berufen, da weder sie noch andere, wie sie wusste, bei der mit der beabsichtigten Einreise verbundenen Passkontrolle einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt waren oder einem solchen Angriff ohne sofortiges Handeln als unmittelbare Folge einer Zurückweisung ausgesetzt gewesen wären. Auch an einer nicht anders als durch die Tat abwendbaren Gefahr fehlt es. Allein die Vorstellung der Angeklagten, ohne Vorlage des Reisepasses würde sie sofort wieder in den Irak zurückgeschickt, genügt nicht. Ohnehin unterliegt derjenige, der annimmt, er dürfe bei der Einreise einen gefälschten Pass vorlegen, regelmäßig einem Verbotsirrtum und keinem Erlaubnistatbestandsirrtum.

bb) Hinzukommt, dass § 34 StGB eine Güterabwägung voraussetzt. Hat die Angeklagte bei richtiger Sachverhaltskenntnis den Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen oder geglaubt, die Tat sei das angemessene Mittel und sie dürfe wegen der im Zusammenhang mit der Einreise begangenen Urkundsdelikte nicht verfolgt werden, führt dies als Bewertungsirrtum nicht zum Vorsatzausschluss, sondern allenfalls zu einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB (BGHSt 35, 347, 350; Fischer, StGB 57. Aufl. § 34 Rdn. 18 m.w.N.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 34 Rdn. 51 m.w.N).

b) Die getroffenen Feststellungen bilden allerdings für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der Angeklagten keine ausreichende Grundlage.

aa) Die spekulativen Überlegungen des Landgerichts („dagegen kann ein Verbotsirrtum im Sinn von § 17 StGB nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden“, UA. S. 12; „es ist durchaus möglich, dass sie… der Auffassung gewesen ist, …dass es möglicherweise auch straflos sei, bei der Einreise einen gefälschten Pass vorzulegen…“, UA S. 12; „zwar lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass es auch einer Angeklagten ohne Schulbildung klar sein musste, dass … die Vorlage eines gefälschten Passes … verboten war und die Angeklagte lediglich hoffte, bei der Tat nicht ertappt zu werden“, UA. S. 12, 13; „andererseits ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Hinblick auf die Reichweite der GFK insoweit eine Unkenntnis bestand …“, UA S. 13) reichen bereits nicht ansatzweise, um einen vermeidbaren Verbotsirrtum zu belegen.

Die fehlerhafte Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums beschwert die Angeklagte jedoch nicht.

bb) Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein und die Auskunft einen unrechtsverneinenden Inhalt haben (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 13-14; BGHSt 40, 257, 264; BGHSt 21, 18, 20). Diesen Anforderungen hat die Angeklagte nicht genügt. Das Landgericht hat dargelegt, dass die Angeklagte sich weder in der Türkei noch im Irak vergewissert hat, ob nach deutschen Recht von einer völligen Straflosigkeit bei einer Einreise mit falschen Pässen ausgegangen werden könne (UA S. 13).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.