OLG München, Urteil vom 22.02.2010 - 19 U 1544/08
Fundstelle
openJur 2012, 106422
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf, 2. Zivilkammer, vom 12.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass die Klägerin erst im Berufungsverfahren offen gelegt hat, dass sie das Klageverfahren von Anfang an teilweise in Prozessstandschaft für die Ausfallbürgen geführt hat (vgl. Anlage B 9).

Das Landgericht hat der Klage i. W. stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Bürgschaft sei sittenwidrig und von ihm nach dem HWiG widerrufen worden. Außerdem sei die Klageforderung verjährt, weil sie in den schon nicht ordnungsgemäß zugestellten Mahnbescheiden nicht hinreichend individualisiert worden sei und weil die teilweise Prozessstandschaft erst im Berufungsverfahren offengelegt worden sei. Außerdem sei der Forderungsstand und die Inhaberschaft durch weitere Abtretungen und mutmaßliche Tilgungen völlig unklar.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die teilweise Prozessstandschaft habe nicht offengelegt werden müssen, wie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 08.04.2009, Gz. 9 U 126/08 (Anlage BB 7), zutreffend entschieden habe.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

I.

Der Senat hält die sehr sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Kürze – die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde – wird ergänzend folgendes ausgeführt:

1. Keine Sittenwidrigkeit

a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte als Gesellschafter der Muttergesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Darlehensvergabe hatte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 138 Rnr. 38 g) m. w. N.). Dazu fehlt schon jede Berufungsrüge.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vom Landgericht ebenfalls zutreffend verneinte finanzielle Überforderung (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 138 Rnr. 38 b) m. w. N.) hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung der weiteren Bürgschaft in der Berufungsbegründung betragsmäßig nicht schlüssig dargelegt.

2. Kein Widerruf

Zwar hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte hier gem. § 6 HWiG als "Unternehmer” tätig geworden sei. Denn selbst ein geschäftsführender Alleingesellschafter handelt in Bezug auf seine persönliche Verpflichtung nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 13 Rnr. 3 m. w. N.). Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich:

16a) Zum einen fehlt es hier an einer zum Widerruf berechtigenden "Haustürsituation”. Ein solche kann nur vorliegen, wenn der Verbraucher durch Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz etc. zu dem Vertragsschluss "bestimmt worden ist”. Das Vorliegen einer für den Vertragsschluss kausalen sog. "Überrumpelungssituation” ist daher nach deutschem Recht unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. z. B. Palandt/Grüneberg, aaO, § 312 Rnr. 11). Dazu bringt die Berufungsbegründung nichts vor; daran fehlt es hier insbesondere deshalb, weil die neue Bürgschaft Anlage K 2 den Feststellungen des Landgerichts zufolge die bereits zuvor gegebene inhaltsgleiche Bürgschaft Anlage K 8 nur im Hinblick auf eine Umfirmierung der Hauptschuldnerin ersetzen sollte.

b) Aber selbst wenn die Bürgschaft Anlage K 2 widerruflich gewesen sein sollte, würde dann die bereits zuvor bei einer Steuerberatungsgesellschaft in S gegebene inhaltsgleiche Bürgschaft Anlage K 8 fortgelten. Durch eine bloße Umfirmierung der Hauptschuldnerin wird deren Identität nicht in Frage gestellt

3. Keine Verjährung

a) Die Mahnbescheide wurden dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt, wie die vorliegenden Aktenauszüge beweisen, §§ 180, 415 I, 696 II 2 ZPO. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren gem. §§ 530, 296 ZPO verspätet die Unwirksamkeit der Zustellungen geltend gemacht macht, fehlt es jedenfalls an einem Gegenbeweisantritt gem. § 415 II ZPO. Selbst wenn gleichwohl ein Zustellungsmangel vorgelegen hätte, wäre insoweit gem. § 189 ZPO Heilung eingetreten, weil der Beklagte ausweislich der Aktenauszüge seine Widersprüche vom 28.09.2006 und 04.01.2007 auf den ihm übersandten Vordrucken eingelegt hat und ihm somit auch die Mahnbescheide zeitnah tatsächlich zugegangen sein müssen. Schließlich fanden wegen der streitgegenständlichen Bürgschaft auch die Verjährung hemmende Verhandlungen statt (vgl. die weiteren Anlagen B 1 und B 2).

Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte örtliche Zuständigkeit hat der Senat nicht zu prüfen, § 513 II ZPO; außerdem hat das OLG München das Landgericht Deggendorf mit Beschluss vom 03.07.2007 als zuständig bestimmt (Bl. 57/60 d. A.).

b) In den Mahnbescheiden wurde die Klageforderung auch noch hinreichend individualisiert.

Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 253/07, Rnr. 18). Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 253/07, Rnr. 18; vgl. zum ganzen Palandt/Ellenberger, aaO, § 204 Rnr. 18 m. w. N.).

Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Einzelfall noch erfüllt waren, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Anspruchsbezeichnung in den Mahnbescheiden im Hinblick auf die auf vier verschiedenen Bürgschaften bezogenen vier Schreiben vom selben Tag (Anlagen B 1 – B 4) zur Vermeidung jeglichen Zweifels sicherlich konkreter ausfallen hätten können, z. B. durch Angabe des Bürgschaftsdatums. Welche Bürgschaft er persönlich gegeben hatte, wusste der Beklagte aber schließlich selbst. Auch die vom Landgericht herausgestellte unterschiedliche Adressierung ermöglichte dem Beklagten eine entsprechende Zuordnung. Schließlich fanden offensichtlich auch nur wegen dieser persönlichen Bürgschaft vorher die Verjährung hemmende Verhandlungen mit dem Beklagten persönlich statt (vgl. die weiteren Anlagen B 1 und B 2). Aus diesen Umständen konnte der Beklagte insgesamt noch hinreichend erkennen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

c) Auch die von der Klägerin erst im Berufungsverfahren offengelegte teilweise Prozessstandschaft, die bereits vor Zustellung der Mahnbescheide bestanden hat (vgl. Anlage B 9), ändert an der Hemmungswirkung nichts.

Zwar wird auch nach § 204 I BGB n. F. die Verjährung grundsätzlich weiterhin nur durch Klageerhebung seitens des Berechtigten gehemmt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 113: "Der Gläubiger muss und soll dagegen geschützt werden...”; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 204 Rnr. 9 m. w. N.; a. A. wohl Kähler, NJW 2006, 1769). Nichts anderes gilt für das Mahnverfahren.

Dazu hatte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1972, 1580 zwar entschieden, dass die Verjährung eines einem Dritten zustehenden Anspruchs durch einen demnächst zuzustellenden Zahlungsbefehl nur unterbrochen wird, wenn in dem Zahlungsbefehl angegeben wird, dass ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werde. Diese Entscheidung hat der I. Zivilsenat aber selbst bereits in NJW 1978, 698 dahin relativiert, dass dies für den Fall der stillen Sicherungszession nicht gelte. In diesem Falle sei es die Regel, dass der Zedent ermächtigt werde, die Forderung weiterhin im eigenen Namen (mit der Befugnis, Zahlung an sich selbst zu verlangen) einzuziehen. Die Entscheidung NJW 1972, 1580 betreffe dagegen einen anders gelagerten Fall. Dort habe es sich um eine Klage aus abgetretenem Recht gehandelt, die im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, als Zweifel an der Wirksamkeit der behaupteten Abtretung aufkamen, auch darauf gestützt wurde, der wirkliche Berechtigte sei von Anfang an mit der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger einverstanden gewesen und habe diesen ermächtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Hier dagegen sei derjenige, der als Antragsteller oder Kläger auftritt, der ursprüngliche Gläubiger. Es widerspreche dem Wesen der Sicherungsabtretung, auch dann in jedem Falle die Offenlegung der Sicherungsabtretung zu verlangen. Zudem sei der Schuldner hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie in anderen Fällen der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Erfährt der Schuldner nichts von der Sicherungsabtretung, kann er mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen (§ 407 I BGB). Ein Urteil, das zwischen ihm und dem Zedenten ergeht, muss sich der Zessionar entgegenhalten lassen (§ 407 II BGB). Wird die Abtretung nicht offengelegt, kann er mit Forderungen gegen den Sicherungszedenten, der meist sein Vertragspartner sein wird, unbeschränkt aufrechnen. Er werde also in diesen Fällen in seiner Verteidigung kaum behindert, wenn er von der Abtretung nichts weiß, und sei auch nicht der Gefahr von Manipulationen ausgesetzt. Deshalb müsse bei der stillen Zession die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung bzw. Zustellung eines Zahlungsbefehls auch dann eintreten, wenn der Zedent die Forderung im eigenen Namen geltend macht, ohne die Sicherungszession offenzulegen (BGH NJW 1978, 698). Auch andere Zivilsenate des BGH haben an der ursprünglichen Entscheidung des I. Zivilsenats in NJW 1972, 1580 Zweifel geäußert (vgl. VII. Zivilsenat, NJW 1999, 3707; NJW-RR 2005, 505; II. Zivilsenat, NJW-RR 2008, 860, Rnr. 34).

27Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2009, Gz. 9 U 126/08 (Anlage BB 7), dass die vorliegende Konstellation mit der der stillen Sicherungszession vergleichbar ist. Für das KfW-Mittelstandsförderungsprogramm, aus dem hier die Darlehensvergabe erfolgt ist, ist die Übernahme von Ausfall- und Rückbürgschaften und die Erteilung von Einziehungsermächtigungen üblich, weil die Ausfall- und Rückbürgen – wie bei der stillen Sicherungszession – i. d. R. nicht selbst in Erscheinung treten wollen. Dies ergab sich hier auch für den Beklagten erkennbar bereits aus dem Darlehensvertrag Anlage K 1 und den dort in Bezug genommenen AGB der KfW und der BBB.

Da die Klägerin zur Einziehung berechtigt ist und Zahlung an sich verlangen kann (vgl. die AGB der KfW und der BBB nach Anlage K 1 sowie die weiteren Einzelermächtigungen in den vorgelegten Schreiben), ist es im Ergebnis nicht erheblich, wem die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung inzwischen im Einzelnen zusteht. Außerdem hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, in welcher Höhe die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung auf Dritte übergegangen ist. Dem bereits verspäteten Berufungsvortrag des Beklagten (zur Beweislast vgl. Palandt/Sprau, aaO, § 765 Rnr. 25 m. w. N.) kann auch nicht konkret und nachvollziehbar entnommen werden, dass die durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherte Hauptforderung, die das Landgericht unangegriffen auf mindestens 335.535,31 € festgestellt hat, soweit erfüllt worden wäre, dass dadurch die Klageforderung von insgesamt 200.000.– € unterschritten werden würde. Daher liegt der Bürgschaftsfall jedenfalls in Höhe der Klageforderung weiter vor.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, wie oben bereits dargelegt wurde. Auch das OLG Stuttgart (Anlage BB 7) hatte die Revision nicht zugelassen.