OLG München, Urteil vom 04.02.2010 - 1 U 3877/08
Fundstelle
openJur 2012, 106385
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.06.2008, Az. 15 O 19241/06, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.304,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2006 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Firma P. Büroreinigungs-Service GmbH (im folgenden Firma P.) gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung geltend. Er verlangt vom Beklagten die Erstattung von Anwaltshonorar für die Durchführung von Akteneinsicht in Originalbelege, die das Finanzamt sichergestellt hatte.

Am 27.03.2003 erstellte die Steuerfahndung einen Bericht, aufgrund dessen das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide der Firma P. für die Jahre 1994 bis 1999 nachteilig abänderte. Demnach ergab sich für die Firma P. ein Nachzahlungsbetrag von 56.528 € (ohne Zinsen und Zuschläge). Zur Begründung der Abänderungen bezog sich das Finanzamt auf den Bericht der Steuerfahndung, wonach die Firma P. keinen Vorsteuerabzug bezüglich der Rechnungen einer Firma I.R. geltend machen könne, da es sich hierbei nur um Scheinrechnungen ohne tatsächlich erbrachte Leistungen handele.

Gegen die geänderten Bescheide legte die Firma P. Einspruch ein und beantragte beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte den Einspruch mit Beschluss vom 26.04.2006 ab (Anlage K 2). Auch das Finanzgericht wies mit Beschluss vom 21.02.2006 eine Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide ab (Anlage K 1). In den Gründen führten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht unter anderem aus, dass in den Rechnungen der Firma I.R. ein Rechnungssaussteller nicht angegeben sei, weswegen ein Vorsteuerabzug zugunsten der Firma P. ausscheide. Das Finanzamt hatte dem Finanzgericht keine Originalbelege, sondern lediglich Kopien ohne deren Kopfzeile (Rechnungsaussteller) übersandt (vgl. Schreiben des Finanzamtes vom 12.07.2006, S. 3, Anlage K 4).

Die Firma P. erhob vertreten durch Rechtsanwalt S. am 26.05.2006 Klage zum Finanzgericht. Am 30.05.2006 forderte Rechtsanwalt S. das Finanzamt zur Aufklärung des Sachverhalts auf und wies darauf hin, dass in den Originalrechnungsbelegen nach Erinnerung seiner Mandantin durchgängig der Rechnungsaussteller enthalten sei (Anlage K 3). Ein Akteneinsichtsgesuch vom 28.03.2006 hatte das Finanzamt abgelehnt (Anlagen B 4/B 5).

Im Juni 2006 fand ein Telefonat zwischen Rechtsanwalt S. und dem Steuerfahnder B. statt, in dem der Steuerfahnder sich dahingehend äußerte, dass die Begründung der Entscheidungen des Finanzgerichts und des Finanzamtes richtig seien, da auf allen beschlagnahmten Rechnungen seitens der Firma I.R. die Angabe des Rechnungsausstellers fehle.

Am 14.06.2006 nahm Rechtsanwalt S. zunächst stichprobenartig Akteneinsicht in die sichergestellten Originalbelege beim Finanzamt. Er stellte fest, dass in den herausgesuchten Rechnungen der Aussteller ordnungsgemäß angegeben war. Dennoch beharrte der Steuerfahnder B. darauf, dass auf einem Großteil der Rechnungen kein Aussteller vermerkt sei. Daraufhin nahm Rechtsanwalt S. sämtliche 110 Rechnungen der Firma I.R. in Augenschein und überprüfte sie. Ausnahmslos waren die Rechnungen formell ordnungsgemäß mit dem Rechnungsaussteller versehen.

Ein weiterer Antrag der Firma P. vom August 2006 auf Aussetzung der Vollziehung war erfolglos (Anlagen B 2 und B 3). Eine Hauptsacheentscheidung ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ergangen.

Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt S. der Firma P. 1.356,25 € (netto) bzw. 1.515,25 € (netto) in Rechnung (Anlage K 13, K 15). Vor Durchführung der Akteneinsicht hatte er am 13.06.2006 mit der Firma P. eine Honorarvereinbarung abgeschlossen (Anlage K 12). Die Firma P. überwies am 24.08.2006 einen Betrag von 1.573,25 € an ihren anwaltlichen Vertreter (Anlage K 14).

Die Firma P. hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass der Beklagte für die durch die nachweislich fehlerhafte Auskunft des Steuerfahnders B. verursachten Kosten aufkommen müsse. Dieser habe wider besseres Wissen oder ohne hinreichende Sachprüfung behauptet, die Firma I.R. sei als Rechnungsaussteller nicht erkennbar. Da dies Teil der Begründung der ablehnenden Entscheidungen des Finanzamtes und des Finanzgerichts gewesen sei, habe die Firma P. ein berechtigtes Interesse daran gehabt, den Sachverhalt aufzuklären. Ohne die falsche Auskunft des Steuerfahnders, die dieser noch am 14.06.2006 bekräftigt habe, hätte die Klägerin das geltend gemachte Honorar für ihren anwaltlichen Vertreter nicht aufwenden müssen. Die Akteneinsicht in die Originalrechnungen betreffe weder das Einspruchsverfahren, das zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, noch die bereits eingereichte finanzgerichtliche Klage. Der Rechtsanwalt sei vielmehr gesondert beauftragt worden.

Die Firma P. hat erstinstanzlich beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.515,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2006 zu bezahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein amtspflichtwidriges Verhalten liege nicht vor. Der Steuerfahnder sei nicht verpflichtet gewesen, Auskünfte zu erteilen, nachdem die Akteneinsicht zu Recht verweigert worden sei. Der Steuerfahnder habe lediglich unverbindlich den Stand des Verfahrens aus seiner Sicht beurteilt. Nicht jede Amtshandlung, die sich im Nachhinein als falsch darstelle, begründe einen Schuldvorwurf. Das Vorgehen sei vertretbar und damit nicht schuldhaft gewesen. Die Ermittlungen hätten den Verdacht eines Umsatzsteuerbetruges ergeben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Entscheidungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte in jedem Fall zu Lasten der Klägerin ausgefallen seien. Jedenfalls seien die geltend gemachten Kosten nicht kausal durch eine etwaige Amtspflichtverletzung verursacht worden. Das RVG sehe für einen Rechtsanwalt keine gesonderte Abrechnung der Akteneinsicht vor, weswegen die geltend gemachte Vergütung nicht verlangt werden könne. Die Vereinbarung des anwaltlichen Vertreters entspreche nicht den Anforderungen des Gebührenrechts.

Zudem habe der anwaltliche Vertreter offensichtlich im Rahmen seiner Tätigkeit im Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht genommen. Die Klägerin könne etwaige Kosten im Rahmen dieses Verfahrens geltend machen, wenn sie dort obsiegen würde. Für eine Amtshaftungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, gegebenenfalls müsse das zivilrechtliche Verfahren bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.

Schließlich habe die Firma P. durch Abschluss der zusätzlichen Honorarvereinbarung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Dies könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Mit Urteil vom 11.06.2008, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I nach Erholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer der Klage in Höhe von 1.391,60 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht bejahte eine Amtspflichtverletzung durch eine fehlerhafte Tatsachenauskunft seitens des Steuerfahnders. Als erstattungsfähigen Schaden erkannte das Landgericht einen Betrag von 1.356,25 € zuzüglich Kopierkosten von 35,25 € an. Die Kammer stützte sich hierbei auf die Honorarvereinbarung vom 13.06.2006 und die Rechnungen vom 10.07.2006 (Anlage K 6) und 02.08.2006 (Anlage K 13). Eine Obliegenheitsverletzung durch Erteilung eines gesonderten Akteneinsichtsauftrags verneinte das Landgericht.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Akteneinsicht zum Zwecke der Begründung der finanzgerichtlichen Klage durchgeführt worden sei und damit dem Anwalt - wie im Gutachten der Rechtsanwaltskammer ausgeführt - nach dem RVG keine gesonderte Gebühr zustehe. Etwaige, auf einer Honorarvereinbarung beruhende Gebühren müsse der Beklagte nicht erstatten, da die Firma P. mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Die Firma P. hätte sich einen Anwalt suchen müssen, der die Einsichtnahme ohne Zusatzvergütung ausführe. Vorsorglich werde beantragt, die Revision zuzulassen zu der Frage, inwieweit über die nach RVG festgelegten Gebühren weitere Gebühren aufgrund einer Honorarvereinbarung als Schadensersatz verlangt werden dürfen.

Weiterhin werde geltend gemacht, dass die Vergütungsvereinbarung unwirksam sei. Sie sei als Honorarvereinbarung und nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und setze sich nicht hinreichend von anderen Vereinbarungen ab. Selbst wenn man die Vereinbarung zugrunde legen wolle, könne allenfalls ein Betrag von 1.020,83 € verlangt werden.

Außerdem habe das Landgericht weder den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtet, noch sei auf das Argument der Entbehrlichkeit der Akteneinsicht eingegangen worden. Auch bei zulässiger Verweigerung von Auskünften hätte der anwaltliche Vertreter Akteneinsicht nehmen müssen. Außerdem hätten die Firma P. bzw. deren Anwälte in der Vergangenheit ausreichend Akteneinsicht erhalten und anhand von Kopien den Sachverhalt klären können.

Desweiteren stelle der Beklagte nach wie vor ein Verschulden in Abrede und bestreite die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der behaupteten Pflichtverletzung. Auch mit diesen Problemen habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinander gesetzt. Das Landgericht habe dabei streitiges Vorbringen zum Gespräch zwischen Rechtsanwalt S. und dem Steuerfahnder als unstreitig behandelt. Zudem könne allein aus der unverbindlichen Mitteilung des Steuerfahnders zum Verfahrensstand keine schuldhafte Amtspflichtverletzung hergeleitet werden.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.06.2008, Az. 15 O 19241/06, wird aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Zahlung und zur Kostentragung verurteilt hat.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Nachdem am 13.08.2008 auf Antrag der Firma P. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. K. als Insolvenzverwalter bestellt wurde, beantragt dieser im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und das landgerichtliche Urteil,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Es sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass der Steuerfahnder B. in einem Telefonat Anfang Juni 2006 sowie im Rahmen der Akteneinsicht am 14.06.2006 behauptet habe, die Originalrechnungen ließen den Aussteller nicht erkennen. Anlass des Telefonats und der nachfolgenden Einsichtnahme sei gewesen, dass das Finanzgericht nicht zuletzt wegen des angeblich fehlenden Ausstellers die Rechnungen der Firma I. nicht akzeptiert habe. Die Geschäftsführer der Firma P. hätten sich genau an die Originalbelege erinnert und die Aussage des Steuerfahnders angezweifelt. Die falsche Behauptung des Steuerfahnders zum Inhalt der Rechnungen habe es notwendig gemacht, Akteneinsicht in die Originalbelege zu nehmen. Eine Veranlassung, früher Kopien von den Original-Rechnungen zu machen, hätte der anwaltliche Vertreter nicht gehabt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei nicht gegeben, vielmehr habe das Verhalten des Steuerfahnders die Überprüfung aller Belege erforderlich gemacht. Dies habe die geltend gemachten Kosten verursacht.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das landgerichtliche Urteil, dem sich der Senat weitestgehend inhaltlich anschließen kann, Bezug genommen. Lediglich in der Höhe des zuerkannten Betrages ist eine geringfügige Korrektur um 87,50 € vorzunehmen.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten in der Berufung folgendes auszuführen:

1. Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Der Beklagte hat in erster Instanz nicht substantiiert bestritten, dass der Steuerfahnder B. in einem Telefonat im Juni 2006 und anlässlich der stichprobenartigen Prüfung der Belege gegenüber Rechtsanwalt S. geäußert hat, auf den beschlagnahmten Rechnungen der Firma I.R. fehle der Rechnungsaussteller. Der Beklagte hat zum Vortrag der vormaligen Klägerin lediglich pauschal erklärt, Herr B. habe „fernmündlich seine Sicht der Dinge“ dargestellt (Bl. 21 d.A.), ohne darzutun, inwieweit er den konkreten, von Klageseite ausführlich geschilderten Ablauf in Abrede stellt. Soweit der Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 18.08.2009 geltend macht, der Zeuge B. sei am 06.06.2009 in Urlaub gewesen und im Gespräch sei nur diskutiert worden, dass der Subunternehmer laut Rechnung aufgrund diverser Indizien nicht wirklich Leistungserbringer gewesen sei, ist der Vortrag verspätet, § 531 ZPO. Entschuldigungsgründe, weshalb der Beklagte nicht bereits erstinstanzlich den Sachverhalt so geschildert hat, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es wurde auch kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Die Zulassung des neuen bestrittenen Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern und die Durchführung einer Beweisaufnahme zum genauen Inhalt der Gespräche zwischen den Zeugen S. und B. erforderlich machen. Gleiches gilt für die nunmehrige Behauptung, es habe auch Rechnungen ohne Ausstellervermerk gegeben, wobei dieses Vorbringen eher die Annahme verstärkt, dass der Steuerfahnder B. (auch) das Fehlen von Rechnungsausstellern auf den Originalrechnungen gegenüber Rechtsanwalt S. als Argument für die Nichtanerkennung der Rechnungen angeführt hat.

Dass die vom Landgericht bindend festgestellten, objektiv unzutreffenden Äußerungen des Steuerfahnders B. als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sind, steht außer Zweifel. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ging es nicht um eine vertretbare rechtliche Bewertung oder unverbindliche Meinungsäußerung des Steuerfahnders B. zu einem Sachverhalt, sondern um eine unzutreffende Tatsachenauskunft. Es ist anerkannt, dass behördliche Auskünfte auf der Grundlage einer ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erteilen sind, was vorliegend verabsäumt wurde. Die Falschauskunft war leicht vermeidbar, zumal Rechtsanwalt S. die Problematik des erkennbaren Rechnungsausstellers bereits im Schreiben vom 30.05.2006 zum Thema gemacht hatte. Vor einer Stellungnahme zu der strittigen Frage hätte sich der Steuerfahnder B. anhand der Originalrechnungen darüber informieren können und müssen, ob im Bescheid des Finanzamtes bzw. im Beschluss des Finanzgerichts tatsächlich versehentlich ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde gelegt worden war. Dass der Staat für fahrlässig falsche Tatsachenauskünfte seiner Mitarbeiter einzustehen hat, versteht sich von selbst.

2. Kausalität und Einwand des rechtmäßiges Alternativverhalten

Auch der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greift nicht durch. Nicht nachvollziehen kann der Senat die Argumentation des Beklagten, der Steuerfahnder B. hätte sich jeglicher Erklärung enthalten können. Der Beklagte verkennt, dass das Verhalten des Steuerfahnders im Juni 2006 nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern dass den Gesprächen zwischen Rechtsanwalt S. und B. eine fehlerhaft begründete Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vorangegangen ist - mögen auch weitere Argumente die Sachentscheidung im Ergebnis gerechtfertigt haben - und dass das Finanzamt durch Vorlage unvollständiger Rechnungskopien einen Irrtum beim Finanzgericht hervorgerufen hat, der in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 21.02.2006 Niederschlag gefunden hatte. Genau diese Punkte hatte Rechtsanwalt S. in seinem Schreiben vom 30.05.2006 angesprochen und berechtigterweise Prüfung und Aufklärung gefordert. Wären die Mitarbeiter des Beklagten pflichtgemäß vorgegangen, hätten sie das Schreiben vom 30.05.2006 zum Anlass für eine Überprüfung und Richtigstellung des Sachverhalts gegenüber der Firma P. und dem Finanzgericht genommen, wie dies im Schreiben vom 12.07.2006 auch geschehen ist. Nicht zutreffend ist die Meinung des Beklagten, man hätte sich einfach damit begnügen dürfen, gar nicht zu reagieren und der betroffenen Firma den Aufwand und die Kosten zur Aufdeckung des von den Finanzbehörden verursachten Fehlers überlassen können.

Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Mitarbeiter der Finanzbehörden es keiner Akteneinsicht in die Originalbelege bedürft hätte, entweder weil bereits in der Einspruchsentscheidung oder jedenfalls zeitnah nach dem Schreiben vom 30.05.2006 mündlich oder schriftlich klargestellt worden wäre, dass der Aussteller in den Originalbelegen zwar genannt ist, die Behörde jedoch aufgrund der sonstigen Anhaltspunkte von Scheinrechnungen ausgehe, anstatt weiter auf einem falschen Sachverhalt zu beharren.

3. Entbehrlichkeit der Akteneinsicht

Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen des Beklagten, die Firma P. habe keine Akteneinsicht benötigt, da sie bzw. ihre Anwälte bereits früher Akteneinsicht bekommen hätten. Dass es bereits bei früheren Akteneinsichten um die strittigen Belege der Firma I.R. gegangen sein soll, hat die Beklagte nicht dargetan. Weshalb deshalb die Klägerin bzw. ihre anwaltlichen Vertreter Anlass gehabt hätten, ihr Augenmerk darauf zu legen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war die erstmals im Beschluss des Finanzgerichts auftauchende und sich danach wiederholende unzutreffende Behauptung, dass die Rechnungen der Firma I.R. keinen Aussteller erkennen lassen würden, der Anlass, diesen Punkt zu überprüfen. Nur durch die Einsichtnahme in die Originalbelege konnte die strittige Behauptung verifiziert bzw. widerlegt werden. Weder genügte die Erinnerung der Verantwortlichen der Firma P. zum Inhalt der Rechnungen, noch konnte die Frage anhand von Kopien beweiskräftig geklärt werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die vormalige Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent zugestanden hat, über Kopien der fraglichen Belege zu verfügen, anhand derer ihr eine Widerlegung der Behauptung des Steuerfahnders B. möglich gewesen wäre.

4. Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung

Der Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Verwendung des Begriffs „Honorarvereinbarung“ anstelle von „Vergütungsvereinbarung“ ist unschädlich, da sich die Begriffe inhaltlich nicht unterscheiden (vgl. auch Hartung/Römermann, Prozesskostenkommentar, 2. Aufl., Rn. 95 zu § 4 RVG). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit es im Text an einer hinreichenden Abgrenzung zu anderen Vereinbarungen fehlen sollte.

5. Verletzung der Schadensminderungspflicht

Ein kausaler, erstattungsfähiger Schaden kann vorliegend auch nicht deshalb verneint werden, weil die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters der Firma P. ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung möglicherweise mit den Gebühren des Einspruchs- bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens abgegolten gewesen wäre. Der Senat sieht durchaus, dass die Akteneinsicht einen Bezug zu den laufenden Verfahren hatte, wenngleich sie nicht der Erstellung der Klagebegründung dienen konnte, wie der Beklagte meint. Denn die Klage beim Finanzgericht war bereits Ende Mai 2006 umfassend begründet worden. Vom Ergebnis der Akteneinsicht war allerdings abhängig, ob die finanzgerichtliche Klage überhaupt eine gewisse Erfolgsaussicht hatte und es eröffnete sich die Möglichkeit, sich beim Finanzgericht nochmals um eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide zu bemühen.

Dem Beklagten ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass ein Geschädigter in der Regel keinen weitergehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hat, als ihm verfahrensrechtlich zusteht, d.h. üblicherweise muss sich der Geschädigte, der berechtigterweise einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat, gerichtlich und außergerichtlich damit begnügen, dass der unterlegene Schädiger nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren übernimmt. Höhere vereinbarte Anwaltsgebühren können regelmäßig nicht auf den Schädiger abgewälzt werden.

In besonderen Fallkonstellationen kann aber der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch über die prozessrechtliche Kostenerstattung hinausgehen. So liegt der Fall hier, weswegen auch unerheblich ist, wie das finanzgerichtliche Verfahren ausgegangen wäre. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, sich um eine Erstattung der streitgegenständlichen Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren zu bemühen.

Sowohl der BGH als auch mehrere Oberlandesgerichte haben in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass bei Amtshaftungsklagen als Schaden auch die aufgrund einer Honorarvereinbarung geleisteten Anwaltsgebühren erstattungsfähig sein können (vgl. BGH NJW 2003, 3693, 3697 m.w.N.; OLG München vom 10.03.2005, Az. 1 U 4947/04; OLG Schleswig-Holstein vom 21.04.2006, 11 W 22/05). Es ist demnach eine Frage der Umstände des Einzelfalles, ob die Vereinbarung und Zahlung eines Zeithonorars als angemessenes Verhalten des von einer hoheitlichen Maßnahme Betroffenen anzusehen ist und damit eine adäquat verursachte Folge der Amtspflichtverletzung darstellt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Senat in dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung keinen vorwerfbaren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB erkennen. Gemäß § 254 BGB trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Die Akteneinsicht war mit einem großen Zeitaufwand verbunden, so dass der Mandant nicht erwarten konnte, dass ein Anwalt - trotz des nicht geringen Streitwertes des finanzgerichtlichen Verfahrens - diese Arbeit ohne Zusatzvergütung erledigt. Die Akteneinsicht war zwar keine zwingende Voraussetzung für die anwaltliche Tätigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren, sie versprach aber hilfreiche Informationen. Von der Firma P. konnte auch nicht erwartet werden, dass sie den Anwalt ihres Vertrauens, der eingearbeitet war und bereits Leistungen erbracht hatte, kündigt und sich einen anderen Anwalt sucht, der bereit gewesen wäre, sie im finanzgerichtlichen Verfahren zu vertreten und Akteneinsicht zu nehmen ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch niedrigere Kosten angefallen wären. Der Abschluss der Honorarvereinbarung war demnach ein vertretbares und angemessenes Vorgehen der Firma P..

Darüber hinaus ist festzustellen, dass es ausschließlich die Mitarbeiter des Beklagten zu verantworten haben, dass sich die Frage, ob Originalbelege den Aussteller erkennen lassen, überhaupt stellte. Wären dem Gericht vollständige Kopien vorgelegt worden und/oder die Einspruchsentscheidung aufgrund sorgsamer Sachverhaltsprüfung verfasst worden und/oder in Gesprächen nicht an der falschen Tatsachenbehauptung festgehalten worden, hätte sich der anwaltliche Vertreter die Arbeit der Akteneinsicht erspart und seine Tätigkeit ohne den zusätzlichen Aufwand zu den gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Insoweit erscheint es auch geboten und zumutbar, dass der beklagte Hoheitsträger den ausschließlich durch das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter verursachten erheblichen Zusatzaufwand trägt und hierfür einen Ausgleich auf der Basis eines für Rechtsanwälte üblichen Stundensatzes leistet.

6. Zur Schadenshöhe

Berechtigt ist der Einwand des Beklagten, dass die vom 13.06.2006 stammende Vergütungsvereinbarung nicht die Rechnungsstellung von Tätigkeiten abdecken kann, die vor dem 13.06.2006 stattgefunden haben. Insoweit kann für die 30-minütige anwaltliche Tätigkeit vom 29.05.2006 kein gesondertes Honorar verlangt werden. Hieraus ergibt sich eine Kürzung des vom Landgericht zugesprochenen Betrages um 87,50 €. Dagegen handelt es sich bei den am 14. und 20.06.2006 vermerkten Arbeitsstunden (Anlage K 11) um Tätigkeiten, die unmittelbar von der Vergütungsvereinbarung umfasst sind. Auch die Arbeitszeit für den Bericht zum Ergebnis der Belegeinsicht gegenüber dem Mandanten und das Schreiben an das Finanzamt stehen in hinreichend engem Zusammenhang mit der Akteneinsicht, so dass vom Beklagten insgesamt 7 Stunden 15 Minuten a 175 € zu erstatten sind. Hinzu kommen die geltend gemachten Kopierkosten, was in der Summe den ausgeurteilten Betrag ergibt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Fall wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht der Senat von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Es ist nicht zu bezweifeln, dass der Geschädigte in der Regel vom Schädiger nur die Erstattung der anwaltlichen Kosten verlangen kann, die sich nach der Gebührenordnung errechnen. Der BGH hat jedoch wiederholt - zuletzt im Jahr 2003 - anerkannt, dass in Amtshaftungsklagen auch die Geltendmachung von Anwaltsgebühren aufgrund einer Honorarvereinbarung in Betracht kommt. Einer höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es somit nicht mehr.

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