VG München, Beschluss vom 20.01.2010 - M 6b S 10.9
Fundstelle
openJur 2012, 105495
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1977 geborene Antragsteller erwarb am … September 1995 die Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, BE, C1E, CE, M und L.

Am … November 2008 hat der Antragsteller unter der Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller am gleichen Tag entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität A… hat laut Gutachten vom … März 2009 folgende Werte ergeben:

THC  4,5 µg/L,Hydroxy-THC ca.1,1 µg/L,THC-Carbonsäure25 µg/L.Aufgrund dieses Gutachtens ist von der Zentralen Bußgeldstelle … Polizeiverwaltungsamt am … Mai 2009 ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot von einem Monat erlassen worden, der seit … Mai 2009 rechtskräftig ist. Bei der Betroffenenanhörung am … November 2008 hat der Antragsteller angegeben, zuletzt am … November 2009 zwischen 22.00 und 23.00 Uhr Drogen eingenommen zu haben.

Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt … dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2009, zugestellt am 10. September 2009, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte den Antragsteller auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei als gelegentlicher Konsument von Cannabis einzustufen und habe nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität A… ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss geführt. Daher sei er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ihm müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers fristgerecht Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung … vom 10. Oktober 2009, zugestellt am 22. Oktober 2009, zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2009 ließ der Antragsteller Klage erheben und mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 beantragen,

die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes … vom 8. September 2009 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde, wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, der Antragsteller habe seit dem Vorfall vom November 2008 keine Drogen mehr konsumiert und unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Zum Nachweis wurde ein Befundbericht des Medizinisch-Psychologischen Instituts der TÜV … GmbH vom … Oktober 2009 vorgelegt, wonach ein Drogenscreening vom … Oktober 2009 hinsichtlich der Substanzen Cannabinoide, Opiate, Kokain, Amphetamine, Methamphetamine, Methylendioxyamphetamine, Methadon, Benzodiazepine jeweils negativ ausgefallen ist. Weitere Drogenscreenings wurden angekündigt. Der Antragsteller sei als selbstständiger Handwerker dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um die jeweiligen Baustellen anzufahren und Material dort anliefern zu können. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei vorliegend nicht geboten gewesen, da als milderes Mittel eine Auflage zur Beibringung von Abstinenznachweisen hätte erfolgen können.

Unter dem 18. Januar 2010 legte das Landratsamt … die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der vom Antragsteller vorgelegte Abstinenznachweis könne erst im Fall eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Bedeutung erlangen.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a., wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheides vom 7. Dezember 2009 wurde diesen Anforderungen entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen und hat Bezug auf den Cannabiskonsum durch den Antragsteller und die damit verbundenen Gefährdungen für den Straßenverkehr genommen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995, 167). Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf - wie im vorliegenden Fall - offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Zustellung der letzten Behördenentscheidung, also der 22. Oktober 2009.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht. Sonderbestimmungen gelten im Fall von Cannabiskonsum, bei dem - im Vergleich zum Konsum sonstiger (harter) Drogen - privilegierend zu differenzieren ist. Nach Nr. 9.2.2 führt die gelegentliche Cannabiseinnahme dann zum Wegfall der Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht möglich ist, oder zusätzlich Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder eine Störung der Persönlichkeit und Kontrollverlust besteht.

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Der Antragsteller ist zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana einzustufen. Hierfür sprechen die ermittelten Blutwerte in Verbindung mit der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausdrücklich aufrechterhaltenen Einlassung des Antragstellers, er habe am … November 2008 zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr, d.h. mehr als 40 Stunden vor der Blutentnahme einen Joint konsumiert. Berücksichtigt man die Abbauzeiten von THC und die am … November 2008 um 14.17 Uhr festgestellten Konzentrationen von THC und THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers, so muss der Antragsteller kurze Zeit vor der Polizeikontrolle Cannabis konsumiert haben. 40 Stunden nach dem Konsum eines Joints wäre nämlich ein THC-Wert von 4,5 µg/L mit einem gleichzeitigen THC-Carbonsäurewert von 25 µg/L nicht mehr im Blut vorhanden gewesen (vgl. zur Abbaugeschwindigkeit ausführlich BayVGH vom 22.12.2008, 11 CS 08.2931). Daraus lässt sich folgern, dass der Antragsteller zwischen dem mehrfach eingeräumten Cannabiskonsum vom … November und der Blutentnahme am … November 2009 noch einmal Cannabis konsumiert haben muss. Er hat damit mindestens zweimal und somit nach herrschender Rechtsprechung gelegentlich Cannabiskonsum konsumiert.

Als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis hat der Antragsteller mit einer THC-Konzentration von 4,5 µg/L am … November 2008 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit gegen das Gebot verstoßen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsverbot nämlich entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 µg/L im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Darauf, ob bei dem Betroffenen drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, kommt es dagegen nicht an. Ein einmaliges Fahren unter dem Einfluss von mehr als 2,0 µg/L THC reicht aus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass etwa der VGH Baden-Württemberg bereits ein einmaliges Fahren mit einer THC-Konzentration ab 1,0 µg/L für die Annahme fehlender Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausreichen lässt.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 9.5.2005, 11 CS 04.2526) - nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seine Fahreignung wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorengegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung aus-schließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben. Im Fall gelegentlichen Cannabiskonsums kann allerdings statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu vereinbarenden Konsumverhalten genügen, wobei dann aber angesichts der großen Rückfallgefahr in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster keine geringeren Anforderungen an die Dauer der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden dürfen, d.h. die Einhaltung der Jahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar (BayVGH vom 9.5.2005). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zum Ablauf der Einjahresfrist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist. Nur wenn innerhalb des behördlichen Verfahrens die Jahresfrist seit dem letzten nachgewiesenen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Drogenkonsums verstrichen ist, kann nach der aktuellen Rechtsprechung eine Gutachtensanforderung erforderlich werden. Im vorliegenden Fall sind zwischen dem letzten nachgewiesenen Konsum von Cannabisprodukten im November 2008 und der Zustellung des Widerspruchsbescheides im Oktober 2009 zwar 11 Monate, nicht aber das geforderte Jahr vergangen. Deshalb stand eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht im Raum, zumal vorliegend auch nicht einmal ansatzweise besondere Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar sind, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten.

Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller somit zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, ohne dass ihm ein Ermessen verblieben wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt erst recht bei beruflicher und damit besonders intensiver Nutzung der Fahrerlaubnis.

Da somit die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV).

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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