VG Bayreuth, Urteil vom 25.11.2009 - B 4 K 07.328
Fundstelle
openJur 2012, 104519
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin bzw. einen Vertriebenenausweis auszustellen.

Sie wurde am 04.02.1955 in Karaganda/UdSSR geboren und ist seit 24.01.1976 mit dem deutschen Volkszugehörigen … verheiratet; aus der Ehe gingen die am 01.03.1977 und 26.06.1981 geborenen Kinder … und … hervor.

Ihrem Aufnahmeantrag vom 27.02.1991 ist zu entnehmen, dass ihre Muttersprache Deutsch und ihre Umgangssprache in der Familie Deutsch und Russisch ist.

Am 21.08.1992 erhielt ihr Ehemann … einen Aufnahmebescheid, der auch die Kinder … und … einbezog, während für die Klägerin vermerkt war, dass sie als nichtdeutsche Ehegattin erfasst werde.

Nachdem die Klägerin am 17.02.1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte sie am 02.03.1993 beim Landratsamt – Ausgleichsamt – … einen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Bei ihrer Vorsprache dort am 10.03.1993 wurde festgestellt, dass sie gut Deutsch versteht und spricht.

Am 16.03.1994 erklärte die Klägerin zur Niederschrift beim Landratsamt – Ausgleichsamt – …, dass ihr Vater ukrainischer Volkszugehöriger und ihre Mutter eine deutsche Volkszugehörige sei. In den Geburtsurkunden ihrer Kinder sei sie selbst mit der Nationalität „Ukrainerin“ verzeichnet. Grund dafür sei gewesen, dass sie in ihrem ersten russischen Inlandspass aus dem Jahr 1971/72 nach ihrem Vater mit ukrainischer Nationalität geführt worden sei. Nachdem sie Ende 1991/Anfang 1992 von der Möglichkeit erfahren habe, dass man behördlicherseits den Nationalitäteneintrag ändern könne und für sie und ihre Familie zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahmeanträge gelaufen seien, habe sie sich dazu entschlossen, einen neuen russischen Inlandspass mit der Nationalität „deutsch“ nach ihrer Mutter zu beantragen. Dieser sei ihr dann am 24.01.1992 ausgestellt worden. Anschließend habe sie auch neue Geburtsurkunden für ihre Kinder erstellen lassen, in denen sie ebenfalls mit der Nationalität „deutsch“ eingetragen worden sei. Im Aufnahmeverfahren sei sie lediglich als mitaussiedelnde nichtdeutsche Ehegattin berücksichtigt worden, wogegen sie sich seinerzeit nicht gewehrt habe. Sie erkläre sich nun damit einverstanden, dass ihr Antrag vom 10.03.1993 als zurückgenommen oder als dahingehend abgeändert anzusehen sei, sie – wie auch in der Aufnahmeentscheidung – vertriebenenrechtlich lediglich als Ehegatte eines Spätaussiedlers und nicht als deutsche Volkszugehörige nach eigenem Recht anzusehen. Innerhalb der Familie sei mit den Kindern nur sehr selten Deutsch gesprochen worden, lediglich ihre Mutter habe häufiger entsprechende Versuche unternommen. Auch in der Schule hätten ihre Kinder nur wendig Deutschunterricht gehabt, was letztlich ihre unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet erkläre. Aufgrund der allgemeinen Umstände in Kasachstan bis zu ihrer Ausreise sei es auch schwerlich möglich gewesen, die Kinder noch im deutschen Volkstum prägend zu erziehen, insbesondere ihnen die deutsche Sprache als Muttersprache in ausreichendem Umfang zu vermitteln.

Der Klägerin wurde am 20.04.1994 vom Landratsamt – Ausgleichsamt – …eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers ausgestellt.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10.09.1999 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt – Ausgleichsamt – … und trug vor, dass über ihren Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bisher nicht entschieden worden sei. Die Mitteilung, dass sie wegen des Nationalitäteneintrags im ersten Inlandspass nicht anerkannt werden könnte, sei falsch, weil sie bereits vor dem 01.01.1993 einen Aufnahmebescheid erhalten habe, so dass der Eintrag im Inlandspass überhaupt keine Rolle spielen dürfe. Nachdem sie die deutsche Sprache als Muttersprache und überwiegend gebrauchte Umgangssprache nachgewiesen habe, komme es auf den Inhalt des Inlandspasses nicht an. Sie sei darüber hinaus auch Vertriebene im Sinne des § 7 BVFG a. F.

Mit Bescheid des Zentralen Ausgleichsamts Bayern beim Landratsamt Fürth – Außenstelle Bayreuth - vom 22.01.2003 wurde der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG und ihr hilfsweise gestellter Antrag auf Anerkennung als Vertriebene nach § 7 BVFG a. F. abgelehnt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass freiwillig die ukrainische Nationalität nach ihrem Vater gewählt habe. Diesem Umstand komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin ihre Wahl ohne jegliche Beeinflussung durch ihren Vater, der im Jahr 1962 verstorben sein soll, getroffen habe. In der Angabe der ukrainischen Nationalität liege ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum. Anhaltspunkte dafür, dass vor 1992 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterblieben sei, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sei, seien den Unterlagen nicht zu entnehmen und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Auf § 7 BVFG a. F. könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.1993 aufgehoben worden, sie jedoch erst am 17.02.1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 27.01.2003 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin mit deren Schriftsatz vom 26.02.2003, der am selben Tag bei Gericht einging, Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides beantragen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2003 beantragte der damalige Beklagte (Freistaat Bayern) Klageabweisung.

Mit Schriftsätzen vom 19.03. und 26.05.2004 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, dass sie unstreitig mütterlicherseits von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme und in der Lage gewesen sei, im Zeitpunkt ihrer Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Ein nichtdeutscher Nationalitäteneintrag im ersten Inlandspass eines Aufnahmebewerbers stelle kein Bekenntnis zu dieser anderen Volkszugehörigkeit dar, wenn dieser Eintrag nicht auf dessen freien Willen beruht habe. Das sei aber bei der Klägerin der Fall, weil ihr im Jahr 1971 ihr erster Inlandspass im Rahmen von Schulfeierlichkeiten ausgehändigt worden sei, nachdem vier Wochen zuvor von ihrem Klassenlehrer das von den Schülern jeweils blanko unterschriebene Antragsformular eingesammelt worden war. Der Klassenlehrer habe dies dann vervollständigt. Von einer freien Willensentscheidung der Klägerin könne deshalb nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Sobald die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Nationalitäteneintrag zu ändern, habe sie dies getan.

Die Eigenschaft als Vertriebene nach § 7 BVFG a. F. habe die Klägerin bereits erworben. Insofern habe sie auf jeden Fall einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bis Mitte der 1960er Jahre die Eintragung mit deutscher Nationalität in den Inlandspass mit erheblichen Nachteilen verbunden gewesen. Erst nachdem 1974 das Dekret des Obersten Sowjets von 1945 aufgehoben worden sei, könne von einer einigermaßen wieder hergestellten Gleichbehandlung ausgegangen werden. Unter diesen Umständen sei es für die Klägerin auch nicht möglich gewesen, gegen das Verhalten der Schulbehörde bzw. der Lehrerin zu protestieren, denn dadurch wäre sie als Feind des sozialistischen Volkes abgestempelt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2004 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2004 erwiderte der damalige Beklagte, dass die Klägerin im Klageverfahren das bisher noch nicht benannte Phänomen des unfreiwilligen Nationalitäteneintrags nachgeschoben habe, das während der gesamten Verfahrenslaufzeit seit der Antragstellung im Aufnahmeverfahren mit keinem Wort erwähnt worden sei. Dies sei daher wenig glaubhaft. Im Übrigen seien fehlerhafte Eintragungen im Pass – gegebenenfalls per Gerichtsbeschluss – schon immer korrigierbar gewesen. Vor der Neuausstellung ihres Inlandspasses am 24.01.1992 habe die Klägerin einen Pass aus dem Jahr 1977 besessen, der offensichtlich im Rahmen der Eheschließung/Namensänderung neu ausgestellt worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte sie gleichzeitig den Nationalitäteneintrag ändern lassen können. Sie habe aber zu keiner Zeit behauptet, dass dieser Versuch jemals von ihr unternommen worden sei.

Mit Beschluss der Kammer vom 25.08.2004 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2004 wiesen die Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass diese sich stets als Deutsche bezeichnet habe und nie davon abgewichen sei. Der ukrainische Nationalitäteneintrag in ihrem Inlandspass, als die Klägerin 16 Jahre alt gewesen sei, sei von den russischen Behörden willkürlich vorgenommen worden.

Mit Beschluss des Gerichts vom 13.10.2004 wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2005 zurück. Der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde der Klägerin gab das Bundesverfassungsgericht am 26.02.2007 statt, hob den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache an ihn zurück. Ob die Klägerin sich deshalb auf § 7 BVFG a. F. berufen könne, weil ein bereits ein durch ihre Geburt entstandener Vertriebenenstatus nicht mehr untergehen könne, sei eine bisher nicht entschiedene Rechtsfrage. Mit Beschluss vom 18.09.2007 bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten.

Dieser trug mit Schriftsätzen vom 13.08.2007 und 17.03.2008 vor, dass auf den Fall der Klägerin § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung ab dem 07.09.2001 nicht anwendbar sei. Der Spätaussiedlerstatus der Klägerin sei bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise am 17.02.1993 entstanden. Nach § 100 BVFG sei bei ihr altes Recht anzuwenden, denn sie habe einen Aufnahmebescheid nach altem Recht gehabt. Die Klägerin habe den Status als deutsche Volkszugehörige durch Geburt erworben und auch nicht wieder verloren.

Sie habe auch sofort einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Nationalitäteneintrags gestellt, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, dass derartiges möglich geworden sei.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2008 erwiderte der damalige Beklagte, dass die Klägerin keinen eigenen Aufnahmebescheid erhalten habe, sondern lediglich in denjenigen ihres Ehemannes mit aufgenommen worden sei. Deshalb treffe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Vertrauensschutz auf den Aufnahmebescheid bestehe und die für Spätaussiedler günstigere Rechtslage vor dem 30.08.2001 anzuwenden sei, auf die Klägerin nicht zu.

Dem widersprach ihr Bevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 07.05.2008 und 10.11.2008. Ihre Eintragung in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes als sonstige Person begründe einen für sie originären Aufnahmebescheid. Sie sei zudem deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige. Sie habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt und anlässlich des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass gegenüber den Behörden die Erklärung abgegeben, Deutsche zu sein. Eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei erst 1992 möglich geworden. Falls die Klägerin nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens oder im Wege der Aufnahme das Vertreibungsgebiet verlassen habe, sei ihr eine Bescheinigung zu erteilen, dass sie Rechte und Vergünstigungen einer Vertriebenen in Anspruch nehmen könne. Zwar könne kein Vertriebenenausweis mehr ausgestellt werden, jedoch dürfe die Klägerin nicht rechtlos gestellt werden.

Der frühere Beklagte wies mit Schriftsatz vom 15.12.2008 darauf hin, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Klägerin überhaupt die ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zustehe. Die Behauptung, die Klägerin sei deutsche Staatsangehörige, sei nicht nachvollziehbar. Eine Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 BVFG a. F. sei für die Klägerin nicht mehr möglich, weil ihr dafür nach der Rechtsprechung die Klagebefugnis fehle.

Mit Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des BVFG am 11.07.2009 schied der Freistaat Bayern als bisheriger Beklagter aus dem Verfahren aus und die Bundesrepublik Deutschland trat als neue Beklagte in das Verfahren ein.

Der Bevollmächtigte der Klägerin richtete mit Schriftsatz vom 10.08.2009 daraufhin die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, sprach jedoch mit Schriftsatz vom 08.09.2009 der Beklagten die Zuständigkeit für das anhängige Verfahren ab. Mit Schriftsatz vom 07.10.2009 richtete er erneut die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und stimmte ihrem Eintritt in das Verfahren ausdrücklich zu. Mit Schriftsatz vom 04.11.2009 trug er wiederum erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der neuen Beklagten vor.

Zuletzt beantragte er,

den Bescheid des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern beim Landratsamt Fürth vom 22.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen sowie die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung zu erteilen, wonach sie berechtigt ist, Rechte und Vergünstigungen gemäß § 100 Abs. 1 i. V. m. § 7 BVFG a. F. i. V. m. §§ 9 und 10 BVFG a. F. und § 1 Abs. 3 BVFG in Anspruch zu nehmen,

hilfsweise der Klägerin einen Vertriebenenausweis auszustellen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 13.05.2009, 29.07.2009 und 16.11.2009 wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Vertriebenenausweises hat und sie auch nicht berechtigt ist, Rechte und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern beim Landratsamt Fürth – Außenstelle Bayreuth vom 22.01.2003 ist damit rechtmäßig, so dass die Klägerin auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

Unzulässig ist die Klage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. fehlendem Rechtschutzbedürfnis, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis oder eine sonstige Bescheinigung auszustellen, wonach sie im Hinblick auf § 7 BVFG a. F. Vertriebene bzw. Spätaussiedlerin ist und/oder Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.

Zwar dürfte der Vertriebenenstatus ihrer deutschstämmigen Mutter nach § 7 BVFG a. F. mit Geburt auf die Klägerin übergeleitet worden sein, so dass sie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG Vertriebene ist. Daran hat sich auch durch die Aufhebung des § 7 BVFG a. F. zum 01.01.1993 nichts geändert, denn ein bereits entstandener Vertriebenenstatus sollte durch die Neuregelung des Vertriebenenrechts nicht entzogen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 21.01.2009, Az. 1 S 2002/07). § 100 Abs. 2 BVFG sieht jedoch vor, dass Ausweise nach § 15 in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung nur noch ausgestellt werden, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden und Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 02.10.1990 und vor dem 01.01.1993 begründet haben, den Ausweis noch bis zum 31.12.1993 beantragen können. Diese Vorschrift ist für die Klägerin jedoch nicht einschlägig, weil sie den Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises weder vor dem 01.01.1993 gestellt, noch den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes vor dem 01.01.1993 begründet hat. Vielmehr ist sie am 17.02.1993 im Bundesgebiet eingetroffen und ihr Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises ist beim Landratsamt – Ausgleichsamt – …am 10.03.1993 eingegangen. Damit gilt für sie § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wonach die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt wird, also als interne Mitwirkungshandlung nur noch einen unselbstständigen Teil des Verfahrens bei der Leistungsbehörde darstellt. Die Klägerin selbst hat kein Antragsrecht mehr.

Ersatzweise kommt auch keine Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG in Betracht, weil das BVFG in seiner neuen Fassung den Tatbestand der nach der Vertreibung geborenen Kinder, die in § 7 BVFG a. F. berücksichtigt waren, nicht mehr kennt (VG München, Urteil vom 27.05.2008, Az. M 4 K 06.2085; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 100 BVFG n. F., Anmerkungen 1 c und 2 b).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (in der ab 07.09.2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 – BGBl I, Seite 266) ist. Danach muss sich ein Antragsteller bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte „bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete“ eine Bedeutungsänderung dahingehend erhalten, dass nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein maßgeblich bezeichnet wird. Vielmehr erfordert die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat, einer Einbeziehung des gesamten Zeitraums vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis - bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin – positiv – eine Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf – negativ – kein Gegenbekenntnis vorliegen. Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt damit im Regelfall fort und deckt auch die Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis folgt (BVerwG, Urteil vom 22.04.2004, Az. 5 C 27.02).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin in der Zeit ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit, also ab 1971, fortdauernd „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat. In ihrem ersten russischen Inlandspass aus dem Jahr 1971 ist ihre Volkszugehörigkeit mit „ukrainisch“ angegeben. Allerdings will § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht ausschließen, dass in einem Fall von Behördenwillkür, die zur Dokumentation eines anderen Volkstumsbekenntnisses geführt hat, der Antragsteller gleichwohl glaubhaft machen kann und muss, sich tatsächlich zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Das ist der Klägerin jedoch nicht gelungen.

Die Klägerin hat bei ihrer ersten Passbeantragung im Jahr 1971 keine ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum abgegeben. Entgegen dem Vortrag ihres Bevollmächtigten ist nämlich nicht entgegen einer anders lautenden Erklärung von ihr die Nationalität „ukrainisch“ für sie eingetragen worden. Vielmehr hat sie bei ihrer Befragung vor Gericht am 29.07.2009 selbst angegeben, dass im Jahr 1971 die Heimleiterin erschienen sei, ihre Geburtsurkunde eingesammelt und gesagt habe, sie brauche sie für die Passausstellung. Sie habe dieser Frau ihre Geburtsurkunde gegeben und später den Personalausweis bekommen, in dem ihre Nationalität mit „ukrainisch“ eingetragen gewesen sei. Dies habe sie auch erwartet, denn nach den Gesetzen der Sowjetunion habe sich die Nationalität der Kinder nach derjenigen des Vaters bestimmt und ihr Vater sei Ukrainer gewesen. Sie habe den fertigen Pass dann unterschreiben müssen. Es sei zu der damaligen Zeit auch unmöglich gewesen, dagegen etwas einzuwenden.

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat die Klägerin somit bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1971 nicht abgegeben. Sie hat sich vielmehr „neutral“ verhalten, indem sie hingenommen hat, dass für sie – abgeleitet von der Nationalität ihres Vaters – die Volkszugehörigkeit „ukrainisch“ eingetragen wird. Dieser Passeintrag kam somit zwar möglicherweise ohne ihr Wollen, aber mit ihrem Wissen zustande, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat.

Dass sich die Klägerin bis zum Jahr 1992 vergeblich darum bemüht hat, ihre Nationalität im Inlandspass ändern zu lassen, glaubt ihr das Gericht nicht. Dagegen spricht zunächst einmal, dass sie davon weder in ihrem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 berichtet hat, noch im Zusammenhang mit der Beantragung ihres Vertriebenenausweises in den Jahren 1993 und 1994. Dort hatte sie vielmehr bei ihrer Befragung beim Landratsamt – Ausgleichsamt – … am 16.03.1994 vorgetragen, dass sie Ende 1991/Anfang 1992 von der Möglichkeit erfahren habe, dass man behördlicherseits seine Nationalität ändern lassen könne, und sie sich dazu entschlossen habe, in ihrem neuen russischen Inlandspass mit der Nationalität „deutsch“ nach ihrer Mutter geführt zu werden, weil für sie und ihre Familie zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahmeanträge gelaufen seien. Mit keinem Wort hat sie erwähnt, dass sie sich schon früher um die Änderung des Nationalitäteneintrags (vergeblich) bemüht habe. Das Gericht misst Erklärungen von Anfang bis Mitte der 1990er Jahre deshalb großes Gewicht bei, weil diese unbeeinflusst von Anforderungen der neueren Rechtsprechung erfolgten und nicht darauf abzielten, diese zu erfüllen. Dagegen hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2009 erklärt, dass sie nach der Geburt ihrer beiden Kinder jedes Mal versucht habe, in deren Geburtsurkunden ihre eigene Nationalität mit „deutsch“ eintragen zu lassen, was aber immer gescheitert sei. Das Gericht nimmt der Klägerin diese Versuche jedoch auch deswegen nicht ab, weil ihr als Ehemann vernommener Zeuge davon nichts wusste. Er habe alles seiner Ehefrau, also der Klägerin, überlassen und sich dahingehend um nichts gekümmert. Für ihn sei seine Ehefrau eine Deutsche gewesen. Wenn der Klägerin ihr ukrainischer Nationalitäteneintrag schon immer gestört hatte und sie ihn ändern lassen wollte, wäre es zumindest nahe gelegen, wenn sie ihre dahingehenden Bemühungen auch in ihrer Familie deutlich dargelegt hätte, was aber offenbar nicht der Fall war. Die Klägerin hat vielmehr erst im Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeantrag, wie sie gegenüber dem Landratsamt – Ausgleichsamt – Bamberg am 16.03.1994 eingeräumt hat, die Gelegenheit genutzt, in ihren Pass mit der Nationalität „deutsch“ geführt zu werden. Das ist jedoch nicht die erste ihr zumutbare Gelegenheit gewesen und diese Verhaltensweise der Klägerin erweckt den Eindruck, dass der Nationalitäteneintrag ausschließlich deshalb geändert wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.08.1995, Az. 9 C 391/94).

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG liegen keine Anhaltspunkte vor, denn die Klägerin hat dazu weder etwas vorgetragen, noch ist ansonsten dafür etwas ersichtlich.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf der Grundlage des § 100 Abs. 5 BVFG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und § 6 BVFG a. F., denn sie hat nicht vor dem 01.01.1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erhalten. Sie war in den ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid vom 21.08.1992 nicht wie ihre Kinder einbezogen worden, sondern in der Anlage zu diesem Bescheid vielmehr nur als in das Bundesgebiet miteinreisende nichtdeutsche Ehegattin aufgeführt. Damit ist die Klägerin aber nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ eingereist. Denn das in §§ 26 ff. BVFG geregelte Aufnahmeverfahren kennt die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung in einen solchen, lässt aber das bloße namentliche Benennen weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG nicht als Aufnahme im Sinne des Aufnahmeverfahrens genügen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, Az. 5 C 32.00).

Ob die Klägerin nachträglich einen Aufnahmebescheid im Wege des Härtefalls nach § 27 Abs. 2 BVFG erhalten kann, ist schon deshalb fraglich, weil ihr dafür möglicherweise bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie hat gegen die Entscheidung der Beklagten, ihr nicht – wie beantragt – einen eigenen Aufnahmebescheid zu erteilen, nichts unternommen, sondern sie bestandskräftig werden lassen. Wäre sie dagegen vorgegangen, hätte dies allerdings dazu führen können, dass ihr Ehemann mit den gemeinsamen Kindern aufgrund des eigenen Aufnahmebescheids bzw. der Einbeziehung der Kinder in das Bundesgebiet hätte einreisen können, während die Klägerin gehalten gewesen wäre, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten, was im Hinblick auf Art. 6 GG durchaus als unzumutbare Härte angesehen werden kann. Der Klägerin kann aber deshalb nicht nachträglich im Wege des Härtefallverfahrens ein eigener Aufnahmebescheid erteilt werden, weil sie keine Spätaussiedlerin ist, weshalb für sie auch nicht das BVFG in der vor dem 06.09.2001 bestehenden Fassung gilt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2007, Az. 5 C 38/06). § 6 Abs. 2 BVFG in dieser Fassung bestimmte, dass derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (2.) und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (3.). Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVFG, aber nicht die Nummer 3. Sie hat zwar im Jahr 1992 einen Inlandspass mit dem Nationalitäteneintrag „deutsch“ erhalten und sich somit vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Jahr 1993 zur deutschen Nationalität erklärt, was vom zeitlichen her durchaus ausreicht, sie ist aber zuvor mehr als 20 Jahre in ihren Inlandspässen mit der Nationalität „ukrainisch“ geführt worden. Dies mag zwar nicht auf eine entsprechende Erklärung der Klägerin gegenüber den russischen Behörden zurückzuführen sein, die Klägerin hat aber auch entgegen ihren Behauptungen aktiv nichts dagegen unternommen, sondern es vielmehr hingenommen und sich damit abgefunden. Die Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass von 1992 muss daher als bloßes Lippenbekenntnis der Klägerin zur deutschen Volkszugehörigkeit angesehen werden, weil sie sich bis dorthin auch nicht in anderer Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. So hat sie im Aufnahmeverfahren in ihrem Antrag vom 07.02.1991 erklärt, dass in der Familie auch von ihren Kindern deutsch gesprochen werde, was sich jedoch als unzutreffend herausgestellt hat, wie ihre späteren Angaben vom 16.03.1994 beim Landratsamt – Ausgleichsamt – … bestätigen, wo sie ausführte, dass innerhalb der Familie mit den Kindern nur sehr selten deutsch gesprochen worden sei und nur ihre Mutter häufiger entsprechende Versuche unternommen habe. Darauf seien auch die unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse ihrer Kinder im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet zurückzuführen. Ist somit der Gebrauch der deutschen Sprache schon innerhalb der Familie der Klägerin nicht gegeben, verbleibt gemäß ihren Angaben im Aufnahmeantrag nur die Pflege der deutschen Feiertage als Merkmal für ihr deutsches Volkstum. Darüber hinausgehende Aktivitäten im gesellschaftlichen, sozialen, kirchlichen oder kulturellen Bereich nennt die Klägerin nicht, so dass für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum so gut wie nichts übrig bleibt. Nicht einmal der Besuch der Evangelischen Kirche, den sie bezüglich ihrer Mutter noch angegeben hat, hat bei ihr stattgefunden. Die im Ausweisverfahren eingeholten Aussagen der Zeuginnen Christa Spitzer und Frieda Haas, die den Kirchenbesuch der Klägerin bestätigen bzw. das Singen deutscher Lieder und das Lernen deutscher Gedichte, sind unbrauchbar, weil die Klägerin selbst Derartiges nicht behauptet hat. Fasst man diese Angaben und Erklärungen zusammen, ergibt sich das Bild, dass die Klägerin sich mit ihrer ukrainischen Nationalität im Inlandspass abgefunden und bis 1992 keine Bemühungen unternommen hat, um ihre deutsche Volkszugehörigkeit durch Änderung des Nationalitäteneintrags oder in anderer nach Außen wahrnehmbarer Weise zu dokumentieren. Die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass von 1992 erfolgte tatsächlich deshalb, wie die Klägerin am 16.03.1994 beim Landratsamt – Ausgleichsamt – … angegeben hat, weil zu diesem Zeitpunkt ihr Aufnahmeantrag lief. Die Änderung des Nationalitäteneintrags war somit verknüpft mit dem Aufnahmeverfahren und sollte dessen Ausgang wohl im Sinne der Klägerin beeinflussen. Etwas anderes war damit in erkennbarer Weise nicht bezweckt, so dass darin nicht die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. Alternative BVFG verlangte Nationalitätenerklärung liegt. Nachdem sich die Klägerin wie ausgeführt auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat und nach dem Recht des Herkunftsstaates auch nicht zur deutschen Nationalität gehörte, sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen war, ist die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 BVFG in der vor dem 06.09.2001 geltenden Fassung.

Liegen bei der Klägerin also schon die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG vor, war dem Antrag ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2009 nicht zu folgen, das Verfahren auszusetzen, damit die Klägerin bei der Beklagten eine entsprechende Härtefall(ermessens)entscheidung erwirken kann.

Schließlich kann der Klägerin auch nicht eine Rechtstellung nach § 1 Abs. 3 BVFG bescheinigt werden. Als nichtdeutsche Ehegattin ihres deutschen Ehemannes hat sie vom früheren Beklagten bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten. Darüber hinaus schließt § 100 Abs. 1 und 2 BVFG Feststellungen nach § 1 Abs. 3 BVFG für die Klägerin aus, weil sie erst nach dem 31.12.1992 in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V .m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.