OLG München, Beschluss vom 08.10.2009 - 34 Wx 064/09
Fundstelle
openJur 2012, 103888
  • Rkr:
Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 25. Februar 2009 und vom 20. Mai 2009 werden, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richten, als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines vietnamesischen Staatsangehörigen. Dieser reiste am 30.4.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines Passes oder Passersatzes, eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zu sein. Sein am 9.5.2001 gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des zuständigen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.5.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen einer Woche die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Dieser Bescheid ist seit 2.6.2001 rechtskräftig, die Abschiebungsandrohung seit dem 3.6.2001 vollziehbar. Der Betroffene wurde in der Folgezeit geduldet, zuletzt bis 8.10.2008. Seitdem war er unbekannten Aufenthalts. Am 9.1.2009 wurde er auf einer Bahnfahrt polizeilich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er ohne Ausweispapiere war.

Der Betroffene wurde vorläufig festgenommen. Auf Antrag der für den Festnahmeort zuständigen Ausländerbehörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.1.2009 Abschiebungshaft bis zum 10.4.2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat mit am 3.3.2009 zugestelltem Beschluss vom 25.2.2009 nach Anhörung des Betroffenen dessen sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Betroffene hat hiergegen am 17.3.2009 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die Luftabschiebung nach Vietnam war für den 9.3.2009 geplant. Für diesen frühestmöglichen Termin waren nach Mitteilung der Ausländerbehörde bundesweit jedoch 75 vietnamesische Staatsangehörige gemeldet, von denen sich über 50 Personen in Haft befanden; die zuständige Bundespolizeidirektion habe daher eine Auswahl getroffen und die Haftfälle zuerst berücksichtigt, bei denen die Abschiebehaft vor dem 23.3.2009 endete. An diesem Tag war im Rahmen des deutsch-vietnamesischen Rückführungsabkommens der nächste Rückführungsflug möglich.

Am 11.3.2009 hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihn umgehend freizulassen, hilfsweise den Beschluss vom 10.1.2009 aufzuheben, da die Abschiebung gescheitert sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.3.2009 zurückgewiesen.

Am 23.3.2009 wurde der Betroffene abgeschoben. Die sofortige Beschwerde vom 24.3.2009, mit der der Betroffene beantragt hat, festzustellen, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.5.2009 zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auch hiergegen hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Auf das Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG vom 17.12.2008, BGBl I S. 2586).

1.

Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richten, sind sie unzulässig, da das Landgericht sie nicht zugelassen hat (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 14 Rn. 34 m.w.N.).

2.

a) Der im Rahmen der statthaften, form- und fristgerecht erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 17.3.2009 (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 22 Abs. 1, §§ 27, 29 FGG) gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 10.1.2009 ist wegen des auch nach Haftentlassung fortbestehenden Rehabilitationsinteresses (vgl. z.B. BVerfG vom 31.10.2005, 2 BVR 2233/05 = wistra 2006, 59) zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.2.2009 wird als Feststellungsantrag weiterverfolgt, wie sich aus der Begründung vom 27.7.2009 ergibt, wo ausgeführt wird, dass die Haft „jedenfalls“ bis zur Entscheidung des Landgerichts rechtswidrig gewesen sei.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

b) Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 25.2.2009 ausgeführt:

Das Landratsamt habe den Haftantrag als örtlich zuständige Ausländerbehörde ordnungsgemäß gestellt. In Bayern richte sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZuStVAuslR vom 14.7.2005, GVBl S. 306). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ZuStVAuslR sei für unaufschiebbare Maßnahmen jede Kreisverwaltungsbehörde zur Stellung des erforderlichen Haftantrags gemäß § 3 Satz 1 FreihEntzG örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit des Einschreitens ergebe. Eine solche Notwendigkeit sei hier gegeben gewesen, da der Betroffene erst am späten Nachmittag des Freitag (9.1.2009) polizeilich kontrolliert worden sei. In Anbetracht des bevorstehenden Wochenendes sei die zeitnahe Übermittlung eines entsprechenden Haftantrags seitens der Stadt, in der er ursprünglich seinen Aufenthalt gehabt habe, nicht mehr zu erwarten gewesen. Aufgrund der dem Landratsamt vorliegenden Unterlagen habe sich bereits ergeben, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig, seit 9.10.2008 unbekannten Aufenthalts und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei. Der vom Landratsamt gestellte Antrag sei aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich gewesen, um durch die Sicherungshaft die für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG lägen vor. Der Betroffene sei am 30.4.2001 ohne erforderlichen Ausweispapiere bzw. Aufenthaltstitel eingereist. Der Betroffene habe die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen, d.h. er sei vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem der von ihm gestellte Asylantrag bestandskräftig abgelehnt, seine Aufenthaltsgestattung erloschen und die Duldung abgelaufen sei. Des weiteren liege auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, da der Betroffene seit 9.10.2008 entgegen seiner Anzeigepflicht unbekannten Aufenthalts und damit für die zuständigen Behörden nicht erreichbar gewesen sei. Außerdem sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Abschiebung ohne Inhaftnahme des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne. Konkrete Umstände, die den Verdacht begründeten, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), seien darin zu sehen, dass er die ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung gültiger Heimreisedokumente trotz entsprechender Bemühungen der Ausländerbehörde nachhaltig verweigert habe und seit 9.10.2008 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Der Betroffene, der bereits seit über sieben Jahren vollziehbar ausreisepflichtig sei, sei seit 2007 viermal von der Ausländerbehörde aufgefordert worden, an Sammelterminen zur Feststellung seiner Identität zum Zweck der Ausstellung von Ausweispapieren teilzunehmen. Er habe diese Termine zumindest in drei Fällen unentschuldigt nicht wahrgenommen und sei untergetaucht. Er habe auch eingeräumt, dass er bis zu dem im Rahmen der Abschiebungshaft durchgeführten Sammeltermin am 5.2.2009 sich tatsächlich durch die dargestellten Verweigerungshandlungen aus Angst vor Repressalien in seinem Heimatland der Abschiebung habe entziehen wollen. Nachdem ihm aber von Beamten des vietnamesischen Konsulats mitgeteilt worden sei, dass er nichts zu befürchten habe, wolle er nunmehr in jedem Fall freiwillig ausreisen. Dieser Einlassung glaube das Landgericht nicht, da sie im Widerspruch zu seinen Angaben im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht stünden. Bereits dort, also vor dem Termin bei der diplomatischen Vertretung von Vietnam, habe er behauptet, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein. Andererseits stünden seine Angaben, sich früher schon um die Erteilung von Ausweispapieren bemüht zu haben, in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten. Er habe die ihm seit 2007 mehrmals gebotene Gelegenheit, an einem Sammeltermin zur Identitätsfeststellung und zu Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Papiere teilzunehmen, mindestens dreimal unentschuldigt nicht wahrgenommen. Der amtsgerichtliche Beschluss sei auch nicht deshalb angreifbar, weil die Ausländerakte nicht vorgelegen habe. Die für die begründete Haftanordnung maßgeblichen Tatsachen seien bereits im Rahmen der polizeilichen Kontrolle, der fahndungsmäßigen Überprüfung, durch die Inpol-Ausschreibung und den Auszug aus dem Ausländerzentralregister festgestellt worden. Aus den vom Landgericht nun beigezogenen Ausländerakten ergäben sich keine Tatsachen, die eine andere als die erstinstanzliche Entscheidung rechtfertigen würden. Weder für das Landratsamt noch für das Amtsgericht sei zeitlich eine Beiziehung möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe erklärt, mit einer Abschiebung bestünde Einverständnis.

c) Die Entscheidung des Landgerichts hält der auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 549 ZPO) im Ergebnis stand.

(1) Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ersichtlich nicht vor. Der Betroffene ist zwar unerlaubt eingereist, doch war ihm zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs.1 Satz 1 AsylVfG; vgl. BayObLGZ 1998, 137/139). Das Landgericht hat aber jedenfalls rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG festgestellt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Zwar wird allein die Weigerung, an der Beschaffung von Ausreisepapieren mitzuwirken, nicht ausreichen, den Verdacht, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen, zu begründen (vgl. BayObLG EZAR 048 Nr. 02; Renner Ausländerrecht 8. Aufl. § 62 AufenthG Rn. 20; Hailbronner Ausländerrecht Stand Dezember 2008 § 62 Rn. 53). Das Landgericht hat aber in nachvollziehbarer Weise den Schluss auf den Willen, sich der Abschiebung zu entziehen, aus einer Gesamtschau gezogen, in die neben der bloßen Nichtmitwirkung auch seine Äußerungen bei der Anhörung und insbesondere sein Verhalten nach Ablauf der Duldung eingeflossen sind. Dies verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungstatsachen (vgl. Hailbronner aaO. und die dort aufgeführten Fallgruppen). Ob auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder gar näher gelegen hätte, hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu beurteilen (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler § 27 Rn. 42 a. E. m.w.N.).

(2) Auch Verfahrensfehler, die die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig machen könnten, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Zuständigkeit der antragstellenden Ausländerbehörde wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts vom 25.2.2009 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung getroffen, ohne vorher die Ausländerakten beigezogen zu haben. Zwar sind die Akten der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Haftanordnung regelmäßig beizuziehen (vgl. z.B. BVerfG InfAuslR 2009, 133). Die für die Anordnung notwendigen Informationen standen dem Amtsgericht zur Verfügung. Das Landgericht hat die Akten im Beschwerdeverfahren beigezogen und festgestellt, dass sich diesen für die Frage der Abschiebungshaft relevante Tatsachen nicht entnehmen lassen. Ein eventueller Verfahrensfehler wurde noch während der Haft geheilt und hat sich im Übrigen nicht ausgewirkt.

3.

a) Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.5.2009 ist schon deswegen zulässig, weil das Landgericht die bereits als Feststellungsantrag weiterverfolgte Beschwerde zurückgewiesen hat. Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob die Voraussetzungen für die Haft im Anschluss an die Beschwerdeentscheidung vom 25.2.2009 aus tatsächlichen Gründen, namentlich wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot entfallen sind.

b) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Hauptsache habe sich zwar infolge der Abschiebung des Betroffenen nach Vietnam erledigt. Dies stehe einem fortwirkenden Rechtsschutzinteresse jedoch nicht entgegen. Der Betroffene könne sein Rechtsmittel mit dem Rechtsschutzziel aufrechterhalten, die Rechtswidrigkeit der Fortdauer von Abschiebehaft, d.h. der Nichtaufhebung des Haftbeschlusses entsprechend dem Antrag vom 11.3.2009, feststellen zu lassen.

Es hätten sich keine neuen Umstände ergeben, die zu einer Aufhebung der zu Recht für die Dauer von drei Monaten angeordneten Abschiebungshaft hätten führen müssen. Im Rahmen der Vorbereitung und des Vollzugs der Abschiebung habe sich gemäß den erholten Auskünften der beteiligten Dienststellen kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergeben. Der für den 9.3.2009 zunächst vorgesehene Flugtermin sei der erste gewesen, der für eine Abschiebung des Betroffenen überhaupt in Frage gekommen sei. Für diesen Flug seien aber nur die 50 Personen berücksichtigt worden, bei denen die Abschiebungshaft bis längstens zum 22.3.2009, d.h. einen Tag vor dem nächsten Flugtermin, dem 23.3.2009, angeordnet gewesen sei. Alle anderen für diesen Flug gemeldeten und abzuschiebenden Personen seien im Rahmen dieser Luftabschiebung nicht berücksichtigt worden. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der eingeholten Behördenangaben zu zweifeln, bestünden nicht. Es sei nicht veranlasst, die Namen der jeweils abgeschobenen Personen sowie die Dauer der von ihnen bereits verbüßten Abschiebungshaft festzustellen. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Bedenken seien diese Angaben auch zur Überprüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes unbeachtlich. Einerseits sei bei den 50 am 9.3.2009 abgeschobenen Personen Abschiebungshaft nicht bis über den 22.3.2009 hinaus angeordnet gewesen. Andererseits sei deren Abschiebung innerhalb der ihnen gegenüber jeweils festgesetzten Frist möglich gewesen. Die bevorzugte Abschiebung sei - auch zur Wahrung des ihnen gegenüber zu beachtenden Beschleunigungsgebotes - zu Recht am 9.3.2009 erfolgt. Das gegenüber jedem Abschiebehäftling geltende Beschleunigungsgebot verlange außerdem nur, dass die Ausländerbehörde sämtliche Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zum Vollzug der Abschiebung erforderlich seien, ohne unnötige Verzögerungen vornehme. Der Beschleunigungsgrundsatz gebe aber dem Betroffenen kein weiteres Recht, von Ausländerbehörden oder Gerichten die nochmalige Überprüfung und gegebenenfalls die Verlängerung von Haftanordnungen anderer Abschiebehäftlinge zu verlangen. Da die nunmehr vorgesehene Abschiebung am 23.3.2009 und damit immer noch innerhalb der ursprünglich festgesetzten Drei-Monats-Frist erfolgen sollte und darüber hinaus kein Grund zur Annahme bestanden habe, dass diese Abschiebung nicht erfolgreich sein würde, habe dem Antrag auf Haftaufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung nicht Folge geleistet werden müssen.

c) Auch dies hält zumindest im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anordnung von Abschiebungshaft war nicht wegen Wegfalls des Grundes für die Freiheitsentziehung von Amts wegen oder auf den Antrag vom 11.3.2009 hin aufzuheben (vgl. § 10 Abs.1 und 2 FreihEntzG).

23(1) Ein Fall des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG liegt nicht vor. Die Abschiebung war nicht gescheitert. Vielmehr wurde ein für die Luftabschiebung ursprünglich vorgesehener Termin noch vor Beginn des Vollzugs verlegt. Dies ist eine organisatorische Maßnahme, um die Abschiebung in einer bestimmten Form zu bewirken, jedoch kein Scheitern der Abschiebung im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch OLG Frankfurt FGPrax 2009, 188).

24(2) Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt. Dieses verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs.1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Ausländerbehörde muss die Abschiebung mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung, also ohne unnötige Verzögerung, betreiben (vgl. OLG Zweibrücken InfAuslR 2006, 415; Senat vom 3.8.2005, FGPrax 2005, 276; Hailbronner § 62 AufenthG Rn. 33). Dabei werden die Anforderungen mit der Dauer der Haft zunehmen (vgl. für die Untersuchungshaft BVerfG StV 2009, 479). Das Beschleunigungsgebot schließt jedoch einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus. Vorliegend war die Abschiebung innerhalb der ursprünglich angeordneten Haftzeit von drei Monaten möglich. § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gibt eine abstrakte Grenze für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit vor. Dieser Rahmen war nicht ausgeschöpft. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde die Vorbereitung der Luftabschiebung zögerlich betrieben hätte (Hailbronner § 62 AufenthG Rn. 34), sind nicht ersichtlich; dasselbe gilt für sachfremde Erwägungen bei der Terminplanung für den Flug. Die Behörden hatten die Vorgaben des deutsch-vietnamesischen Rückführungsabkommens zu berücksichtigen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Dass dies bei zurückzuführenden Personen anfangs des Jahres 2009 zu unverhältnismäßig langen Wartezeiten geführt und deshalb für die Behörden Handlungsbedarf, etwa in der Vereinbarung von Zusatzterminen, bestanden hätte, drängte sich dem Tatrichter nicht auf. Eine auf § 12 FGG begründete Pflicht zu weiteren Ermittlungen bestand für das Landgericht nicht. Diese geht nur so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten und der schon feststehende Sachverhalt hierzu Anlass geben (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler § 12 Rn. 118). Dabei entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters (z.B. BayObLGZ 1975, 365/367; Schmidt aaO.). Allen nur denkbaren Möglichkeiten muss der Tatrichter nicht nachgehen. Insbesondere drängt es sich auch nicht auf, dass die (unterstellt) vorrangige Abschiebung von Personen mit kürzeren Haftzeiten die Rechtmäßigkeit der weiteren Haft des Betroffenen in Frage stellen könnte. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht allein die Haftzeit als solche für die Beurteilung bedeutsam ist, sondern es vielmehr beispielsweise auch auf die persönlichen Umstände des Inhaftierten oder die Gültigkeitsdauer vorhandener Papiere ankommen kann.

4.

Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht zu bewilligen.

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