Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2009 - 11 CS 09.1789
Fundstelle
openJur 2012, 102881
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Dem Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 6. Juli 1996 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alte Einteilung) wegen fahrlässigen Vollrauschs entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist bis zum 16. Dezember 1997 festgesetzt. Das aufgrund seines Antrags auf Neuerteilung eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Chemnitz vom 12. Januar 1998 fiel für den Antragsteller negativ aus, weshalb er am 16. Februar 1998 den Antrag zurücknahm. Am 21. September 2000 verurteilte das Amtsgericht Hof den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung von einem Jahr fest. Einen weiteren Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 8. Juli 2004 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Januar 2005 wegen Nichtvorlage des verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens bestandskräftig ab.

Am 3. Januar 2006 teilte die Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle in Chemnitz am 31. Dezember 2005 einen tschechischen Führerschein vorgewiesen habe. Aus der in den Akten befindlichen Kopie dieses Führerscheins der Klasse B mit dem Ausstellungsdatum 31. August 2005 geht hervor, dass in ihm als Wohnsitz des Antragstellers „Hof, Spolkova Republika Nemecko“ eingetragen ist. Mit Bescheid vom 30. März 2006 erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Recht ab, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin hob sie den Aberkennungsbescheid mit Abhilfebescheid vom 28. Juni 2006 wegen der seinerzeitigen Rechtsprechung wieder auf.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizei über eine neuerliche Verkehrskontrolle des Antragstellers wies ihn die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 16. Januar 2009 darauf hin, dass er wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Weiter forderte sie ihn auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und hörte ihn wegen einer möglichen Einziehung des Führerscheins an.

Daraufhin legte der Antragsteller am 3. Februar 2009 bei der Fahrerlaubnisbehörde seinen tschechischen Führerschein vor, auf dem ein rot durchgestrichener „D“-Aufkleber zur Dokumentation angebracht wurde, dass die Fahrerlaubnis nicht die Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet. Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin gebeten hatte, den eingenommenen Rechtsstandpunkt noch einmal zu überdenken oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen, stellte diese mit Bescheid vom 5. Mai 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass für den Antragsteller aufgrund der am 31. August 2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende gültige Fahrberechtigung besteht.

Hiergegen legte der Antragsteller zunächst Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Mai 2009 wiederherzustellen. Nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichts erhob er am 26. Mai 2009 Klage und beantragte nunmehr, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2009 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 30. Juni 2009 ab. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, da er zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Diese Regelung sei unter den vom Europäischen Gerichtshof (Urteile vom 26.6.2008 Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az. C - 334/06 bis C 336/06 DAR 2008, 459) aufgezeigten Voraussetzungen auch mit EU-Recht vereinbar. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da der deutsche Wohnsitz aus den eigenen Unterlagen des Ausstellerstaates hervorgehe. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht gegen ein Wohnsitzerfordernis habe verstoßen können, weil die Tschechische Republik die Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erst zum 1. Juli 2006 in nationales Recht umgesetzt habe, sei dies nicht entscheidungserheblich. Es komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf die rechtlichen Regelungen im Ausstellungsstaat an. Auch der Einwand einer fehlenden Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu § 28 Abs. 4 FeV sei unbegründet. Hierzu wurde die zu diesem Gesichtspunkt ergangene Rechtsprechung des Senats (z.B. im Beschluss vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 m.w.N.) wiedergegeben. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die Fahrerlaubnisbehörde seine Berechtigung, mit der tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nie ausdrücklich anerkannt, sondern vielmehr Maßnahmen eingeleitet habe, ihm diese abzuerkennen. Dass die Behörde wegen der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Aberkennungsbescheid wieder aufgehoben und bis jetzt von weiteren Maßnahmen abgesehen habe, könne noch nicht als positive Anerkennung, etwa nach § 28 Abs. 5 FeV, gewertet werden. Soweit geltend gemacht werde, dass der Antragsteller sich in der Zwischenzeit mehr als drei Jahre wieder bewährt habe, sei darauf hinzuweisen, dass er eine Wiedergewinnung der Fahreignung in einem Antrag auf Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis geltend machen und belegen müsste. Die Feststellung des Fehlens der Fahrberechtigung habe mit der Fahreignung nichts zu tun. Die Begründung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 5. Mai 2009 werde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Bei der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde bereits deswegen, weil der Bescheid zur Überzeugung des Gerichts rechtmäßig sei.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das für den Sofortvollzug erforderliche Eilbedürfnis nicht erkennbar sei. Er nehme seit Jahren in Deutschland wieder am Straßenverkehr teil, ohne sich auch nur das Mindeste zuschulden kommen zu lassen. Zudem bestünden Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland von der sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 235 vom 24.8.1991, S. 1) ergebenden Kompetenz wirksam Gebrauch gemacht habe. § 28 Abs. 4 FeV sei bereits formell europarechtswidrig, weil es insoweit schon an der nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlichen Zustimmung der Kommission fehle. Die Bestimmung sei auch materiell europarechtswidrig, wie sich bereits aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Rechtssache Kapper (C - 476/01 DAR 2004, 333) ergebe. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) gehe zudem nicht hervor, wer Adressat der sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Kompetenz sei. In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07; Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C - 1/07 DAR 2009, 26) heiße es, dass diese Befugnis den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zukomme. Diese Auslegung, die allein den praktischen Gegebenheiten gerecht werde, vertrete auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung dieses Gerichts vom 22. Januar 2009 (Az. 16 A 1877/08).

Obwohl es sich bei Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG um eine Ermessensvorschrift handle, sei eine Ermessensentscheidung nicht feststellbar. Bei dem Abhilfebescheid vom 28. Juni 2006 handle es sich um einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt, so dass die Grundsätze für die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes hätten angewendet werden müssen, was nicht geschehen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 2008 dahin abzuändern, „dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Mai 2009 gegen den Bescheid vom 5. Mai 2009 wieder hergestellt wird“.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Fahrerlaubnisakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, ist nicht begründet.

1. Der Senat legt den Beschwerdeantrag im Hinblick auf den vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht zuletzt gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 26. Mai 2009 erhobenen Anfechtungsklage und nicht des am 11. Mai 2009 erhobenen Widerspruchs begehrt wird. Bei der auf den Widerspruch abstellenden Antragsformulierung dürfte es sich um ein offenkundiges Versehen handeln.

2. Soweit der Antragsteller eine fehlende Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu § 28 FeV rügt, wird auf die diesen Einwand betreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, die die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (z.B. im Beschluss vom 7.5.2009, a.a.O.) wiedergeben und mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat.

3. Der Antragsteller behauptet zu Unrecht, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.) ergebe. Insoweit nimmt er zwar die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung durch die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) zur Kenntnis, zieht aber nicht die daraus gebotenen Konsequenzen.

4. Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die „zuständigen Behörden“ richte, nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.) ableitbar. Sowohl Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) sprechen vom „Mitgliedstaat“ bzw. vom „Aufnahmemitgliedstaat“, der unter den dort genannten Voraussetzungen die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ablehnen kann. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG-Vertrag zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet (BVerwG vom 11.12.2008 DAR 2009, 212).

Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (vgl. die RdNr. 41 im Urteil vom 3.7.2008 und die RdNr. 36 im Urteil vom 20.11.2008), gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Nach Auffassung des Senats sind diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs so zu verstehen, dass damit die Befugnis der zuständigen Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaats gemeint ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines derartigen Führerscheins nach Maßgabe des vom Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechts abzulehnen, das - wie § 28 Abs. 4 FeV - unter den vom Europäischen Gerichtshof genannten Voraussetzungen die generelle Ablehnung der Anerkennung des im anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorsehen kann. Für dieses Verständnis der EuGH-Entscheidungen vom 3. Juli 2008 und 20. November 2008 sprechen die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) angestellten, oben wiedergegebenen Erwägungen. Der entgegengesetzten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. den Beschluss vom 12.1.2009 DAR 2009, 159, sowie die seitens des Antragstellers zitierte Entscheidung desselben Gerichts vom 22.1.2009, a.a.O.) folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.

Da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundes- gebiet nicht gilt, bedarf es schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. z.B. BayVGH vom 7.5.2009, a.a.O.).

5. Der dem Antragsteller am 31. August 2005 in der Tschechischen Republik ausgestellte Führerschein ist von der Antragsgegnerin durch den Abhilfebescheid vom 28. Juni 2006 nicht anerkannt worden. Ein entsprechender Anerkennungswille der Behörde ist nicht erkennbar. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde ihren Aberkennungsbescheid vom 30. März 2006 nur deshalb wieder aufgehoben, weil sie sich im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu verpflichtet glaubte. Darin liegt kein begünstigender Verwaltungsakt i.S. des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG, sondern die Aufhebung eines den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts. Eine Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde damit nicht getroffen.

6. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass aufgrund seiner mehrjährigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland keine Notwendigkeit bestehe, den angefochtenen Verwaltungsakt für sofort vollziehbar zu erklären, könnte dies allenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der Hauptsacheerfolgsaussichten zum Erfolg führen. Diese Behauptung ist jedoch unzutreffend. Es liegt auf der Hand, dass der fahrungeeignete und deshalb ein Verkehrsrisiko darstellende Antragsteller mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und die konkrete Gefahr besteht, dass er dabei Verkehrsübertretungen begeht und möglicherweise die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer beschädigt. Allein aus der Behauptung, dass er seit Jahren wieder am Straßenverkehr in Deutschland teilnehme, ohne sich auch nur das Mindeste zu schulden kommen zu lassen, würde sich selbst dann nichts anderes ergeben, wenn diese Behauptung zutreffend wäre.

7. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1. 5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).