FG München, Urteil vom 18.08.2009 - 2 K 108/08
Fundstelle
openJur 2012, 102696
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Kalenderjahr 2005 verfassungsgemäß ist.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17.8.2007 den Solidaritätszuschlag für 2005 gegenüber der Klägerin auf 4.753,32 € fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. Der Einspruch der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 ging am 18.9.2007 beim Finanzamt ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 4.12.2007 verwarf das Finanzamt den Einspruch mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der am 21.12.2007 bei Gericht eingegangenen Klage. Mit Änderungsbescheid vom 27.6.2008 erklärte das Finanzamt nach Antrag der Klägerin die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für endgültig.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) würden gesetzeswidrig verwendet, da die Erhebung des Solidaritätszuschlags die im Grundgesetz (GG) angelegte Gesetzessystematik zur Verteilung des Steueraufkommens aushöhle. Der Gesetzgeber habe sich zudem an die Selbstbindung, den Solidaritätszuschlag mittelfristig zu überprüfen, nicht gehalten. Ferner höhle der Solidaritätszuschlag die Steuerhoheit der Länder aus, da er als weiterer Anteil der Einkommensteuer anzusehen sei. Darüber hinaus würden die allgemeine Handlungsfreiheit, die Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie verletzt. Insoweit liege eine überlange Erhebung des Solidaritätszuschlages vor. Für das weitere Vorbringen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.8.2008 Bezug genommen.

Die Klägerin hat angeregt, das Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und das Solidaritätszuschlagsgesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Steueränderungsbescheide über Solidaritätszuschlag 2005 vom 27.6.2008, vom 17.8.2007 und die insoweit ergangene Einspruchsentscheidung vom 4.12.2007 sowie den Bescheid vom 30.4.2007 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Gericht ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 gebunden. Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, da der Senat das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I, 4130) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (SolzG) nicht für verfassungswidrig hält.

101. Der Senat hält das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung für formell verfassungsgemäß.

a) Dem Bund stand für den Erlass des Gesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2,  Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu.

aa) Die Gesetzgebungskompetenz bestimmt sich vorliegend nach den Regelungen der Art. 105ff. GG. Die Regelungen sind anwendbar, da der Solidaritätszuschlag eine Steuer im verfassungsrechtlichen Sinne darstellt. Das Grundgesetz definiert den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff nicht, er ist jedoch der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 AO sinngemäß zu entnehmen (BVerfG, Beschluss v. 2.10.1973, 1 BvR 345/73; BVerfG, Urteil v. 6.11.1984, 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83; BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05; FG Münster, Urteil v. 27.9.2005, 12 K 6263/03 E). Gem. § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Solidaritätszuschlag erfüllt die Voraussetzungen dieses Steuerbegriffs. Er stellt eine von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen mit dem Zweck der Einnahmeerzielung allen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuersubjekten auferlegte Geldleistung dar (BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05; FG Münster, Urteil v. 27.9.2005, 12 K 6263/03 E). Insbesondere bildet der Solidaritätszuschlag keine Sonderabgabe, da das Aufkommen des Solidaritätszuschlags in den allgemeinen Bundeshaushalt fließt und grundsätzlich von allen Abgabepflichtigen erhoben wird (FG Münster, Urteil v. 27.9.2005, 12 K 6263/03 E).

bb) Der Gesetzgeber war auch berechtigt, den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe im Sinne des. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG einzuführen. Das Solidaritätszuschlagsgesetz widerspricht nicht den Vorstellungen, die der Verfassungsgeber mit dem Charakter einer Ergänzungsabgabe verbunden hat.

Das Funktionieren des bundesstaatlichen Systems erfordert eine Finanzordnung, die Bund und Länder gleichermaßen am Steueraufkommen beteiligt (BVerfG, Beschluss v. 9.2.1972; 1 BvL 16/69). Gegen dieses Ziel kann verstoßen werden, wenn der Gesetzgeber bei der Einführung einer dem Bund zukommenden Steuer von den Vorstellungen des Grundgesetzes über eine derartige Steuer abweicht und damit das finanzielle Ausgleichssystem zu Lasten der Länder ändert. So darf der Bund z. B. keine Ergänzungsabgabe einführen, die wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer aushöhlen würde. Eine Begrenzung der Höhe nach kennt das Grundgesetz nicht. Die Ergänzungsabgabe muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen (BVerfG, Beschluss v. 9.2.1972; 1 BvL 16/69).

Nach dieser Maßgabe ist eine Aushöhlung des vom Grundgesetz geforderten Systems durch das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 nicht erkennbar. Der Solidaritätszuschlag beträgt gem. § 4 SolzG 1995 5,5 % der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 3 SolzG 1995. Im Wesentlichen knüpft die Bemessungsgrundlage dabei an die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer an. Die sich daraus ergebende Steuerbelastung steht nicht völlig außer Verhältnis zu der sich aus der Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ergebenden Steuerbelastung (vgl. auch BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05). Zudem betrugen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag im Jahr 2005 10.315 Mio. Euro. Die gemeinschaftlich vereinnahmten Steuern betrugen 301.673 Mio. Euro. An Ländersteuern wurden 20.579 Mio. Euro vereinnahmt, an Bundessteuern insgesamt 83.509 Mio. Euro (Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten in den Kalenderjahren 2002-2005, BMF – I A 6 v. 18.04.2008). Das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag bewegt sich insofern nicht in einer Größenordnung, welche eine Aushöhlung der dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern befürchten ließe.

cc) Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 musste auch nicht von vornherein befristet werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer  ergänzen, eine Erhöhung der Verbrauchsteuer aber vermieden werden soll. Ein Befristungserfordernis ist dem Begriff der Ergänzungsabgabe darüber hinaus nicht zu entnehmen. Vielmehr erfolgt die Einführung indirekter Steuern erfahrungsgemäß für eine längere Dauer, was dafür spricht, dass die Ergänzungsabgabe unbefristet erhoben werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.2.1972, 1 BvL 16/69; BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05).

Zudem hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Überlegungen zur Befristung von Ergänzungsabgaben im Rahmen des Finanzverfassungsgesetzes vom 23.1.1955 keine entsprechende Regelung im Grundgesetz aufgenommen (vgl. BFH, Urteil v. 28.2.1996; XI R 83, 84/94). Der Gesetzgeber hat bedacht, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf ergeben kann (BVerfG, Beschluss v. 9.2.1972; 1 BvL 16/69).

b) Mängel im Gesetzgebungsverfahren sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen (vgl. hierzu BFH, Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05; FG Münster, Urteil v. 27.9.05, 12 K 6263/03 E).

192. Der Senat hält das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung auch für materiell verfassungsgemäß.

a) Die Länge der Erhebungsdauer des Solidaritätszuschlages bis zum Veranlagungszeitraum 2005 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein in die freiheitlich geschützte Sphäre eingreifendes Gesetz genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es das gewählte Mittel in ein vernünftiges Verhältnis zum angestrebten Zweck setzt. Bei der Erschließung von Steuerquellen steht dem Steuergesetzgeber dabei ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu. Entscheidungen des Gesetzgebers, welche staatlichen Zwecke er verfolgen will und wie er sie finanziert, sind dabei nicht justitiabel (BVerfG,  Beschluss v. 9.2.1972; 1 BvL 16/69; FG Münster, Urteil v. 27.9.05, 12 K 6263/03 E)

Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Länge der Erhebungsdauer des Solidaritätszuschlags seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Solidaritätszuschlag der allgemeinen Einnahmeverbesserung zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen dienen (vgl. BT-Drucksache 12/4401 S. 3, 4). Dieser Gesetzeszweck ist gerichtlich nicht überprüfbar (FG Münster, Urteil v. 27.9.05, 12 K 6263/03 E; vgl. a. BFH, Urteil v. 2.6.2006, XI B 143/05; BFH v. 28.2.1996, XI  R 83, 84/94). Es ist zudem nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Gesetzeszweck im Jahr 2005 erreicht worden wäre, da der Bundeshaushalt nach wie vor mit den Kosten der Wiedervereinigung belastet war. Zum 31.12.2005 beliefen sich die Kreditmarktschulden des Bundes auf 872,7 Mrd. Euro (Statistisches Bundesamt, Öffentliche Finanzen im Jahr 2005, Wirtschaft und Statistik 4/2006, S. 395, 398, 400). Da der Gesetzgeber für den Veranlagungszeitraum 2005 aus diesem Grunde auch zum Erlass einer neuen Ergänzungsabgabe berechtigt gewesen wäre, war er auch zur Fortführung des Solidaritätszuschlags in diesem Zeitraum befugt (vgl. auch BFH, Urteil v. 28.6.2006, VII B 324/05).

Eine Selbstbindung des Gesetzgebers, die Erhebung des Solidaritätszuschlages regelmäßig zu überprüfen, hat nicht Gesetzeskraft erlangt. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Gesetzesbegründung ist eine politische Absichtserklärung, die ebenso wie diejenige zur Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätszuschlag, keinen Prüfungsmaßstab bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bildet.

b) Durch die Erhebung des Solidaritätszuschlages werden die Abgabepflichtigen auch nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Es wird weder in die Berufswahl- noch in die Berufausübungsfreiheit eingegriffen.

Eine Steuernorm kann, auch wenn sie die Berufswahl nicht unmittelbar regelt, dann einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl darstellen, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss v. 03.04.2001; 1 BvR 624/00). Eine solche Wirkung erzielt der erhobene Solidaritätszuschlag nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar auch entschieden, dass Steuern in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen können, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Beschluss v. 03.04.2001; 1 BvR 624/00).  Eine solche berufsregelnde Tendenz ist bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags jedoch zu verneinen.

c) Die Abgabepflichtigen werden durch das SolzG 1995 auch nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Art 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum allgemein. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erstreckt sich weiter als der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch auf alle vermögenswerten Rechtspositionen. Kein Eigentum in diesem Sinne ist jedoch das Vermögen an sich, da es kein Recht verkörpert, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt.  Steuertatbestände begründen eine allgemeine Geldleistungspflicht, da sie dem Steuerschuldner unspezifisch die Zahlung eines Geldbetrags auferlegen, der aus beliebigen Einnahmequellen erbracht werden kann. Die Eigentumsgarantie wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht berührt. Eine Steuerpflicht kann die Eigentumsgarantie ausnahmsweise nur berühren, wenn sie den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt und damit zu einer Existenzgefährdung führen würde (st. Rspr. z. B. BFH, Urteil v. 11.08.1999, XI R 77/97 m. w. N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Bemessungsgrundlage stellt eine solche grundlegende Beeinträchtigung nicht dar. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags greift jedenfalls nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte der Steuerpflichtigen ein (vgl. BFH v. 28.2.1996, XI R 83, 84/94; FG Münster, Urteil v. 27.9.05, 12 K 6263/03 E).

d) Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verstößt auch nicht gegen die Rechte der Abgabepflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen und gewährleistet die allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Diese wird aber jedenfalls so lange nicht verletzt, als die spezifische Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wie im Fall, nicht berührt ist (BFH, Urteil v. 11.08.1999, XI R 77/97).

Die Besteuerung genügt vorliegend darüber hinaus den Anforderungen der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung. Der durch die Steuererhebung gegebene Eingriff ist durch das formell und materiell rechtmäßige SolzG 1995 als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt (ebenso FG Münster, Urteil v. 27.9.05, 12 K 6263/03 E m. w. N).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.