Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.07.2009 - 21 ZB 08.2988
Fundstelle
openJur 2012, 101482
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16. Januar 2008 angeordneten Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30. September 2008 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Der Kläger, ein seit dem 2. März 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Allgemeinarzt, wurde mit seit 21. November 2007 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen wegen sich über einen Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2006 erstreckender 15 tatmehrheitlicher Fälle des Abrechnungsbetrugs im besonders schweren Fall, durch den der gesetzlichen Krankenversicherung ein Gesamtschaden in Höhe von 164.292,60 Euro entstanden ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung (drei Jahre) und einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Regierung von Oberbayern, dass sich der Kläger durch dieses schwerwiegende, fast vier Jahre andauernde Fehlverhalten als unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen hat. Der auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) gestützte Widerruf seiner Approbation als Arzt ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen und von einer eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, das keine im Wesentlichen neuen Gesichtspunkte beinhaltet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann angesichts der bestehenden Unwürdigkeit des Klägers offen bleiben, ob sich aus seinem Fehlverhalten auch seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327 ff).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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