OLG Bamberg, Urteil vom 25.05.2009 - 4 U 198/08
Fundstelle
openJur 2012, 100717
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts Bamberg vom 22. Juli 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger – nunmehr –

a) für die Jahre 1999 und 2000 wegen entgangener Einkünfte aus Vermietung bzw. wegen „entgangener Geschäftsführergehälter“ jeweils eine Entschädigung von 12.500,00 Euro, insgesamt also in Höhe von 25.000,-- Euro sowie

b) die (Feststellung der Verpflichtung zur) „Freistellung“ von der auf diese Entschädigungsbeträge entfallenden Einkommenssteuer

verlangt.

2. Im übrigen wird die Klage alsunzulässigabgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen allein dem Kläger zur Last.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagtenseite in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Berufungsstreitwert: 100.000,-- Euro

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Freistaat Entschädigungsansprüche nach dem StrEG mit der Begründung geltend, für die von ihm erlittene – zweite - Untersuchungshaft vom 25.10.1999 bis einschließlich 03.04.2000 sowie die an die anschließende Haftverschonung geknüpften Auflagen stehe ihm über die mit Bescheid des Generalstaatsanwalts Bamberg vom 16.07.2007 bewilligte Entschädigung hinaus auch ein Anspruch auf vollständigen Ausgleich derjenigen Vermögenseinbußen zu, die er bzw. die ihm gehörende GmbH durch das Fehlschlagen des sog. „Sh.“-Projekts (im folgenden nur: Projekt) habe hinnehmen müssen und die von ihm inzwischen mit über 76 Millionen Euro beziffert werden.

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens C. International GmbH (künftig nur: GmbH). Wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz befand sich der Kläger für die Staatsanwaltschaft Würzburg in Untersuchungshaft in der Zeit vom 21.06.1998 bis zum 25.10.1999. Am 25.10.1999 wurde der bis dahin vollzogene Haftbefehl aufgehoben und ab diesem Tage der gegen den Kläger in einem zweiten Ermittlungsverfahren der StA Würzburg wegen Steuerhinterziehung bestehende (Über-)Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Diese zweite Untersuchungshaft dauerte bis einschließlich 03.04.2000. Nachdem der Kläger vom Landgericht Würzburg in beiden Strafverfahren von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden war, wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 04.11.2005 die Verpflichtung der Staatskasse festgestellt, den Kläger „ für den Vollzug der – zweiten – Untersuchungshaft “ vom 25.10.1999 bis zum 03.04.2000 sowie für die bis zur Aufhebung des zweiten Haftbefehls am 15.5 2003 bestehenden Ausgleichsaßnahmen zu entschädigen.

Der mit am 17.03.2006 zugestelltem Schreiben der StA Würzburg vom 14.03.2006 gemäß § 10 StrEG belehrte Kläger ließ mit an diesem Tage eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2006 Entschädigungsansprüche in der Gesamthöhe von rund 62,3 Millionen Euro (Antragstenor) bzw. von 73,6 Millionen Euro (S.2 bzw. S. 4 der Antragsschrift) anmelden (vgl. Anlage K 7). Mit Bescheid vom 16.07.2007 bewilligte der Generalstaatsanwalt Bamberg eine „immaterielle Haftentschädigung“ sowie einen Ersatz der Kosten für die kautionsbezogene Stellung einer Bankbürgschaft in der Höhe von zusammengenommen (rund) 14.300,00 Euro und wies den weitergehenden Antrag ab (vgl. Anlage K 5).

Gegen diese am 24.07.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich die – nach Wechsel des Anwalts – am gleichen Tage eingereichte Klage vom 24.10.2007, die am 23.11.2007 zugestellt wurde, nachdem der unter dem 31.10.2007 angeforderte Kostenvorschuss am 12.11.2007 einbezahlt worden war. Gegenstand der Klage war zunächst ein Feststellungsbegehren (Bl.1ff. d.A.), das mit Schriftsatz vom 14.02.2008 auf eine „Teilklage“ umgestellt wurde, mit der der Kläger nunmehr neben einer Zahlung von 75.000,00 Euro zuzüglich Prozesszinsen außerdem die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten verlangt, ihn sowohl von der auf den eingeklagten Teilbetrag entfallenden Einkommenssteuer als auch von den „Vertragsstrafenforderungen“ einer der am „Projekt“ beteiligten (arabischen) Vertragsparteien der GmbH bis zur Höhe von 5.000,00 Euro „freizustellen“ (Bl.82ff. d.A.).

Wegen der inhaltlichen Einzelheiten der klägerischen Anträge sowie des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 I, 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 22.07.2008 die Klage für zulässig erklärt und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Die am 24.10.2007 ablaufende Ausschlussfrist des § 13 I, 2 StrEG sei gewahrt, weil die Voraussetzungen für eine „demnächst“-Zustellung im Sinne von § 167 ZPO vorliegend erfüllt seien. Die ursprünglich erhobene Feststellungsklage sei zulässig gewesen. Auch die darin ausdrücklich genannte Vertragsstrafe sei bereits Gegenstand des Entschädigungsantrags vom 18.09.2006 gewesen. Die Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage habe dem Kläger schon deshalb nicht zugemutet werden können, weil ihm infolge der versehentlichen Vernichtung eines Teils der beschlagnahmten Akten die Möglichkeit zu einer umfassenden Aufbereitung seiner Ansprüche genommen worden sei und die Entschädigungsbehörde dieser Situation auch nicht durch einen diesbezüglichen Hinweis Rechnung getragen habe. Auch das Freistellungsbegehren zu Ziff. 3 der neuen Klageanträge sei bereits von der Begründung des Ausgangsantrags vom 18.09.2006 mit umfasst. Schließlich habe die Klägerseite ihr Zahlungsbegehren auch hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen hinreichend individualisiert, indem sie den eingeklagten Teilbetrag bestimmten Einzelforderungen zugeordnet habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der unverändert an seiner Auffassung festhält, dass das Klagebegehren sowohl an den allgemeinen wie nach den spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem StrEG scheitern müsse. Im einzelnen lässt der Freistaat folgende Beanstandungen erheben:

(1) Die Zustellung sei schon deshalb nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, weil der Kostenvorschuss verspätet eingezahlt worden sei.

(2) Des weiteren sei die Vorschrift des § 13 I, 2 StrEG verletzt, weil keine sachliche Identität zwischen den beziffernden Schadenspositionen des Entschädigungsantrages vom 18.09.2006 und der zunächst erhobenen Feststellungsklage bestehe, zumal damit auch erstmals der Ersatz für zukünftiger Schäden verlangt worden sei. Entgegen der Ansicht der Kammer handle es sich auch bezüglich der geltend gemachten „Vertragsstrafe“ um eine gegenüber dem Ausgangsantrag neue Schadensposition.

(3) Die der Klägerseite zugebilligten Schwierigkeiten bei der Substantiierung des Umfangs ihrer Vermögenseinbußen seien schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt die ihm angeblich fehlenden Unterlagen näher konkretisiert habe.

(4) Abgesehen davon erfülle die Anmeldung vom 18.09.2006 hinsichtlich der mit dem Scheitern des Projekts begründeten Vermögensnachteile auch nicht die Mindestanforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag mit der Folge, dass der Entschädigungsantrag, weil insoweit unzulässig, auch bezüglich der jetzt geltend gemachten Vermögensnachteile die Ausschlussfrist des § 10 I, 2 StrEG nicht habe wahren können.

(5) In jedem Fall sei die vorliegende Teilklage nicht hinreichend individualisiert.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Zwischenurteil und will die Berufung zurückgewiesen haben.

Auf die Senatshinweise im Termin vom 15.12.2008 (dort S.2 = Bl.252 d.A.) hat die Klägerseite innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 12.01.2009 die den einzelnen Teilforderungen des Zahlungsantrages zugeordneten Schadensposten weiter konkretisiert (dort S.f. = Bl.360f. d.A.) sowie entsprechend dem Hinweisbeschluss vom 23.02.2009 (Bl.396ff. d.A.) auch den Gegenstand des Feststellungsbegehrens in Ziff.4 der Teilklage näher eingegrenzt (Schriftsatz vom 02.03.2009 = Bl.399f. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Urkunden und sonstigen Anlagen Bezug genommen.

II.

Der statthaften und auch im übrigen zulässigen Berufung (§§ 511ff. ZPO) kann ein überwiegender Teilerfolg nicht versagt bleiben.

1. Die Klagefrist des § 13 I, 2 StrEG ist entgegen der Meinung der Berufung eingehalten.

a) Auch in Bezug auf diese Ausschlussfrist reicht es aus, dass die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist (Meyer, 12. Aufl., Rdnr.7 zu § 13 StrEG m.w.N.). Dafür genügt es wiederum, dass die von Klägerseite zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. etwa BGH NJW 1996, 1060, 1061; 2000, 2282, dort Rdnr.8; Zöller, 28. Aufl., Rdnr.15 zu § 167 ZPO), wobei vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts von vornherein außer Betracht zu bleiben haben (BGH NJW 2000 a.a.O.). Nach dem vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen Ablauf (Vorschussanforderung am 31.10.2007 (Mittwoch) und damit am dritten Werktag nach Eingang der Klage einerseits und Einzahlung am 12.11.2007 (Montag) andererseits hat die Klägerseite jedenfalls keine Verzögerung von mehr als einer Woche zu vertreten. Die nach dem Eingang des Vorschusses eingetretene weitere Verzögerung bis zur Zustellung ist dem Kläger nicht zuzurechnen (vgl. BGH NJW 2004, 3775, dort Rdnr.25).

20b) Wie die Berufung zugesteht, ist grundsätzlich auch eine Feststellungsklage geeignet, die Klagefrist des § 13 I, 2 StrEG zu wahren (Meyer a.a.O., Rdn.15 zu § 13 StrEG m.w.N.). Dies hat auch dann zu gelten, wenn der spätere Kläger – wie hier – im vorgeschalteten Justizverwaltungsverfahren (überwiegend) bezifferte Ansprüche angemeldet hatte. Denn es darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Schlüssigkeitsanforderungen an eine Bezifferung seiner Ansprüche nunmehr anders einschätzt und deshalb zunächst nur Feststellungsklage erhebt – zumal dann, wenn (wie im Streitfall) die Justizverwaltungsbehörde ihre ablehnende Entscheidung insbesondere auf eine unzureichende Substantiierung des Antragsvorbringens gestützt hat. Jedenfalls unter diesem Blickwinkel hat die Kammer wegen der unverändert bestehenden Unsicherheit über die tatsächliche Schadenshöhe im Ausgangspunkt zu Recht auch das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses des Klägers bejaht (vgl. aber unter 4.).

2. Ein Teil des Klagebegehrens scheitert jedoch bereits an den Fristen der §§ 10, 12 StrEG. Allerdings ist wie folgt zu unterscheiden:

a) Der neue Klageantrag zu Ziff. 3 in Bezug auf steuerliche Nachteile ist auslegungsbedürftig (vgl. dazu etwa Thomas/Putzo 28. Aufl., Einl. III, Rdnr.16 und Rd.11 zu § 253 ZPO) und versteht sich dahin, dass der Kläger – entsprechend der im Bereich des Verdienstausfalls anerkannten Bruttolohnmethode (Palandt, 68. Aufl., Rdnr.36 zu § 249 BGB, bzw. Rdnr.9 zu § 252 BGB – jeweils eine Entschädigung in Höhe der ihm entgangenen Bruttoeinkünfte verlangt. Dieser Bemessungsansatz aber war bereits Gegenstand der Schadensdarstellung in der Antragsschrift vom 18.09.2006 (vgl. Anlage K 7, S.4f. mit der dortigen Anlage 1 zur „ Berechnung des Schadensersatzes (brutto) “ ). Die Verfahrenslage stellt sich daher im Ergebnis nicht anders dar, als wenn der Kläger statt der vorliegenden Aufspaltung der Klageanträge seine Teilforderungen mit dem jeweiligen Bruttobetrag beziffert hätte.

23Hiernach ist entsprechend dem Sinn und Zweck der §§ 10, 12 StrEG (vgl. dazu etwa OLG Koblenz OLGR 1999, 127, 128; OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62, Rdnr. 59f.) das notwendige Justizverwaltungsverfahren auch hinsichtlich des die steuerlichen Nachteile betreffenden Freistellungsbegehrens durchgeführt worden.

24b) Dagegen war die in Ziff. 4. der umgestellten Anträge erfasste Schadensposition „Vertragsstrafen“, wie die Berufung im Ergebnis zutreffend beanstandet, nicht Gegenstand der Anmeldung vom 18.09.2006.

aa) Nach ständiger Rechtssprechung dürfen zwar die Anforderungen an die Vollständigkeit einer solchen Anmeldung nicht überspannt werden (vgl. hierzu und im folgenden BGHZ 108,14, dort Rdnr.23f. m.w.N. sowie OLG Nürnberg und OLG Koblenz a.a.O.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es deshalb, wenn der Antragsteller im Rahmen des vorgeschalteten Verfahrens Art und Umfang der Nachteile, für die er Entschädigung begehrt, unter Angabe von Beweismitteln konkret bezeichnet. Eine Bezifferung der Schadenshöhe ist nicht unbedingt notwendig. Ebensowenig schadet das Fehlen einzelner Angaben und Nachweise; einzelne Schadensposten können nachgeschoben werden. Insgesamt muss der Antrag das Entschädigungsbegehren, also die als entschädigungsbedürftig ausgewiesenen Vermögensnachteile, so weit konkretisieren, dass die zuständige Justizverwaltungsbehörde in die Lage versetzt wird, sogleich in eine erste Prüfung des Anspruchs einzutreten.

bb) Auch nach diesen abgesenkten Anforderungen hat das klägerische Entschädigungsbegehren im Komplex „Vertragsstrafen“ das Vorschaltverfahren nicht durchlaufen hat.

27Die angebliche Vereinbarung und sowie der Anfall der behaupteten Vertragsstrafen von 1,8 Millionen US Dollar für die erste bzw. von 1 Million US Dollar für die zweite Phase werden zwar in der Antragsschrift erwähnt (vgl. Anlage K 7, dort S. 6,7).

28Hierbei handelt es sich jedoch nur um Details aus der Darstellung zum Abschluss des Vertrages und des Vorvertrages bzw. aus der Schilderung der erfolglosen Nachverhandlungen („Rettungsversuche“) der Klägerseite im Frühjahr 2000. Solche rein deskriptiven, weil erkennbar nur der tatsächlichen Abrundung des Vorbringens dienende Sachverhaltselemente gehören jedenfalls in einem (bestimmenden) Anwaltsschriftsatz wie hier nicht zur Umschreibung dessen, was die Antragstellerseite als Entschädigung geltend macht , d.h. als Gegenstand und Umfang ihres Antragsziels bezeichnet. In der vorliegenden Anmeldung war jedoch der im Antragstenor bezifferte Betrag, was die nunmehr umstrittenen Vermögensnachteile angeht, ausdrücklich und abschließend den drei Bereichen „Gewinn, Miete und Gehalt“ zugeordnet (Anlage K 7, dort S.2).

Abgesehen davon lag eine Einbeziehung des Vertragsstrafenaspekts in die reklamierte Entschädigung schon deshalb fern, weil insoweit nur eine angebliche Gegenforderung eines Vertragspartners der GmbH im Raum stand und insoweit auch bis heute noch kein Vermögensverlust eingetreten ist.

Diese Einordnung wird schließlich bestätigt durch das als Anlage K 64 vorgelegte Schreiben eines Wirtschaftsprüferunternehmens an den damaligen Anwalt des Klägers vom 15.9.06. Die darin enthaltene Schadensdarstellung wurde nämlich (samt Anlagen) weitgehend – und insoweit auch textidentisch – in die Anmeldung vom 18.9.06 eingearbeitet. Da jedoch in der Ausarbeitung der Wirtschaftsprüfer der Aspekt „Vertragsstrafe“ nicht auftaucht, können auch die dahingehenden – ohnehin nur knappen – Hinweise in der Antragsschrift selbst nicht dazu bestimmt gewesen sein, den Antragsumfang abweichend von der „Textvorlage“ – aber ohne eine diesbezügliche Klarstellung – zu erweitern.

3. Des weiteren erweist sich die Berufung – zum überwiegenden Teil – als begründet, soweit sie eine unzureichende Aufschlüsselung bzw. Individualisierung der bezifferten Teilforderung von 75.000,00 Euro beanstandet.

3.1 Bei den vom Zahlungsbegehren der Teilklage umfassten drei Schadenspositionen („ Gewinn “ (richtig: Einkünfte aus Gewerbebetrieb)/Geschäftsführergehalt sowie Mieteinkünfte) handelt es sich jeweils um selbstständige Streitgegenstände, so dass der Teilbetrag von 75.000,00 Euro zunächst einmal, wie das Landgericht bereits im Ansatz verkannt hat, nach allen drei Hauptschadensgruppen aufzuschlüsseln war (vgl. BGH NJW 1984, 2346). Diesem Erfordernis hat die Klägerseite trotz der dahingehenden Rüge in der Klageerwiderung vom 18.04.2008 (dort S.5 = Bl.170 d.A.) bezüglich des Verdienstausfalls und der Mietzinsen erst im Anschluss an die Senatshinweise Rechnung getragen (S.3f. des Schriftsatzes vom 12.01.2009 = Bl.360f. d.A.).

3.2 Darüber hinaus aber war es zur notwendigen Individualisierung der Teilklage unumgänglich, dass innerhalb jeder einzelnen Schadensgruppe die hierauf entfallende Teilforderung zudem einem hinreichend konkretisierten, d.h. nach Zeitraum, Projektphase und der jeweiligen Leistungsart eingegrenzten Sachverhaltsausschnitt zugeordnet wird (vgl. etwa Zöller, a.a.O., Rdnr.47f. vor § 322 ZPO; Thomas/Putzo-Reichold a.a.O., Rdnr.9 zu § 253 ZPO). Dieser zweiten Anforderung wird das nachgebesserte Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.01.2009 nur bezüglich der Schadensbereiche „Verdienstausfall“ sowie „entgangene Einkünfte aus Vermietung“ gerecht.

a) Zu den Komplexen „Miet- bzw. Verdienstausfall“ heißt es im genannten Schriftsatz (dort S.3 = Bl. 360 d.A.):

„Geltend gemacht wird aus den entgangenen Mieten für das Jahr 1999 in Höhe von EUR 32.518,16 und für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 26.382,66 nach Abzug der Einkommenssteuer eine hierauf entfallende entgangene Mehreinnahme in Höhe eines Teilbetrages von EUR 12.500,00.

Geltend gemacht wird aus entgangenem Geschäftsführergehalt für das Jahr 1999 in Höhe von EUR 106.852,85 und für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 78.044,10 nach Abzug der Einkommenssteuer eine entgangene Nettomehreinnahme in Höhe eines Teilbetrags von EUR 12.500,00.“

aa) Anhand dieser Eingrenzung wird die jeweilige Teilforderung einem hinreichend bestimmten, weil überschaubaren Zeitraum zugeordnet. Die auch jetzt noch bestehenden Bedenken der Beklagten berücksichtigen nicht, dass die nunmehr maßgebende Periode noch weiter eingeschränkt wird durch die Vorgabe einer entschädigungspflichtigen Maßnahme, die erst Ende Oktober 1999 anlief, sowie außerdem durch den Umstand, dass die 1. Projektstufe frühestens ab November 1999 in das Ausführungsstadium treten sollte. Es geht also alles in allem jeweils um einen Bezugszeitraum von höchstens 14 Monaten, was in Anbetracht der gleichbleibend und linear strukturierten Schadensentwicklung in beiden Bereichen für eine Individualisierung ausreicht. Die einzelnen Glieder der Schadenskette bestehen jeweils nur aus dem Ausbleiben zeitanteilig bemessener Einkünfte bis zu einer bestimmten Höhe, so dass die aufeinanderfolgenden monatlichen Einbußen sich als Aneinanderreihung unselbstständiger Rechnungsposten darstellen.

Die Aufteilung der geltend gemachten Teilsummen lässt sich unter diesen Umständen auch schon anhand der zeitbezogenen Anrechnungsregel des § 366 II / 3.Alt. BGB (Vorrang der ältesten Schuld) zuverlässig bewerkstelligen.

39bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte die notwendige Aufschlüsselung der einzelnen Teilforderungen auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 12 StrEG vorgenommen werden. Die Fristvorgaben der §§ 10, 12 StrEG sollen eine Umgehung des justiziellen Vorverfahrens verhindern und stehen daher grundsätzlich nur einer Erweiterung der angemeldeten Entschädigung um weitere Schadenspositionen (vgl. OLG Koblenz a.a.O.) bzw. einer nachgeschobenen Erhöhung eines ausdrücklich bezifferten Schadensumfangs (vgl. LG Flensburg JurBüro 1998, 434) entgegen. Um diese Problematik geht es vorliegend nicht. Die hier vorgenommene Nachbesserung hängt mit dem auf § 253 II Nr. 2 ZPO zurückgehenden Erfordernis eines bestimmten Klageantrages zusammen.

Soweit nach der aktuellen Rechtssprechung eine nachträgliche Aufschlüsselung einer Teilforderung keine Rückwirkung für die Verjährung entfalten kann (BGH WM 2008, 1935, 1936, Rdnr.16 und 2009, 420, 421, Rdnr.20ff. entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH), haben die hierfür maßgebenden Erwägungen keine Gültigkeit für die den Fristen der §§ 10, 12 StrEG zugrundeliegende Zielsetzung des Gesetzes. Das wird gerade auch in dem vorliegenden Verfahrensablauf deutlich. Wenn und soweit die konkreten Schadenspositionen als solche im Vorverfahren angemeldet wurden, die Justizverwaltung aber wie hier, weil ein dahingehender Entschädigungsanspruch bereits dem Grunde nach verneint wird, keine Veranlassung gesehen hat, in eine Prüfung zum Forderungsumfang einzutreten, so kann die diesbezügliche Individualisierung auch noch im Klageverfahren nachgeholt werden – freilich nicht mit verjährungshemmender (Rück-)Wirkung (BGH a.a.O.). Aus dieser grundsätzlich eröffneten Nachbesserungsmöglichkeit ergeben sich Konsequenzen für die richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und somit auch für die Zulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens unter dem Blickwinkel des § 531 II, 1 Nr. 2 ZPO.

b) Im Schadenskomplex „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ soll die Abgrenzung nunmehr anhand der folgenden Vorgabe vorzunehmen sein (Schriftsatz der Klägerseite a.a.O, S.3, 4 = Bl.360f. d.A.):

„ Geltend gemacht wird der Gewinnentgang aus Maschinenverkauf der Projektstufe 1 für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 10.803.081,56, hilfsweise aus Produktionsüberwachung für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 178.289,01, weiter hilfsweise aus Rohmaterialverkauf für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 6.219.631,67 und die daraus resultierende entgangene Nettomehreinnahme nach Abzug der Einkommenssteuer für das Jahr 2001 in Höhe eines Teilbetrags von EUR 50.000,00. “

43aa) Es ist zwar grundsätzlich zulässig, die Aufteilung in der hier gewählten Weise vorzunehmen, dass die Klagesumme in einer bestimmten Reihenfolge – wie bei Haupt- und Hilfsanträgen – auf mehrere Schadenspositionen aufgeteilt wird (vgl. BGHZ 22, 43; BGH NJW 1998, 1140; 2003, 718). Aber auch in diesem Fall ist es notwendig, dass der Klagegrund für jede dieser selbstständigen Schadensgruppen hinreichend spezifiziert wird.

bb) An diesem Erfordernis scheitert die klägerische Nachbesserung im Komplex „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ bereits in Bezug auf die in erster Linie (= Hauptantrag!) vorgenommene Zuordnung zum Schadensbereich „ Maschinenverkauf der Projektstufe 1 “.

Wie sich nämlich aus dem diesbezüglichen „Angebot“ bzw. der diesbezüglichen kalkulatorischen Aufgliederung der Klägerseite ergibt (vgl. Anlage K 14, dort S.20ff. sowie Anlage K 34), zerfällt dieser Schadensbereich (mit einem Umsatzvolumen von insgesamt 18,8 Millionen US-Dollar und einem angeblich kalkulierten Bruttogewinn von rund 10,8 Millionen Euro , vgl. S.68 der Teilklage = Bl.149 d.A.) wiederum selbst in mehrere selbstständige Schadenspositionen, die deshalb ihrerseits näher zu individualisieren gewesen wären. Denn es geht hierbei um sehr unterschiedliche und zudem auf verschiedene zeitlich-räumliche Abwicklungsstufen bezogene Umsatzvorgänge (vgl. auch S.44ff der Teilklage = Bl.125ff. d.A.). So umfasst allein der Komplex „Maschinenverkauf“ die Lieferung zahlreicher „Hauptmaschinen bzw. Zusatzgeräte“ aus mindestens drei verschiedenen Produktionsstandorten (GmbH/Schweiz und Indien).

Dazu kommt eine Reihe von Dienstleistungen der GmbH, die sich auf mindestens vier selbstständige Schadenspositionen („ Machbarkeitsstudie/ Installation/ Inbetriebnahme und Schulung “) verteilen.

Angesichts der Vielfalt des allein diesem Vertragsausschnitt zugeordneten Leistungsspektrums war hier eine weitergehende – stufenweise – Spezifikation, nämlich 1. zunächst nach den einzelnen Leistungsbereichen sowie 2. innerhalb des Komplexes „Maschinenverkauf“ auch nach bestimmten Produktgruppen unbedingt erforderlich.

cc) Aus den dargelegten Gründen ist fehlt es auch bezüglich der beiden Hilfspositionen an einer zureichenden Individualisierung. Denn auch die dortigen Auftragsbereiche umfassen entweder verschiedene Leistungsgruppen (wie die „Produktionsüberwachung“) oder verteilen sich – wie die „Rohmaterialverkäufe“ – auf unterschiedliche, weil zeitlich gestaffelte Produktionsphasen (vgl. Anlagen K 43 und 44).

4. Bei dieser Verfahrens- und Rechtslage kann dahinstehen, ob im Hinblick darauf, dass sämtliche Vertragsstrafenforderungen von der angeblichen Gläubigerseite bereits mit Schreiben vom 7.2.2000 (Anlage K 36) in Rechnung gestellt worden sein sollen, überhaupt noch, wie mit der Ausgangsklage vom 24.10.07 geltend gemacht worden war, ein zulässiges Interesse an der Feststellung eines der Höhe nach unbezifferten Freistellungsanspruchs bestand. Ebenso bedarf es keiner Vertiefung mehr, ob es außerdem gegen das Vorliegen eines nachvollziehbaren Feststellungsinteresses sprechen könnte, dass etwaige Vertragsstrafenansprüche unter den gegebenen Umständen – und trotz des angeblichen „ Anerkenntnisses “ vom 11.1.01 (Anlage K 66) – schon zum Zeitpunkt der Einreichung der ursprünglichen Feststellungsklage (die solche Gegenansprüche zudem nur im Antrag erwähnt) in jedem Fall längst verjährt waren (vgl. auch III.1lit e, f).

Nach alledem war auf die Berufung das angefochtene Zwischenurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang abzuändern und die Klage im übrigen als unzulässig abzuweisen.

III.

Für die weitere Verhandlung zur Sache weist der Senat auf folgendes hin:

1. Unabhängig davon dass eine Sachprüfung nur noch in den Schadenskomplexen „Miet- und Verdienstausfall“ ansteht, wird die Kammer bei der Behandlung der klägerischen Beweisangebote zunächst dem grundsätzlichen Einwand des Beklagten nachzugehen haben, dass aus einer Reihe von Gründen bereits die Plausibilität des Sachvortrags der Klägerseite durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt ist. Das gilt keineswegs nur in der Kausalitätsfrage, sondern schon für das zentrale Vorbringen zur Perspektive einer fortlaufenden Einkunftsquelle, die die Klägerseite aus dem Abschluss des sich aus der vorgelegten Urkunde ergebenden Vertrags mit zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ansässigen Partnern über das „Projekt“ ableitet, und für die darauf aufbauende Darstellung der Kalkulationsgrundlagen der von ihr behaupteten Umsatzerwartungen. Diese Bedenken betreffen etwa die behauptete Vertragskonstruktion als solche, sodann bestimmte Geschäftsinhalte und damit zusammenhängende – ungewöhnliche – Auffälligkeiten in der vertraglichen „Auslaufphase“ sowie schließlich und vor allem auch die Entwicklung des klägerischen Vorbringens selbst.

Es geht hier beispielsweise um folgende – schon bei erster Durchsicht der Akten ins Auge springende – Ungereimtheiten in der klägerischen Darstellung:

a) Wie sich aus der als Anlage K 37 vorgelegten Niederschrift über die Verhandlungen zwischen dem Kläger und seinem Vertragspartner R. vom 14.04.2000 ergibt, soll der Kläger von R. und dem lokalen Investor nicht als „Joint-Venture-Partner“ akzeptiert worden sein. Gleichwohl sollen sich R. ( obwohl angeblich nur Vermittler bzw. Vertreter der GmbH vor Ort) ) und der Investor nicht nur gemeinsam darauf eingelassen haben, die von der GmbH zu liefernden Produktionsanlagen für die vom Investor geplante Fabrik abzunehmen, sondern sich außerdem, wie die Klägerseite aus Ziff. 2. des Vertrages vom Juni 1998 herausliest, gemeinsam verpflichtet haben, auf die Dauer von fünf Jahren dem Kläger zusätzlich noch aus dessen „ eigener Produktion “ stammende „Rohmaterialien“ in erheblichem Umfang abzukaufen (S. 50f., 57f. der Teilklage = Bl. 131f, 138f. d.A.). Gerade aber aus den „Rohmaterialverkäufen“ sollte der ganz überwiegende Teil der geplanten Gewinne resultieren. Darüber hinaus soll mit der Klägerseite auch noch eine auf ebenfalls fünf Jahre ausgedehnte „Produktionsüberwachung“ vor Ort vereinbart worden sein.

b) Ungewöhnlich ist des weiteren die Ausgestaltung der Vereinbarung über die dem vermeintlichen Vertragspartner R. zugebilligten Ansprüche auf Vertragsstrafe, zumal die als erstes fällige Strafe, obwohl sie sich auf die Produktionsphase mit dem deutlich kleineren Umsatzvolumen bezieht, nahezu das Doppelte der für die zweite Projektstufe vorgesehenen Vertragsstrafe betragen soll. Dieser Geschäftsinhalt ist umso weniger verständlich, als dem Kläger zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung längst bekannt war, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestand (S.24 der Teilklage = Bl.105 d.A.).

c) Trotz seiner angeblich beherrschenden Stellung soll R. keine Umsatzprovision an den besonders gewinnträchtigen „Rohmaterialverkäufen“ eingeräumt worden sein (Bl.149, 150 d.A.). Das ist nicht nur lebensfremd, sondern verträgt sich auch nicht mit dem unmissverständlichen Fingerzeig auf diesbezügliche Forderungen des Partners („… your claim for the raw materials ..“) in dem klägerischen Schreiben vom 11.1.01 (= Anlage K 66).

d) Weder in den vorgerichtlichen Schadensberechnungen noch in den nunmehr vorgelegten innerbetrieblichen Kalkulationslisten findet sich ein Hinweis auf die „Umsatzprovision“ des Partners R. . Auch der Vertrag selbst schweigt sich hierzu aus. Abgerundet wird dieses Bild durch die Entwicklung des klägerischen Vorbringens zu den angeblichen Kalkulationsgrundlagen in der Teilklage vom 14.02.2008 (dort S.43ff. = Bl.124ff.). Darin wird für die einzelnen Umsatzvorgänge jeweils der maßgebende „Bruttogewinn“ (vor Steuern)“ vorgerechnet (vgl. etwa Bl. 44, 54 d.A.). Erst in der Übersichtsdarstellung (a.a.O., dort S.68, 69 = Bl.149f. d.A.) findet sich der Hinweis, die zuvor als „ Bruttogewinn vor Steuern“ deklarierten Beträge seien in zwei Fällen um die dem Partner R. zustehende Umsatzprovision von 10% zu bereinigen.

e) Obwohl in den vertraglichen Vereinbarungen ein Anlaufen der „Projektstufe 2“ erst ab August 2000 (+ 3 Monate Toleranz!) vorgesehen war (Teilklage, dort S.54 = Bl.135 d.A.), soll R. beide Vertragsstrafen bereits mit Schreiben vom 07.02.2000 in Rechnung gestellt haben (Anlage K 36).

f) Erst recht nicht nachzuvollziehen ist, dass der damals immerhin von einem Strafverteidiger beratene Kläger die Ansprüche des Partners nicht nur nicht unter dem sich aufdrängenden Gesichtspunkt eines fehlenden Verschuldens zurückgewiesen hat, sondern sogar unter dem 11.01.2001 ein förmliches „Anerkenntnis“ abgegeben haben soll (Anlage K 66). Bezeichnenderweise findet sich in dem dazu vorgelegten Schreiben des Klägers die Andeutung einer an staatliche Entschädigungsleistungen („… when C. receive the compensation from the German Authority. “) geknüpften Zahlungsbereitschaft. Diese Erklärung ist also keineswegs nur unter dem Blickwinkel eines die Entschädigungspflicht ausschließenden, weil außergewöhnlichen Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu würdigen.

Die dem Tatrichter in § 286 ZPO auferlegte Pflicht zu einer erschöpfenden Verwertung des beurteilungserheblichen Verfahrens- und Beweisstoffs gebietet es, dass derartige „Auffälligkeiten“ nicht lediglich zur Kenntnis genommen, sondern zu einer Gesamtschau der Indizienlage verknüpft werden, bei der eine sich gegebenenfalls abzeichnende Möglichkeit verschiedener Sachverhaltsalternativen ebenfalls einer lebensnahen Würdigung der in Betracht kommenden Fallgestaltungen zugeführt wird.

2. Im Schadenskomplex „Mietausfall“ wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerseite nach ihrem eigenen Vorbringen aufgrund einer Vertragsänderung vom 30.12.1998 (Anlage K 58) bereits vor dem entschädigungspflichtigen Vollzug des zweiten Haftbefehls nur noch eine verminderte Miete von 7.000,00 DM bezogen hatte (Bl.142 d.A.). Dies gehört ebenso wie der Umstand, dass der Kläger bereits ab Juli 1998 kein Gehalt mehr bezogen hat (Bl.144 d.A.), zugleich zu denjenigen Indiztatsachen, die gegen die Plausibilität des klägerische Vorbringens in der Kausalitätsfrage sprechen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I i.V.m § 97 II ZPO. Das Teilobsiegen der Klägerseite beruht ausschließlich darauf, dass sie trotz der schon erstinstanzlich erfolgten – vollauf ausreichenden – Hinweise der Beklagtenseite erst im Anschluss an die Senatshinweise auch in den beiden Schadenskomplexen „Verdienstausfall“ sowie „entgangene Einkünfte aus Vermietung“ ihr Vorbringen soweit nachgebessert hat, dass damit den (Mindest-)Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung der Teilklage nunmehr genügt ist (vgl. oben II 3.1 u. 3.2. lit.a).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit samt Abwendungsbefugnis der Klägerseite hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr.10; 711 und § 709 S.2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.