OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2009 - 14 U 297/07
Fundstelle
openJur 2012, 99420
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 533.208,71 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Beklagte, eine ..., betreibt wegen behaupteter Forderungen aus zwei Kontokorrentkonten und aus vier Darlehensverträgen in Höhe von rund 265.000 Euro die Zwangsvollstreckung aus drei Grundschulden von zusammen 92.032,53 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten in vierundzwanzig im Eigentum der Kläger in Gütergemeinschaft stehende, überwiegend landwirtschaftliche genutzte Grundstücke, sowie aus in zwei weiteren Grundschuldurkunden über 121.176,18 Euro enthaltenen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen der Kläger die Zwangsvollstreckung in deren persönliches Vermögen.

Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Hopfenanbau betreiben. Sie stehen mit der Beklagten seit Mai 1979 in Geschäftsbeziehung. Das hauptsächlich streitgegenständliche Kontokorrentkonto Nr. ... besteht seit 29.5.1979, die streitgegenständlichen Darlehensverträge datieren vom 12.8.1999.

Die im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke der Kläger sind zugunsten der Beklagten mit neun Grundschulden belastet. Streitgegenständlich sind die in Abt. III Nrn. 1, 2 und 4 eingetragenen Grundschulden sowie die den in Abt. III Nrn. 7 und 8 eingetragenen Grundschulden zugrunde liegenden Grundschuldbestellungsurkunden.

GrundschuldenGrundschuldbeträge in DMGrundschuldbeträge in Eurolfd. Nr. 110.000 DM5.112,92 Eurolfd. Nr. 220.000 DM10.225,83 Eurolfd. Nr. 4150.000 DM76.693,78 Eurolfd. Nr. 6150.000 DM76.693,78 Eurolfd. Nr. 767.000 DM34.256,56 Eurolfd. Nr. 8170.000 DM86.919,62 Eurolfd. Nr. 930.000 DM15.338,76 Eurolfd. Nr. 10100.000 DM51.129,19 Eurolfd. Nr. 10 a40.000 DM20.451,68 EuroGesamtbetrag:737.000 DM376.822,11 EuroNach der Zweckerklärung vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. K 26) dienen sämtliche Grundschulden zur Sicherung für alle Forderungen aus dem Kontokorrentkredit Nr. ..., und nach der weiteren Zweckerklärung vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. hinter K 28) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Kläger.

Mit Beschluss vom 06.4.2005 (Gz. K 155/05; Anl. K1) hat das Amtsgericht ... - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Beklagten auf Grund der Grundschuldbestellungsurkunden der Notare Dr. ... H vom 28.06.1954 (URNr. ...), Dr. ... S vom 21.05.1958 (URNr. ...) und Dr. ... F, ..., vom 19.09.1977 (URNr. ...) wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von 5.112,92 Euro (Recht Abt. III Nr. 1), 10.225,82 Euro (Recht Abt. III Nr. 2), und 76.693,78 Euro (Recht Abt. III Nr. 3), jeweils zuzüglich Zinsen und wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Kläger - in Gütergemeinschaft - stehenden, im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes angeordnet.

Außerdem vollstreckt die Beklagte aufgrund der in den Grundschuldurkunden des Notars O vom 10.01.1984 über 34.256,56 Euro und vom 23.12.1986 über 86.919,62 Euro (s.o. lfd. Nrn. 7 und 8) enthaltenen persönlichen Haftungsübernahme in das bewegliche Vermögen der Kläger. Diesbezüglich ist das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits eingeleitet worden.

Die Zwangsvollstreckung ist vorläufig eingestellt worden.

Im Zuge einer Umschuldung schlossen die Kläger mit der Beklagten 12.8.1999 vier Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 610.000 DM (= 311.888,04 Euro). Es handelt sich jeweils um Festdarlehen mit monatlich zum 30. jeden Monats zu zahlenden Zinsen. Unter "Nr. 3 Sicherheiten" war bei jedem Darlehensvertrag ausgeführt, dass der Beklagten - unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger sonstiger Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszwecks - in besonderen Urkunden folgende Grundschulden nebst Nebenleistungen bestellt/abgetreten werden/wurden:

- Buchgrundschulden über insgesamt 737.000,00 DM, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Band ..., Blatt ...

- Abtretung der Todesfallansprüche des Lebensversicherungs-Neuabschlusses über 124.304,00 DM bei der B ... (im Folgenden: B)

- Abtretung der Lebensversicherung Nr. ... 8 bei der B gemäß Sicherungsvertrag vom 17.01.1992

- Abtretung der Lebensversicherung Nr. ... 5 bei der C ... gemäß Sicherungsvertrag vom 17.01.1992

- Abtretung der Lebensversicherung Nr. ... 0 bei der C ... gemäß Sicherungsvertrag vom 17.01.1992

- Abtretung der Lebensversicherung Nr. ... 6 bei der C ... gemäß Sicherungsvertrag vom 17.01.1992

Im Einzelnen waren folgende Konditionen vereinbart.

(1) Darlehensvertrag Nr. ... 3 über 100.000 DM (Anl. K 5):

Die Rückzahlung des mit 5,35 % p.a. zu verzinsenden Darlehens sollte bei Fälligkeit folgender Lebensversicherungen erfolgen:

? Nr. ... 0 (C) am 30.01.2002,

? Nr. ... 4 (C) am 30.06.2002,

? Nr. ... 8 (C) am 30.08.2007,

? Nr. ... 8 (B) am 30.11.2007.

Planmäßig erfolgten Tilgungsleistungen

? durch Auszahlung der Lebensversicherung Nr. ... 0 (C) im Januar 2002 in Höhe von 22.758,00 Euro (vgl. Schreiben der C) vom 18.12.2001 (Anl. KK 8),

? durch Auszahlung der Lebensversicherung Nr. ... 4 (C) im Juni 2002 in Höhe von 11.767,98 Euro (vgl. Schreiben der C vom 22.05.2002 vom (Anl. KK 9),

sowie nach Kündigung der Geschäftsverbindung

o durch Auszahlung der Lebensversicherung Nr. ... 8 (C) im August 2007 in Höhe von 10.189,54 Euro (vgl. Schreiben der … vom 23.07.2007 (Anl. KK 10),

? durch Auszahlung der Lebensversicherung Nr. ... 8 (B Versicherung) im November 2007 in Höhe von 19.876,00 Euro (vgl. Schreiben ... vom 02.08.2007 (Anl. KK 11).

(2) Darlehensvertrag Nr. ... 7 über 200.000 DM (Anl. K 6)

Die Rückzahlung des mit 5,45 % p.a. zu verzinsenden Darlehens sollte durch die neuabgeschlossene Lebensversicherung bei der B erfolgen.

(3) Darlehensvertrag Nr. ... 4 über 200.000 DM (Anl. K 7)

Die Tilgung des mit 4,7 % p.a. zu verzinsenden Darlehens sollte jährlich in Höhe von 10.000,00 DM, jeweils am 30.12. jeden Jahres erfolgen.

(4) Darlehensvertrag Nr. ... 2 über 110.000 DM (Anl. K8)

Die Tilgung des mit 4,35 % p.a. zu verzinsenden Darlehens sollte jährlich - erstmals am 30.12.2004 - in Höhe von 6.875,00 DM, jeweils am 30.12. jeden Jahres erfolgen.

Die Zins- und gegebenenfalls Tilgungsleistungen auf die Darlehensverträge sollten über das Kontokorrentkonto Nr. ... erfolgen.

Bereits mit Schreiben vom 05.4.2001 (Anl. K 27) forderte die Beklagte die Kläger auf, Maßnahmen zur Entschuldung einzuleiten. Daraufhin verkauften die Kläger diverse Grundstücksflächen, was zu einem Eingang des Kaufpreises in Höhe von 120.678,62 DM auf dem Girokonto Nr. ... führte (s. Schreiben der Beklagten vom 05.12.2001, Anl. K 28).

Mit Schreiben vom 11.7.2002 wies die Beklagte die Kläger auf eine Überziehung des Girokontos Nr. ... in Höhe von 634,85 Euro hin (Anl. B 1) und forderte sie zur Rückführung des Schuldenstandes auf. Weiterhin wies sie auf die baldige Fälligkeit von Zinszahlungen in Höhe von 1.193,46 Euro hin.

Hinsichtlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung Nr. ... 7 bei der B, die zur Tilgung des Darlehens Nr. ... 7 dienen sollte, waren die Kläger bereits zum 29.10.2002 mit einem Betrag von 2.062,42 Euro in Rückstand (vgl. Schreiben der B vom 04.11.2002, Anl. BB 10). Trotz Zahlungseingängen betrug der Rückstand zum 01.6.2003 1.506,80 Euro (vgl. Anl. BB 11) und zum 29.10.2003 1.212,36 Euro (Anl. BB 12). Daraufhin drohte die B dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 01.12.2003 (Anl. BB 13) die Kündigung des Versicherungsvertrags an, wenn der Rückstand von (nunmehr) 1.622,76 Euro nicht in den nächsten Tagen überwiesen werde. Zum 23.12.2003 betrug der Rückstand 2.020,60 Euro (Anl. BB 14). Daraufhin kündigte die B den Lebensversicherungsvertrag mit der Maßgabe, dass die Versicherung umgestellt werde, sofern sich eine beitragsfreie Versicherungssumme ergebe (vgl. Schreiben der B vom 02.01.2004 an die Beklagte, Anl. BB 14), und stellte die Versicherung seit dem 01.12.2003 beitragsfrei (vgl. Schreiben der B vom 02.02.2004 an den Kläger zu 1, Anl. BB 15). Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Beiträge bis einschließlich 01.8.2003 bezahlt waren (Anl. BB 15).

Mit Schreiben vom 13.11.2003 (Anl. B 2 = BB 16) teilte die Beklagte den Klägern unter Hinweis auf den überlassenen Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2002 mit, dass die jährlichen Einnahmen von 73.000 Euro zur Deckung der betrieblichen Kosten und Investitionen, des Lebensunterhaltes sowie des Kapitaldienstes aus den Finanzierungen nicht ausreichen. Die Beklagte lehnte die Gewährung weiterer Kreditmittel ab, bot aber als Beitrag zur Überbrückung der Ertragsausfälle an, die Tilgung von 5.112,92 Euro für das Darlehen Nr. ... 4 per 30.12.2003 auszusetzen und der Beitragsfreistellung hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. ... 7 bis 31.11.2004, also in Höhe von 4.848 Euro zuzustimmen. Sie wies auf einen erforderlichen Verkauf weiterer Grundstücke zur Entschuldung des Betriebes hin.

Im Schreiben vom 08.3.2004 (Anl. B 3 = BB 8) sprach die Beklagte die Kläger auf die unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung an. Die Kredite seien in laufender Rechnung weiter angestiegen. Per 2. März 2004 beliefen sich die Schuldenstände auf den Girokonten Nr. ... auf 7.642,69 Euro und Nr. ... auf 1.830,44 Euro sowie die Gesamtverschuldung auf 282.742,07 Euro. Sie wies weiter darauf hin, dass "die Lebensversicherung Nr. ..." (Anm.: gemeint ist wohl die das Darlehen Nr. ... betreffende Lebensversicherung Nr. ...) inzwischen beitragsfrei gestellt sei und dass eine tragfähige Basis für die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Unternehmung nicht mehr darstellbar sei. Sie erinnerte auch daran, dass die Kläger gebeten worden seien, eine Analyse der Situation von einem sach- und branchenkundigen Dritten einzuholen, diese aber nichts mehr von sich hätten hören lassen, und bat um Vereinbarung eines Gesprächstermins.

Ein solches fand am 11.3.2004 statt. Dabei seien die Parteien - nach dem Vortrag der Beklagten - übereingekommen, dass die Kläger ihre landwirtschaftlichen Grundstücke im freien Verkauf veräußern würden; diese hätten am 12.3.2004 zugestimmt.

Mit Schreiben vom 18.3.2004 (Anl. B 4) machte die Beklagte den Klägern verschiedene Vorschläge zur Regelung des Kreditverhältnisses und drohte die Kündigung der Geschäftsverbindung an, falls die vereinbarten Grundstückverkäufe nicht fristgerecht durchgeführt und fällige Leistungen nicht bis spätestens 30.9.2004 erbracht würden.

Dieses Schreiben wurde von den Klägern am 14.4.2004 gegengezeichnet, wobei diese sich mit der vorstehenden Regelung einverstanden erklärten, hierbei jedoch Streichungen vornahmen, die die Vorschläge zur Rückführung des Darlehens Nr. ... 7 mittels einer monatlichen Annuität in Höhe von 750 Euro und der Überziehungen auf den Konten Nr. ... und ... und Begleichung der gestundeten Beträge auf Darlehen bis 30.6.2004 betrafen.

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.4.2004 (Anl. B 5) und unterbreitete einen modifizierten Vorschlag zum Darlehen Nr. ... 7 hinsichtlich einer monatlichen Annuität in Höhe von 550 Euro. Weiter bat sie um Abtretung verschiedener Ansprüche der Kläger an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 10.05.2004 (Anl. B 6) bat die Beklagte um Einreichung der fehlenden, noch nicht zurückgesandten Unterlagen hinsichtlich der Abtretungserklärungen und der Änderungsvereinbarung zum Darlehen Nr. ... 7; anderenfalls sehe sie die Gesamtregelung als gescheitert an und wäre gezwungen, die gestellten Sicherheiten zur Kreditrückführung zu realisieren.

Mit Schreiben vom 26.7.2004 (Anl. B 7) wies die Beklagte unter Bezugnahme auf das Nichtzustandekommen der unterbreiteten Regelung vom 18.3.2004 darauf hin, dass die vorhandenen Kontobeanspruchungen und rückständigen Darlehensleistungen von zur Zeit insgesamt 10.232,16 Euro bis spätestens 30.9.2004 einschließlich Zinsen zu begleichen seien und Vorschläge zur Rückzahlung des Darlehens Nr. ... 7 erwartet würden. Wiederum kündigte sie an, ansonsten die gestellten Sicherheiten zur Kreditrückführung zu realisieren.

Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Anl. B 8) und 08.10.2004 (Anl. B 9) erklärte die Beklagte jeweils die Aufrechnung mit ihren Forderungen gegen eingehende Gutschriften.

Unter dem Datum vom 12.10.2004 (Anl. B 10) wies die Beklagte auf Rückstände in Höhe von 3.689,76 Euro hin und bat die Kläger, sie im Hinblick auf die fehlende Tilgungsvereinbarung zu Darlehen Nr. ... über die aktuelle wirtschaftliche Situation zu informieren.

Mit Schreiben vom 25.10.2004 (Anl. B 11) erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihren Forderungen gegen eine eingehende Gutschrift, erinnerte an ihr Schreiben vom 12.10.2004 hinsichtlich der Vereinbarung eines Termins wegen der Regelung des Kreditverhältnisses, bat um Antwort bis spätestens 5. November 2004, und drohte die Kündigung der Geschäftsverbindung und die Realisierung der Sicherheiten an, sollte sie bis dahin keine Mitteilung der Kläger erhalten.

Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2004 (Anl. B 12) rechnete die Beklagte wiederum mit ihren Forderungen gegen eine auf dem Konto Nr. ... eingehende Gutschrift auf.

In einem Telefonat am 08.11.2004 bat die Beklagte die Kläger letztmals um schriftliche Schilderung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und um Unterbreitung eines Vorschlags zur Rückführung des Darlehens Nr. ... 7.

Eine Reaktion erfolgte nicht.

Am 30.12.2004 waren bei den Darlehen ... 4 und ... 2 Tilgungsleistungen i. H. v. zusammen 8.116,76 Euro fällig, die von den Klägern nicht bezahlt bzw. von dem im Soll stehenden Kontokorrentkonto ...8 nicht abgebucht wurden.

Mit Schreiben vom 12.01.2005 (Anl. K 23) kündigte die Beklagte mit sofortiger Wirkung die gesamte Geschäftsverbindung. Sie wies darauf hin, dass nach Einstellung der Beitragszahlung für die Lebensversicherung Nr. ... 7 bei der B durch die Kläger die geregelte Rückführung des Darlehens Nr. ... 7 gefährdet sei und dass die Leistungen für die weiteren Darlehen per 30.12.2004 ebenfalls nicht voll erbracht worden und als Überziehung auf dem Kontokorrentkonto Nr. ... aufgelaufen seien. Der aktuelle Kontostand betrage 1.122,57 Euro auf diesem und 14,28 Euro auf dem Konto Nr. ...

Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass sie die Kläger wiederholt, letztmals im Telefonat am 08.11.2004, gebeten habe, ihre finanzielle Situation der Beklagten schriftlich zu schildern und einen Vorschlag zur Rückführung des Darlehens Nr. ... 7 zu unterbreiten. Bis heute lägen keine Unterlagen vor. Daher sehe sich die Beklagte veranlasst, gemäß § 26 ihrer AGB die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Beklagte machte eine Gesamtforderung von 265.934,35 Euro geltend und forderte die Kläger zur Begleichung bis spätestens 28.01.2005 auf. Die Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:

Darlehen Nr.Darlehensbeträge in DMRestsaldo bei Kündigung in Euro3       100.000,00- 27.725,237:    200.000,00- 102.258,384:    200.000,00- 81.806,702:    110.000,00- 52.726,98Summe Restsaldo610.000,00- 264.517,29Darlehen:                        = 311.888,40 Euro        Girokonten Nr.        Kontorückstand bei Kündigung in Euro                - 1.277,57:               - 14,28Summe Girokonten:        - 1.291,85Gesamtsalden        - 265.809,14Zinsen, Kosten vom 01.01. - 12.01.2005 abzgl. Aufrechnung gegen Guthaben auf Kto. Nr.        - 125,21Gesamtsumme:        - 265.934,35Das Darlehen ... 3 (Anl. K 5) über 100.000,00 DM ist mittlerweile durch fällig gewordene Lebensversicherungs-Leistungen vom 23.7.2007 in Höhe von 10.189,65 Euro (Anl. KK 10) und am 02.8.2007 in Höhe von 19.876,00 Euro (Anl. KK 11) zurückgeführt.

Da nach dieser Kündigung keine weiteren Zahlungen durch die Kläger mehr erfolgten, erklärte die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2005 (Seite 9 = Bl. 27 d. A.) sowie vom 23.01.2008 (S. 4 = Bl. 174 d.A.) vorsorglich nochmals die Kündigung der Darlehens- und Girokonten sowie der gesamten Geschäftsverbindung. Zum Zeitpunkt der letzten Kündigung betrugen laut Vortrag der Beklagten die Rückstände über 40.000 Euro (Zinsrückstände in Höhe von 13.941,20 Euro und Tilgungsraten in Höhe von 17.246,10 Euro).

Mit der am 25.10.2005 per Telefax beim Landgericht Regensburg eingegangenen Klage begehren die Kläger, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den drei Grundschulden mit der laufenden Nr. 1, 2 und 4 in Höhe von insgesamt 180.000,00 DM (= 92.032,53 Euro) für unzulässig zu erklären.

Mit am 25.01.2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz wandten sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen aus zwei weiteren Grundschuldurkunden (laufende Nummern 7 und 8) über 67.000,00 DM (= 34.256,56 Euro) und 170.000,00 DM (= 86.919,62 Euro). Außerdem begehrten sie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche aus der fehlerhaften Führung des Kontokorrentkontos Nr. ... bisher entstandene und zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen (Bl. 39 d.A.).

Im Wesentlichen begründen die Kläger diese Anträge damit, dass die Kündigung der Beklagten wegen der Darlehensrückstände und der Nichtzahlung der Lebensversicherungsbeiträge (in Höhe von 500,- Euro monatlich) unwirksam sei:

Die Beklagte habe den Klägern erhebliche Liquidität von deren Girokonto entzogen durch falsche - nicht taggleiche - Wertstellungen, unzulässige Gebühren sowie nicht und nicht rechtzeitig weitergegebene Zinsanpassungen. Das Girokonto Nr. ... wäre bei richtiger Wertstellung sowie zeitnaher und konformer Zinsanpassung von ca. Anfang 1988 bis 2005 im durchgängigen Haben bzw. innerhalb der von der ... vorgegebenen Kreditlinie geblieben und störungsfrei gelaufen. Dadurch wären die Kläger in der Lage gewesen, die Darlehenszinsen zu bezahlen und die Versicherungsbeiträge als Tilgungsmedium aufzubringen.

Nach dem von ihnen eingeholten Gutachten des Sachverständigen E sei ihnen aufgrund fehlerhafter Wertstellungen und Zinsanpassungen einschließlich herauszugebender Nutzungen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ein Schaden in Höhe von 124.627,63 Euro entstanden; hinzu kämen Gutachterkosten in Höhe von 11.592,46 Euro.

Statt eines Saldos bei Kündigung am 12.01.2005 von 265.639,86 Euro habe der Privatsachverständige nur einen Gesamtsaldo von 192.608,96 Euro errechnet, so dass eine Differenz von 73.030,90 Euro zugunsten der Kläger bestehe.

Mit diesen behaupteten Schadensersatzforderungen erklärten die Kläger die Aufrechnung gegenüber den von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen.

Die Kläger tragen vor, die Darlehenskündigung sei zur Unzeit und durch eigenes Verhalten der Beklagten verursacht. Es bestehe eine Restschuld allenfalls in Höhe von 102.000 Euro zugunsten der Beklagten.

Weiter tragen sie vor, die Darlehensverträge enthielten nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamtbetrags mit der Rechtsfolge, dass sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbrKrG der Zinssatz auf den gesetzlichen ermäßige.

Der Saldo sei aus einem weiteren Grund falsch. Seit Kündigung habe die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz geltend gemacht. Ein hypothekarisch gesicherter Kredit sei aber nur mit 2,5 % über Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Neuberechnung des Saldos verpflichtet; Bis dahin machen die Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Die Kläger sind weiter der Auffassung, die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Zinsen sowie auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen seien nicht verjährt. Sie hätten kein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben, da sie keine Rechnungsabschlüsse erhalten und anerkannt hätten. Ihnen seien nur Kontoauszüge vorgelegt worden, in die zum Quartalsende Zinsen und Spesen aufgenommen worden seien. Im Übrigen wäre ein Schuldanerkenntnis nach § 812 i.V.m. § 821 BGB kondizierbar. Diesbezüglich erheben sie die Einrede des § 821 BGB.

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg am 19.9.2006 haben die Kläger die Anträge aus der Klageschrift vom 25.10.2005 und aus dem Schriftsatz vom 25.01.2006 gestellt.

Das Landgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 20. Oktober 2006 die Klage abgewiesen.

Der Tatbestand des Urteils enthält lediglich die Anträge, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden der Notare Dr. ... H vom 28.06.1954 (URNr. ...), Dr. ... S vom 21.05.1958 (URNr. ...) und Dr. ... F, ..., vom 19.09.1977 (URNr. ...) je mit Rechtsnachfolgeklausel vom 02.02.2005, je zugestellt am 01.3.2005, für unzulässig zu erklären, und die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... O vom 10.01.1984 (URNr. ...) und aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... O vom 23.12.1986 (URNr. ...) für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass die Zwangsvollstreckung aus den genannten Grundschuldbestellungsurkunden nicht unzulässig sei, da die Beklagte die Geschäftsverbindung zu Recht gekündigt habe und den Klägern ein aufrechenbarer Gegenanspruch oder ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe. Die Kläger hätten sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit den Tilgungen für die Darlehen im Rückstand befunden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei die sofortige Kündigung der Beklagten berechtigt gewesen.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen sei den Klägern verwehrt, da nach den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Aufrechnung nur mit unstrittigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich sei. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe den Klägern ebenfalls nicht zu. Zwar werde der Berichtigungsanspruch der Kläger durch ein Saldoanerkenntnis nicht grundsätzlich beendet. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche verstoße jedoch gegen Treu und Glauben, da die Kläger diesbezüglich jahrelang untätig gewesen seien und die Beklagte sich deswegen bei objektiver Beurteilung darauf habe einrichten dürfen und eingerichtet habe, die Kläger würden ihre Rechte nicht mehr geltend machen. Der Beklagten sei es auch nicht verwehrt, den klägerischen Ansprüchen den Einwand der Verwirkung entgegenzuhalten. Das unredliche Verhalten der Beklagten habe in der behaupteten Wertstellungspraxis bestanden. Auch wenn diese nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Richtlinien entsprochen haben sollte, so habe dieses Verhalten der Beklagten nicht zu der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs geführt.

Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird im Übrigen Bezug genommen.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2007 eingegangene und fristgerecht begründete Berufung der Kläger, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.

Zur Begründung führen sie unter anderem aus, dass sämtliche Kündigungen der Beklagten nicht wirksam seien, zumal ohne die von der Beklagten bei der Kontoführung vorgenommenen Fehler sich die Girokonten nicht im Soll befunden hätten und die Leistungen auf die Darlehensverträge ordnungsgemäß erfolgt wären.

Darüber hinaus erstrecken sie die bereits erstinstanzlich begehrte Feststellung auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer behaupteter Schäden.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden Schadensersatzansprüche aufgrund der unberechtigten Kreditkündigungen, der fehlerhaften Kontenführung sowie deshalb zu, weil die Beklagte sie dazu gezwungen habe, im Frühjahr 2001 ihren Viehbestand zu einer Zeit zu verkaufen, als ein Preisverfall wegen der sog. BSE-Krise eingetreten war. Der Schaden wegen dieses Verkaufs zur Unzeit belaufe sich auf 17.177,00 Euro. Hinzu komme ein Einkommensverlust in Höhe von jährlich 33.500,00 Euro aufgrund der fehlenden Viehhaltung und Milchproduktion. Den Klägern sei bislang ein Verlust für sechs Jahre, also in Höhe von 210.000 Euro entstanden, wobei es sich um den entgangenen Gewinn aufgrund der Prognose der künftigen Entwicklung handele.

Die Kläger erklärten mit beiden bezifferten Schadenspositionen die Aufrechnung.

Die Kläger beantragen:

I. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2006 wird aufgehoben.

II. Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden der Notare Dr. ... H vom 28.06.1954 (URNr. ...), Dr. ... S vom 21.05.1958 (URNr. ...) und Dr. ... F, ..., vom 19.09.1977 (URNr. ...) je mit Rechtsnachfolgeklausel vom 02.02.2005, je zugestellt am 01.3.2005, wird für unzulässig erklärt.

III. Die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger aus der Grundschuldurkunde des Notars ... O vom 10.01.1984 (URNr. ...) und aus der Grundschuldurkunde des Notars ... O vom 23.12.1986 (URNr. ...) wird für unzulässig erklärt.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle aufgrund der unberechtigten Kreditkündigungen, der fehlerhaften Kontenführung und des erzwungenen Viehverkaufs im Frühjahr 2001 entstandene und noch entstehende Schäden zu ersetzen hat.

V. Die Zwangsvollstreckung wird nur Zug um Zug gegen Neuberechnung der Salden durch die Beklagte aus der Geschäftsverbindung der Parteien zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das Ersturteil als zutreffend und wendet sich auch gegen die klageerweiternd erhobenen Ansprüche.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

B.

Die nach §§ 511, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Betreibung der Zwangsvollstreckung aus den genannten Grundschuldurkunden durch die Beklagte ist zulässig, da die Beklagte die Geschäftsverbindung mit den Klägern wirksam gekündigt hat, der Beklagten deshalb gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensbeträge zusteht und dieser Anspruch durch die streitgegenständlichen Grundschulden und die Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Kläger gesichert ist.

Die von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (§ 767 Abs. 1 i.V.m. § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 Abs 4 ZPO). Die Kläger können gegen die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten weder mit behaupteten Gegenforderungen aufrechnen noch steht ihnen ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Gegenforderungen oder wegen des behaupteten Anspruchs auf Neuberechnung des Kontokorrentkontos Nr. ... zu.

Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Beklagte ihnen aus verschiedenen Gründen zum Schadensersatz verpflichtet sei, liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.

I.

1. Die Beklagte war aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Zweckerklärungen für die streitgegenständlichen Grundschulden zur Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die klägerischen Grundstücke berechtigt.

a) Die streitgegenständlichen Grundschulden dienen nach der Zweckerklärung vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. K 26) zur Sicherung für alle Forderungen aus dem Kontokorrentkredit Nr. ... und nach der weiteren Zweckerklärung vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. hinter K 28) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Kläger.

Es kann dahinstehen, ob die den Kontokorrentkredit betreffende Zweckerklärung wirksam vereinbart worden ist. Die als Anlage K 26 vorgelegte Kopie gibt keine Unterschriften wieder. Ob das Original dieser Zweckerklärung unterschrieben ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls deckt die weitere in Kopie vorliegende Zweckerklärung (hinter Anl. K 28), auf der die Unterschriften beider Parteien erkennbar sind, mit ihrer umfassenden Sicherungsabrede sowohl Forderungen der Beklagten aus den Darlehensverträgen als auch aus dem Konto Nr. ...

Auch ansonsten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der von den Klägern abgegebenen Zweckerklärungen zu den Grundschulden. Die Erfassung der künftigen Ansprüche der Beklagten im Rahmen der geschäftlichen Verbindung zu den Klägern ist weder überraschend noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger (vgl. BGH Urt. v. 23.05.2000 - XI ZR 214/99, NJW 2000, 2675 = WM 2000, 1328, Tz. 12 zitiert nach juris). Die formularmäßige Ausdehnung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ist nur dann unwirksam, wenn es sich dabei um solche von Dritten handelt (vgl. BGH a.a.O.).

Aus der Zweckerklärung der Kläger ergibt sich jedoch die Beschränkung auf die Verbindlichkeiten der Kläger selbst.

b) Nach Nr. 2.1. der beiden Zweckvereinbarungen ist die Beklagte unter anderem dann berechtigt, ihre Sicherungsrechte zu verwerten, wenn ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist oder der Kreditnehmer seine Zahlungen eingestellt hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die grundschuldgesicherten Forderungen sind fällig geworden, da die Beklagte die Geschäftsbeziehung und somit auch das Kontokorrentkonto sowie die Darlehensverträge wirksam fristlos gekündigt hat, womit das Kapitalnutzungsrecht der Kläger entfallen ist.

2. Die sofortige Kündigung der Geschäftsverbindung durch die Beklagte am 12.01.2005 (Anl. K 23) ist wirksam.

Zum Zeitpunkt der von der Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2005 ausgesprochenen Kündigung der Geschäftsbeziehung lag ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 der AGB der ... (im Folgenden: AGB-...) sowie gemäß Nr. 9.2 in Verbindung mit Nr. 8 der vereinbarten Darlehensbedingungen vor. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Parteien nicht mehr zumutbar, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

a) Offenlegungspflichten

Zum einen sind die Kläger den Aufforderungen der Beklagten, ihre finanzielle Situation darzustellen und Vorschläge zur Rückführung des Darlehens zu unterbreiten, nicht nachgekommen; sie haben auch die "Gespräche zur Krisenbewältigung abgebrochen" (vgl. Schreiben vom 10.05.2004, Anl. B 6).

aa) Den Klägern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen keine ausdrückliche Verpflichtung des Darlehensnehmers begründen, den Darlehensgeber nach Ausreichung des Darlehens auf dessen Aufforderung mit Informationen über die wirtschaftliche Lage zu versorgen.

Zwar stellt es nach § 26 Abs. 2 c AGB-... einen Kündigungsgrund dar, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. Diesen "unrichtigen Angaben" steht die pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Aufklärung gleich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rn. 2.400; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 31). Ob dies grundsätzlich nur für die Zeit vor der Kreditgewährung gilt, kann dahinstehen.

bb) Jedenfalls ist die Kündigung nach Nr. 9.2 in Verbindung mit Nr. 8 der vereinbarten Darlehensbedingungen wirksam. Gemäß Nr. 8 der auf den streitgegenständlichen Darlehensverträgen abgedruckten Darlehensbedingungen hat der Darlehensnehmer der ... jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Die ... ist berechtigt, unter anderem Auskünfte bei Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen einzuholen, die sie zur Beurteilung des Darlehensverhältnisses für erforderlich halten darf. Nach Nr. 9.2 der genannten Kreditbedingungen kann die ... unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen (Nr. 26 AGB) das Kapital für sofort fällig und zahlbar erklären, wenn der Darlehensnehmer gegen die ihm in Nr. 8 auferlegten Pflichten verstößt (vgl. hierzu BGH Urt. v. 01.3.1994 - XI ZR 83/93, NJW 1994, 2154 = WM 1993, 838, Tz. 9 zitiert nach juris).

(1) Nach § 18 KWG in der zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Fassung war ein Kreditinstitut verpflichtet, sich bei Krediten über 250.000 Euro die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, aber auch von Steuererklärungen u.a., offenlegen zu lassen und den Kredit während der gesamten Laufzeit zu überwachen, um bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse Vorsorge treffen zu können. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, sich nachhaltig um die Vorlage entsprechender Jahresabschlüsse bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird (BGH Urt. v. 01.3.1994 - XI ZR 83/93, NJW 1994, 2154 = WM 1993, 838, Tz. 10 zitiert nach juris).

Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung (nur) absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Absehen kann es hiervon zudem bei bestimmten besonders sicheren Krediten (Grundpfandrechte auf selbst genutztes Wohnungseigentum), wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt (BGH Urt. v. 15.11.2001 - 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148 = NJW 2002, 1211, Tz. 47 zitiert nach juris).

Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muss die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren. Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein hinreichend klares, hinreichend verlässliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muss das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Erst wenn die Bank zu der Beurteilung gelangt, dass ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden (BGH Urt. v. 15.11.2001 - 1 StR 185/01 a. a. O. Tz. 50 f. zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof (a.a.O. Tz. 49) nimmt hierbei u. a. auf die Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995, 9/98 vom 7. Juli 1998, 16/99 vom 29. November 1999 und 5/2000 vom 6. November 2000 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Bezug, die als Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung heranzuziehen seien.

(2) Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluss des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen (BGH Urt. v. 15.11.2001 - 1 StR 185/01, a.a.O., Tz. 47 zitiert nach juris). § 18 KWG begründet zwar keine unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtungen von Privatpersonen oder Unternehmen, sondern verpflichtet nur die Banken im öffentlichen Interesse dazu, sich die Vermögensverhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Aufgrund von § 18 KWG war jedoch die ... gehalten, durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Kreditnehmern dafür Sorge zu tragen, dass sie deren wirtschaftliche Verhältnisse erfährt, wie dies hier grundsätzlich in Nr. 8 der Kreditverträge auch geschehen ist (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 8.3.2006 - 14 U 18/05, m. w. N., OLGReport 2007, 52, Tz. 39 zitiert nach juris).

cc) Gegen ihre Verpflichtung zur Vorlage zeitnaher Unterlagen, die eine objektive Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse zuließen, haben die Kläger nachhaltig und beharrlich verstoßen. Die Beklagte hat - wie oben dargelegt - mindestens seit März 2004 wiederholt und dringend und zum Teil unter Fristsetzung derartige Unterlagen angefordert. Der Umstand, dass die Aufforderungen "mit einfachem Brief" versandt worden sind, ändert nichts an dem Gewicht der Aufforderungen zur vertragsgemäßen Vorlage zeitnaher Vermögensunterlagen (BGH Urt. v. 01.3.1994 - XI ZR 83/93, NJW 1994, 2154 = WM 1993, 838, Tz. 13 zitiert nach juris). Die Kläger haben darauf nicht entsprechend reagiert und sich auch nicht um die angeforderten Unterlagen bemüht.

Dass die Beklagte schließlich auf die unzureichende Antwort der Kläger auf ihre Kündigungsandrohung mit dem Ausspruch der Kündigung reagierte, ist nicht zu beanstanden. Dabei würde es auch keine Rolle spielen, wie hoch der Kontosollstand in diesem Zeitpunkt war.

dd) Die Kläger wenden ein, die Bilanzen seien jährlich der Beklagten übersandt worden (Bl. 289), dies sei mehr, als § 18 KWG fordere, die Beklagte sei nicht berechtigt, Unterlagen zu fordern. Dem ist unter Bezugnahme auf die soeben zitierte Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit muss der Darlehensnehmer seine Vermögensverhältnisse offenlegen (Bunte, aaO. § 24 Rn. 31). Hierzu genügt in der Regel die alleinige Übersendung einer Bilanz, die nur die Vermögenslage für einen vergangenen Zeitraum abbildet, nicht. Gerade angesichts der offensichtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Kläger und der damit einhergehenden Einstellung der Beitragszahlungen für die Lebensversicherung bei der B hatte die Beklagte ein gesteigertes akutes und berechtigtes Interesse, über die aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Kläger unterrichtet zu werden.

Wie aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.11.2003 (Anl. B 2 = BB 16) ersichtlich ist, waren für diese Zahlungseinstellung ausschließlich wirtschaftliche Gründe verantwortlich. Die Kläger bewarben sich damals um weitere Kreditmittel, was die Beklagte ablehnte; sie bot aber als Beitrag zur Überbrückung der Ertragsausfälle eine Tilgungsaussetzung von 5.112,92 Euro für das Darlehen Nr. ... 4 per 30.12.2003 und eine Zustimmung zur Beitragsfreistellung hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. ... bis 30.11.2004 an. Da die Beklagte mit diesem und folgenden Schreiben die Kläger nachdrücklich auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hinwies, hätte es auch im eigenen Interesse der Kläger gelegen, offen zu legen, welche Maßnahmen sie dagegen ergriffen hatten.

Die Kläger haben keinen Grund dafür angegeben, warum sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - über die am 18.11.2004 erfolgte Vorlage der (letzten) Jahresbilanz für den Zeitraum vom 01.7.2002 bis 30.6.2003 hinaus - nicht offengelegt haben. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Vor allem war eine Offenlegung den Klägern nicht unzumutbar.

Die Beklagte, die wegen dieses Verhaltens ihr Kreditrisiko vor allem im Hinblick auf das Darlehen Nr. ..., dessen Tilgung durch die besagte Lebensversicherung abgesichert werden sollte, nicht mehr beurteilen konnte, hat deshalb die Kredite wirksam fällig gestellt.

b) Hinzu kommt, dass die bereits erwähnte Einstellung der Beitragszahlungen an die B im Zusammenhang mit der Einstellung sämtlicher nach dem 31.12.2004 fälliger Zahlungen einen selbständigen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellt.

aa) Nach Nr. 26 Abs. 2 AGB-... ist die ... zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des anderen Vertragspartners die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dies ist für die ... insbesondere der Fall, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten - gefährdet wird, wofür beispielhaft u.a. folgende Umstände sprechen können:

a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder erklärt, die Zahlungen einstellen zu wollen;

b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Aufforderung nicht fristgemäß nachkommt;

c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.

Nr. 26 Abs. 2 AGB-... entspricht im Grunde dem bereits vor Einführung der gesetzlichen Regelung des § 314 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die außerordentliche Kündigung von Darlehensverträgen: Diese können als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen (vgl. nur BGH Urt. v. 05.3.1981 - III ZR 115/80 m.w.N., NJW 1981, 1666 Tz. 16 zitiert nach juris).

Bei allen wichtigen Kündigungsgründen bedarf es stets einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (vgl. BGH Urt. v. 05.3.1981 - III ZR 115/80, a.a.O. Tz. 18 m.w.N., zitiert nach juris). Eine solche Abwägung setzt auch Nr. 26 Abs. 2 AGB-... voraus, wonach die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen sind.

Als wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung hat die Rechtsprechung etwa eine mangelnde Sicherung, einen Zins- und/oder Tilgungsverzug und einen dadurch ausgelösten Eigenbedarf des Gläubigers oder eine wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 05.3.1981 - III ZR 115/80 m. w. N., aaO. Tz. 17 f. zitiert nach juris). Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Darlehensnehmer jede Zinszahlung eingestellt hat (BGH Beschl. v. 12.7.1984 - III ZR 32/84, WM 1984, 1273, Tz. 2 zitiert nach juris) oder wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers unmittelbar droht (BGH Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 50/02, NJW 2003, 2674, Tz. 17 f., zitiert nach juris). Diese Gefahr besteht, wenn die flüssigen Zahlungsmittel der Kläger zur Erfüllung der zum Kündigungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten (BGH a.a.O.).

Des weiteren wird etwa ein Kündigungsgrund bei erheblicher Überschreitung eines Überziehungskredits über einen längeren Zeitraum bejaht, wenn der Schuldner den Schuldsaldo innerhalb des ihm zum Ausgleich gesetzten Zeitraums weder ausgeglichen noch sich mit der Bank zur Klärung seiner finanziellen Möglichkeiten in Verbindung gesetzt hat (BGH Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 39/76, WM 1978, 234 Tz. 47 ff., 62, 65 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 12.9.1990 - 31 U 102/90, NJW-RR 1991, 242 = WM 1991, 402, Tz. 10 zitiert nach juris; s. a. Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl., § 79 Rn. 165).

bb) Berücksichtigt man die Situation zum Zeitpunkt der ersten Kündigung am 25.01.2005, so war der Sollsaldo auf dem Kontokorrentkonto Nr. ..., der sich zum 31.12.2004 auf 1.133,49 Euro belief (siehe Anl. K 23), nicht derart gravierend, dass dies - auch unter Berücksichtigung der Dauer der Unterdeckung - allein eine außerordentliche Kündigung der Geschäftsverbindung gerechtfertigt hätte.

(1) Auch der Umstand, dass die geringe Höhe des Saldos auch auf den von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnungen gegen eingehende Kontogutschriften beruht, ändert hieran nichts. Denn der Ausgleich von Sollständen durch Gutschriften stellt im Rahmen eines Kontokorrentkontos keine ungewöhnliche Maßnahme dar.

Hierbei handelt es sich um folgende Beträge:

01.10.2004 (Anl. B 8):5.301,03 Euro08.10.2004 (Anl. B 9)124,84 Euro25.10.2004 (Anl. B 11)820,00 Euro02.11.2004 (Anl. B 12)4.803,81 Euro        11.049,68 Euro(2) Auch bestand kein Tilgungsrückstand beim Darlehen Nr. ... 4 (Anl. K 7), da es im Jahr 2001 unstreitig zu einer Tilgungsaussetzung kam, während die übrigen Raten in Höhe von 5.112,92 Euro bis einschließlich Dezember 2004 gezahlt worden sind.

(3) Beim Darlehen Nr. ... 2 (Anl. K 8) gab es ebenfalls keinen Tilgungsrückstand. Der Tilgungsbetrag von 6.875,00 DM (= 3.515,13 Euro) war erstmals am 30.12.2004 fällig und wurde am 31.12.2004 vom Girokonto Nr. ... abgebucht. Dementsprechend ist der von der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 15.01.2005 ausgewiesene Restsaldo dieses Darlehens von 52.726,98 Euro gegenüber dem Darlehensbetrag von 110.000 DM (= 56.242,11 Euro) um diesen Tilgungsbetrag vermindert.

cc) Offen war allerdings die Rückführung des Darlehens Nr. ... 7 (Anl. K 7).

Die Rückzahlung dieses Darlehens über 200.000 DM (Anl. K6) sollte durch die neu abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ... bei der B erfolgen.

(1) Soweit aus den vorgelegten Schreiben der B ersichtlich, gab es mindestens seit der ersten Hälfte des Jahres 2003 Schwierigkeiten mit der Prämienzahlung, so dass Beitragsrückstände aufliefen. Zum 23.12.2003 betrug der Rückstand 2.020,60 Euro (Anl. BB 14). Daraufhin kündigte die B den Lebensversicherungsvertrag mit der Maßgabe, dass die Versicherung umgestellt werde, sofern sich eine beitragsfreie Versicherungssumme ergebe (vgl. Schreiben der B vom 02.01.2004 an die Beklagte, Anl. BB 14), und stellte die Lebensversicherung aufgrund Mahn- und Kündigungsverfahrens seit dem 01.12.2003 beitragsfrei. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Beiträge bis einschließlich 01.8.2003 bezahlt waren (vgl. Schreiben vom 24.7.2008, Anl. BB 15).

Die Kläger behaupten zu Unrecht, dass aufgrund der Beitragsfreistellung bis einschließlich November 2004 die Beiträge nicht fällig gewesen seien. Die Beitragsfreistellung durch die B erfolgte, wie aus o.g. Schreiben ersichtlich, allein wegen des Beitragsrückstandes aufgrund des Mahn- und Kündigungsverfahrens.

(2) Die Kläger können sich erst recht nicht darauf berufen, die Beklagte sei mit der Beitragsfreistellung einverstanden gewesen.

Eine unbedingte Zustimmung hierzu hat die Beklagte gegenüber den Klägern nicht erteilt. Die Beklagte bot zwar mit Schreiben vom 13.11.2003 (Anl. B 2 = BB 16) als Beitrag zur Überbrückung der Ertragsausfälle an, die Tilgung von 5.112,92 Euro für das Darlehen Nr. ... 4 per 30.12.2003 auszusetzen und der Beitragsfreistellung von Lebensversicherung Nr. ... 7 bis 31.11.2004 in Höhe von 4.848 Euro zuzustimmen. Dazu bat sie, die beigefügte Erklärung zu unterschreiben und an sie zurückzusenden. Gleichzeitig wies sie aber auf einen erforderlichen Verkauf weiterer Grundstücke zur Entschuldung des Betriebes hin der Kläger hin.

Mit Schreiben vom 08.3.2004 (Anl. B 3 = BB 8) wies die Beklagte die Kläger auf die unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung hin, auf das weitere Ansteigen der Kreditinanspruchnahmen auf den Girokonten, auf die Gesamtverschuldung sowie darauf, dass "die Lebensversicherung Nr. ... 7" (Anm.: gemeint ist wohl die das Darlehen Nr. ... betreffende Lebensversicherung Nr. ...) inzwischen beitragsfrei gestellt und eine tragfähige Basis für die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Unternehmung nicht mehr darstellbar sei.

Die in der Folgezeit geführte Korrespondenz führte jedoch zu keiner Einigung über die von der Beklagten unterbreiteten Vorschläge zur Rückführung des Darlehens Nr. ... mittels einer monatlichen Annuität in Höhe von 750 Euro und der Überziehungen auf den Konten Nr. ... und ... sowie zur Begleichung der gestundeten Tilgungsbeträge.

(3) Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Denn die Kläger selbst räumen die Nichtzahlung der auch unter Berücksichtigung des o.g. Angebots der Beklagten geschuldeten Lebensversicherungs-Beiträge für Dezember 2004 und Januar 2005 ein.

Die von ihnen vorgebrachte Begründung, sie wollten sich gegen die Konstruktion der ungünstigen Finanzierung, nämlich eine Tilgung des Darlehens über die Lebensversicherung und gegen den falschen Sollsaldo auf dem Girokonto wehren, ist nicht geeignet, die unterlassenen Beitragszahlungen zu rechtfertigen.

(3.1.) Die Kläger sind der Ansicht, durch die Beklagte fehlerhaft beraten worden zu sein, da diese die Kläger nicht über Nachteile und Risiken der Vertragsverbindung von Kredit und Lebensversicherung aufgeklärt habe. Hierdurch sei ihnen ein Schaden in Höhe von rund 6.000 DM entstanden. Deshalb schulde die Beklagte den Klägern Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 03.4.1998 - XI ZR 261/89). Hiermit machen die Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Ein den Verzug der Beitragszahlungen zur Lebensversicherung ausschließendes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Kündigungen steht den Klägern jedoch nicht zu.

Es fehlt schon am Anspruch der Kläger. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwar grundsätzlich ein Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich aufgewendeten Kosten und den Kreditkosten, die bei Abschluss eines Ratenkreditvertrages - mit einer Restschuldversicherung - zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären, in Betracht (BGH, Urt. v. 03.4.1998 - XI ZR 261/89 Tz. 26 f. zitiert nach juris): Der BGH (aaO Tz. 13 f.) schränkt dies aber auf den Verbraucherkredit ein, mit dem der persönliche Konsum von Gütern und Dienstleistungen finanziert oder Vorkredite abgelöst werden sollen, die diesem Zweck dienen. Ein derartiger Verbraucherkredit liegt hier nicht vor, da es sich um Kredite zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger handelt. Unter den Unternehmerbegriff des BGB wie des VerbrKrG fallen auch Landwirte (Palandt/Ellenberger, 68. Aufl. § 14 Rn. 2).

Unabhängig hiervon wäre die Gegenseitigkeit der beiderseitigen Ansprüche, die in § 273 Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird, nicht gegeben. Die vertragliche Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Beiträge für die Lebensversicherung ergibt sich unmittelbar aus dem mit der B abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Auch wenn dieser zur Sicherung und Tilgung des Darlehens dient und die Leistungsansprüche der Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte abgetreten worden sind, berechtigt ein eventueller Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte nicht zur Zurückbehaltung der an die B zu leistenden Lebensversicherungsbeiträge.

(3.2.) Die Geltendmachung des auf die Falschberatung ebenso wie des auf den falschen Sollsaldo des Girokontos gestützten Zurückbehaltungsrechts scheitert auch daran, dass es gegenüber der Beklagten vor der Kündigung vom 12.01.2005 nicht ausgeübt worden ist. Zwar kann die Leistungsverweigerung auch stillschweigend erklärt werden. Jedoch muss der Wille, nach § 273 BGB zurückzubehalten, im Hinblick auf das Abwendungsrecht des Gläubigers gemäß § 273 Abs. 3 BGB so kundgetan werden, dass der Gläubiger von seiner Befugnis zur Abwendung Gebrauch machen kann (MünchKommBGB/Krüger, § 273 Rn. 88). Dieser Kundgabe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abwendung der Einrede durch den Gläubiger nicht in Frage steht (BGH Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 118/71, NJW 1973, 1234, Tz. 23 zitiert nach juris). Eine solche rechtzeitige Kundgabe durch die Kläger fehlt.

Vorprozessual ist dieses behauptete Zurückbehaltungsrecht von den Klägern gegenüber der Beklagten in keiner Weise angeführt worden. Es kann in diesem Zusammenhang nicht angenommen werden, dass die Kläger mit der Einstellung der Beitragszahlung konkludent das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt haben, weil dafür keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Die Kläger haben das behauptete Zurückbehaltungsrecht erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht. Die Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt führte nicht dazu, dass die Wirkungen des Verzuges mit den Beitragszahlungen rückwirkend entfielen. Denn erforderlich ist, dass der Schuldner seine Leistung Zug um Zug anbieten muss (vgl. BGH Urt. v. 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, WM 1972, 215). Da es auch an dieser Voraussetzung mangelt, muss nicht vertieft werden, ob mit einer möglichen Beseitigung des Verzuges auch die Wirkungen der Kündigungen der Beklagten entfallen (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 11.6.2008 - 3 U 211/07, Tz. 41 zitiert nach juris).

(4) Mit der Beitragsfreistellung der Lebensversicherung und der dadurch nicht mehr erreichbaren ursprünglich vereinbarten Lebensversicherungssumme wurde die Sicherheit für das Darlehen Nr. ... über 200.000 DM (Anl. K6), das am 30.6.2019 zur Rückzahlung fällig war, erheblich eingeschränkt. Die Einstellung der Beitragszahlungen auf die Lebensversicherung bedeutete hier zugleich eine Einstellung der Tilgungsleistungen. Es ist anerkannt, dass der wiederholte Verzug mit Zins- und Tilgungsraten einen wichtigen Grund zur Kündigung des Darlehensvertrags darstellen kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. § 490 Rn. 19). Diese mit der ausbleibenden oder gefährdeten Rückführung des Kredits im Zusammenhang stehende schwerwiegende Pflichtverletzung macht für die Beklagte die Vertragsfortsetzung im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB unzumutbar (Bruchner/Krepold a.a.O. § 79 Rn. 165).

Da die Kläger ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht mehr erfüllen konnten, lagen zudem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Forderungen der Beklagten unmittelbar ausfallgefährdet waren. Die Beklagte als Gläubigerin war nicht gehalten, sich auf die vermeintlich werthaltigen Sicherungsgegenstände verweisen zu lassen und trotz des bereits seit längerem bestehenden finanziellen Engpasses weiter zuzuwarten, bis ein Ausfall tatsächlich eintreten würde. Vielmehr war sie zum Schutz ihrer eigenen wirtschaftlichen Belange berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu kündigen (vgl. hierzu auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 11.6.2008 - 3 U 211/07, Tz. 27 zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls in der Zusammenschau mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs der Kläger und deren mangelnden Kooperation bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung zur fristlosen Kündigung der Geschäftsverbindung.

c) Auch der Umstand, dass die Rückstände der Kläger sich nach der Kündigungserklärung der Beklagten weiter erhöht haben, kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Kündigung berechtigt war, berücksichtigt werden (BGH Urt. v. 01.10.1987 - III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 763 = WM 1988, 195, Tz. 27 zitiert nach juris). Denn solche erst nach der Kündigung entstandene Gründe können zu ihrer Rechtfertigung herangezogen werden, wenn der Kündigende - wie hier durch zweimalige Wiederholung des Ausspruchs der Kündigung - zu erkennen gibt, an der Kündigung festhalten und sie nunmehr auch auf diese Gründe stützen zu wollen, und wenn schutzwürdige Interessen des Vertragspartners dem nicht entgegenstehen (BGH a.a.O. Tz. 27).

Im Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung vom 12.01.2005 wären monatlich folgende Zahlungen fällig geworden:

- Darlehen Nr. ... 3:

? monatliche Zinszahlung in Höhe von 123,60 Euro

- Darlehen Nr. ... 7:

? monatliche Zinszahlung in Höhe von 464,42 Euro

? zusätzlich Zahlung des Lebensversicherungsbeitrags von monatlich 404,12 Euro

? alternativ jedenfalls monatliche Annuität in Höhe von 550,00 Euro laut Schreiben der Beklagten vom 21.4.2004 (Anl. B 5)

- Darlehen Nr. ... 4: monatliche Zinszahlung in Höhe von 272,68 Euro

- Darlehen Nr. ... 2: monatliche Zinszahlung in Höhe von 194,64 Euro

Zahlungen durch die Kläger hierauf erfolgten bis heute nicht mehr. Auf dem Konto Nr. ... gingen allerdings in der Folgezeit noch Zahlungen von Dritten in Höhe von 410,99 Euro ein. Außerdem konnte sich die Beklagte in Höhe von 5.838,56 Euro aufgrund von Pfändungsmaßnahmen befriedigen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2005, Seite 9 = Bl. 27 d.A.).

Das Verhalten der Kläger ist zudem insoweit widersprüchlich. Da sie von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgegangen sind, hätten sie ihren Zahlungsverpflichtungen weiter nachkommen müssen. Eine Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen oder ein Zurückbehaltungsrecht stand ihnen demgegenüber nicht zu (vgl. unten).

3. Soweit sich die Kläger auf eine ausreichende Sicherung oder sogar Übersicherung der Beklagten berufen, stünde eine solche der fristlosen Kündigung nicht entgegen.

Die Frage der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten spielt im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung nur dann eine Rolle, wenn diese (allein) auf eine Vermögensverschlechterung gestützt wird, was vorliegend nicht der Fall ist (s.o.).

4. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, dass ein solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. BGH Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 50/02, NJW 2003, 2674, Tz. 26 zitiert nach juris; Bunte, a.a.O. § 24 Rdn. 19; Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 627 Rn. 7), hat die Beklagte nicht zur Unzeit gekündigt.

Vor allem handelte es sich bei der Beitragszahlungseinstellung nicht um eine nach der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kläger ganz unerwartete, auf eine augenblickliche ungünstige Verfassung des Marktes zurückzuführende und voraussichtlich vorübergehende Schwäche ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, hat sich die wirtschaftliche Lage der Kläger seit mehreren Jahren verschlechtert. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur teilweisen Schuldenrückführung hatten sie bereits den Viehbestand und ein Hausgrundstück veräußern müssen. Die Kläger hatten jedenfalls aus Sicht der Beklagten, der außer den Jahresabschlüssen keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden waren, aus denen sich belastbare Aussagen über eine positive Entwicklung des Betriebes ergeben hätten, keinen Anlass, mit einer durchgreifenden Besserung ihrer Lage zu rechnen.

Die Beklagte hat bei der Aufhebung der Geschäftsverbindung die von ihr angemessen mit zu berücksichtigenden Interessen der Kläger nicht vernachlässigt. Insbesondere hat die Beklagte nicht etwa für die Kläger unvorhersehbar sofort zum Mittel des endgültigen sofortigen Geschäftsabbruchs gegriffen. Denn in den schon erörterten Schreiben vor allem im März 2004 und in den Folgemonaten hat die Beklagte den Klägern deutlich vor Augen geführt, dass sie eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung in der bisherigen Weise als für sie nicht tragbar ansehe. Sie hat den Klägern wiederholt schriftlich ausdrücklich mitgeteilt, dass sie ohne eine Einigung über die Rückführung des Darlehens Nr. ... 7 und der Überziehungen auf den Konten Nr. ... und ... sowie die Begleichung der gestundeten Beträge auf Darlehen nicht bereit sei, das Kreditengagement fortzuführen (vgl. zum Ganzen BGH Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 50/02, NJW 2003, 2674, Tz. 17 zitiert nach juris).

Die Kläger haben auch keine Umstände für eine Kündigung zur Unzeit dargelegt, etwa dass sie ein Sanierungskonzept ihrer finanziellen Situation verfolgen würden, das durch den Kündigungsausspruch vereitelt worden wäre (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.1990 - 31 U 102/90, NJW-RR 1991, 242 = WM 1991, 402, Tz. 10 zitiert nach juris).

II.

Die Zwangsvollstreckung aus den drei streitgegenständlichen Grundschulden über 92.032,53 Euro ist von den Klägern zu dulden, denn die wirksame fristlose Kündigung vom 12.01.2005 führte gemäß Nr. 26 Abs. 3 AGB-... zur sofortigen Fälligkeit der auf den streitgegenständlichen Konten offenen Beträge. Demgemäß hat die Beklagte eine fällige Gesamtforderung in einer Größenordnung von 265.000,00 Euro (siehe Anl. K 23).

1. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Darlehen Nr. ... (siehe Anl. K 5) über 100.000,00 DM, das am 12.01.2005 noch mit 27.725,23 Euro valutiert war, durch die Tilgungsleistungen aus den Lebensversicherungen am 01.08.2007 mit 10.189,65 Euro (Anl. KK 10) und am 01.11.2007 mit 19.876,00 Euro (Anl. KK 11) zurückgeführt wurde, verbleibt noch eine fällige Forderung der Beklagten in einer Größenordnung von 238.000,00 Euro. Auch wenn man hiervon die von den Klägern behauptete Gegenforderung von 136.220,09 Euro (s. Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.10.2007, Bl. 146 d.A.) in Abzug bringt, beläuft sich die Forderung der Beklagten immer noch auf etwa 102.000,00 Euro; die Forderung der Beklagten ist also höher als der durch die streitgegenständlichen Grundschulden gesicherte Anspruch in Höhe von 92.032,53 Euro (siehe Anl. K 1).

Der Einwand der Kläger, diese maximal in Höhe von 102.000 Euro zugunsten der Beklagten bestehende Restschuld rechtfertige keine Versteigerung, sondern allenfalls eine Zahlung, wie sie von den Klägern mehrfach angeboten worden sei, nämlich in annuitätischen Darlehensraten mit Zins und Tilgung in Höhe von monatlich rund 510 Euro (Bl. 292 d.A.) ist unbehelflich. Denn aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung sind die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten sofort fällig und zu erfüllen. Das Ratenzahlungsangebot stellt gerade keine ausreichende Erfüllung des Anspruchs der Beklagten dar.

Die Übernahme der persönlichen Haftung der Kläger in den notariellen Urkunden (Anl. K 30 und K 31) über insgesamt 121.176,18 Euro ist angesichts der Vermögensverhältnisse der Kläger ohne Wert.

2. Entgegen der Ansicht der Kläger ermäßigt sich der Zinssatz der Darlehen nicht wegen einer nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz. § 4 VerbrKrG ist nämlich nicht anwendbar bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG).

3. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Kläger, dass die Beklagten seit der Kündigung der Geschäftsverbindung zu hohe Zinsen, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, beanspruche. Zu Unrecht berufen sich die Kläger insoweit auf eine Entscheidung des OLG Schleswig (Urt. v. 20.6.2002 - 5 U 86/01, ZIP 2002, 1575, Tz. 31 zitiert nach juris), wonach gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB ein hypothekarisch gesicherter Kredit nur mit 2,5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Denn dies gilt nur im Anwendungsbereich dieser Vorschrift, dem Verbraucherdarlehen. Um ein solches handelt es sich hier nicht.

III.

Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

1. Die Kläger behaupten, die "finanzielle Schieflage", die Ursache für die Kündigung ist, sei auf Fehler der Beklagten zurückzuführen, nämlich auf fehlerhafte Wertstellungen auf dem Girokonto, auf unrichtige Zinsansprüche sowie auf die Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren. Dadurch habe die Beklagte den Klägern erhebliche Liquidität von deren Girokonto entzogen. Das Kontokorrentkonto Nr. ... wäre bei richtiger Wertstellung sowie zeitnaher und konformer Zinsanpassung von ca. Anfang 1988 bis ca. Mitte 1990, von ca. Mitte 1992 bis Ende 1992, von ca. Mitte 1993 bis ca. Ende 1994 und ab ca. Mitte 1995 bis 2005 im durchgängigen Haben bzw. innerhalb der von der Sparkasse vorgegebenen Kreditlinie geblieben und störungsfrei gelaufen; dadurch wären die Kläger in der Lage gewesen, die Darlehenszinsen zu bezahlen und die Versicherungsbeiträge als Tilgungsmedium aufzubringen.

Durch die fehlerhafte Kontoführung des Kontokorrentkontos Nr. ... sei den Kläger ein Schaden entstanden (Anl. KK 2)

- wegen unrichtiger Wertstellungen in Höhe von etwa 13.600,00 Euro,

- wegen fehlerhafter Zinsanpassung und überhöhter Zinsen in Höhe von etwa 59.000,00 Euro,

- wegen vom Kreditinstitut gezogener Nutzungen in Höhe von etwa 51.600,00 Euro,

- wegen Gutachterkosten in Höhe von 14.234,26 Euro (Anl. KK 20 Seite 2).

Statt eines Saldos bei Kündigung am 12.01.2005 von 265.639,86 Euro habe der Privatsachverständige E nur einen Gesamtsaldo von 192.608,96 Euro errechnet, so dass eine Differenz von 73.030,90 Euro bestehe. Die Beklagte habe somit die Darlehenskündigung zur Unzeit durch eigenes Verhalten und damit zur Unzeit verursacht.

2. Grundsätzlich setzt allerdings das außerordentliche Kündigungsrecht eigene Vertragstreue des Darlehensgebers voraus; insbesondere kann der Darlehensgeber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn er den Darlehensnehmer selbst treuwidrig in die Lage versetzt hat, seine Verpflichtungen nicht erfüllen zu können (BGH Urt. v. 01.10.1987 - III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 763 = WM 1988, 195, Tz. 30 zitiert nach juris).

Ob der entsprechende Vortrag der Kläger durch Bezugnahme auf das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten E hinreichend substantiiert ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Handlungen begangen hat, so ist damit weder eine Ursächlichkeit für die zur Kündigung führende finanzielle Schieflage ersichtlich noch ausreichend dargelegt.

Entscheidend für eine finanzielle Schieflage während der Darlehens- und Kontolaufzeit können nur die Positionen sein, hinsichtlich der der Beklagten schadensverursachende Handlungen im Sinne einer positiven Vertragsverletzung zuzurechnen wären. Dies gilt für unrichtige Wertstellungen ebenso wie für fehlerhafte Zinsanpassungen, die zusammen einen Betrag von rund 73.000 Euro ausmachen.

Dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen liegt hingegen keine schadensverursachende Vertragspflichtverletzung zugrunde. Ein solcher Anspruch kann dem Grunde nach (lediglich) auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB gestützt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, Tz. 16 zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 15.02.2000 - XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637, Tz. 19 zitiert nach juris).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen beliefen sich die unrichtigen Wertstellungen und die fehlerhaften Zinsanpassungen auf einen Zeitraum von über 25 Jahre, nämlich von Ende Mai 1979 bis Januar 2005. Im Mittel beläuft sich somit der jährliche Fehlbetrag auf rund 2.900 Euro. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden - hierfür spricht weder eine allgemeine Lebenserfahrung noch gar der Beweis des ersten Anscheins -, dass die Kläger diese Beträge konsequent dazu verwendet hätten, ihre Darlehensverbindlichkeiten zurückzuführen oder hiermit gar gewinnfördernde Betriebsinvestitionen zu tätigen. Ebenso gut hätten diese Beträge in die allgemeine Lebensführung der Kläger einfließen können.

Die Kläger berufen sich insoweit vergeblich auf das Urteil des BGH vom 06.7.2004 (XI ZR 254/02, NJW 2004, 3779). Dort (Tz. 16 zitiert nach juris) wird ausgeführt, dass der Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt, und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt. Ein solcher Fall könne auch dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners dadurch herbeiführt, dass es pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks (in Höhe von 171.790,16 DM) verweigert, obwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredits gehalten hätte.

Die der Beklagten von den Klägern vorgeworfenen Handlungen sind hiermit in keiner Weise vergleichbar.

Aufgrund Antrags des Scheckeinreichers war dort letztlich das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden, so dass die Kausalität der Verweigerung der Bank für den Bürgschaftsfall offenkundig gegeben war und dies außerdem für die Bank auch vorhersehbar war (vgl. BGH a. a. O. Tz. 21).

Abgesehen von der Frage der Ursächlichkeit fehlt es im vorliegenden Verfahren auch an der Vorhersehbarkeit der der Beklagten vorgeworfenen Handlungen für den Eintritt der finanziellen Schieflage der Kläger. Selbst wenn man die Ursächlichkeit unterstellen würde, träfe die Beklagte mangels Vorhersehbarkeit keine Verantwortlichkeit für den wirtschaftlichen Zusammenbruch im Sinne einer Vorwerfbarkeit, die es rechtmissbräuchlich erscheinen lassen würde, die Kreditsicherheiten zu realisieren.

Hinzu kommt folgendes: Die fristlose Kündigung stützt sich im Wesentlichen auf die fehlende Auskunftserteilung über die aktuelle wirtschaftliche Situation durch die Kläger und nur im weiteren auch auf die Zahlungsrückstände. Zur Auskunftserteilung waren die Kläger aber unabhängig von der Frage der Verursachung der finanziellen Schieflage verpflichtet. Sie haben sich somit ebenfalls nicht vertragstreu verhalten, so dass fraglich ist, ob sie sich ihrerseits auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten stützen könnten (vgl. auch OLG München, Urt. v. 17.7.2008 - 19 U 1999/08, Tz. 30 zitiert nach Juris).

IV.

Einer Aufrechnung der Kläger mit einem Bereicherungsanspruch wegen eines unrichtigen Saldoanerkenntnisses (nach behaupteten fehlerhaften Buchungen) steht das nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-... zwischen den Parteien vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen.

1. Dieses Aufrechnungsverbot ist wirksam, da es nicht den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (vgl. § 307 Abs. 1 BGB), insbesondere zum Verrechnungskonto widerspricht; den Kunden wird entsprechend § 309 Nr. 3 BGB die Befugnis zugestanden, mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

Der Bereicherungsanspruch der Kläger wegen des unrichtigen Saldoanerkenntnisses ist weder unbestritten noch rechtskräftig. Sie ist auch nicht entscheidungsreif, so dass es offen bleiben kann, ob sich die Bank im Fall der Entscheidungsreife der Gegenforderung auf das Aufrechnungsverbot berufen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.1996 - 22 U 56/96, NJW-RR 1997, 757, 758; Sonnenhol, in: BuB Rn. 1/129). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 17.02.1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478, Tz. 8 ff. zitiert nach juris) soll die Beschränkung des Aufrechnungsrechts des Kunden die Banken davor schützen, dass ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen der Bank mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Steht die Gegenforderung zugleich mit der Entscheidung über die Klageforderung nach Grund und Höhe fest, werden die vom Aufrechnungsverbot geschützten Interessen der Bank nicht verletzt, wenn die Aufrechnung zugelassen wird. Daraus folgt, dass die Berufung der Bank auf den Aufrechnungsausschluss gegenüber einer Forderung treuwidrig ist, die in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie begründet ist.

Mangels Entscheidungsreife der Gegenforderung in diesem Sinne kann sich die Beklagte somit auf das Aufrechnungsverbot berufen.

2. Entgegen der Ansicht der Kläger widerspricht das Aufrechnungsverbot nicht der Kontokorrentabrede.

Zwar wird vom LG Köln (Urt. v. 17.01.2008 - 15 O 79/07, Tz. 39 zitiert nach juris) die Ansicht vertreten, wenn sowohl die Klage- als auch die Gegenforderung auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhen (dort dem Abschluss des Bonus-Swaps 2151) stelle es sich als treuwidrig dar, wenn die Klägerin sich auf das Aufrechnungsverbot beruft. Das LG Köln bezieht sich insoweit auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1956 - I ZR 101/54, WM 1956, 563, 564). In dieser hat der BGH einem vertraglichen Aufrechnungsverbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt, das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschiedenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluss treuwidrig erscheinen lasse.

Ob dieser Entscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988, 989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Die Kläger, die während der laufenden Geschäftsverbindung alle als Rechnungsabschlüsse gekennzeichneten Kontoauszüge (vgl. Anl. B 17) und Saldenmitteilungen unwidersprochen gelassen hatten, haben ihre Gegenforderungen erstmals geltend gemacht, nachdem die Beklagte die Darlehensrückzahlungsansprüche fällig gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2002 - XI ZR 160/01 Tz. 13, WM 2002, 1654).

3. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass kein Fall der Aufrechnung gegeben sei, sondern ein Fall der Verrechnung.

Zwar ist ein Girokonto grundsätzlich ein Verrechnungskonto. Nach einem Saldoanerkenntnis verbleibt den Kunden aber lediglich dieser anerkannte Anspruch; bei diesem Anspruch handelt es sich um einen auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhenden Anspruch, welcher an die Stelle der bisherigen Einzelansprüche tritt (Kümpel, a.a.O., Rn. 2.417; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O. § 47 Rn 91). Dies bedeutet, dass nach dem Anerkenntnis eines fehlerhaften Saldos der Kunde lediglich dieses Anerkenntnis gem. § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern und Neuberechnung verlangen kann; dies hat nichts zu tun mit den Verrechnungen während der jeweiligen Rechnungsperioden.

V.

Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung steht kein Zurückbehaltungsrecht der Kläger gemäß § 273 BGB mit deren Anspruch auf Neuberechnung des Girokontos oder Herausgabe der durch die behauptete unrichtige Girokontoführung erlangten Bereicherung entgegen.

1. Grundsätzlich kann im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend gemacht werden; es führt zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. § 767 Rn. 12, Stichwort "Zurückbehaltungsrecht"), wie sie nunmehr auch von den Klägern beantragt wird (Schriftsatz v. 13.3.2008, S. 7 = Bl. 191. A.).

Den Klägern steht auch im Grundsatz ein Anspruch auf Berichtigung/Neuberechnung des Kontokorrentkontos zu. Der Kunde hat nämlich bei unrichtiger Saldofeststellung gem. § 812 Abs. 2 BGB einen bereicherungsrechtlichen sowie gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 5 AGB-... einen vertraglichen Anspruch auf "Korrektur" in Form einer Zahlungsklage und einen Anspruch auf Berichtigung/Neuberechnung - und zwar unabhängig davon, ob der Girovertrag beendet ist oder nicht (Schimansky, a.a.O. § 47 Rn 94 f.; Staub/Canaris, HGB, 2004, § 355 Rn 212 ff.).

Die nach § 273 BGB erforderliche Konnexität (in weitestem Sinne) ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Hauptforderung der Beklagten beruht zwar auf dem Darlehen bzw. der Grundschuld, während die Gegenforderung der Kläger aus dem Kontokorrentkonto herrührt. Von einem einheitlichen Lebensverhältnis ist aber auszugehen, weil die Abrechnung des Darlehens über dieses Kontokorrentkonto erfolgte.

2. Dem Zurückbehaltungsrecht der Kläger steht jedoch - jedenfalls soweit sie sich auf eigene Bereicherungsansprüche oder Schadensersatzansprüche berufen - das vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen, weil sich insofern zwei Geldforderungen gegenüber stehen.

Zwar gilt das Aufrechnungsverbot der Nr. 11 Abs. 1 AGB-... nicht generell auch als Verbot eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. etwa Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Auflage, Nr. 4 AGB-Banken Rn 1). Ein vertragliches Aufrechnungsverbot schließt aber dann das Zurückbehaltungsrecht aus, wenn die Zurückbehaltung in der Wirkung einer Aufrechnung gleichsteht (BGH Urt. v. 18.10.1995 - V ZR 82/84, NJW-RR 1986, 543; BGH Urt. v. 16.6.1987 - X ZR 61/86, NJW 1987, 3254, 3255, Tz. 27 f. zitiert nach juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 273 Rn 13, 14). So ist es hier. Die Kläger, die zunächst mit einem Bereicherungsanspruch wegen angeblich unrichtiger Kontoführung aufrechneten, verwenden nun denselben Anspruch, um daraus ein Zurückbehaltungsrecht abzuleiten. Bei dieser Fallgestaltung liefe die Zulassung des Zurückbehaltungsrechts im Ergebnis auf eine nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-SpK nicht erlaubte Aufrechnung hinaus; das Aufrechnungsverbot und dessen Schutzzweck würden umgangen.

Zu berücksichtigen ist zwar, dass § 309 Nr. 2 b BGB (bzw. § 11 Nr. 2 AGBG a.F.) eine Bestimmung für unwirksam erklärt, durch die ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Demgegenüber ist ein Aufrechnungsverbot in weiterem Umfang zulässig (§ 309 Nr. 3 BGB bzw. § 11 Nr. 3 AGBG a. F.).

Diese Gesetzeslage bedeutet aber nicht, dass in Fällen, wo sich gleichartige Forderungen - wie z.B. Geldforderungen - gegenüberstehen, ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot durch Ausübung des - nicht abdingbaren - Zurückbehaltungsrechts umgangen werden könnte. In diesen Fällen gilt vielmehr nur § 309 Nr. 3 BGB. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dann wie eine Aufrechnung zu behandeln und im Fall eines vereinbarten Aufrechnungsverbots ebenfalls unwirksam (BGH Urt. v. 18.10.1995 - V ZR 82/84, NJW-RR 1986, 543; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2004, § 273 Rn 106; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2006, § 309 Nr. 2 Rn 4 m. w. N.). Dieser Auffassung waren auch die Urheber der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 7/3919, Seite 29). Denn die "Zurückbehaltung" einer fälligen Geldforderung wegen einer gleichfalls fälligen Gegenforderung auf Geld ist in Wahrheit nichts anderes als Aufrechnung (BGH Urt. v. 13.4.1983 - VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128, Tz. 18 zitiert nach juris).

3. Im Übrigen verstößt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch die Kläger gegen Treu und Glauben.

§ 242 BGB schließt das Zurückbehaltungsrecht aus, wenn der Schuldner für seinen Gegenanspruch ausreichende Sicherheiten besitzt, wenn er wegen einer unverhältnismäßigen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten will oder wenn gegenüber einer unbestrittenen Forderung ein Gegenanspruch geltend gemacht wird, dessen Klärung so schwierig und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der unbestrittenen Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert wird (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 273 Rn 17 m.w.N.).

a) Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Situation gegeben: Die Kläger behaupten eine fehlerhafte Kontoführung der Beklagten und leiten hieraus einen Bereicherungsanspruch her, zu dessen Durchsetzung sie eine Neuberechnung des Kontos beanspruchen. Selbst wenn man diesen Bereicherungsanspruch von den Forderungen der Beklagten abzieht, verbleibt - wie oben aufgezeigt - immer noch ein Anspruch für die Beklagten in Höhe von etwa 102.000,00 Euro, der die streitgegenständlichen Grundschulden in Höhe von 92.032,53 Euro übersteigt. Da diese Grundschulden nach den vorliegenden Zweckerklärungen sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Kläger sichern, kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus diesen Grundschulden betreiben wegen des Betrages, der ihr nach Aufrechnung der Beklagten verbleibt. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Kläger nunmehr diesem - rechnerisch verbleibenden - Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht auf Neuberechnung entgegenhalten könnten, obwohl der der Beklagten verbleibende Anspruch auch nach Abzug des behaupteten Gegenanspruchs der Kläger, der neu zu berechnen ist, zusteht.

Im Hinblick auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werden, dass die Beklagte insgesamt aus Titel vollstreckt, die sich auf insgesamt 213.208,74 Euro belaufen. Denn nur hinsichtlich der Vollstreckung in Grundstücke können diese Titel als werthaltig angesehen werden. Die Kläger sind den im Hinweis des Senats vom 06.10.2008 enthaltenen Ausführungen, dass die Übernahme der persönlichen Haftung der Kläger in den notariellen Urkunden (Anl. K 30 und K 31) angesichts der Vermögensverhältnisse der Kläger ohne Wert sei, nicht entgegengetreten.

Wenn eine Vollstreckung einer der Beklagten mindestens zustehenden Forderung über 102.000 Euro zwar aus Titeln über insgesamt 213.208,74 Euro betrieben wird, aber nur aus Titeln über 92.032,53 Euro - also in Höhe von 92.032,53 Euro - Erfolg versprechend sein wird, wäre es unbillig, die Vollstreckung deshalb zu blockieren, weil die Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung ein Recht entgegenhalten, das den bei der Vollstreckung in absehbarer Zeit erzielbaren Erlös der Vollstreckungsgläubigerin nicht streitig machen könnte.

b) Hinzukommt, dass ein Großteil der Ansprüche, die nach Ansicht der Kläger aus der behaupteten, fehlerhaften Kontoführung resultieren, verjährt sind.

aa) Unkorrekte Wertstellungen:

Die Bereicherungsansprüche, die die Kläger aus den behaupteten unkorrekten Wertstellungen herleiten, unterlagen - deren Bestehen unterstellt - der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.

(1) Bei den von den Klägern behaupteten unkorrekten Wertstellungen handelt es sich zwar nicht um regelmäßig wiederkehrende Fehlbuchungen der Beklagten. Vielmehr traten die (behaupteten) fehlerhaften Buchungen bei jeder einzelnen Lastschrift oder Gutschrift auf dem Girokonto auf, ohne dass diese einer zeitlichen Regel gefolgt wären.

Darauf kommt es indes nicht an. Denn im Hinblick auf die streitgegenständlichen Ansprüche würde sich eine zu früh erfolgte Lastschrift allein in einer Erhöhung des vom Kontoinhaber zu entrichteten Kreditentgeltes und eine zu spät erfolgte Gutschrift beim debitorisch geführten Girokonto allein in einer zeitlich verspäteten Herabsenkung des Kreditentgeltes bzw. bei einem im Haben geführten Girokonto in einer vorzeitigen Nutzungsmöglichkeit des entsprechenden Kapitalbetrages durch die Bank auswirken.

Die beim streitgegenständlichen Kontokorrentkonto vom Kontoinhaber zu zahlenden Überziehungszinsen wurden immer am Monatsende berechnet und sollgestellt, und zwar auch dann, wenn im Laufe des Monats eine Änderung des Zinssatzes erfolgte. Somit haben sich die unkorrekten Wertstellungen erst bei der Höhe des von der Beklagten erstellten monatlichen Zinsabschlusses ausgewirkt.

(2) Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 10.7.1986 - XI ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 181 = NJW 1986, 2564, Tz. 31 ff. zitiert nach juris; BGH Urt. v. 14.9.2004 - XI ZR 11/04, ZIP 2004, 2180, Tz. 23 zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 27.5.2008 - XI ZR 409/06, NJW-RR 2008, 1224; Tz. 12 zitiert nach juris). Soweit die Kläger zur Unterstützung einer ihrer Ansicht nach geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. wiederholt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1990 (XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352 = NJW 1991, 220 f., Tz. 10 f. zitiert nach juris) abstellen, betraf diese zum einen den Sonderfall der Zinsanteile bei Annuitätendarlehen. Zum anderen hält der Bundesgerichtshof an dieser Entscheidung ausdrücklich nicht mehr fest (BGH, Urt. v. 20.01.2009 - XI ZR 504/07, Tz. 18 zitiert nach juris).

(3) Da im Zeitpunkt jeder - unterstellt - ungerechtfertigten Zinsberechnung durch die Beklagte und damit einer überhöhten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kontoinhabers entstand und diese Zinszahlungen immer zum Monatsende erfolgten, handelt es sich hier ebenfalls um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB a.F.

Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn er von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, insbesondere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGH, Urt. v. 24.6.2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146; Tz. 11 zitiert nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Höhe der Zinsrückzahlungsansprüche veränderlich ist. Die Höhe wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. muss nicht unveränderlich sein. Die Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar gänzlich ausfallen (BGH, Urt. v. 24.6.2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.; Tz. 14 zitiert nach juris).

(4) Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche der Klagepartei, die auf Zinsüberzahlungen bis zum 31. Dezember 1997 beruhen, sind nach § 197 BGB a.F. i.V.m. § 201 Abs. 1 BGB a.F. mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt.

(5) Ansprüche, die danach entstanden sind - hier seit 1. Januar 1998 und somit am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren, unterfallen Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Die neue kürzere (dreijährige) Verjährungsfrist des § 195 BGB wird vom 1. Januar 2002 an berechnet, soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Bereicherungsgläubigerin verschoben worden ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639 = NJW 2007, 871; Tz. 18 zitiert nach juris).

(6) Läuft aber die alte vierjährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB a.F.) früher ab als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann, so endet die Verjährung mit Ablauf der alten Frist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB; s. hierzu auch BGH, Urt. v. 20.01.2009 - XI ZR 504/07, Tz. 44 zitiert nach juris). Dies gilt für die bis Ende 1999 entstandenen Bereicherungsansprüche der Kläger. Diese wären nach den alten Vorschriften mit Ablauf des Jahres 2003 verjährt, also vor frühestem Ablauf der neuen Verjährungsfrist (31. Dezember 2004), so dass die Verjährung mit Ablauf der alten Frist endete.

(7) Für die ausschließlich dem neuen Verjährungsrecht unterfallenden Ansprüche gilt folgendes:

(7.1.) Die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (BGH, Urt. v. 23.01.2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff. zitiert nach juris; Urt. v. 03.6.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 zitiert nach juris). Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (BGH, Urt. v. 29.01.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 ff. = WM 2008, 729, 732, Tz. 26 zitiert nach juris; Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 zitiert nach juris). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urt. v. 03.8.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 zitiert nach juris; Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 zitiert nach juris). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 zitiert nach juris).

(7.2.) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 jedenfalls hinsichtlich des auf unrichtige Wertstellungen gestützten Anspruchs erfüllt.

Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen hatten. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass ihnen aufgrund der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten bekannt war, dass die Wertstellung von dem Zeitpunkt der Gut- oder Lastschriften abgewichen ist und dass Überziehungszinsen berechnet wurden. Auch der von den Klägern eingeschaltete Sachverständige hatte diesbezüglich keine anderen Erkenntnisquellen. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es nicht darauf an, wann und wie die Bank Wertstellungen vornehmen muss, sondern nur darauf, wann sie dies getan hat.

Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage im o.g. Sinn lag zum 1. Januar 2002 nicht vor, da die von den Klägern beanstandete Wertstellungspraxis vom Bundesgerichtshof bereits im Januar 1989 als unangemessen und treuwidrig beanstandet wurde (BGH, Urt. v. 17.01.1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 265 = NJW 1989, 582, Tz. 21 ff, zitiert nach juris; BGH Urt. v. 06.5.1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316, = NJW 1997, 2042, Tz. 10 ff, zitiert nach juris).

(7.3.) Dies hat zur Folge, dass für die von Anfang 2000 bis Ende 2001 entstandenen Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. am 1. Januar 2002 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endete, während die im Laufe des Jahres 2002 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 verjährten.

Die Kläger machten erstmals Feststellungsansprüche wegen fehlerhafter Kontenführung der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2006, der am selben Tag per Telefax beim Landgericht einging, gerichtlich geltend. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche bis Ende 2002 entstandenen Rückerstattungsansprüche, soweit sie auf behaupteter unrichtiger Wertstellung beruhen, verjährt. Nicht verjährt sind somit lediglich solche Ansprüche, die ab 1. Januar 2003 bis zum Ende des Kontokorrentverhältnisses entstanden sind.

(8) Auch der Umstand, dass die Verjährung der Einzelposten eines Kontokorrents analog § 202 BGB a.F. (bzw. § 205 BGB n.F.) gehemmt ist, solange die Kontokorrentbindung besteht (vgl. Schimansky, a.a.O. § 47 Rn. 76 m.w.N.), hilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Denn der auf - unterstellt - unrichtigen Wertstellungen beruhende, monatlich entstehende Bereicherungsanspruch ist nicht in das Kontokorrent eingestellt worden. Eine Saldierung dieses Anspruchs konnte daher nicht erfolgen. Ist der Saldo ohne eine einzustellende Forderung anerkannt, muss der Gläubiger in der für die Forderung geltenden Verjährungsfrist das Anerkenntnis zurückfordern und die Forderung geltend machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.02.1969 - II ZR 30/65, BGHZ 51, 346, 348; s.a. BGH Urt. v. 02.11.1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 27 f. = NJW 1968, 33, Tz. 7 zitiert nach juris). Die Kontokorrentabrede hat hinsichtlich der Verjährung der jeweiligen Einzelforderung nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss derjenigen Rechnungsperiode eintritt, in der der Anspruch hätte in das Kontokorrent eingestellt werden müssen (BGH, Urt. v. 17.02.1969 - II ZR 30/65, a.a.O.). Mit dem Wesen des Kontokorrents, das für klare Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien sorgen soll, ist es nicht vereinbar, dass nicht gebuchte Forderungen durch eine unbegrenzte Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden könnten (so auch LG Köln, Urt. v. 05.11.2003 - 13 S 11/03, Tz. 33 zitiert nach juris).

Somit begann die vierjährige Verjährungsfrist jeweils mit den periodischen Rechnungsabschlüssen und war entsprechend den obigen Darlegungen für bis Ende 2002 eventuell entstandene Rückerstattungsansprüche abgelaufen.

bb) Fehlerhafte Zinsanpassungen und überhöhte Zinsen

Dieselben Verjährungsgrundsätze gelten für die auf fehlerhafte Zinsanpassungen und überhöhte Zinsen gestützten Ansprüche der Kläger, die ebenfalls jeweils zum Monatsende entstanden wären. Soweit diese bis Ende 1999 entstanden sind, also nach den Überleitungsvorschriften dem alten Verjährungsrecht unterfallen, sind sie auf jeden Fall verjährt (s.o. aa) (6)). Soweit solche Ansprüche ausschließlich dem neuen Verjährungsrecht unterfallen, braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden, ob eine Kenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen vorgelegen hat. Denn selbst wenn man dies verneint, unterfällt der Großteil der auf fehlerhafte Zinsanpassungen und überhöhte Zinsen gestützten Ansprüche der Verjährung.

cc) Herausgabe der gezogenen Nutzungen:

Wie bereits ausgeführt (s.o. B. III. 2.), handelt es sich hier um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Dieser unterliegt denselben Verjährungsgrundsätzen wie die unter aa) und bb) genannten Ansprüche.

Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn er, wie hier, auf die Herausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf Rückstände von Zinsen im Sinne des § 197 BGB a.F. Er fällt aber - ähnlich wie in regelmäßigen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen - deshalb in den Anwendungsbereich des § 197 BGB a.F., weil er auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist. Gemeint sind damit unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 197 BGB a.F., der eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern will, alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben. Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Verpflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die gezogenen Zinsnutzungen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben (BGH Urt. v. 15.02.2000 - XI ZR 76/96, NJW 2000, 1637 = WM 2000, 811, Tz. 19 zitiert nach juris).

Hinsichtlich des Eintritts der Verjährung gilt das gleiche wie oben unter bb), so dass jedenfalls die bis Ende 1999 entstandenen Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen verjährt sind.

dd) Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass nur ein geringer Bruchteil der geltend gemachten Gegenansprüche der Kläger aus der behaupteten fehlerhaften Kontoführung nicht verjährt ist, so dass hierauf bzw. auf einen Neuberechnungsanspruch zur genauen Ermittlung solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nicht gestützt werden kann.

Ob den Klägern - wie sie unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH (Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 311; Tz. 23 zitiert nach juris; BGH Urt. v. 20.01.2009 - XI ZR 487/07, Tz. 25 zitiert nach juris), des OLG Brandenburg (Beschl. v. 05.7.2006 - 3 W 39/06, OLGReport 2006, 689) und des Thüringer OLG (Urt. v. 19.4.2005 - 5 U 880/04) meinen -, wenn die Bank die verlangte Neuberechnung verweigert, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber weiteren Raten zustünde, das auch ein Kündigungsrecht ausschließen würde, kann dahinstehen, da weder ein Neuberechnungsanspruch nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG noch weitere monatliche Raten streitgegenständlich sind.

VI.

Die Kläger können auch nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte - etwa mit den Ansprüchen auf Erstattung der Gutachterkosten E in Höhe von 11.592,46 Euro (Anspruchsgrundlage: § 286 BGB/PVV) oder dem durch eine Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung für das Darlehen ... 7 oder wegen dabei erfolgten Provisionszahlungen entstandenen Schaden - aufrechnen. Auch dieser Aufrechnung steht Nr. 11 Abs. 1 AGB-SpK entgegen.

Der Aufrechnung der Kläger mit Schadensersatzansprüchen wegen des angeblich erzwungenen Viehverkaufs im Jahr 2001 in Höhe von 17.177,00 Euro und 210.000,00 Euro steht überdies § 533 ZPO entgegen.

Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, also gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - mit den dort genannten Ausnahmen - die vom Erstgericht festgestellten. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann neues Vorbringen im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn dies nach den Voraussetzungen der §§ 530, 531 ZPO zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Aufrechnungserklärung stellt ein neues Verteidigungsmittel dar. Die Kläger haben zwar im Laufe des Verfahrens bereits grundsätzlich vorgetragen, die Beklagte habe ihnen die unsachgemäße Empfehlung erteilt, ihr Vieh zu verkaufen. Hierauf haben sie jedoch in der ersten Instanz keinen Antrag gestützt. Dieser Vortrag war auch sonst nicht entscheidungserheblich. Soweit die Kläger hierzu vorbringen, bereits in erster Instanz die Feststellung begehrt zu haben, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten Schaden aus fehlerhafter Kontoführung und Kündigung zu erstatten, steht dies offensichtlich nicht in ausreichendem Zusammenhang mit dem begehrten Schadensersatzanspruch wegen des Viehverkaufs.

Die Kläger können sich vor allem nicht auf § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stützen, da dies nur neues Vorbringen betrifft, das zur Stützung einer materiell-rechtlichen Lösung nötig ist, die das Erstgericht aber für unzutreffend gehalten hat, welches aber das Berufungsgericht seiner Rechtsansicht zugrunde legt (Zöller/Heßler, a.a.O. § 531 Rn. 28). Um solches Vorbringen handelt es sich bei Tatsachen, die von den Parteien nur "colorandi causa" vorgetragen werden, ohne für die zu entscheidende Rechtsfrage von Bedeutung zu sein, nicht. Auch § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist nicht einschlägig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger ohne Nachlässigkeit außer Stande waren, bereits in erster Instanz die Aufrechnung zu erklären. Eine solche muss alsbald vorgebracht werden. Zwar datiert das den Aufrechnungsbeträgen zugrunde gelegte Privatgutachten des Sachverständigen T auf den 07.12.2007; es lag den Klägern somit während des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht vor. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Kläger gehindert gewesen wären, ein solches Gutachten rechtzeitig in Auftrag zu geben, um ihre Anträge bereits in erster Instanz beziffern zu können.

Im Übrigen ist die Zulassung der Aufrechnung nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO).

Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Es kommt allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Demgemäß kann die Sachdienlichkeit im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH Urt. v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, Tz. 10 zitiert nach juris).

Der Sachvortrag zum Viehverkauf und dem hierdurch entstandenen Schaden war für die in erster Instanz gestellten Klageanträge und ist für die Prüfung der Erfolgaussichten der Berufung der Kläger nicht entscheidungserheblich. Die Zulassung der Klageänderung würde insoweit zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Eine Sachdienlichkeit ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht gegeben.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den streitgegenständlichen Grundschulden ist somit zulässig. Die Vollstreckungsgegenklage hat demnach insofern keinen Erfolg.

VII.

Die von den Klägern erhobene Einrede des § 821 BGB greift nicht durch. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus Grundschulden in Höhe von 92.032,53 Euro in die Grundstücke der Kläger und aus Grundschulden in Höhe von 121.176,18 Euro in deren persönliches Vermögen. Insgesamt liegen der Zwangsvollstreckung somit Titel über einen Gesamtbetrag von 213.208,74 Euro zugrunde, während die Beklagte Forderungen in Höhe von rund 265.000 Euro geltend macht. Die Einrede aus § 821 BGB kann allenfalls die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber der Beklagten aus den Kontokorrentkonten betreffen, soweit die Beklagte aufgrund einer (vorsorglichen) Kondizierung von Saldoanerkenntnissen durch die Kläger in Höhe der Sollsalden ungerechtfertigt bereichert wäre. Diese belaufen sich auf rund 1.300 Euro.

Die weit überwiegenden Ansprüche der Beklagten in Höhe von rund 263.700 Euro sind Ansprüche aus den genannten Darlehensverträgen, die durch die Kondizierung der Saldoanerkenntnisse nicht betroffen sind. Da diese die Vollstreckungstitel um mehr als 1.300 Euro übersteigen, hat die erhobene Einrede keine Auswirkung auf die Entscheidung.

VIII.

Die Berufung hat auch insofern keinen Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen wendet.

Zu diesem Antrag der Kläger und deren Vortrag erster Instanz hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen gemacht, worauf die Kläger im Schriftsatz vom 30.01.2007 (Bl. 83 d.A.) zu Recht hingewiesen haben. Aufgrund der ausdrücklichen Wiedergabe des entsprechenden Antrags im Tatbestand des Urteils ist zu schließen, dass das Erstgericht diesen Klageantrag nicht übersehen hat, sondern dass die Klageabweisung auch diesen Antrag umfasst.

Nach Auffassung der Kläger ist eine persönliche Haftungsübernahme zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Aus den Zweckerklärungen vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. K 26 und Anl. hinter K 28) ergibt sich jedoch, dass nicht nur die Grundschulden, sondern auch "ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung) ... zur Sicherheit für alle ... Forderungen" dient.

Die Kläger wenden zwar ein, der Hinweis auf die persönliche Haftung sei versteckt und dürftig. Nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken, AZ: 7 U 950/02, genügt jedoch ein "irgendwie gearteter Hinweis auf Übernahme der persönlichen Haftung". Ein derartiger Hinweis ergibt sich aus den notariellen Grundschuldbestellungsurkunden des Notars ... O vom 10.01.1984 (Anl. K 30) und vom 23.12.1986 (Anl. K 31). Dort wird (Anlage K 30 Ziffer IV.) die "persönliche Haftung" übernommen bzw. (Anl. K 31 Ziffer III) die Erklärung abgegeben, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Hinzu kommt, dass die Kläger die Grundschuldbestellungsurkunden nicht nur unterschrieben haben, sondern deren Inhalt ihnen durch den Notar bei der Beurkundung vorgelesen worden ist.

C.

Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 27.12.2007 (dort S. 7 = Bl. 166 d.A.) den Antrag auf Feststellung gestellt haben, dass die Beklagte den Klägern alle aufgrund der unberechtigten Kreditkündigungen, der fehlerhaften Kontenführung und des erzwungenen Viehverkaufs im Frühjahr 2001 entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

I.

Die Kläger haben zwar schon vor dem Landgericht Regensburg in erster Instanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche aus der fehlerhaften Kontoführung bisher und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Dieser Feststellungsantrag ist vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 25.01.2006 gestellt worden. Es ist unerheblich, dass dieser Antrag im Urteil keine Erwähnung findet. Der insoweit unvollständige Tatbestand wird durch das Protokoll entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO), das die Sachanträge wiedergibt (§ 297 ZPO). Dass der Feststellungsantrag im Tatbestand des landgerichtlichen Endurteils vom 27. April 2006 nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ohne Bedeutung, da hinsichtlich des mündlichen Vorbringens - wozu auch die Anträge gehören - bei einem Widerspruch zwischen Tatbestand und Protokoll das Letztere vorgeht (§ 314 Satz 2 ZPO; vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 314 Rn. 3 m.w.N.). Einer diesbezüglichen Tatbestandsberichtigung (die auch insoweit nicht beantragt wurde) bedurfte es deshalb nicht.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, jedoch offensichtlich nicht über diesen Feststellungsantrag entschieden.

Der Tenor des erstinstanzlichen Endurteils lässt aus sich heraus nicht erkennen, dass auch die Feststellungsklage abgewiesen wurde. Auch aus dem Tatbestand ergibt sich dies mangels Wiedergabe des zugrundeliegenden Feststellungsantrags nicht. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsgründe, die sich mit dem Feststellungsantrag nicht befassen.

Der Feststellungsantrag ist wertmäßig auch nicht im erstinstanzlich auf 213.280,70 Euro festgesetzten Streitwert enthalten (vgl. Beschluss vom 20.10.2006, Bl. 82 d.A.). Das Landgericht berechnete diesen aus den Werten der Vollstreckungstitel, gegen die sich die Vollstreckungsgegenklage richtete.

Auf Aufforderung des Landgerichts vom 31.01.2006 (Bl. 36 d.A.) an die Kläger, Angaben zum Streitwert der Klageerweiterung zu machen, wies die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.2006 (Bl. 47 f. d.A.) darauf hin, dass die Kläger zusätzlich die Einstellung der Zwangsversteigerung aus zwei Grundschuldurkunden beantragen, so dass wie bei den bisher streitgegenständlichen Vollstreckungen aus den anderen Grundschuldurkunden der Wert der jeweiligen Grundschuld als Streitwert anzusetzen sei. Für die zwei neuen Grundschulden ergeben sich Werte von 34.256,56 Euro (67.000,00 DM) und 86.919,62 Euro (170.000,00 DM).

Nimmt man den Wert der Grundschulden aus der Klageschrift hinzu (92.032,52 Euro = 180.000,00 DM), ergibt sich hieraus der vom Landgericht angesetzte Gesamtstreitwert von 213.208,70 Euro.

Dass dieser den Feststellungsantrag wertmäßig nicht enthält, ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass das Erstgericht diesen übersehen hat.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Erstgericht diesen Antrag versehentlich - also nicht rechtsirrig oder bewusst - übergangen hat, so dass den Klägern die Möglichkeit offen gestanden hätte, die Ergänzung des Urteils gemäß § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 321 Rn. 2). Dies haben sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gemacht. Mit dem Ablauf der Frist ist die Rechtshängigkeit der Klage entfallen, soweit sie Gegenstand des übergangenen Anspruchs gewesen ist (BGH Urt. v. 16.02.2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, Tz. 19 zitiert nach juris), so dass ein neuer Prozess nötig und möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 321 Rn. 8 m. w. N.). Allerdings kann ein in erster Instanz übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH Urt. v. 16.02.2005 - VIII ZR 133/04, a.a.O. Tz. 19 zitiert nach juris). Gegenstand des Berufungsverfahrens kann der übergangene Anspruch aber nur unter den Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung sein (Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 321 Rn. 8).

Die Kläger haben diesen erstinstanzlichen, auf Ersatz des Schadens durch eine fehlerhafte Kontenführung gerichteten Feststellungsantrag auch im Berufungsverfahren geltend gemacht. Da dieser gegenüber den mit der Berufung weiterverfolgten Vollstreckungsabwehranträgen einen neuen Streitgegenstand darstellt, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 533 ZPO in Form einer Klageerweiterung und - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht lediglich um eine ohne besondere Voraussetzungen zulässige Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO (vgl. hierzu BGH Urt. v. 19.3.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154, Tz. 24 ff. zitiert nach juris).

Entsprechendes gilt, soweit die Kläger in der Berufungsinstanz den Feststellungsantrag auf eine Schadensersatzpflicht wegen unwirksamer Kreditkündigungen und erzwungenen Viehverkaufs erstrecken.

II.

Die Klageerweiterung ist jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen.

1. Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Kreditkündigung:

Ein entsprechender Feststellungsantrag wurde erstmals (in der 2. Instanz) im Schriftsatz vom 27.12.2007 gestellt.

Der Sachvortrag zur Frage der Wirksamkeit der Kreditkündigung ist nicht neu, da er bereits erstinstanzlich vorgetragen wurde und für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage erheblich ist. Neu ist allerdings der Vortrag, dass den Klägern hieraus ein Schaden entstanden ist. Die Frage einer Schadensverursachung durch die Kündigung war weder für die Entscheidung des Landgerichts noch ist sie für die Entscheidung des Senats über die Berufung der Kläger erheblich; Feststellungen finden sich hierzu im Ersturteil folgerichtig nicht. Die dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Tatsachen sind demgemäß neu. Als solche dürfen sie nach § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 zweitinstanzlich nicht mehr berücksichtigt werden, da keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt. Auf die Frage der Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO) kommt es hier somit nicht mehr an,

Im Übrigen wäre der Antrag insoweit auch unbegründet, da die außerordentliche Kündigung - wie ausgeführt - wirksam ist.

2. Schadensersatzanspruch wegen erzwungenen Viehverkaufs:

Auch hier liegt gemäß § 533 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 531 Abs. 2 ZPO eine unzulässige Klageänderung vor. Auf die Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung (s.o. B VI.) wird hingewiesen.

3. Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kontenführung

Die Kläger haben hierzu - auch unter Bezugnahme auf das vorgelegte Sachverständigengutachten - erstinstanzlich umfangreiche Angaben zur Schadensverursachung und zu den Schadenspositionen gemacht. Für die Ersturteil war jedoch der Sachverhalt, der von den Klägern zur Begründung des auf der fehlerhaften Kontenführung beruhenden Anspruchs auf Schadensersatz vorgetragen wurde, nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht die Gegenansprüche der Kläger bereits am Aufrechnungsverbot und an der Verwirkung hat scheitern lassen. Feststellungen zu einem Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs finden sich hierzu im Urteil folgerichtig nicht. Das Landgericht erwähnt insoweit nur "ihre behaupteten Rechte" und "das behauptete unredliche Verhalten der Beklagten".

Die diesem Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Tatsachen sind demgemäß ebenfalls neu.

Zwar gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf also auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH Urt. v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, Tz. 16 zitiert nach juris; Hervorhebung durch Senat).

Der Sachvortrag zur behaupteten fehlerhaften Kontoführung ist aber für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung der Kläger nicht entscheidungserheblich, da auch bei unterstellter Unrichtigkeit der Kontoführung und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen die Vollstreckungsabwehrklage - wie dargelegt - keinen Erfolg hat.

Hier ist auch nicht darauf abzustellen, dass der besagte Sachvortrag zur fehlerhaften Kontenführung für die Entscheidung des vom Erstgericht übersehenen Feststellungsantrags der Kläger erheblich gewesen wäre. Denn von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - erkennbares Übersehen eines Gesichtspunkts - sind nicht die vom Gericht übergangenen Hauptansprüche selbst erfasst, die im Verfahren nach § 321 ZPO zu behandeln sind (Zöller/Heßler, a.a.O. § 531 Rn. 27), und damit auch nicht das lediglich hierfür entscheidungserhebliche Vorbringen.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Dieser hat ausgeführt, zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (BGH Urt. v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, a.a.O., Leitsatz). Wenn man die Entscheidung richtig versteht, geht jedoch auch der BGH davon aus, dass die fraglichen Feststellungen bereits für die Entscheidung der ersten Instanz erheblich gewesen sein müssen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 16).

Als neuer Sachvortrag darf das Vorbringen zur fehlerhaften Kontoführung nach § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 531 Abs. 2 ZPO zweitinstanzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Es liegt keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vor. Neben § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (s. o.) kommt vor allem auch § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. Denn die Kläger waren nicht gehindert, den vom Landgericht übersehenen Feststellungsantrag und damit auch den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt über § 321 Abs. 1 ZPO auch noch nach Urteilserlass zur Entscheidung zu stellen.

Unabhängig hiervon fehlt es insoweit auch an der Sachdienlichkeit gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung des Feststellungsantrags zur fehlerhaften Kontenführung würde den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits nicht ausräumen und auch keinem weiteren Rechtsstreit vorbeugen. Die Zulassung der Klageänderung würde insoweit zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte, zumal zur Frage der fehlerhaften Kontenführung noch kein Beweis erhoben worden ist. Auch wenn man hierauf gestützte Schadensersatzansprüche der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit abhandeln würde, dürfte keine Erledigung der Streitpunkte im Hinblick auf die Restschuld der Kläger eintreten, da die Beklagte die Ansprüche aus der gekündigten Geschäftsverbindung gegen die Kläger bisher nicht in vollständiger Höhe geltend gemacht hat und angesichts der überwiegenden Verjährung der Ansprüche der Beklagten nur ein Teil des Streitstoffs im vorliegenden Verfahren erledigt werden könnte. Hinzu kommt, dass weitere Streitpunkte zwischen den Parteien im Raum stehen, da zugunsten der Beklagten noch weitere Grundschulden, die bislang nicht streitgegenständlich sind, bestehen, und von den Klägern Schadensersatz wegen des Viehverkauf beansprucht wird.

D.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung und ohne Erfolg blieb (§ 97 Abs. 1 ZPO) und sie auch mit ihrem weitergehenden Begehren vollumfänglich unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich hier um einen besonders gelagerten Einzelfall, dessen Schwierigkeiten zudem eher im Tatsächlichen als im Rechtlichen liegen, der aber keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 12 m.w.N.).

E.

Der Streitwert von 533.208,71 Euro setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:

Der Wert der Vollstreckungsgegenanträge beträgt - wie erstinstanzlich - 213.208,70 Euro. Den Wert der Feststellungsklage bemisst der Senat unter Berücksichtigung des üblichen Abschlags von rund 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage auf insgesamt 320.000 Euro. Hiervon entfallen auf die unberechtigten Kreditkündigungen - mangels näherer Anhaltspunkte - geschätzte 10.000 Euro, auf die fehlerhafte Kontoführung 110.000 Euro und auf den Viehverkauf 200.000 Euro. Dem (Hilfs-) Antrag auf Zug um Zug Verurteilung ist kein besonderer, darüber hinausgehender Wert beizumessen.