AG Ingolstadt, Urteil vom 26.02.2009 - 11 C 2694/08
Fundstelle
openJur 2012, 98615
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

entfällt gem. § 313 a ZPO

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 3 PflVG i.V.m. § 7 StVG auf Schadensersatz betreffend die außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Es fehlt an der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit keine Zweifel bestehen Von einem Unternehmen kann erwartet werden, dass es Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung bei einfach gelagerten Sachverhalten mit Hilfe ihres kaufmännischen Personals durchführt.

Die Ersatzfähigkeit ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person, welche als mittelständisches Leasing-Unternehmen am Geschäftsleben teilnimmt. Die Regulierungssituation war sowohl tatsächliche, wie auch rechtlich einfach gelagert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Die Alleinhaftung der Beklagten wurde von dieser nicht bestritten, so dass es nicht galt die Haftungsverteilung auch richtig zu beurteilen. Es obliegt nicht der Beklagten die Übernahme des Schadens anzuzeigen, sondern der KlägerinbezifferteAnsprüche geltend zu machen. Die Schadenshöhe wurde durch den eingeschalteten Sachverständigen ermittelt, welche dann die Grundlage der Regulierung bildete. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes sowie die Übermittlung der erforderlichen Informationen an diesen unterscheidet sich nur unwesentlich von der Geltendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten und wäre der Klägerin deshalb zumutbar gewesen.

Dahingestellt bleiben kann eine etwaige Verzögerung der Regulierung des Schadens durch die Beklagte. Dies hätte die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Zahlungsverzugs gerechtfertigt. Die ab Verzugseintritt angefallenen Kosten wären als Verzugsschadens erstattungsfähig gewesen. Vorliegend sind die Kosten bereits vor Verzugseintritt entstanden, so dass sie keinen Verzugsschaden darstellen. Der spätere Verzugseintritt rechtfertigt nicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts von Beginn an, mithin mit der erstmaligen Geltendmachung des Schadens, da etwaige Verzögerungen bzw. der Verzugseintritt noch gar nicht absehbar sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war zurückzuweisen. Die Zulassung der Berufung war weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, noch der Erforderlichkeit einer zweitinstanzlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO, erforderlich.

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