LG München I, Beschluss vom 12.02.2009 - 17 HKT 920/09
Fundstelle
openJur 2012, 98577
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde vom 15.12.2008 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München, Registergericht, vom 17.11.2008, dortige Ziffer 1. ergänzt durch Verfügung vom 10.12.2008, aufgehoben.

II. Das Amtsgerichts München, Registergericht, wird angewiesen, die Anmeldung vom 11.11.2008 zu vollziehen.

Gründe

I.

Mit Anmeldung vom 11.11.2008, Notarin ... München, UR-Nr. 2641/W 11.11.08, wurde zur Eintragung In das Handelsregister angemeldet, dass die Firma geändert ist in @p oHG.

Darauf hin erließ am 17.11.2008 das Registergericht München eine Zwischenverfügung, in der in Ziffer 1. mitgeteilt wurde, dass die vorgelegte Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil in der Firma das Sonderzeichen @ nicht eintragungsfähig sei. Nachdem Frau Notarin ... mit Schreiben vom 18.11.2008 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, teilte das Registergericht mit Verfügung vom 10.12.2008 mit, dass zu Ziffer 1. der Zwischenverfügung die Ansicht vertreten werde, dass das @ - Zeichen nicht eintragungsfähig sei.

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2008 Beschwerde eingelegt, die damit begründet wird, dass das @ - Zeichen eintragungsfähig sei. Dieses Sonderzeichen sei in Deutschland nunmehr im täglichen Sprachgebrauch der Bevölkerung so verbreitet, dass heute eine eindeutige Verkehrsgeltung bestehe.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 20 FGG statthaft.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 17 Abs. 1 HGB hat die Firma eines Kaufmannes Namensfunktion. Die Namensfunktion setzt voraus, dass dieses Kennzeichen wörtlich aussprechbar ist, Firmenkern und Firmenzusatz müssen grundsätzlich eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Aus diesem Grunde kommt insbesondere Bildzeichen wie beispielsweise "*", "#", "§" keine namens- und somit auch keine firmenrechtliche Funktion zu (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7.Auflage, Rdn. 214).

Sonderzeichen sind dann im Handelsregister nicht eintragungsfähig, wenn sie in ihrer Aussprache objektiv mehrdeutig sind (vgl. Krafka/Willer a.a.O., Rdn. 215, sowie Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2005, Randnummer 13 zu § 18). Dies hat jedenfalls so lange zu gelten, als diese Zeichen eine eindeutige Verkehrsgeltung nicht erlangt haben.

Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichtes vom 4.4.2001 (Az: 3 Z BR 84/01, NJW 2001, Seite 2337 bis 2338) hatte das @ - Zeichen Mitte 2001 eine solche Verkehrsgeltung nicht erreicht. Nach Auffassung der Kammer kann es dabei sein Bewenden nicht haben. Das @ - Zeichen wird bei Domain-Bezeichnungen verwendet, wobei sich die Funktion von Domain-Bezeichnungen häufig nicht in der technischen Adressfunktion erschöpft, sondern hat bei entsprechender Verkehrsgeltung und Kennzeichnungskraft auch Namensfunktion. Die zunehmende Verbreitung des Zugriffes auf das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium, das aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist, führt nach Ansicht der Kammer dazu, dass das @ - Zeichen mittlerweile bei einem ganz erheblichen und weiter zunehmenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr als Bildzeichen, sondern als Wortzeichen mit spezifischer Bedeutung, vergleichbar den schon lange firmenüblichen Zeichen "&" sowie "+" aufgenommen wird (vgl. ebenso Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 13.1.2004, Az: 102 T 122/03, GmbH Rundschau 2004, Seiten 428 bis 429). Die Bedeutung von Kennzeichen ist nicht statisch festgeschrieben, sondern kann einem Verständniswandel unterliegen. Angesichts der rasanten Entwicklung des Internets und dem damit einhergehenden allgemeinen Gebrauch der elektronischen Kommunikation per E-Mail, deren Adresse zur Bezeichnung der Domain jeweils das Zeichen @ enthält, ist dieses Sonderzeichen (englisch gesprochenes "at") im Jahre 2009, mehr als sieben Jahre nach der Entscheidung des Bayerischen obersten Landesgerichtes vom April 2001, im täglichen Sprachgebrauch der Bevölkerung so verbreitet, dass heute eine eindeutige Verkehrsgeltung anzunehmen ist.

Soweit die Benutzung des @ - Zeichens als solches beabsichtigt ist, handelt es sich somit, wie die allgemein anerkannten "&" und "+", um ein den Verkehrskreisen bekanntes aussprechbares Sonderzeichen, also kein Bildzeichen, sondern ein wortersetzendes Zeichen wie die Silbe "at" (vgl. Münchner Kommentar, HGB, 2. Auflage 2005, Rdnr. 13 zu § 18).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn lediglich eine modische Schreibweise des Buchstabens a beabsichtigt wäre, dann würde die Eintragung daran scheitern, dass bei Firmen kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht.

Im vorliegenden Falle ist erkennbar aber nicht gewollt, dass es sich um eine modische Schreibweise des Buchstabens a handeln sollte, sondern erkennbar ist, dass das @ - Zeichen in seiner Bedeutung als "at" verwendet werden soll.

Aus diesen Gründen war die Zwischenverfügung des Registergerichtes München vom 17.11.2008 in deren Ziffer 1., ergänzt durch Zwischenverfügung vom 10.12.2008, aufzuheben, und das Registergericht München anzuweisen die Anmeldung zu vollziehen (sofern sonstige Vollzugshindernisse, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind, nicht vorliegen).

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