Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2009 - 7 ZB 06.3284
Fundstelle
openJur 2012, 97399
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte am 20. Dezember 1992 im Rahmen ihres Pharmaziestudiums beim Bayerischen Staatsministerium des Innern ihre Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Nachdem sie mit Bescheid vom 26. Februar 1993 zur Prüfung zugelassen worden war, nahm sie im März 1993 an vier Einzelprüfungen teil, von denen zwei mit "ausreichend" und zwei mit "nicht ausreichend" bewertet wurden. Im Fach "Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie" unterzog sie sich zwei Wiederholungsprüfungen, die ebenfalls mit "nicht ausreichend" bewertet wurden. Daraufhin wurde ihr mit Bescheid vom 9. Mai 1994 mitgeteilt, sie habe die Prüfung endgültig nicht bestanden. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel unter Ausschöpfung des Rechtswegs blieben erfolglos (BayVGH vom 12.6.1996 Az. 7 B 95.1987 und BVerwG vom 26.9.1996 Az. 6 B 73.96); ebenso eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG vom 5.6.1997 Az. 1 BvR 2455/96) und weitere Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Aufhebung des Zulassungsbescheids vom 26. Februar 1993 (BayVGH vom 22.8.2002 Az. 7 ZB 02.805, und vom 17.3.2005 Az. 7 ZB 04.1362).

In dem nunmehr anhängigen Verfahren erstrebt die Klägerin im Wege der Untätigkeitsklage erneut, das Verfahren hinsichtlich des Zulassungsbescheids vom 26. Februar 1993 wiederaufzugreifen und diesen aufzuheben, um sich nochmals der Prüfung unterziehen zu können. Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Es könne dahinstehen, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehe. Sie habe jedenfalls weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens bezüglich des Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung noch komme die Rücknahme oder der Widerruf des Zulassungsbescheids vom 26. Februar 1993 in Betracht. Die hierzu von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Unterschreitung der Mindeststudienzeit und der nachgereichten Praktikumsscheine seien bereits Gegenstand der vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren gewesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Des Weiteren beruhe das Urteil auf Verfahrensmängeln. Außerdem liege der Zulassungsgrund der Divergenz vor.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fragen der Mindeststudiendauer und der fehlenden bzw. nicht rechtzeitig nachgereichten Scheine bereits Gegenstand früherer und rechtskräftig abgeschlossener Verfahren waren und deshalb weder zu einer Feststellung der Nichtigkeit des Zulassungsbescheids noch zu einer Aufhebung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens oder einer Rücknahme bzw. einem Widerruf des Bescheids führen können.

Bereits in der mit Schreiben vom 13. September 2000 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingereichten Klage hatte die Klägerin ausdrücklich auch einen Rücknahmeanspruch geltend gemacht und sich hierzu auf einen Erkenntniszuwachs dahingehend berufen, dass sie nach ihrer Auffassung seinerzeit zur Prüfung nicht hätte zugelassen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 6. November 2001 (B 6 K 00.996) ausgeführt, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens noch sei es zu beanstanden, dass der Beklagte eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des Zulassungsbescheids vom 26. Februar 1993 abgelehnt habe. Der Senat hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 22. August 2002 (7 ZB 02.805) abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit des Zulassungsbescheids vom 26. Februar 1993 war Gegenstand der Klage, die das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. März 2004 (B 6 K 02.235) abgewiesen hat, und des ebenfalls erfolglosen Antrags auf Zulassung der Berufung (Beschluss des Senats vom 17.3.2005 Az. 7 ZB 04.1362).

Da die Klägerin die Fragen der Unterschreitung der Mindeststudienzeit und der nachgereichten Praktikumsscheine bereits in beiden Verfahren aufgeworfen hatte und darüber auch entschieden wurde, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Bindungswirkung der rechtskräftigen Urteile vom 6. November 2001 und vom 5. März 2004 gemäß § 121 VwGO einer erneuten Entscheidung hinsichtlich der begehrten Rücknahme und des Widerrufs entgegensteht. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer mit Schreiben vom 9. September 2004 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingereichten Klage kein neues Begehren geltend gemacht, sondern lediglich ihr früheres Vorbringen wiederholt. Der Streitgegenstand entspricht damit dem der vorangegangenen Verfahren.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr seien erst durch die Einsichtnahme in die Behördenakte am 29. März 2004 weitere Tatsachen bekannt geworden, handelt es sich nicht um eine nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) relevante Änderung der Sachlage oder um neue Beweismittel i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Vielmehr lagen die insoweit von der Klägerin angeführten Umstände (nachträgliche Ergänzung der von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen) bereits im Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung vor und wurden in sämtlichen anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren berücksichtigt. Sie sind daher für ein weiteres Wiederaufgreifensverfahren verbraucht (vgl. BVerwG vom 30.8.2006 Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 49) Ein subjektiver Erkenntniszuwachs über den Inhalt von Behördenakten, die bereits vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zugrundelagen, ist weder als Änderung der Sachlage noch als neues Beweismittel anzusehen. Außerdem hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie ohne grobes Verschulden außerstande gewesen wäre, bereits früher Akteneinsicht zu nehmen und damit die nunmehr von ihr vorgebrachten Gründe für das Wiederaufgreifen bereits in den früheren Verfahren geltend zu machen (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG). Davon abgesehen war ihr bekannt, wann sie die Scheine erworben und dem Prüfungsamt vorgelegt hat.

Im Übrigen spricht schon im Hinblick auf die farblich deutliche Unterscheidung der Eintragungen im Antragsformular nichts dafür, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern bei der Zulassung der Klägerin zur Prüfung mit Bescheid vom 26. Februar 1993 davon ausgegangen wäre, die Klägerin habe die nachträglichen Änderungen in ihrem Antrag vom 20. Dezember 1992 selbst vorgenommen. Vielmehr wurden diese erkennbar von dem Sachbearbeiter angebracht, der mit gleichem roten Stift am 26. Februar 1993 auch die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bestätigt hat.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verbescheidung ihrer Anträge. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Frage im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin zwar angesprochen, aber im Hinblick auf die Bindungswirkung und die fehlenden Gründe für ein Wiederaufgreifen als nicht entscheidungserheblich angesehen und deshalb ausdrücklich offen gelassen.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte.

a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Verlegung der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2006 nicht in verfahrensfehlerhafter Weise abgelehnt.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen (BVerwG vom 29.4.2004 DÖV 2004, 800, und vom 27.5.2008 Az. 4 B 42/07). Die Rechtsprechung sieht dabei nur solche Gründe als erheblich i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, wobei die Gründe gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind (BVerwG vom 23.1.1995 BayVBl 1995, 317, und vom 18.7.2007 Az. 5 B 95/06; BGH vom 13.1.2004 GRUR 2004, 354; BayVerfGH vom 25.2.2008 Az. Vf.79-VI-06). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn einer Prozesspartei trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wird. Deshalb begründet allein die Unmöglichkeit eines bisher anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, an einem Termin teilzunehmen, nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung. Vielmehr muss sich ein Prozessbeteiligter im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten bemühen, einen solchen Hinderungsgrund selbst in zumutbarer Weise zu beseitigen, indem er den Termin entweder selbst wahrnimmt oder einen Anwalt beauftragt (BVerwG vom 31.5.2007 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 34).

Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins abgelehnt hat. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie gehindert war, den Termin am 24. Oktober 2006 entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nach ihrem Hinweis mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 auf die Vorlesung und das Praktikum am 24. Oktober 2006 hat das Gericht angeboten, die mündliche Verhandlung von 10:00 Uhr auf 9:00 Uhr vorzuziehen. Hierdurch hätte die Klägerin zwar die Vorlesung um 8:00 Uhr versäumt, aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch rechtzeitig zur Teilnahme am Praktikum an ihrem Studienort eintreffen können. Bei den von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2006 als Hinderungsgrund angegebenen weiteren Vorlesungen um 9:00 Uhr, 10:15 Uhr und um 11:15 Uhr handelte es sich, wie eine Nachfrage des Verwaltungsgerichts bei der Universität ergab, nicht um Pflichtvorlesungen. Dies hat das Gericht der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung schriftlich (bei der Datumsangabe ‚20.10.2006’ [Bl. 112 der Akte des Verwaltungsgerichts] handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) und per E-Mail mitgeteilt. Die Teilnahme an solchen freiwilligen Veranstaltungen stellt keinen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, der eine Aufhebung oder Verlegung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Die Klägerin hat dem Verwaltungsgericht auch zur Vorlesung um 8:00 Uhr, die sie im Falle einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung versäumt hätte, keine ausreichenden Gründe genannt, die als erheblich anzusehen wären. Auch wenn es sich bei dieser Veranstaltung um eine Pflichtvorlesung mit Anwesenheitskontrolle gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung ebenso wie etwa eine Erkrankung die Versäumung der Vorlesung ausreichend entschuldigt hätte. Die Klägerin hätte daher angeben müssen, welche Folgen die einmalige entschuldigte Nichtteilnahme an dieser Vorlesung gehabt hätte.

Die Klägerin hat in ihren Schreiben vom 11., 13., 17. und 22. Oktober 2006 auch nicht mitgeteilt, welche Bemühungen sie unternommen hat, um sich ggf. noch kurzfristig anwaltlich vertreten zu lassen. Dies wäre jedoch insbesondere deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin mehrfach wegen der von ihr zu besuchenden Vorlesungen die Verlegung auf einen Termin nicht vor April 2007 beantragt hat. Eine solche aus Sicht der Klägerin seit längerem bestehende mehrmonatige Verhinderung hätte jedoch Anlass sein müssen, frühzeitig und nicht erst nach Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung für eine anwaltliche Vertretung Sorge zu tragen. Auch hat die Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt, was sie über ihren umfangreichen schriftlichen Vortrag vom 6. Juli 2005 hinaus in der mündlichen Verhandlung noch vorzutragen beabsichtige. Entsprechende Angaben wären jedoch im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten erforderlich gewesen, um die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu belegen (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 25 ZB 04.2135). Hierzu hätte besondere Veranlassung bestanden, da das Gericht den Beteiligten bereits mit der Ladung vom 6. Oktober 2006 und der Klägerin nochmals mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 zu erkennen gegeben hat, dass es eine mündliche Verhandlung nicht für zwingend erforderlich hält, und da die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 auf deren Durchführung verzichtet hat.

Die von der Klägerin wiederholt beantragte Verlegung der mündlichen Verhandlung auf einen Termin im April 2007 hätte die erstinstanzliche Entscheidung um ein halbes Jahr verzögert. Der Vorsitzende konnte sein Ermessen unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung daher fehlerfrei dahingehend ausüben, die Verlegung abzulehnen.

b) Soweit die Klägerin rügt, dass ihr die Sitzungsniederschrift nicht übersandt worden sei, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen. Nach der Zustellverfügung vom 25. Oktober 2006 (Bl. 137 der Akte des Verwaltungsgerichts) hat der Kammervorsitzende angeordnet, dass der Klägerin das Urteil mit der Niederschrift zuzustellen ist. Der Versand der Niederschrift mit dem Urteil ist auch auf der Zustellungsurkunde (Bl. 138 der Akte des Verwaltungsgerichts) vermerkt. Ob dies gleichwohl, wie von der Klägerin behauptet, unterblieben ist, kann dahinstehen. Die unterlassene Übersendung einer Niederschrift kann jedenfalls für eine bereits ergangene und abgesetzte Entscheidung des Gerichts nicht ursächlich sein. Im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind jedoch nur solche Verfahrensmängel relevant, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

c) Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Klägerin nicht vollumfänglich behandelt und unterschieden hätte. Zu den von ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 gestellten Anträgen hat das Gericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 sachdienliche Klageanträge angeregt (§ 86 Abs. 3 VwGO) und der Klägerin weitere richterliche Hinweise gegeben. Hierzu hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2004 geäußert und ihren Vortrag mit Schreiben vom 6. Juli 2005 nochmals ergänzt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2006 die Anträge der Klägerin mit dem Ziel des Wiederaufgreifens des Verfahrens und der Rücknahme oder des Widerrufs ihrer Zulassung zur Prüfung umfassend behandelt. Mangels präziser Antragstellung der Klägerin und wegen deren Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung war das Verwaltungsgericht gehalten, das Begehren gemäß § 88 VwGO durch Auslegung zu ermitteln. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht ausreichend dargelegt, dass das Gericht die Anträge der Klägerin fehlerhaft ausgelegt oder über bestimmte Anträge nicht entschieden hätte. Die Klägerin hat hierzu auch keinen Antrag gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf nachträgliche Entscheidung gestellt.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht erfüllt und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Widerspruch steht (st. Rspr., zuletzt BayVGH vom 30.10.2008 Az. 19 ZB 08.1376). Einen solchen abstrakten Rechtssatz hat die Antragsbegründung jedoch nicht herausgearbeitet. Ein derartiger Rechtssatz ist insbesondere nicht mit dem Vorbringen dargetan, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 1992 (BVerwGE 91, 262/274) und vom 24. Februar 1993 (BVerwGE 92, 132/136) das Recht gemäß § 75 VwGO auf Bescheiderteilung bestätigt habe. Das Aufzeigen einer nach Auffassung des Rechtsmittelführers fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht angeblich in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).