LG München I, Urteil vom 08.12.2008 - 14HK O 24599/07
Fundstelle
openJur 2012, 97180
  • Rkr:
Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 300.723,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 1.1.2005 bis 9.1.2008 und Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.1.2008 zu bezahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage (hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten) abgewiesen.

3) Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit Rückforderungsansprüchen bezüglich geleisteter Vertreterversorgungswerkrente und xxx Renten, letztere soweit ausschließlich aus Mitteln der Beklagten finanziert, bleibt vorbehalten.

4) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anrechnung der von der Beklagten gewährten Altersvorsorgung auf den Anspruch des Klägers auf Versicherungsvertreterausgleich.

Der am 2.10.1939 geborene Kläger war von 1963 bis 1971 zunächst als Angestellter für die Beklagte tätig. Seit 1963 war er Mitglied der xxx, xxx, in diese sowohl der Kläger als auch die Beklagte bzw. deren Konzernmutter zugunsten des Klägers Beiträge leisteten.

Am 25.6.1971 schlossen die Parteien einen Vertretungsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1.7.1971 für die Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter (Generalvertreter) tätig wurde. Mit Schreiben vom 28.7.1971 gab die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage. Bezüglich der Einzelheiten verwies das Schreiben auf die beigefügten „Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die xxx Gesellschaften tätig sind“ vom 5.10.1966 (Versorgungsbestimmungen 1966).

Ergänzend enthielt das Schreiben eine Bestimmung, wonach zugesagte Renten nicht oder nicht mehr gezahlt werden, wenn oder sobald aus dem vom Kläger verwalteten Bestand ein Ausgleichsanspruch hergeleitet wird. Nach dem Inhalt des Schreibens soll die Versorgungszusage Teil des Vertretungsvertrags sein und die Provisionsansprüche des Klägers ergänzen. Es enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die Versorgungszusage eigene Bemühungen des Klägers um eine Altersvorsorge nicht ersetzen kann.

Mit Schreiben vom 1.12.1988 teilte die Beklagte dem Kläger den Stand der erreichten Alterssicherung mit und erklärte zugleich, dass diese Leistungen nach Maßgabe der beigefügten „Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die xxx Gesellschaften tätig sind“ (VVW-Bestimmungen) gewährt würden. Sowohl die Versorgungsbestimmungen 1966 als auch die VVW-Bestimmungen enthalten Bestimmungen, nach denen die Beklagte die Versorgungszusage einseitig auch nach Rentenbeginn widerrufen, entziehen oder kürzen kann, u.a. aus verhaltensbedingten Gründen.

Zum Verhältnis zwischen Ausgleichsanspruch und Rentenanspruch regelt Nr. 10 der Bedingungen VVW Folgendes:

„10.1 Lediglich zur Klarstellung wird auf folgendes hingewiesen, wobei hierdurch keine Rangfolge festgelegt werden soll:

10.1.1 In Höhe des Barwertes einer vom Vertreter und seinen Hinterbliebenen zu beanspruchenden Rente oder einer unverfallbaren Rentenanwartschaft entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Ausgleichsanspruch. Dies gilt auch für den Ausgleichsanspruch aus Verträgen, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungszusage einbezogen wurden. …

10.2 Soweit wegen Änderungen der Rechtsprechung oder gesetzlicher Vorschriften abweichend von Ziff. 10.1.1 trotz des Pensionsanspruchs ein Ausgleichsanspruch entstehen sollte, reduziert sich die Versorgungszusage nach dem VVW entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise anderen als den rentenbezugsberechtigten Personen zusteht.“

Wegen Erreichen des 65. Lebensjahres endete die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte am 31.12.2004. Seit dem 1.1.2005 erhält der Kläger aus der xxx eine monatliche Rente in Höhe von derzeit € 1.506,10 und vom Vertreterversorgungswerk (VVW), einer rechtlich unselbständigen Untergliederung der Beklagten, eine monatliche Rente von derzeit € 3.051,90.

Mit Schreiben vom 15.11.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Berechnungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB vorzunehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2005 mit, dass sich sein rechnerischer Ausgleichsanspruch auf € 300.723,62 beläuft, lehnte jedoch eine Auszahlung mit der Begründung ab, dass auf diesen Betrag der Barwert der dem Kläger gewährte Altersversorgung in Höhe von € 532.890,- anzurechnen sei.

Der Kläger behauptet, die Provisionssätze der Beklagten lägen um 15 bis 35 % unter den Provisionssätzen von Konkurrenzunternehmen, die keine private Altersvorsorge finanzieren. Die Beklagte habe bei der Rekrutierung neuer Versicherungsvertreter damit geworben, dass die geringeren Provisionseinnahmen während der Vertriebstätigkeit durch eine gute Altersvorsorge kompensiert werden würden. Dies sei für den Kläger ein wichtiges Argument für die Aufnahme einer Vertretertätigkeit für die Beklagte gewesen. Der Kläger behauptet weiterhin, die Beklagte habe für die ihm gewährte Altersvorsorge keine Beiträge erbracht, da sich diese u.a. aufgrund steuerlicher Vorteile sowie der gegenüber der durchschnittlichen Lebenserwartung um 8,5 Jahre verkürzten Lebenserwartung von Versicherungsvertretern quasi selbst finanziert habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Anrechnung des Barwertes der Altersvorsorge unbillig sei, weil die gewährte Altersvorsorge Provisionscharakter habe und zudem ein Entgelt für die Betriebstreue des Klägers darstelle. Darüber hinaus sei eine Anrechnung wegen der einseitigen Entziehungsmöglichkeit durch die Beklagte unbillig. Schließlich läge auf Seiten der Beklagten im Falle der Nichtanrechnung auch keine Doppelbelastung vor, da es nicht auf die im Rahmen der Versorgungszusage gewährten Leistungen, sondern auf die von der Beklagten erbrachten Aufwendungen ankäme.

Der Kläger beantragte daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 300.723,62 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten vom 1.1.2005 bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.563,34 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Annahme der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 1.12.1988, in dem auf die beigefügten VVW-Bestimmungen Bezug genommen wurde, durch Rücksendung einer unterschriebenen Zweitschrift bestätigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie durch eine Nichtanrechnung der von ihr finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Klägers doppelt belastet würde. In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte die Ansicht, dass es für die Frage der Doppelbelastung auf die unstrittige tatsächliche Rentenzahlung an den Kläger und nicht auf die Art der Finanzierung der Altersvorsorge durch die Beklagte ankomme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 5.5.2008 und 8.12.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war im Wesentlichen begründet.

I.

Das Gericht machte von seinem Ermessen gem. § 302 Abs. 1 ZPO Gebrauch, in dem es hier den Erlass eines Vorbehaltsurteils wählte.

Das Gericht weicht in entscheidenden Punkten hinsichtlich des Klagegrundes von der bisher herrschenden Rechtsprechung insbesondere des BGH ab.

Für den Fall des weiteren Fortgangs des Verfahrens wären im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten ggf. umfangreiche versicherungsmathematische Berechnungen oder Gutachten erforderlich, in welchem Umfang die Beklagte dann gem. Ziff. 10 der VVW-Bestimmungen aufrechnen kann und wie sich eine etwaige Rente des Klägers in Zukunft auf welcher Basis errechnet.

Im Falle, dass die herrschende Rechtsprechung den bisherigen Rechtsstand bestätigt, wären dies insoweit sinnlose Aufwendungen.

II.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB in Höhe von € 300.723,62 zu.

Dass dem Kläger gegen die Beklagte bei Außerachtlassung der dem Kläger gewährten Altersversorgung ein Ausgleichsanspruch in Höhe von zumindest € 300.723,62 zustünde, ist zwischen den Parteien unstreitig.

1. Eine wirksame Vereinbarung hinsichtlich der Anrechnung des Barwertes der Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch haben die Parteien nicht getroffen.

a) Zwar sind die VVW-Bestimmungen der Beklagten im Dezember 1988 wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden. Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag ist, dass sich die Parteien über ihre Einbeziehung im Wege einer Vertragsänderung geeinigt haben. Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anl. B 1 ergibt, hat der Kläger durch die Rücksendung einer von ihm eigenhändig unterschriebenen Zweitschrift der Versorgungszusage vom 1.12.1988 diese angenommen.

In der Versorgungszusage wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versorgung nach Maßgabe der beigefügten VVW-Bestimmungen erfolgt.

Bereits anlässlich der ursprünglichen Zusage der Altersversorgung mit Schreiben vom 28.7.1971 hatte die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass diese Teil des von den Parteien am 25.6.1971 geschlossenen Vertretungsvertrages sein sollte.

Spätestens durch die ausdrückliche Annahme der Versorgungszusage im Jahr 1988 hat der Kläger der entsprechenden Ergänzung des Vertretungsvertrages vom 25.6.1971 sowie der Einbeziehung der VVW-Bestimmungen zugestimmt.

b) Allerdings ist die in Punkt 10.1 der VVW-Bestimmungen als „Klarstellung“ bezeichnete Regelung über die Anrechnung des Versorgungsbarwertes auf den Ausgleichsanspruch unwirksam.

34Eine Klausel, die eine zwingende Anrechnung des Barwertes einer vom Prinzipal gewährten Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 146/01 und 211/01, NJW 2003, 1241 ff. und 1244 ff.).

Dies trifft auch auf Punkt 10.1 der VVW-Bestimmungen zu. Nach deren Wortlaut soll ganz klar ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwerts einer Rentenanwartschaft nicht entstehen.

Darin liegt eine nach § 89 b Abs. 4 HGB unzulässige Vorausverfügung über den Ausgleichsanspruch.

Zudem wird der Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, indem eine nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung vollständig ausgeschlossen wird. Dass die Beklagte diese Klausel lediglich als „Klarstellung“ bezeichnet und sich fälschlicherweise auf die Rechtsprechung des BGH beruft, aus der sich gerade keine automatische Anrechnung ergibt, ändert daran nichts.

Im Gegenteil ist die Klausel insofern auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BGH vom 20.11.2002 – Az. VIII ZR 146/01 a.a.O.).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch nicht möglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind im Regelfall ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB in Betracht kommender Ausgleich – soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt – grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht (vgl. BGH vom 23.5.1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff., BGH vom 17.11.1983, I ZR 139/81, BB 1984, 168 f., BGH vom 20.11.2002, VIII ZR 146/01 a.a.O., BGH vom 20.11.2002, VIII ZR 211/01 a.a.O.).

Von einem derartigen Regelfall ist nach Ansicht des BGH insbesondere dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsleistung besteht (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O.). Diese Sichtweise des BGH beruht maßgeblich auf zwei Erwägungen. Zum einen nimmt der BGH eine „funktionelle Verwandtschaft“ von Ausgleichs- und Altersversorgung an, zum anderen geht er von einer unbilligen Doppelbelastung des Prinzipal aus, wenn dieser neben der von ihm finanzierten Altersvorsorge auch noch den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zahlen müsste.

Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

a) Soweit der BGH annimmt, dass Altersvorsorge und Ausgleichsanspruch eine „funktionelle Verwandtschaft“ aufweisen, folgt dem das Gericht im Allgemeinen und für den vorliegenden Fall im Besonderen ausdrücklich nicht.

Es mag zwar sein, dass der Ausgleichsanspruch auch der Sicherung der Altersversorgung des Handelsvertreters dienen soll.

Das ändert aber nichts daran, dass ein Anspruch auf eine Barabfindung und der Barwert einer Rente funktionell grundverschieden sind.

Über den Ausgleichsanspruch kann der Vertreter frei verfügen. Er kann ihn für seine Alterssicherung einsetzen – muss dies aber nicht. Wenn er es tut, kann er frei entscheiden, bei welchem Unternehmen und in welcher Anlageform er sein Kapital anlegt und welche Risiken er dabei eingeht.

Stattdessen kann er das Kapital beispielsweise auch zur Ablösung der Finanzierung für eine selbstgenutzte Immobilie verwenden oder es seinen Kindern oder Enkeln zuwenden. Auch insoweit steht es dem Vertreter und nicht seinem Prinzipal frei, auszuwählen, welche Verlust- und Insolvenzrisiken der Vertreter eingeht.

Mit anderen Worten: Der Ausgleichsanspruch ist multifunktional, eine vom Prinzipal gewährte Altersversorgung hingegen monofunktional. Sie kann allein der Alterssicherung des Klägers dienen, und zwar auch dann, wenn er einer zusätzlichen Alterssicherung gar nicht bedarf.

Insofern ist auch von besonderem Interesse, dass die Beklagte den Kläger im Zusageschreiben vom 28.7.1971 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eigene Bemühungen um seine Alterssicherung durch die Versorgungszusage nicht entbehrlich werden.

Dieser Rat war auch berechtigt, da die VVW-Bestimmungen zahlreiche einseitige Widerrufs-, Entziehungs- und Kürzungsrechte zugunsten der Beklagten enthalten.

So folgt u.a. aus Punkt 4.3 der VVW-Bestimmungen, dass der Kläger bis zum Beginn der Rentenzahlung bei rückläufiger Bestandsentwicklung mit einer Herabsetzung seiner Alterssicherung rechnen musste. Wenn aber der Kläger ohnehin zu einer eigenständigen Altersvorsorge genötigt war, dann ist es unbillig, ihm im Wege der Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch eine zusätzliche Alterssicherung aufzunötigen.

Gegen eine funktionelle Verwandtschaft von Ausgleichsanspruch und Altersvorsorge spricht vorliegend auch, dass nach den VVW-Bestimmungen trotz Unverfallbarkeit auch eine nachträgliche Kürzung oder Entziehung der gewährten Leistung möglich ist. Darauf, dass eine Kürzung bislang nicht erfolgt ist und hierbei auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an (andere Auffassung BGH vom 17.11.1983, a.a.O., OLG München vom 30.6.2005, 23 U 2382/05, VersR 2006, 1122 ff.). Allein der Umstand, dass der Kläger mit einer Kürzung rechnen muss, zwingt ihn bei der gebotenen Vorsicht, Rücklagen für eine eigenständige Alterssicherung bereitzuhalten.

Demgegenüber steht der Ausgleichsanspruch fest und kann vom Kläger in voller Höhe beispielsweise für die eigene Alterssicherung eingesetzt werden oder für andere Zwecke. Ob, wie die Beklagte vorträgt, einzelne oder alle entsprechenden Klauseln unwirksam sind bzw. ob sich die Beklagte im Hinblick auf das BetrAVG auf einzelne Klauseln nicht berufen kann, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB unbeachtlich. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sich erst durch Einholung von kostenpflichtigem Rechtsrat oder durch das Führen eines Prozesses Sicherheit über die Sicherheit seiner Altersvorsorge zu verschaffen.

54Somit ist vorliegend aus zwei Gründen nicht von einer für eine Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten sprechenden „funktionellen Verwandtschaft“ von Ausgleichsanspruch und Altersvorsorge auszugehen: Zum einen kann die Gewährung einer Rente mit der Alterssicherung von vornherein nur eine der möglichen Funktionen des Ausgleichsanspruchs erfüllen.

Zum anderen erfüllt vorliegend die zugesagte Altersversorgung noch nicht einmal diese Funktion, da sie trotz Unverfallbarkeit vor und nach Rentenbeginn mit Unsicherheit belastet ist. Diese Umstände sprechen im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht für, sondern ganz klar gegen eine Anrechnung des Barwerts der Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch.

Hinzu kommt, dass ein Barausgleich nach § 89 b HGB statt einer Rentenzahlung auch dem Wesen des Handelsvertreters als einer selbständig agierenden unternehmerischen Person entspricht, während die Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten eher angemessen wäre bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

b) Soweit der BGH eine Anrechnung der vom Prinzipal finanzierten Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters mit der andernfalls eintretenden Doppelbelastung des Prinzipals begründet, so ist dieser Gesichtspunkt zumindest im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Doppelbelastung der Beklagten droht selbst dann nicht, wenn der Barwert der Altersversorgung bei der der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs des Klägers vollständig unberücksichtigt bleibt.

aa) Der Grund hierfür ist aber nicht etwa, dass sich die von der Beklagten gewährte Alterssicherung über Steuervorteile oder das angebliche Vorversterben der Versicherungsvertreter selbst finanziert. Maßgeblich für die Ermittlung einer Doppelbelastung ist, was der Vertreter tatsächlich an Rente erhält. Wie die Beklagte diese Leistung genau finanziert hat, ist irrelevant (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O., OLG München vom 21.12.2005, 7 U 2941/05, VersR 2006, 1123 f.). Entscheidend ist nur, dass die Mittel von ihr und nicht vom Vertreter selbst stammen. Wenn es ihr durch ihr Geschick gelingt, ihren Mitteleinsatz möglichst gering zu halten, so ist es nicht unbillig, wenn er dieser Vorteil verbleibt.

bb) An einer Doppelbelastung fehlt es vorliegend hingegen, weil sich die Beklagte gegen diese Gefahr doppelt abgesichert hat.

Unwirksam ist zwar die Vereinbarung einer Anrechnung des Barwerts der Altervorsorge aus dem Ausgleichsanspruch gemäß Punkt 10.1 der VVW-Bestimmungen.

Wirksam ist hingegen umgekehrt die nach Punkt 10.2 vorgesehene Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf die zugesagte Alterssicherung.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind sogar Klauseln zulässig, nach denen im Fall der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Anspruch auf eine zugesagte unternehmerfinanzierte Altersversorgung ganz entfällt, selbst wenn diese erheblich wertvoller ist als der Ausgleichsanspruch (vgl. BGH vom 21.5.2003, NJW 2003, 3350 f.). Daher muss erst recht eine Regelung zulässig sein, nach der wie vorliegend der Ausgleichsanspruch auf die zugesagte Altersversorgung lediglich angerechnet wird.

Auch § 3 BetrAVG steht einer Kürzung bzw. einer Streichung der Rente des Klägers durch die Beklagte nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift, die über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch für selbständige Handels- bzw. Versicherungsvertreter gilt, dürfen unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter strengen Voraussetzungen abgefunden werden.

Die Vorschrift verbietet es jedoch nicht, eine entsprechende Vereinbarung von vornherein zu treffen (vgl. BGH vom 21.5.2003, a.a.O.). Bereits im Zusageschreiben vom 28.7.1971 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Leistungen nicht oder nicht mehr gewährt würden, wenn oder sobald aus dem vom Kläger verwalteten Bestand ein Ausgleichsanspruch hergeleitet wird. Durch die Einbeziehung der VVW-Bestimmungen wurde diese Bestimmung lediglich dahingehend abgemildert, dass an die Stelle eines Komplettentzugs eine Anrechnungsregelung trat. Der Anspruch des Klägers auf Altersversorgung entstand somit von vornherein nur mit der Einschränkung, dass er auf die Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs verzichtet. Eine nachträgliche Entziehung der Alterssicherung unter Verstoß gegen § 3 BetrAVG kommt daher nicht in Betracht.

65c) Für eine Anrechnung der Altersversorgung unter Billigkeitsgesichtspunkten könnte vorliegend allenfalls sprechen, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass die Beklagte von einer Anrechenbarkeit ausgeht und sich damit zumindest 1988 auch einverstanden erklärt hat. Darauf, dass die entsprechende Klausel der VVW-Bestimmung unwirksam ist, kommt es im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht an (vgl. BGH vom 20.11.2002, a.a.O., und OLG München vom 21.12.2005, a.a.O.). Allerdings überwiegen nach Ansicht des Gerichts die gegen eine Anrechnung sprechenden Umstände. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger seine Bedenken gegen die Anrechnung erst nach dem Ende seiner Tätigkeit geäußert hat. Hätte er dies früher getan, so hätte dies die Zusammenarbeit mit der Beklagten belasten können.

d) Im Ergebnis entspricht es daher unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit, dass der Kläger den Ausgleichsanspruch ungekürzt und den Barwert der Altersversorgung geltend machen kann.

Ob dann insoweit eine Mehrleistung der Beklagten wirtschaftlich unter dem Strich übrig bleibt, hängt letztendlich von der Lebenserwartung des Klägers ab. Verstirbt er früher, erzielt seine Seite hierdurch einen Vorteil. Inwieweit er bei Überschreitung der Lebenserwartung nach den Sterbetabellen länger lebt und dadurch Vor- oder Nachteile erleidet, muss im Nachverfahren ggf. geklärt werden.

Schließlich spricht gegen die Rechtsansicht der Beklagten auch letztlich der Grund für den Ausgleichsanspruch: Dieser ist auch Ausgleich für fehlenden (arbeitsvertraglichen) Kündigungsschutz einerseits, andererseits hat er auch die Rolle einer „nachlaufenden“ Provision und kann schon deshalb nicht monofunktional gesehen werden.

3. Nicht zu überzeugen vermag hingegen das Vorbringen des Klägers, wonach die gewährte Altersvorsorge eine Gegenleistung für die angeblich niedrigeren Provisionssätze der Beklagten oder für die Betriebstreue des Klägers darstellt und daher nicht nur nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden dürfe, sondern diesen sogar erhöhen müsse.

Auch wenn man die Ausführungen des Klägers zur durchschnittlichen geringeren Höhe der Provisionssätze der Beklagten als richtig unterstellt, folgt daraus keineswegs, dass dieser Umstand durch die von der Beklagten gewährte Altersvorsorge im Sinne einer verbindlichen Entgeltzusage kompensiert werden sollte.

Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen im Schreiben vom 28.7.1971, wonach die zugesagte Altersversorgung die Provisionsansprüche des Klägers „ergänzt“, kein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagten. Insofern kann auf die Ausführungen des BGH und des OLG München zu gleichgelagerten Fällen verwiesen werden (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O., und OLG München vom 30.6.2005, a.a.O.).

Einen „richtigen“ Provisionssatz gibt es zudem nicht. Die unterstellte niedrigere Provisionssatzhöhe der Beklagten kann viele Gründe haben. Eine naheliegende Ursache ist die Bekanntheit der Marke der Beklagten sowie ihre Position als Marktführer in vielen Bereichen. Der Umstand, dass der Kläger die Provisionssätze der Beklagte akzeptiert hat, bevor überhaupt feststand, dass ihm eine Altersvorsorge gewährt wird, spricht zudem klar gegen die Behauptung des Klägers, dass die Altersvorsorge verbindlich als Entgelt für seine Vertretertätigkeit vereinbart wurde. Schließlich ist die Beklagte auch nicht gehindert, eine freiwillig gewährte Altersvorsorge so auszugestalten, dass sie die Betriebstreue des Vertreters belohnt. Dieser Umstand allein führt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht dazu, dass Betriebstreue und Altersversorgung dergestalt in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, dass letztere als eine Gegenleistung für die Betriebstreue des Klägers zu qualifizieren wäre.

III.

Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist die Klage nicht schlüssig. Der Kläger hat weder dargelegt, dass sich die Beklagte vor Klageerhebung in Verzug befand, noch hat er andere Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich eine Pflicht der Beklagten zur Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt.

IV.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.