Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2008 - 19 CE 08.2338
Fundstelle
openJur 2012, 95136
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, im Zuge der Verwaltungsvollstreckung die Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 WaffG richterlich anzuordnen.

Zwar geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, die vom Antragsteller beabsichtigte Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil für die Sicherstellung der Waffen und der Munition ein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehe. Jedoch bedarf der Antragsteller zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme keiner richterlichen Anordnung, so dass sein diesbezüglicher Antrag, den er mit der Beschwerde weiterverfolgt, wegen fehlenden rechtlichen Interesses nicht zulässig ist.

1. Die Antragsgegnerin, die von ihrem aus der ehelichen Wohnung ausgezogenen Ehemann getrennt lebt, stimmt zwar einem Betreten der (nunmehr von ihr und dem gemeinsamen Sohn genutzten) Wohnung durch Behördenmitarbeiter zur Öffnung des Waffenschrankes und zur Sicherstellung der Waffen und der Munition zu, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass sie bei dieser Gelegenheit Zugriff auf die weiteren, waffenrechtlich nicht relevanten Gegenstände in diesem Schrank erhält. Das Verwaltungsgericht hält die Erlangung dieses Vorteils für unerheblich, weil nicht geklärt sei, wer Eigentümer dieser Gegenstände ist, und weil der Ehemann der Antragsgegnerin gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könne. Das Verwaltungsgericht übergeht mit dieser Betrachtungsweise die mit einem solchen Vorgehen verbundenen erheblichen Veränderungen der Besitz- und Prozesssituation betreffend die in Frage stehenden Gegenstände. Während der Ehemann der Antragsgegnerin, der den nach dem Akteninhalt einzigen Schlüssel des Waffenschrankes der Behörde zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen und der Munition ausgehändigt und sein Einverständnis hierzu erklärt hat, derzeit alleiniger Besitzer der Dokumente (vgl. OLG Koblenz vom 27.5.1993 NJW-RR 94, 1351) - wenn auch an einer Verfügung vorübergehend gehindert - ist, käme seine Ehefrau auf dem vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Weg in den Besitz (oder - im Falle der von ihr vorgeschlagenen familiengerichtlichen Aufbewahrung des Tresorschlüssels - zumindest in den mittelbaren Mitbesitz) der Gegenstände. Der Antragsteller ist zu Recht bestrebt, einen derartigen hoheitlichen Eingriff in private Vermögensrechte, der nur unter engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen gerechtfertigt ist, zu vermeiden. Das von ihm beabsichtigte Vorgehen ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es einen Grundrechtseingriff des vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausmaßes nicht mit sich bringt (vgl. Nr. 2).

2. Das Betreten der Wohnung der Antragsgegnerin und ihres Sohnes durch Mitarbeiter der Behörde zwecks Öffnung des Waffenschrankes und Sicherstellung der Waffen und der Munition ist keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG und bedarf deshalb keiner richterlichen Anordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 WaffG, sondern lediglich einer behördlichen Duldungsanordnung.

Nach Art. 13 Abs. 2 GG und der genannten waffenrechtlichen Vorschriften bedarf nur eine Wohnungsdurchsuchung einer gerichtlichen Ermächtigung. Die Behörde beabsichtigt jedoch nicht, die Wohnung nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts zu durchsuchen (zum Begriff der Durchsuchung vgl. BVerfG vom 3.4.1979 BVerfGE 51, 97, 106; BVerwG vom 25.8.2004 BVerwGE 121, 345; Papier in Maunz/Dürig, GG, RNr. 22 ff. zu Art. 13), sondern lediglich, sie ausschließlich zwecks Öffnung des Waffenschrankes zu betreten, dessen Standort nach Lage der Dinge allen Beteiligten bekannt ist (§ 46 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 Alt. 1 WaffG). Den Begriff der Durchsuchung verwendet der Antragsteller lediglich im Zusammenhang mit dem Waffenschrank selbst, hinsichtlich dessen jedoch das Einverständnis des Ehemannes der Antragsgegnerin (also des Besitzers) vorliegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1982 (BVerfGE 76, 83, 89), die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme einer Durchsuchung in Bezug nimmt, betrifft eine Suche nach pfändbaren Gegenständen im Rahmen einer zivilgerichtlichen Zwangsvollstreckung und lässt sich daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Bedenken wegen der Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG, der keine Durchsuchung darstellt (vgl. Art. 13 Abs. 7 GG), bestehen nicht. § 46 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 und Halbs. 3 WaffG stellen eine diesen Anforderungen (vgl. hierzu BVerfG vom 13.10.1971 BVerfGE 32, 54) genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einschränkung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Die Antragsgegnerin (und gegebenenfalls auch ihr Sohn) können auch - unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Besitzes - zur Duldung der behördlichen Maßnahme verpflichtet werden. Ein Wohnungsinhaber, der sich unter Berufung auf den Schutz des Art. 13 GG dem Betreten der Wohnung durch Behördenmitarbeiter und dem Verbringen dort befindlicher fremder Waffen und Munition in sichere Hände widersetzt, veranlasst die Duldungsverfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).