VG Bayreuth, Beschluss vom 23.07.2008 - B 1 S 08.657
Fundstelle
openJur 2012, 93752
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 19.08.2001 meldete der Antragsteller beim Landratsamt Wunsiedel i. F. eine Veranstaltung unter offenem Himmel in Wunsiedel für den 16.08.2008 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ an. Die Veranstaltung sollte als Marsch durch die Innenstadt von Wunsiedel ohne Mitführen von Fanfaren oder Trommeln mit Ansprachen auf dem Festplatz sowie einem Rahmenprogramm mit Musikdarbietungen durchgeführt werden. Beginnen sollte die Veranstaltung auf dem Festplatz am Burgermühlweiher, durch die Hofer Straße, Am Bahnhof, Karl-Sand-Straße, Jean-Paul-Straße, Ludwigstraße, Feldstraße, Hofer Straße zum Festplatz führen und dort enden. Versammlungsleiter sei der Antragsteller selbst. Als Redner auf dem Festplatz seien der Antragsteller vorgesehen sowie weitere Personen, die in zeitlicher Nähe zur Veranstaltung bekannt gegeben werden sollten. Der Veranstalter beabsichtige, maximal zehn Ordner für die ersten 100 Teilnehmer und maximal einen Ordner pro 25 weitere Teilnehmer einzusetzen. Es wurde ferner beantragt, Lautsprecherwagen zu genehmigen, sowie auf jeweils 150 Versammlungsteilnehmer ein Megaphon, das zu Ordnungsdienstdurchsagen verwendet werden sollte.

Der Antragsteller führte weiter folgendes aus: Es gälten die Zusagen, dass gewaltbereite Personen und Vermummte nicht zugelassen werden, Teilnehmer aufgefordert würden, nicht mit Waffen zu erscheinen, Fahnenstangen und Transparentstangen nicht stärker und höher sein dürften, als im Auflagenbescheid vom 17.08.2001 erwähnt, durch den Versammlungsleiter nicht zu strafbaren Handlungen aufgerufen werde und gewaltbereite Personen den Aufzug zu verlassen hätten.

Mit Schreiben vom 09.06.2008 bestätigte der Antragsteller seine Versammlungsanmeldung und änderte sie dahingehend ab, dass Ausgangs- und Schlussort des Gedenkmarsches die „Straße vor dem Burgermühlweiher“ sein solle. Er erklärte weiterhin, dass er an keinem Kooperationsgespräch teilnehmen werde, nachdem es ohnehin beschlossen sei, dass das Gedenken an Rudolf Heß verboten werde.

Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2008 unter Hinweis auf die Erfahrungen in den Jahren 2001 bis 2004 zu dem beabsichtigten Verbot der Veranstaltung an.

Mit Bescheid vom 08.07.2008 verbot das Landratsamt Wunsiedel i. F. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die für den 16.08.2008 angemeldete Veranstaltung unter dem Tenor „Gedenken an Rudolf Heß“ in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie jede Form von Ersatzveranstaltungen am 16.08.2008 sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebiets Wunsiedel.

Der umfangreichen Begründung ist u.a. zu entnehmen, dass bei der Durchführung einer Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel die konkrete Gefahr der Verwirklichung von Straftaten gemäß § 130 Abs. 4 StGB bestehe. Die konkret zu erwartende Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, welche letztlich den entscheidenden Sinn und Zweck einer Heß-Gedenkkundgebung darstelle, eröffne den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG mit der Konsequenz der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG. Sowohl der Versammlungsleiter selbst als auch der zu erwartende Teilnehmerkreis ließen angesichts des Versammlungsthemas unmittelbar den Schluss zu, dass hier im Rahmen dieser Versammlung eine Verherrlichung oder Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfolgen werde. Die Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel anlässlich des jeweiligen Todestages von Rudolf Heß habe sich zum zentralen Treffen der Rechtsextremisten aus ganz Deutschland und weiten Teilen Europas entwickelt. Die Teilnehmerzahl sei von ca. 800 Personen im Jahr 2001 auf über 4.000 Rechtsextremisten im Jahr 2004 angestiegen (wobei der Veranstalter selbst von 7.000 Teilnehmern ausgehe). Auch in diesem Jahr sei mit einer zumindest vergleichbaren Anzahl von Rechtsextremisten zu rechnen. Das sogenannte „Wunsiedel-Komitee“ werbe im Internet für die Teilnahme an der Gedenkveranstaltung (wird näher ausgeführt).

Der Versammlungsanmelder und -leiter sei selbst eine führende Person der rechtsextremistischen Szene. Bereits im Zeitraum kurz nach dem Tod von Rudolf Heß sei er von 1987 bis 1990 Teilnehmer an Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel und 1991 Anmelder einer Ersatzveranstaltung in Bayreuth gewesen. In den Jahren 2001 bis 2004 sei er ebenfalls als Versammlungsanmelder und -leiter der Heß-Gedenkkundgebungen aufgetreten. Darüber hinaus habe er bereits bis zum Jahr 2010 Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel angekündigt. Außerdem sei er Vorstandsmitglied des „… e.V.“ gewesen. Dieser Verein sei Eigentümer eines abgeschirmten Anwesens in …bei …, wo sich mehrmals jährlich Rechtsextremisten zu Veranstaltungen wie Wehrsport- und Schießübungen, Sonnwendfeiern und Fortbildungsveranstaltungen träfen. Das Vereinsleben sei maßgeblich vom Antragsteller bestimmt worden, er habe die Planung der Veranstaltungen geleitet. Die Vereine „… e.V.“ (…) und „… e.V.“ (…) seien mit Bescheid vom 09.02.1998 verboten und aufgelöst worden, da sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Die Verbotsverfügungen seien letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Darüber hinaus sei er Vorsitzender der „Gesellschaft für biologische Anthropologie, Eugenik und Verhaltensforschung e.V.“, die rassistische Ziele verfolge. Sowohl das Versammlungsmotto „Gedenken an Rudolf Heß“ als auch die zu erwartende Form der Durchführung der beabsichtigten Heß-Gedenkkundgebung belegten, dass mit einer Verherrlichung oder zumindest Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft konkret zu rechnen sei.

Der Begriff des Verherrlichens erfasse das Berühmen der NS-Diktatur als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes. Darunter sei nicht nur die direkte Glorifizierung der Unrechtshandlungen zu verstehen, sondern es reiche aus, wenn das Dargestellte in einen positiven Bewertungszusammenhang gestellt werde oder in der Schilderung der Unrechtshandlungen und ihrer Verantwortungsträger entsprechende positive Wertakzente gesetzt würden. Dies könne sich z. B. darin ausdrücken, dass ein Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur des NS-Regimes angepriesen oder in besonderer Weise hervorgehoben werde. Die beabsichtigte Heß-Gedenkkundgebung diene nicht lediglich dazu, der verstorbenen Person Rudolf Heß zu gedenken. Vielmehr solle Rudolf Heß als Stellvertreter Adolf Hitlers und damit der gesamten nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht und glorifiziert werden. Rudolf Heß sei ein Verantwortungsträger des NS-Regimes gewesen und habe sich zu einer bedeutenden Symbolfigur für dieses Regime entwickelt. Seine Bedeutung habe vor allem auf seinem persönlichen Zugang zu Hitler beruht, dem er bereits durch den Putschversuch am 09.11.1923 und die gemeinsame Festungshaft in Landsberg am Lech verbunden gewesen sei. In der Haft habe Heß an der Schlussredaktion der für die NS-Ideologie grundlegenden Schrift „Mein Kampf“ mitgewirkt. Er habe ganze Passagen des Buches mit Hitler durchdiskutiert und als Probeauditorium fungiert. Heß habe als treuester Paladin von Hitler gegolten und habe sich aus Überzeugung bis zur völligen Selbstaufgabe mit der Person und Lehre Hitlers identifiziert. Die enge Bindung an die NS-Ideologie und die Person Hitlers sei auch in den zahlreichen salbungsvollen Reden zum Ausdruck gekommen, die Heß in seiner Stellvertreterfunktion gehalten habe. Er habe weiterhin zu den führenden Parteifunktionären der NSDAP gehört. Im Dezember 1932 sei er im Zuge der Neugliederung der Parteiorganisation Vorsitzender der politischen Zentralkommission der NSDAP geworden und am 21.04.1933 für den Bereich der NSDAP zum „Stellvertreter des Führers“ ernannt worden. In beiden Funktionen habe seine Aufgabe in der Kontrolle des Parteiapparates bestanden. Er sei im Parteiapparat der zweite Mann hinter dem Parteiführer Hitler gewesen. Zusätzlich zu dieser herausgehobenen Stellung in der Partei sei Heß auch als Minister ohne Geschäftsbereich Mitglied des Reichskabinetts gewesen. Er gelte – bezogen auf den Gesamtstaat – als die „Nr. 3“ in der NS-Hierarchie hinter Hitler und Göring. Er sei somit ein Teil der obersten Führungselite des dritten Reiches gewesen und habe wesentliche Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes mitgetragen. Er sei überzeugter Antisemit gewesen, habe die Nürnberger Rassegesetze sowie das Berufsverbot für jüdische Anwälte und Ärzte mit unterzeichnet. Diese Maßnahmen hätten aus der historischen Perspektive gesehen einen wichtigen Schritt zur völligen Entrechtung der Juden in Deutschland in Vorbereitung auf den Holocaust dargestellt. Heß habe für diese Maßnahmen eine wesentliche Mitverantwortung übernommen. Aufgrund seiner engen Beziehung zu Adolf Hitler und seiner führenden Rolle innerhalb der NSDAP sei Rudolf Heß ein Wegbereiter des Führerkults für Adolf Hitler gewesen. Die besondere Stellung von Rudolf Heß als Repräsentant der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ergebe sich daraus, dass von führenden Rechtsextremisten gezielt ein Heß-Mythos aufgebaut worden sei. Heß habe sich im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess und in der nachfolgenden Haft im Spandauer Kriegsverbrechergefängnis zu keinem Zeitpunkt von der Person Hitlers, den Gewaltmaßnahmen des NS-Regimes und der nationalsozialistischen Ideologie distanziert. Dies mache deutlich, dass bei ihm keine Bereitschaft bestanden habe, die Tatsache zu akzeptieren, dass vom NS-Regime Unrecht begangen und er darin verstrickt gewesen sei.

Als wesentlicher Teil des rechtsextremistischen Mythos um Rudolf Heß würden dessen unbeugsame Treue zu Adolf Hitler und sein ungebrochenes Bekenntnis zum Nationalsozialismus hervorgehoben. In diesem Zusammenhang sei sein Schlusswort in den Nürnberger Prozessen von besonderer Bedeutung: „Es war mir vergönnt, viele Jahre meines Lebens unter dem größten Sohne zu wirken, den mein Volk in seiner tausendjährigen Geschichte hervorgebracht hat. Selbst wenn ich es könnte, wollte ich diese Zeit nicht auslöschen aus meinem Dasein. Ich bin glücklich zu wissen, dass ich meine Pflicht getan habe meinem Volk gegenüber, meine Pflicht als Deutscher, als Nationalsozialist, als treuer Gefolgsmann meines Führers. Ich bereue nichts. Stünde ich wieder am Anfang, würde ich wieder handeln, wie ich handelte, auch wenn ich wüsste, dass am Ende ein Scheiterhaufen für meinen Flammentod brennt. Gleichgültig, was Menschen tun, dereinst stehe ich vor dem Richterstuhl des Ewigen. Ihm werde ich mich verantworten, und ich weiß, er spricht mich frei.“ Dieses Schlusswort gilt in rechtsextremistischen Kreisen als Beweis seiner Unbeugsamkeit und Treue. Der Satz „Ich bereue nichts“ werde im Zusammenhang mit Rudolf Heß sehr häufig zitiert. In seinen Reden in den Jahren 2001 bis 2004 habe der Antragsteller immer wieder die unbeugsame Treue von Rudolf Heß zu Adolf Hitler und den gesamten Nationalsozialismus besonders betont.

Dies führe dazu, dass er bei den Neo-Nazis auch heute noch eine Stellvertreterfunktion für Adolf Hitler innehabe und damit herausragender Repräsentant der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft sei. Den Rechtsextremisten sei dabei bewusst, dass eine Versammlung, die sich auf die Person Hitlers beziehen würde, verboten werden müsste. Die Tatsache, dass gerade Rudolf Heß von den Rechtsextremisten besonders gedacht werde, liege letztendlich auch darin begründet, dass er der letzte Überlebende der Führungspersonen des NS-Regimes gewesen sei und somit mit entsprechenden Gedenkveranstaltungen, die formal auf seine Person abstellen, der gesamte Nationalsozialismus mit seiner Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht werden solle.

Bei der Bildung des Mythos werde mit stilisierten Geschichtsbildern gearbeitet, die Rudolf Heß zunächst als Opfer der Alliierten darstellten. Heß habe sich in seinen Verhandlungen mit Vertretern der britischen Regierung als Bevollmächtigter Hitlers in dessen Eigenschaft als Staatsoberhaupt, Reichskanzler und Oberbefehlshaber der Wehrmacht zu erkennen gegeben. Er sei als Parlamentär im Sinne der Haager Landkriegsordnung nach England geflogen. Daher sei er zunächst illegal festgehalten worden und seine Anklage und Verurteilung vor dem Internationalen Militärtribunal sei nicht vom Recht, sondern der Rache der Sieger des Zweiten Weltkrieges geprägt gewesen. An dieser Bildung des Mythos Rudolf Heß sei der Antragsteller selbst beteiligt.

Das Landratsamt legt im Einzelnen ausführlich unter Verweisung auf Zitate des Antragstellers sowie von ihm verfasste Flugblätter und von ihm zu verantwortende Transparente dar, auf welche Weise Rudolf Heß zu einem „Märtyrer des Friedens“ stilisiert wird (S. 9 – 11 des Bescheides). Nach Auffassung des Landratsamts stellt dies eine Verdrehung der Tatsachen dar. Rudolf Heß sei an den Vorbereitungen des Anschlusses von Österreich, der Zerschlagung der Tschechoslowakei und des Angriffs auf Polen aktiv beteiligt gewesen und habe bereits seit August 1940 vom „Unternehmen Barbarossa“, dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion, Kenntnis gehabt. Der sogenannte Friedensflug habe einen die Menschenwürde verletzenden Hintergrund gehabt. Die zu erwartende Verherrlichung bzw. Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfolge in einer die Würde der Opfer dieses Regimes verletzenden Weise. Es sei in der Regel davon auszugehen, dass das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletze. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Opfern der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft handle es sich zunächst um die mehreren Millionen Juden, die von diesem Regime ermordet worden seien. Darüber hinaus seien aber auch die Opfer der deutschen Angriffskriege, insbesondere des Überfalls auf Polen und die Sowjetunion zu nennen. Rudolf Heß sei überzeugter Antisemit und überzeugter Anhänger Hitlers gewesen. Er habe das Führerprinzip zum politischen Messianismus gesteigert, was durch seine Äußerungen belegt werde. Die Stellung von Rudolf Heß im Zusammenhang mit der Würde der Opfer sei vor allem dadurch von besonderer Bedeutung, dass er ein dauernder Verfechter dieser nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gewesen sei. Die Tatsache, dass der Antragsteller Heß immer wieder als Opfer hinstelle, das rechtswidrig verurteilt und ermordet worden sei, stelle eine regelrechte Verhöhnung der Opfer dar. Dies habe auch Charlotte Knobloch, die Präsidentin des Zentralrats der Juden in Deutschland und Vizepräsidentin des World Jewish Congress bereits anlässlich der geplanten Veranstaltung im Jahr 2006 ausdrücklich erklärt. In der jüdischen Gemeinschaft werde eine derartige Veranstaltung als massive Verletzung der Würde der Opfer wahrgenommen und kritisiert.

Die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfolge im Rahmen einer Versammlung. Der gesamte Zweck der Heß-Gedenkkundgebung stelle gerade darauf ab. Die Verherrlichung und Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft lasse konkret eine Störung des öffentlichen Friedens erwarten. Von § 130 Abs. 4 StGB geschütztes Rechtsgut sei der öffentliche Friede, da diese Norm als sogenanntes echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet sei. Unter öffentlichem Frieden seien nach herrschender Meinung ein objektiver Zustand allgemeiner Rechtssicherheit, sowie das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben, zu verstehen. Die geplante Heß-Gedenkkundgebung als eine der zentralsten Veranstaltungen der Rechtsextremisten in diesem Jahr, werde, wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt habe, wiederum als Plattform zur Verherrlichung des Nationalsozialismus genutzt werden. Mit der Verherrlichung des Nationalsozialismus verfolgten der Antragsteller und die mit ihm zu erwartenden Rechtsextremisten weiterhin ihr Ziel, nicht nur der Bevölkerung Wunsiedels, sondern den Bewohnern ganz Deutschlands aufzuzeigen, dass trotz der die Menschenwürde verletzenden Gräueltaten des NS-Regimes eine Verherrlichung dieses Regimes durch die Symbolfigur Rudolf Heß möglich sei. Der öffentliche Friede sei u. a. dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde.

Die Störung des öffentlichen Friedens sei bei einer Durchführung der Veranstaltung konkret zu erwarten. Die Friedensstörung werde dadurch ausgelöst, dass die Würde der Opfer des NS-Regimes verletzt werde. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beunruhigung der Bevölkerung einerseits und der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und der Verletzung der Würde ihrer Opfer andererseits. Dies werde vor allem durch die erhebliche Anzahl an Aktivitäten, die sich auch in diesem Jahr gegen die Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel abzeichneten, zum Ausdruck gebracht. Wie weiter ausgeführt wird, hätten sich zahlreiche Organisationen und Initiativen gebildet, die gegen die Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft demonstrieren wollten. All diese Aktivitäten belegten, dass durch die die Menschenwürde verletzende Verherrlichung des NS-Regimes in der Vergangenheit eine derartige Beunruhigung in der Bevölkerung ausgelöst worden sei, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert worden sei. Eine Störung des öffentlichen Friedens sei damit bei der Durchführung der Heß-Gedenkkundgebung gegeben.

Der öffentliche Friede werde auch dadurch gestört, dass sich die Einwohner Wunsiedels durch die hohe Anzahl der zu erwartenden Rechtsextremisten wiederum mit einem belagerungsähnlichen Zustand konfrontiert sehen müssten. Am 21.08.2004 habe im gesamten Stadtgebiet Wunsiedels eine beängstigende, einschüchternde Stimmung geherrscht, verbreitet von der erheblichen Anzahl an Rechtsextremisten, die im Vorfeld der geplanten Versammlung durch die Stadt gezogen seien und sich trotz des bestehenden allgemeinen Versammlungsverbotes zu kleineren Spontanversammlungen zusammengerottet hätten. Darüber hinaus sei die Relation zwischen der Zahl der Versammlungsteilnehmer und der Einwohnerzahl Wunsiedels zu berücksichtigen. In der Kleinstadt Wunsiedel mit ca. 6.500 Einwohnern und entsprechend kleinstädtischen Straßenzügen stelle eine Versammlung mit zu erwartenden 4.000 bis 5.000 Teilnehmern (der Veranstalter habe in der Vergangenheit bereits von 7.000 Teilnehmern gesprochen) eine konkret beängstigende Beeinträchtigung der Einwohner dar.

Die Rechtsextremisten versuchten auch durch die stattgefundenen Veranstaltungen die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sei durch die vom Antragsteller verfasste „Dokumentation Wunsiedel 2004“ mit Beschreibungen wie „Wunsiedel fest in nationaler Hand“ oder der „große Trauerzug hat Wunsiedel fest eingeschlossen“ belegt. In diesem Zusammenhang sei die rechtextremistische Ideologie zu sehen, die angesichts dieser Invasion das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttere. Dies geschehe dadurch, dass durch massive Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verbunden mit dem Belagerungszustand bei allen Einwohnern Wunsiedels und auch bundesweit der Eindruck entstehe, dass wesentliche Kernelemente des Staates in einer derart massiven Weise angegriffen würden, dass sie konkret gefährdet seien. Dadurch werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert. Gerade in einer Zeit, in der rechtsextremistische Straftaten zunähmen, fühlten sich Opfer bzw. ihre Nachfahren erneut verunsichert. Darüber hinaus werde auch objektiv die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt, wenn es möglich sei, durch die Durchführung der Kundgebung eine derart massive Beunruhigung der Bevölkerung herbeizuführen.

Es sei damit konkret zu erwarten, dass bei der Durchführung der Heß-Gedenkkundgebung am 16.08.2008 der Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB verwirklicht werde. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei damit gegeben.

Das Versammlungsverbot entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei ein geeignetes Mittel, um eine konkret drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden. Das Versammlungsverbot sei darüber hinaus erforderlich, da ein milderes Mittel, insbesondere die Erteilung von Auflagen, nicht in Betracht komme, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinreichend vor Gefahren zu schützen. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Versammlungsthema und der gerade durch diese Versammlung zu erwartenden Verstöße gegen § 130 Abs. 4 StGB und der Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes. Es sei nicht möglich, diesen engen inneren Zusammenhang durch Auflagen aufzulösen. Eine Auflage, die darauf abzielen würde, jegliche Äußerung zum Thema Rudolf Heß zu unterlassen, wie sie z.B. einem vom BVerfG entschiedenen Fall zugrunde gelegen habe, würde zu einer kompletten Änderung der Versammlung und des Versammlungsthemas führen, da bei der streitgegenständlichen Versammlung gerade Rudolf Heß das zentrale Versammlungsthema sei. Eine so weitreichende Modifikation überschreite die Möglichkeiten einer Auflage und komme einem Versammlungsverbot gleich.

Eine sachgerechte Abwägung der kollidierenden Interessen führe dazu, dass die am 18.08.2007 geplante Versammlung verboten werden könne. Dabei werde der hohe Stellenwert der Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht verkannt. Letztlich diene das Verbot dem Schutz der Menschenwürde, die den Opfern des NS-Regimes auch nach ihrem Tod noch zustehe. Die Menschenwürde sei das höchstrangige Grundrecht; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit müsse demgegenüber zurücktreten. Dieser Vorrang der Menschenwürde und ihr Schutz durch den Erlass des § 130 Abs. 4 StGB sei auch der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, wie sich aus der Bundestagsdebatte ergebe.

Das Landratsamt legt weiterhin die Gründe für das Verbot von Ersatzveranstaltungen und die Anordnung des Sofortvollzuges dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.07.2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 17.07.2008, beantragte der Antragsteller,

die sofortige Vollziehung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2008 wieder herzustellen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Trotz seiner Aufforderung, zügig zu entscheiden, habe das Landratsamt erneut das Verbot verzögert. Da sich das Verfassungsgericht umfangreich mit der Materie befassen müsse, werde um eine rasche Entscheidung gebeten.

Soweit zeitlich nach ihm andere Personen Versammlungen angemeldet hätten, sei dies unerheblich; in den Jahren 2001 bis 2004 sei dies auch der Fall gewesen, ohne dass es zu gegenseitigen Störungen gekommen wäre. Soweit andere Personen die von ihm beantragte Route laufen wollten, habe er insoweit die Priorität.

Die öffentliche Sicherheit sei bei den von ihm früher durchgeführten Versammlungen nicht gefährdet gewesen und werde dies auch künftig nicht. Soweit auf die Verwirklichung von Straftaten gemäß § 130 Abs. 4 StGB abgehoben werde, sei zu sagen, dass die Kommentatoren nahezu einhellig der Meinung seien, dass dieser Paragraph verfassungswidrig sei. Hinzu komme, dass eine Ehrung von Rudolf Heß schon tatbestandsmäßig keine „Verherrlichung oder Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ bedeute. Soweit aus dem vorjährigen Verbot wiedergekäut werde, dass er Vorstandsmitglied im …e.V. sei, sei dies schon 2003 vom Bundesverfassungsgericht für unerheblich erachtet worden. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung hätten sich die … nicht gerichtet; die Gesellschaft für biologische Anthropologie, „Genik“ (?) und Verhaltensforschung e.V. verfolge keine rassistischen Ziele. Ob er bei Gericht Beweisanträge zur Holocaust-Problematik gestellt habe, spiele für das hier zu entscheidende Verfahren keine Rolle. Die Veranstaltung in Wunsiedel sei kein Revisionisten-Kongress und auch keine Gerichtsverhandlung.

Mit der Person von Rudolf Heß, die im Verbotsbescheid verzeichnet dargestellt werde, habe er sich in den Vorjahren intensiv auseinandergesetzt. In seiner Eigenschaft als „Stellvertreter des Führers“ habe er keinerlei machtpolitische Bedeutung, die allenfalls beim Tode Hitlers zum Tragen gekommen wäre. Er sei nicht der zweite Mann hinter Hitler gewesen. Er habe keine wesentlichen Unrechtsmaßnahmen mitgetragen. Dass Heß die Nürnberger Gesetze mit unterzeichnet habe, die von ihm nicht entworfen worden seien, wisse so gut wie niemand in Deutschland. Soweit überhaupt bekannt, sei er als die Person bekannt, die 1941 nach England geflogen sei, um Frieden zu machen. Ferner habe er dann jahrzehntelang unschuldig in Haft gesessen und sei vom britischen Geheimdienst ermordet worden, als Gorbatschow ihn habe freilassen wollen. Es werde von Rechtsextremisten kein Heß-Mythos aufgebaut; sein Leben sei sein Mythos. Es sei völliger Quatsch, dass er in Reden der Jahre 2001 bis 2004 die unbeugsame Treue von Rudolf Heß zu Adolf Hitler und dem gesamten Nationalsozialismus besonders betont habe. Dies sei überhaupt kein Thema seiner Reden gewesen. Wenn es ihnen in den Kram passe, werde auch gerne mal von den Bediensteten des Landrates gelogen.

Abwegig sei, dass Heß stellvertretend für Adolf Hitler geehrt werde (wie weiter ausgeführt wird).

Im Folgenden stellt der Antragsteller seine Sicht der geschichtlichen Ereignisse ausführlich dar, sowie die Gründe, aus denen nach seiner Auffassung die Person von Rudolf Heß ehrendes Gedenken verdiene. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Weiter trägt der Antragsteller vor, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung durch den Landrat gefährdet werde, der das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit massiv mit Füßen trete. Auch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten ihn nicht zu einer fassungsgemäßen Einstellung bringen können. Die Verfassungsrichter a. D. … und … hätten sich dagegen ausgesprochen, die Holocaust-Leugnung unter Strafe zu stellen; wie viel mehr gelte dies für § 130 Abs. 4 StGB. Das Versammlungsverbot sei weder verhältnismäßig noch erforderlich. Rudolf Heß stehe nicht als Symbol für das „angeblich menschliche Gesicht des Nationalsozialismus“. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 18.08.2000 als eine mögliche Auflage angesehen, Rudolf Heß nicht zu erwähnen, wenn die Veranstaltung gar nicht zu diesem Thema angemeldet worden sei. Es habe nicht erklärt, dass Heß überhaupt nicht erwähnt werden dürfe. Natürlich sei dann eine solche Auflage bei seiner Veranstaltung unzulässig, da dann der Zweck der Veranstaltung und der Meinungsäußerung überhaupt nicht erfüllt werden könnten. Es sei aber eine Auflage zulässig, nicht das „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürregime“ – zu verherrlichen oder zu billigen. Durch die Erwähnung von Heß erfolge eine solche Billigung oder Verherrlichung ebenso wenig wie durch dessen Ehrung. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit werde dadurch erschüttert, dass zweierlei Maß bei Veranstaltungen von Linksextremen und rechtsgerichteten Personen seitens der Versammlungsbehörden und seitens des Gesetzgebers stattfinde. Die kommunistische Gewalt- und Willkürherrschaft, die auf deutschem Boden sehr viel kürzer zurückliege, könne straflos verherrlicht werden. Erst kürzlich hätten sich führende Stasi-Mitarbeiter getroffen und ihr Tun gerechtfertigt, ohne dass dies irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehe. Der Landrat verkenne den hohen Stellenwert der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit.

Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 21.07.2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 23.07.2008, seine Akten vor und beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass die Darstellung der Person von Rudolf Heß durch den Antragsteller nicht den historischen Tatsachen entspreche (was durch Literaturangaben belegt wird).

Der Vorwurf, das Landratsamt habe den Erlass des Bescheides absichtlich verzögert, treffe nicht zu. Vielmehr habe das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden müssen, da dieses im Erfolgsfalle Auswirkungen auf das Verfahren gehabt hätte. Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ihren jeweiligen Entscheidungen über die im Jahr 2005 beabsichtigte Heß-Gedenkkundgebung ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB bejaht. Auch das Bundesverfassungsgericht habe bislang keine Zweifel geäußert. In seinem Beschluss vom 16.04.2005 Az. 1 BvR 808/05 habe es sich vielmehr grundsätzlich systematisch mit den Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 4 StGB auseinandergesetzt. Der streitgegenständliche Bescheid berücksichtige die dortigen Rügen des Bundesverfassungsgerichts.

Die Darstellung der politischen Ansichten des Antragstellers einschließlich seiner rechtsextremistischen Strafverfahren und Verurteilungen seien in diesem Verfahren insoweit von Bedeutung, als dies für die Prognose der drohenden Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erforderlich sei. Besonders relevant sei in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Antragsteller entgegen seiner jetzigen Behauptung in seinen Reden in den Jahren 2001 bis 2004 immer wieder die unbeugsame Treue von Rudolf Heß zu Adolf Hitler und dem gesamten Nationalsozialismus besonders betont habe – insbesondere unter Darstellung des Schlusswortes von Heß in den Nürnberger Prozessen.

Das Versammlungsverbot sei verhältnismäßig. Die Durchführung der geplanten Kundgebung mit der Glorifizierung von Heß, wie sie in den Jahren 2001 bis 2004 stattgefunden habe, sei nicht von der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu trennen gewesen. Die von diesem Regime begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen wären zumindest gebilligt worden, da Rudolf Heß in besonderer Weise positiv bewertet worden sei. Er sei in den Jahren 2001 bis 2004 als Märtyrer bezeichnet und als integre Person dargestellt und das nationalsozialistische System insgesamt als friedenswillig verharmlost worden. Derartige Versammlungsinhalte seien durch Auflagen nicht auszuschließen, da sie unmittelbar mit der Durchführung der Heß-Gedenkkundgebung verknüpft seien.

Das Gericht wies den Antragsteller mit Fax vom 21.07.2008 darauf hin, dass gegen den Bescheid des Landratsamts kein Widerspruch statthaft ist, sowie auf die unklare Antragstellung. Der Antragsteller äußerte sich dazu nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Wunsiedel i.F. vom 08.07.2008, mit dem die für den 16.08.2008 angemeldete Veranstaltung mit dem Tenor „Gedenken an Rudolf Heß“ verboten wurde, und begehrt sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid.

Der vom Antragsteller formulierte Antrag, die sofortige Vollziehung des Widerspruchs wiederherzustellen, ist völlig unsinnig und bedarf der Auslegung, nachdem der Antragsteller auf das Hinweisschreiben des Gerichts nicht reagiert hat. Auch wenn bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag davon auszugehen ist, dass er über den Antrag in der Form bzw. der Fassung entschieden haben will, in der er von ihm formuliert worden ist (vgl. z.B. BayVGH vom 24.3.1997 Az. 1 CS 96.2915), ist im Zweifel jedoch nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache richtigen Antrag stellen will. Das Gericht legt daher hier den gestellten Antrag zugunsten des Antragstellers als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage aus.

Ein Widerspruchsverfahren ist vor Klageerhebung nicht durchzuführen, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Bayern im Bereich des Versammlungsrechts das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, worauf in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend hingewiesen wurde. Innerhalb offener Klagefrist ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage jedoch bereits vor Klageerhebung zulässig.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

41Nach diesen Kriterien ist der Antrag abzulehnen, da sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren nach Auffassung des Gerichts als rechtmäßig erweisen und der Antragsteller mit einer Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das streitgegenständliche Verbot der für den 16.08.2008 angemeldeten Veranstaltung sowie jeder Art von Ersatzveranstaltungen am gleichen Tag unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen im Stadtgebiet von Wunsiedel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Kammer ist das Landratsamt Wunsiedel i. F. zu Recht vom Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen und hat das Versammlungsverbot in nicht zu beanstandender Weise auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG – gestützt.

Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Da zu den rechtsstaatlichen Garantien die Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG aufgeführten Grenzen gehört, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Ein Verbot von Aufzügen oder Versammlungen nach § 15 VersG darf nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren, Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. z.B. BVerfG vom 26.1.2001 Az. 1 BvQ 9/01 und vom 1.5.2001 Az. 1 BvQ 22/1). Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG a.a.O.).

Ein Versammlungsverbot lässt sich auch nicht allein damit rechtfertigen, dass die Behörde Befürchtungen hegt, der Veranstalter und die voraussichtlichen Teilnehmer würden nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten. Der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG vom 13.4.1994 Az. 1 BvR 23/94 in BVerfGE 90, 241 f.). Damit kann eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden kann, auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen sein (vgl. BVerfG vom 24.3.2001 Az. 1 BvQ 13/1). Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend; es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede. Auch sind die Bürger nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Wie das Bundesverfassungsgericht darlegt, baut das Grundgesetz zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Wertloyalität jedoch nicht. Die Bürger sind daher auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden (vgl. BVerfG vom 24.3.2001 a.a.O.), weil das Grundgesetz auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger vertraut, sich mit Kritik an der Verfassung auseinanderzusetzen und dadurch Gefahren abzuwehren. Unter der Voraussetzung einer besonderen Gefährdung der freiheitlich demokratischen Ordnung billigt das Grundgesetz allerdings Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren Demokratie. Diese Maßnahmen dienen auch dem Ziel, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern.

Es ist damit nicht Aufgabe der Behörden oder Gerichte, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 Az. 1 BvQ 19/04 in BVerfGE 111, 147). Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 a.a.O. unter Verweisung auf BVerfGE 7, 198, 93, 266 und 97, 125).

Das Landratsamt hat seinen Bescheid darauf gestützt, dass die geplante Veranstaltung bei dem angemeldeten Demonstrationszweck nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG gefährdet. Dieser Begriff umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 352). Eine solche Verletzung sieht die Behörde in einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB. Der Tatbestand dieser Vorschrift wird erfüllt, wenn die Störung des öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch erfolgt, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Eine auf diesen Straftatbestand bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nur dann anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das Versammlungsverbot ist demgegenüber rechtswidrig, wenn sie auch nur eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt (BVerfG vom 16.4.2005 Az. 1 BvR 808/05).

§ 130 Abs. 4 StGB ist als sogenanntes echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Daher setzt eine strafrechtliche Verurteilung auf den Fall bezogene Feststellungen dazu voraus, dass eine Störung des öffentlichen Friedens tatsächlich eingetreten ist (BVerfG vom 16.4.2005 a.a.O.). Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung hervorhebt, kommt eine durch die bevorstehende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB ausgelöste Gefahr für die öffentliche Sicherheit daher nur in Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der öffentliche Frieden tatsächlich gestört werden wird. Eine bloße Vermutung reicht für ein versammlungsrechtliches Verbot nicht aus. Der Charakter des § 130 Abs. 4 StGB als Erfolgsdelikt muss in der Weise berücksichtigt werden, dass bei der versammlungsrechtlichen Prüfung einer Gefahr die Friedensstörung nach den erkennbaren Umständen tatsächlich unmittelbar bevorsteht.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts bei der streitgegenständlichen untersagten Versammlung gegeben. Nach § 130 Abs. 4 StGB wird das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe gestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung der vom Innenausschuss des Bundestages auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen vorgenommenen Änderungen zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 15/5051 vom 09.03.2005, S. 5), erfasst der Begriff des Verherrlichens das Berühmen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes.

49In den genannten Materialien des Gesetzes wird hierzu folgendes ausgeführt: „Darunter ist nicht nur die direkte Glorifizierung der Unrechtshandlungen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft zu verstehen, sondern es reicht aus, wenn das Dargestellte in einen positiven Bewertungszusammenhang gestellt wird oder in der Schilderung der Unrechtshandlungen und ihrer Verantwortungsträger entsprechende positive Wertakzente gesetzt werden. Dies kann sich zum Beispiel darin ausdrücken, dass ein Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur des NS-Regimes angepriesen oder in besonderer Weise hervorgehoben wird. Die Tathandlung des Rechtfertigens bezeichnet das Verteidigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Handlungsweise eines für die Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen als richtig oder gerechtfertigt dargestellt wird.“ In teleologischer Auslegung wird der Straftatbestand also nicht erst dann erfüllt, wenn die nationalsozialistische Willkür- und Gewaltherrschaft selbst verherrlicht wird, sondern es genügt, dass einzelne Verantwortungsträger oder Symbolfiguren hervorgehoben werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ziel der streitgegenständlichen Veranstaltung ist nach der erklärten Absicht des Antragstellers, das „Gedenken an Rudolf Heß“ durch Reden, einen Schweigemarsch durch die Innenstadt, das Zeigen von Trauerfahnen und Musikdarbietungen zu ehren. Den insoweit unklaren Ausführungen des Antragstellers ist nicht konkret zu entnehmen, aus welchen Gründen Rudolf Heß gedacht werden soll (der Antragsteller legt lediglich ausführlich dar, aus welchen Gründen er nicht geehrt werden soll). Nach dem gesamten Vorbringen, insbesondere der wiederholten Erwähnung des Fluges von Rudolf Heß am 10.05.1941 nach England, sowie der Bezeichnung als „Friedensflieger“ und „Märtyrer des Friedens“ ist anzunehmen, dass das Andenken an Rudolf Heß deswegen geehrt werden soll, weil er sich (angeblich) vom Machtanspruch Adolf Hitlers losgesagt und für eine Beendigung des 2. Weltkrieges eingesetzt habe und weil er in England völkerrechtswidrig festgehalten und dann in Nürnberg unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip verurteilt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen des Antragstellers in der Geschichtsforschung äußerst umstritten sind, handelt es sich dabei um eine völlig einseitige Darstellung der Person von Rudolf Heß. Mit den historischen Fakten haben diese Behauptungen wenig zu tun. Sie lassen die Tatsachen, dass Heß sowohl am Angriff auf Polen, der Angliederung Österreichs und der Zerschlagung der Tschechoslowakei aktiv beteiligt war und auch bei der Besetzung Polens in menschenverachtender Weise vorgegangen ist, ebenso außer Acht wie den Umstand, dass er seinen Flug nach Großbritannien in Kenntnis des bevorstehenden Angriffs auf die Sowjetunion unternommen hat und lediglich Frieden mit England geschlossen werden sollte, um durch Vermeidung eines Zweifrontenkrieges diesen Angriff auf die Sowjetunion abzusichern. Weiter wird völlig unterdrückt, welche Funktionen und Ämter Heß in der Zeit des Dritten Reiches innehatte und wie er nach wie vor sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Geschichtswissenschaft wahrgenommen wird. Rudolf Heß ist im Bewusstsein der Bevölkerung in seinen Funktionen als Stellvertreter Adolf Hitlers, als Parteiführer der NSDAP, Mitarbeiter Hitlers bei der Abfassung von „Mein Kampf“, Reichsminister, Mitglied des Geheimen Kabinettsrates, Mitglied des Ministerrates für Reichsverteidigung etc., so eng mit den Verbrechen des Naziregimes verbunden, dass das Gedenken an ihn nur als Verherrlichung nationalsozialistischer Ideologien verstanden werden kann. Gleiches gilt auch, wenn – entsprechend dem Motto der Kundgebung im Jahr 2005 – die Haltung von Rudolf Heß während seiner Inhaftierung in Spandau und zu seiner Verurteilung als ehrenhaft verklärt werden soll. Damit wird dessen Einschätzung des Prozesses gegen ihn und seiner Verurteilung als unrechtmäßig propagiert und somit auch die Assoziation gefördert, dass die anderen Verurteilungen in den Nürnberger Prozessen ebenfalls unrechtmäßig ergangen seien. In sublimer Art und Weise wird somit das Unrecht des Dritten Reiches insgesamt verharmlost und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gebilligt. In jedem Fall aber wird ein Verantwortungsträger der Unrechtshandlungen im Dritten Reich in einen positiven Bewertungszusammenhang gestellt und werden in der Schilderung seiner Handlungen entsprechende positive Wertakzente gesetzt. Damit wird der Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie er sich nach dem Willen des Gesetzgebers darstellt, erfüllt.

Ob Heß – wie der Antragsteller in Zusammenhang mit der geplanten Kundgebung behauptet – im Dritten Reich tatsächlich nur geringen Einfluss gehabt hat, kann im Hinblick auf die Selbstdarstellung seiner Person und die im Bewusstsein der Bevölkerung verankerte Verbindung mit der Führung der NSDAP und des Dritten Reiches keine Rolle spielen. Rudolf Heß hat sich stets öffentlich als Inhaber der oben genannten Ämter und Funktionen präsentiert und damit auch nach außen Mitverantwortung für die Gräueltaten des NS-Regimes übernommen. Im übrigen widerspricht sich der Antragsteller in seiner Darstellung der Rolle von Heß bei der Erläuterung des von Heß angeblich unterbreiteten Friedensangebotes selbst, indem er ausführt: „..., daß ein selbständiger polnischer Staat wiedergegründet werden solle, daß ferner die besetzten Westländer einschließlich Frankreich von deutschen Truppen entsetzt werden sollten, und Hitler hat sich sogar bereit erklärt, für Kriegsschäden Wiedergutmachung zu zahlen“ (S. 6, letzter Absatz des Schriftsatzes vom 08.07.2005 in der Sache B 1S 05.634). Wenn Heß demnach offenbar auch nach Meinung des Antragstellers nicht aus eigener Initiative, sondern im Auftrag Hitlers nach England geflogen sein soll (anders lässt sich die angebliche Bereitschaft Hitlers zu Wiedergutmachung für Kriegsschäden nicht erklären), verdeutlicht dies die Absicht des Antragstellers, das gesamte Dritte Reich durch die Darstellung von Rudolf Heß als „Friedensflieger“ und „Märtyrer des Friedens“ zu verharmlosen und zu billigen. Auch in der Antragsschrift hebt der Antragsteller die Rolle von Rudolf Heß als „Friedensflieger“ hervor. In den Berichten zur Kundgebung im Jahr 2004 findet sich unter http://www.widerstandnord.com/wunsiedel/ wunsiedel2004 ein Kommentar der „Versammlungsleitung“ vom 11.08.2004 zur damals im Beschluss vom 10.08.2004 zunächst verfügten Auflage, jeglicher Bezug zur Person Adolf Hitler in Wort, Schrift oder Bild habe zu unterbleiben. Darin wird angemerkt, es werde „...auch immer offensichtlicher, daß Adolf Hitler tatsächlich Friedenspläne für und mit England hatte...“. Gleichartige Verbindungen zwischen Heß und Hitler hat im Jahr 2004 auch der Organisationskreis für die Wunsiedel-Kundgebungen im Internet unter http://www.widerstandnord.com/wunsiedel2004 im damaligen Aufruf für die Heß-Gedenkkundgebung hergestellt. Darin hieß es u.a., dass „notorische Lügner und Fälscher den Friedensflug als Einzeltat eines Besessenen darstellen wollen, obwohl vieles dafür spricht, dass es sich um eine Friedensmission mit Wissen und Wollen des Reichskanzlers Adolf Hitler gehandelt hat.“ Die hinter der Kundgebung stehende Gesinnung wird überaus deutlich, wenn im Jahr 2005 direkt unter dem Internetaufruf zur „Gedenkveranstaltung am 20. August in Wunsiedel“ unter http://www.widerstandnord.com /wunsiedel als „aktuelles Thema“ von „Initiative ergreifen für ein nationales und sozialistisches Deutschland“ die Rede ist. Trotz der verbalen Gegenäußerungen des Antragstellers stellen er und seine Gefolgsleute somit eindeutig selbst Verbindungen zwischen Heß, seinem „Friedensflug“ und seiner „Märtyrerrolle“ und Hitler her. Es findet eine Verknüpfung von Rudolf Heß mit der Person Adolf Hitler statt, und zwar dergestalt, dass auch Adolf Hitler den Frieden gesucht und gewollt habe, was die Verharmlosung und Billigung des Dritten Reiches und damit verbunden dessen Unrechtstaten noch verstärkt. Insgesamt wird deutlich, dass das „Gedenken an Rudolf Heß“ ganz offensichtlich nur als Vorwand dient, um in Wirklichkeit das Gedankengut des Nationalsozialismus zu verbreiten (so auch BayVGH vom 26.3.2007 Az. 24 B 06.1894). Heß bildet gewissermaßen den „Aufhänger“, um über seine Person als „Stellvertreter des Führers“ die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft in ein positives Licht zu rücken und die damaligen Hauptbeteiligten – insbesondere den „Vertretenen“, nämlich Adolf Hitler – als harmlos und auf Friedensstiftung bedacht hinzustellen. Dies kommt in den Darlegungen des Antragstellers, wonach es sich bei dem Überfall auf die Sowjetunion gewissermaßen um einen zum Wohle Deutschlands (und Finnlands sowie Rumäniens) notwendigen „Präventivkrieg“ gehandelt habe (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.07.2008), eindeutig zum Ausdruck.

Mit der Glorifizierung von Rudolf Heß als „Friedensflieger“ und „Märtyrer“ (vgl. z.B. Seiten 4 und 5 unten der Antragsschrift vom 15.07.2008) ist daher nach Auffassung des Gerichts wenn nicht eine Verherrlichung, so doch jedenfalls auch insoweit eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne des neu geschaffenen § 130 Abs. 4 StGB verbunden. Für ein Billigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft reicht es aus, wenn der Täter konkludent – etwa durch Werturteile über verantwortliche Personen – eine positive Einschätzung der unter der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen abgibt (vgl. BTDrucks 15/5051, S. 5). Bereits das Motto der Veranstaltung im Jahr 2005 „Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit“ weist eindeutig auf die starre, uneinsichtige Haltung von Rudolf Heß hin, der in seinem Schlusswort im Nürnberger Prozess erklärte, dass er nichts bereue, dass er stolz sei, „viele Jahre unter dem größten Sohne zu wirken, den mein Volk in seiner tausendjährigen Geschichte hervorgebracht hat“ und der in Kenntnis der Gräueltaten bis zu seinem Tod keine Einsicht zeigte. Eine Glorifizierung dieser Geisteshaltung kann von einem neutralen Beobachter nur als Billigung der dem NS-Regime zur Last liegenden Untaten verstanden werden.

Dementsprechend wird auch beispielsweise durch die Verwendung eines Plakates mit dem Kopfbild von Rudolf Heß der Schutzzweck des § 86a StGB beeinträchtigt (vgl. OLG Rostock vom 12.12.2001 Az. I Ws 146/01; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., Rdnr. 1; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 86a Rdnr. 1m.w.N.), nämlich der Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des politischen Friedens. Dabei ist nicht erforderlich, dass unmittelbar an die Rolle von Heß im Nationalsozialismus vor dem 10.05.1941 oder an die NS-Zeit überhaupt angeknüpft wird. Auch dann, wenn durch die Wortwahl des Begleittextes und die – historisch widerlegten – Vorwürfe gegen die alliierten Siegermächte sowie staatliche Stellen der Bundesrepublik deutlich wird, dass die Verantwortung von Heß für den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges und die Gräuel der NS-Diktatur geleugnet und dafür den Alliierten untergeschoben werden soll, wird der Schutzzweck des § 86a StGB erfüllt (OLG Rostock, a.a.O.), weil diese Geschichtsverdrehungen und –fälschungen typisch für die rechtsradikale und neonazistische Szene sind.

Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der allerdings noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 25.6.2008 Az. 6 C 21.07 über das Verbot der Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel im Jahr 2005 reicht laut Pressemitteilung Nr. 37/2008 nach § 130 Abs. 4 StGB eine zwar verdeckte, aber gleichwohl – wie hier – für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter klar erkennbare, einschränkungslose Billigung des nationalsozialistischen Regimes aus.

Durch diese Verherrlichung des Nationalsozialismus wird die Würde der Opfer verletzt. Nach den Materialien zu § 130 Abs. 4 StGB (vgl. BTDrucks 15/5051, S. 5) wird man in der Regel davon ausgehen können, dass das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind danach keine hohen Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal zu stellen. Die streitgegenständliche Veranstaltung geht über diese Mindestanforderungen hinaus. Nach den Erklärungen des Antragstellers in der Begründung seines Antrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie bei früheren Veranstaltungen wird Rudolf Heß als Opfer hingestellt. Der Antragsteller behauptet, Heß sei rechtswidrig festgehalten, verurteilt und ermordet worden, obwohl er wegen seiner Verdienste um den Frieden „den Friedensnobelpreis viel mehr als sämtliche anderen Preisträger verdient gehabt hätte“ (S. 8 des Schriftsatzes vom 08.07.2005 in der Sache B 1 S 05.634). Diese Behauptung wird in der Antragsschrift vom 15.07.2008 zwar nicht wörtlich, jedoch sinngemäß wiederholt (S. 5 Mitte), auch wenn der Antragsteller ausführt, dass „Heß natürlich ein Held sei“ (S. 5 Mitte des Schriftsatzes vom 15.07.2008).

Die Verantwortung, die Rudolf Heß für die Installierung des NS-Regimes und die von diesem begangenen Taten hatte, wird dabei völlig ignoriert und ein (Mit-)Täter als Opfer hingestellt. Der Veranstalter versucht mit seinem Vorgehen, unter Ignorierung objektiver historischer Erkenntnisse, das Täter-/Opferverhältnis geradezu auf den Kopf zu stellen, indem er eine der maßgeblichen Repräsentationsfiguren des Dritten Reiches selbst als Opfer und „Märtyrer“ darstellt. Diese Umkehrung der Täter-/Opferbeziehung verhöhnt die wirklichen Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und beeinträchtigt deren Würde in nicht hinnehmbarer Weise und wird auch nicht durch eine Aufrechnung mit dem Verhalten der Alliierten gerechtfertigt. Sie stellt eine regelrechte Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus dar (vgl. BayVGH vom 26.3.2007 a.a.O.).

Der Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB ist daher nach der Beurteilung des Gerichts voll erfüllt.

Das Landratsamt geht ebenfalls zutreffend davon aus, dass die Veranstaltung am 16.08.2008 konkret zu einer Störung des öffentlichen Friedens führen würde. Der öffentliche Friede ist u.a. dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird (vgl. BGH vom 22.12.2004 Az. 2 StR 365/04 in NJW 2005, 689). Das Landratsamt hat darauf hingewiesen, dass bereits in der Vergangenheit die Verherrlichung des NS-Regimes anlässlich der Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel zu einer erheblichen Beunruhigung eines Großteils der Bevölkerung geführt hat. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) zeigt die aggressive und provokative, auf Einschüchterung abzielende Darstellung des Antragstellers im Internet („Dokumentation Wunsiedel 2004“, a.a.O.), dass es nicht primär um eine kollektive Meinungskundgabe im Meinungskampf geht, sondern um Einschüchterung („Wunsiedel fest in nationaler Hand“), sowie die Schaffung eines Klimas der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft. Bereits durch die an nationalsozialistische Propaganda angelehnte Diktion wird der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes wachgerufen (vgl. BayVGH a.a.o.). Die Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung würde damit zu einer unmittelbaren Störung des öffentlichen Friedens führen.

Das Verbot der Veranstaltung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die oben dargestellten Gefahren lassen sich nicht durch andere, weniger einschneidende, Maßnahmen verhindern. Im angefochtenen Beschied ist zutreffend dargelegt, dass Auflagen zur Unterbindung der drohenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ausreichen, bzw. letztlich einem Versammlungsverbot gleichkämen. Die Vorschläge des Antragstellers, durch Auflagen etwa eine Verherrlichung der Nürnberger Rassegesetze oder von Konzentrationslagern zu untersagen, gehen bereits deshalb fehl, weil – wie oben dargelegt – bereits die Verherrlichung von Rudolf Heß den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB erfüllt. Abgesehen von den bereits ausgeführten Gründen, welche die streitgegenständliche Kundgebung als unzulässig und ihre Untersagung rechtmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt eine derartige Veranstaltung nach ihrem Charakter nicht die zwangsläufig mit ihrer Durchführung verbundene Einschränkung der Grundrechte Anderer (Anwohner, Verkehrsteilnehmer, Gewerbetreibende) und insbesondere nicht deren, nach vorliegenden Erkenntnissen zu befürchtende, Gefährdung in ihrer körperlichen Unversehrtheit.

59Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden – soweit ersichtlich – keine Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift geäußert (vgl. z.B. BayVGH vom 26.3.2007 Az. 24 B 06.1894 und vom 2.8.2007 Az. 24 CS 07.1784; OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.8.1007 Az. 2 M 252/07; OLG Rostock vom 19.7.2007 Az. 1 Ss 107/07 I 50/07). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 25.06.2008 ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB bejaht (und im Übrigen auch die Tatbestandsvoraussetzungen als erfüllt angesehen).

Zwar werden in der Literatur verschiedentlich Bedenken geäußert (vgl. Poscher in NJW 2005, 1316 ff.; Bertram in NJW 2005, 1316 ff.) und eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit befürchtet. Aber auch die kritischen Stimmen erkennen an, dass die Schoah (der nationalsozialistische Völkermord an den Juden) – jedenfalls in Bezug auf das sog. „Auschwitz-Tabu“ – eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigt (vgl. Bertram a.a.O. S. 1478 m.w.N.). Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Verschärfung des § 130 StGB eine weitere Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verbunden ist. Andererseits hat auch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass trotz des ausdrücklich hervorgehobenen hohen Ranges, den dieses Grundrecht in einer Demokratie besitzt (vgl. z.B. BVerfGE 7, 198) eine Einschränkung verfassungskonform sein kann, insbesondere dann, wenn durch eine Versammlung die Gefahr einer Verletzung der Würde von Opfern des Nationalsozialismus besteht (z.B. BVerfG vom 4.1.2002 Az. 1 BvQ 1/02). Die besondere historische Verantwortung die sich aus den Verbrechen des NS-Regimes ergibt, erfordert, dass eine Verherrlichung und Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auch unter Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterbunden werden kann. Dabei muss aus rechtspolitischen Erwägungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Versuche, die bestehenden Gesetze zu umgehen und Gesetzeslücken auszunützen, notwendigerweise zu einer Verschärfung der Regelungen führen. Diese Verschärfungen werden möglicherweise an eine Grenze führen, die im Hinblick auf die Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung nicht mehr überschritten werden darf. Diese Grenze ist aber im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer noch nicht erreicht.

§ 130 Abs. 4 StGB war auch bereits wiederholt Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat in mehreren Sofortverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Versammlung keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern die Frage, ob der Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (z.B. BVerfG vom 16.8.2005 Az. 1 BvQ 25/05). In anderen Sofortverfahren hat es grundsätzlich ähnlich entschieden und Anträgen im wesentlichen nur deshalb stattgegeben, weil Behörden und Gerichte die Erfüllung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 4 StGB nicht aus Motto und Inhalt der Versammlung selbst, sondern aus zusätzlichen anderen Umständen abgeleitet hatten (vgl. BVerfG vom 27.1.2006 Az. 1 BvQ 4/06 in NVwZ 2006, 586 und vom 26.1.2006 Az. 1 BvQ 3/06 in BayVBl 2006, 348 = NVwZ 2006, 585). In der vorliegenden Sache sollte jedoch die streitgegenständliche Versammlung schon nach ihrem Motto und den beabsichtigten Inhalten der Reden und sonstigen Kundgebungsmittel der Verherrlichung bzw. Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dienen, so dass schon die Durchführung der untersagten Veranstaltung selbst den Straftatbestand erfüllt hätte. Grundlegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm hat das Bundesverfassungsgericht auch in den Entscheidungen vom Januar 2006 nicht geäußert. Das Gericht schließt daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Meinung des Antragstellers bezüglich einer Unvereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB mit dem Grundgesetz nicht teilt.

Formelle Mängel des angefochtenen Bescheides sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 08.07.2008, denen es folgt (soweit die obigen Ausführungen nicht davon abweichen), und sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der vorliegende Antrag ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert bemisst sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. den Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 45.4 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).