1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,23 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.10.2007 sowie weitere 43,00 € zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
A.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 192,23 €.
1.
Die Klägerin stellte dem Beklagten - unbestritten und damit als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO) - eine SIM-Karte mit einer Laufzeit von 24 Monaten für ein Mobiltelefon zur Verfügung. Der Tarif zwei Mal geändert, weshalb zuletzt am 12.01.06 ein Vertrag zum V.-Tarif zu Laufen begann.
2.
Der Beklagte nahm - unbestritten und damit als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO) - Telekommunikationsdienstleistungen im Wert von 68,34 € (Rest aus Rechnung vom 25.01.07), von 32,80 € (Rechnung vom 27.02.07), von 1,28 € (Rechnung vom 23.03.07), von 11,39 € (Rechnungen vom 25.04.07, vom 24.05.07 und vom 25.06.07) und 16,59 € (Rechnung vom 25.07.07) in Anspruch, welche zum Teil Zuschläge wegen fehlgeschlagener Lastschriftverfahren enthalten.
3.
6Mit Schreiben vom 24.08.07 wird zu Recht neben Telekommunikationsdienstleistungen ein Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 281 BGB in Gesamthöhe von 39,07 € geltend gemacht, nachdem der Beklagte - unbestritten und damit als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO) - trotz zweimaliger Mahnung nebst Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war. Der Schadenersatz wurde zutreffend auf der Grundlage des monatlichen Mindestumsatzes von 4,31 € netto, des monatlichen Basispreises von 4,26 € netto, einer Restlaufzeit von fünf Monaten, einer Abzinsung und ersparter Aufwendungen errechnet.
II.
Der Betrag ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu verzinsen (§ 280 Abs. 1, § 286, § 288 Abs. 1 BGB, § 308 ZPO).
III.
Der Beklagte hat schließlich Inkassokosten im Umfang von 43,00 € als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB) zu ersetzen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
C.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V. mit § 709 Satz 2, § 713 ZPO.