AG München, Urteil vom 09.04.2008 - 262 C 33810/07
Fundstelle
openJur 2012, 91653
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1.249,03 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die beklagte Partei Werklohn für ein Inserat in ihrem Internetbranchenbuch geltend.

Die Klagepartei übersandte der Beklagtenpartei unaufgefordert und ohne mit ihr zuvor in einer Geschäftsbeziehung gestanden zu haben das als Anlage K1 nur in schwarz-weiß wiedergegebene Formular das mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" betitelt ist.

Die Beklagtenpartei füllte es aus und sandte es zurück. Die Klagepartei übersandte daraufhin die als Anlage K3 vorgelegte Auftragsbestätigung und eine Rechnung über EUR 1.249,03 (Anlage K5). Bezahlung erfolgte nicht.

Die Klagepartei ist der Auffassung, es sei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in ihr Internetbranchenbuch zustande gekommen.

Sie beantragt daher

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.249,03 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung aus verschiedenen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

11Zwischen den Parteien ist keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil diese im Auftragsformular K1 innerhalb ungegliederter, kleingedruckter AGB so versteckt ist, dass sie leicht überlesen wird. Die Klausel ist deshalb überraschend und daher auch dann, wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Klage war daher schon aus diesem Grunde mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, ohne dass es noch ausführlicher Begründung bedürfte, das angesichts der Gesamtaufmachung der Anlage K1 davon auszugehen ist, dass das Geschäftsgebaren der Klagepartei offensichtlich darauf abzielt, ihre Opfer zu übertölpeln und arglistig zu täuschen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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