Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2008 - L 17 U 43/07
Fundstelle
openJur 2012, 90098
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desSozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten auch für dasBerufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 25.11.2003 als Arbeitsunfall.

Der 1947 geborene Kläger ist als Kurierfahrer bei einem Taxiunternehmen beschäftigt. Am 25.11.2003 befand er sich mit einem PKW des Arbeitgebers auf dem Weg von O. (Unterfranken) nach C. (Frankreich), um für einen Kunden ein Ersatzteil zu befördern. Gegen 22.oo Uhr kam es in P. zu einem Verkehrsunfall und zwar in der Rue L., einer mehrere hundert Meter von der Stadtautobahn entfernt gelegenen Sackgasse. Nach dem Verkehrunfallbericht der französischen Polizei fuhr der Kläger "überstürzt" in die Rue L. ein, das Fahrzeug legte sich nach Aufprall auf dem Mittelstreifen auf die rechte Seite und kollidierte mit einem parkenden Pkw. Zu den Umständen des Unfalls hat der Kläger gegenüber der Polizei keine Angaben machen können. Der Kläger hat nur angeben können, dass er Diabetiker sei. Der Kläger zog sich Verletzungen zu, die eine stationäre Behandlung erforderlich machten.

Nach einem Bericht des aufnehmenden Krankenhauses vom 28.07.2004 wurde der Kläger am 25.11.2003 wegen einer Unwohlseinsattacke notfallmäßig aufgenommen. Ein bestehender insulinpflichtiger Diabetes könnte diese Attacke als Ursache für den Verkehrsunfall ausgelöst haben. In einem weiteren Bericht vom 05.04.2005 heißt es, dass der Kläger im Rahmen eines evtl. aufgetretenen Krampfanfalles stationär behandelt wurde. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. S. vom 03.12.2003 (Krankenhaus E.) bestand beim Kläger eine Amnesie für das Unfallgeschehen und eine zeitlich begrenzte Sprachstörung und Verständnisstörung. Das Krankenhaus E. berichtete unter dem 23.02.2004, dass der Kläger unfallbedingt eine commotiocerebi mit Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen erlitten habe.

Die Beklagte befragte den Kläger zum Unfallhergang. Dieser gab unter dem 22.04.2004 an, dass er keine Erinnerung an den Unfallhergang habe. Arbeitszeitbeginn am 25.11.2003 sei etwa 15.00 Uhr gewesen. Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten am 12.05.2005 mit, dass dem Kläger aufgegeben worden sei, die schnellste, kürzeste Strecke zu wählen. Die genaue Fahrtstrecke sei nicht vorgegeben worden. Der Kläger sei angehalten worden, den Weg über die Autobahn A 10 zu nehmen. Er habe bei einer Entfernung von 880 km mit einer Fahrtzeit von etwa 9 Stunden einschließlich Pausen gerechnet.

Mit Bescheid vom 03.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 01.11.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25.11.2003 als Arbeitsunfall ab. Zwar habe sich der Kläger aus betrieblichen Gründen in P. aufgehalten. Jedoch fehle es am Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt, da der geforderte innere Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit nicht nachgewiesen sei.

Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und daran festgehalten, dass der Unfall dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger auf einer vom Arbeitgeber angeordneten Fahrt ohne genaue Vorgaben hinsichtlich Route und Zeit befunden habe, trage die Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen einer betriebsbezogenen Verrichtung zum Unfallzeitpunkt.

Das SG hat den Inhaber des Taxiunternehmens, F. B., als Zeugen einvernommen. Es hat mit Urteil vom 13.12.2006 den Bescheid vom 03.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2005 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Unfall vom 25.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Ein Unfall während einer Dienstreise sei hinreichend nachgewiesen. Es könne dahinstehen, aus welchen Gründen der Kläger die Autobahn verlassen habe. Bei Dienstreisen zählten nur die Pausen selbst zum Privatbereich, der Weg dorthin und die weitere Strecke nach der Pause stünden im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Angesichts der Gesamtlänge der Fahrtstrecke könne auch nicht von einem wesentlichen Ab- oder Umweg gesprochen werden, da sich der Unfall auf einer von der Autobahn wenige hundert Meter entfernten Straße ereignet habe. Hinzu komme, dass der Kläger ortsunkundig gewesen sei und zum Unfallzeitpunkt um 22.00 Uhr Dunkelheit geherrscht habe. Ein unbeabsichtigtes Verfahren sei daher wahrscheinlich.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Autobahn in die Rue L. einem betrieblichen Zweck gedient habe. Ein unbeabsichtigtes Verfahren sei wenig wahrscheinlich. Selbst bei Annahme eines Beweisnotstandes genüge nicht die Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 zurückzuweisen.

Die verbleibende hypothetische Möglichkeit des Verlassens der Autobahn aus privaten Gründen müsse außer Betracht bleiben. In P. habe er keine Freunde oder Verwandte, die er hätte besuchen können. Als Grund für das Verlassen der Autobahn komme eine Sperrung der Autobahn oder die Einlegung einer Pause nach mehrstündiger Fahrt etwa um zu tanken, zu essen oder zu übernachten in Betracht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).

Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2005 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dem Verkehrsunfall vom 25.11.2003 handelte es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte hat es daher zu Unrecht abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (std. Rechtspr., vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr 19). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG Urteil vom 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R = USK 2000-95 mwN).

Der Kläger war auf dem Weg von O. nach C. grundsätzlich nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versichert, da es sich um einen sog. Betriebsweg handelte. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden. Dies war bei der Kurierfahrt nach Frankreich im Auftrag des Arbeitgebers der Fall. Allerdings ist auch bei Dienst- oder Geschäftsreisen zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen und solchen Verrichtungen, bei denen der Betroffene sich außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG SozR Nr 17 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17).

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger sich nicht nur bis zum Verlassen der Autobahn sondern auch nach dem Verlassen und zum Unfallzeitpunkt auf einem geschützten Betriebsweg befand und die zum Unfall führende Fahrt nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken diente. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Annahme eines irrtümlich bedingten Abweichens von der geschützten Strecke. Denn hierfür wäre die Feststellung äußerer, mit der besonderen Art des Weges verbundener Gefahren, zB Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen erforderlich, die Ursache für ein etwaiges irrtümliches Weiterfahren in die falsche Richtung hätten sein können (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 17 mwN). Derartige äußere Umstände lassen sich vorliegend nur in Hinblick auf die zum Unfallzeitpunkt herrschende Dunkelheit feststellen, die aber allein noch nicht ein Verlassen der Autobahn aufgrund fehlender Orientierung rechtfertigt.

Krankheitsbedingte Gründe sprechen nicht gegen ein Fortbestehen des inneren Zusammenhanges nach dem Verlassen der Autobahn bis zum Unfallzeitpunkt. Nach den Krankenhausberichten vom 28.07.2004 und 05.04.2005 besteht zwar die Möglichkeit, dass aufgrund der bestehenden insulinpflichtigen Diabeteserkrankung beim Kläger eine Bewusstseinsstörung mit Orientierungslosigkeit eingetreten sein könnte. Ob der Kläger allerdings eine solche Störung erlitten und diese zu dem eingetretenen Unfallverlauf geführt hat, wurde von der Beklagten nicht festgestellt und lässt sich nicht mehr feststellen.

23Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass keine direkten, objektiven Beweismittel für den erforderlichen Nachweis einer betrieblich bedingten Fahrt im Unfallzeitpunkt zur Verfügung stehen. Der Kläger kann sich glaubhaft nicht erinnern, aus welchen Gründen er die Autobahn verlassen hat. Nach dem Bericht des Dr. S. vom 03.12.2003 bestand beim Kläger unfallbedingt eine Amnesie für das Unfallgeschehen. Es sind daher die Grundsätze zum Beweisnotstand anzuwenden, nach denen eine Beweiserleichterung dergestalt gewährt werden kann, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden (BSGE 24, 25, 28 f; BSG Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 58/89 = USK 90150). Dies bedeutet, dass die richterliche Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf schon auf wenige tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann.

Die Überzeugung des Senats, dass das Verlassen der Autobahn und die Fahrt zum Unfallzeitpunkt betrieblich veranlasst war, stützt sich auf folgende tatsächliche Anhaltspunkte: Der Kläger befand sich zunächst auf dem direkten Weg zu seinem Fahrtziel. Im Stadtgebiet von P. fuhr er die Strecke über die A 4/Boulevard P./A 6B, die ebenso und in gleicher Weglänge wie die Strecke A 4/A 86/A 6B zur A 10 Richtung C. führt. Nach Zurücklegung einer Fahrtstrecke von etwa 620 km und - nach den glaubhaften Angaben des Klägers zum Arbeitsbeginn um 15 Uhr -nach einer etwa 7-stündigen Fahrt hat der Kläger den direkten Weg verlassen. Diese Anhaltspunkte sprechen dafür, dass der Kläger die Fahrt unterbrochen hat, um eine betriebliche Tätigkeit zu verrichten. In Betracht kommt das Verlassen der Strecke um zu tanken, wobei der Weg von und zur Tankstelle ebenfalls als versicherter Betriebsweg anzusehen ist, da das Betanken des Fahrzeuges zur Fortsetzung der Betriebstätigkeit unmittelbar erforderlich ist. Weiter liegt es nahe, dass der Kläger aus Gründen der Nahrungsaufnahme eine Pause einlegen wollte. Auf Geschäftsreisen besteht für Wege nach und von der Essenseinnahme Versicherungsschutz, da diese Wege im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG SozR 2200 § 548 Nr 97 zur Verrichtung der Notdurft). Möglich ist weiter die Absicht des Klägers, eine Übernachtungsmöglichkeit aufzusuchen, wobei ebenfalls Versicherungsschutz für den Weg zur Aufnahme der Nachtruhe besteht (vgl BSGE 8, 48, 52; BSG SozR Nr 57 zu § 542 RVO aF).

Daneben ist ein eigenwirtschaftlicher Grund für das Verlassen der Autobahn nicht erkennbar. Er ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Unfall in einer Sackgasse ereignet hat. Der Kläger ist vermutlich aufgrund fehlender Ortskenntnis, Übermüdung und Dunkelheit irrtümlich in die Sackgasse hereingefahren.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).

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