FG München, Urteil vom 29.01.2008 - 2 K 4059/06
Fundstelle
openJur 2012, 89714
  • Rkr:
Tatbestand

I. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb eines PKW aus der Produktion des Arbeitgebers durch den Kläger zu besteuern ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb als Beschäftigter der Firma ABC AG im Jahr 1996 von dieser ein Kraftfahrzeug der Marke ABC 316 i 4 T Katalysator zu einem Preis von DM 34.707,05.

Der Arbeitgeber hat einen geldwerten Vorteil in Höhe von DM 5.049,16 dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Der Arbeitgeber zog von der Differenz zwischen dem Listenendpreis von DM 45.852,99 (einschließlich Sonderausstattung und Mehrwertsteuer) und dem vom Kläger bezahlten Preis von DM 34.707,05, die Hälfte des durchschnittlichen Händlerrabatts ab.

Diesen setzte der Arbeitgeber mit 9,54 %, die Hälfte mit 4,77 % an und zog von dem sich danach ergebenden Betrag weitere 4% gemäß § 8 Abs. 3 EStG ab. Der Kläger hatte bereits Waren und Leistungen aus der Produktion seines Arbeitgebers zu einem ermäßigten Preis bezogen, so dass nur noch ein restlicher Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von DM 2.162,97 berücksichtigt werden konnte.

Aufgrund der von den Klägern eingereichten Steuererklärung erließ das Finanzamt am 12.9.1997 einen Bescheid für 1996 über DM 14.458,00 Einkommensteuer und DM 668,10 Solidaritätszuschlag. Dieser ist im verwaltungsüblichen Umfang vorläufig wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen.

Auf den Einspruch der Kläger erklärte das beklagte Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.1998 die Steuerfestsetzung auch hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig und wies den Einspruch im Streitpunkt als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Mit Urteil vom 5.9.2006 hat der BFH das überwiegend stattgebende Urteil des erkennenden Senats vom 13.2.2001 aufgehoben und die Streitsache zurückverwiesen.

Der Kläger ist nunmehr der Auffassung, dass der im ersten Rechtszug festgestellte Angebotspreis des Händlers in D mit 41.267,69 DM Ausgangsbasis zur Berechnung des geldwerten Vorteils sein müsse. Weitere Einwendungen aus dem 1. Rechtsgang werden nicht aufrechterhalten.

Die Kläger beantragen,unter Änderung des Bescheides vom 12.9.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.2.1998 die Einkommensteuer für 1996 auf 13.772 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragtKlageabweisung.

Dem Kläger sei es nicht gelungen einen niedrigeren Angebotspreis nachzuweisen. Aus der vom Gericht eingeholten Auskunft des Arbeitgebers ergebe sich, dass zum Listenpreis angeboten, aber darunter verkauft werde. Dem werde durch das BMF-Schreiben vom 30.1.1996, BStBI I 1996, 114 Rechnung getragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

15Nach dem BFH-Urteil vom 5.9.2006 VI R 41/02, das der Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO zugrunde zu legen hat, ist der geldwerte Vorteil ausgehend vom Angebotspreis des Arbeitgebers an dessen Firmensitz nach § 8 Abs. 3 EStG oder nach § 8 Abs. 2 EStG ausgehend vom günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.

Legt man den Angebotspreis des Händlers in D als günstigsten Preis am Markt zugrunde (§ 8 Abs. 2 EStG), so ergibt sich ein höherer geldwerter Vorteil als vom Finanzamt angesetzt.

Als Angebotspreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG kann dieser Preis nicht angesetzt werden, da er nicht am Sitz des Arbeitgebers, d.h. in München ermittelt wurde.

Der Arbeitgeber hat dem Gericht mit Schreiben vom 14.8.2007 mitgeteilt, welche durchschnittlichen Preisnachlässe an Endkunden gewährt worden sind und dass der tatsächliche Angebotspreis in der Regel immer unter der von der ABC-AG selbst vorgegebenen unverbindlichen Preisempfehlung liege. Aus dem Hinweis, dass dies natürlich nicht schriftlich publiziert werden könne und lediglich die Reaktion auf den Wettbewerbsdruck sei, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass es sich hierbei nicht um einen Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehrs gemäß § 8 Abs. 3 EStG, sondern um individuell ausgehandelte Endpreise des jeweiligen Käufers handelt.

Die Verwaltungsanweisung vom 30.1.1996, IV B 6-S 2334-24/96, BStBI I 1996, 114 entbehrt zwar der Rechtsgrundlage, weil sie nicht auf den Angebotspreis sondern auf den tatsächlichen Verkaufspreis abstellt. Letztlich wirkt sich dies aber zu Gunsten der Kläger aus, da das Finanzamt sonst auf den in den Verkaufsräumen des Arbeitgebers ausgewiesenen, um 4,77 % höheren Angebotspreis (= Listenpreis) abgestellt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 Es erscheint sinnvoll durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil gegenüber der zurückverweisenden Entscheidung des BFH weder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen noch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt wurden.

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